Sieben Kinder erzogen und trotzdem wird die eigene Rente wegen der Witwenrente gekürzt

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Ein Witwer hatte gemeinsam mit seiner verstorbenen Ehefrau sieben Kinder erzogen. Trotzdem durfte die Rentenversicherung seine eigene Altersrente nach dem Sterbevierteljahr auf die Witwerrente anrechnen.

Der Mann wollte zumindest den Teil der Hinterbliebenenrente schützen lassen, der auf den Kindererziehungszeiten seiner verstorbenen Ehefrau beruhte. Vor den Sozialgerichten konnte er sich damit jedoch nicht durchsetzen.

Der Beschluss des Bundessozialgerichts darf allerdings nicht als neues Grundsatzurteil zur Behandlung von Kindererziehungszeiten verstanden werden. Das Gericht verwarf lediglich die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision als unzulässig.

Sieben Kinder gemeinsam erzogen

Der 1950 geborene Kläger hatte zusammen mit seiner Ehefrau sieben Kinder erzogen. Die Kindererziehungszeiten und die Berücksichtigungszeiten wegen Kindererziehung waren dem Versicherungskonto der Ehefrau zugeordnet worden.

Von Juni 2018 bis zu ihrem Tod im November 2019 erhielt die Frau eine Altersrente. Diese beruhte zu einem erheblichen Teil auf den gutgeschriebenen Zeiten für die Kindererziehung.

Nach dem Tod seiner Ehefrau erhielt der Mann neben seiner eigenen Regelaltersrente eine große Witwenrente. Nach Ablauf des Sterbevierteljahres berücksichtigte die Rentenversicherung sein eigenes Einkommen und kürzte die Hinterbliebenenrente entsprechend.

Witwer verlangte einen geschützten Kinderanteil

Der Kläger vertrat die Auffassung, dass die auf Kindererziehungszeiten beruhenden Rentenanteile seiner verstorbenen Ehefrau nicht wie Ansprüche aus einer Erwerbstätigkeit behandelt werden dürften. Er verlangte deshalb eine höhere Witwerrente.

Aus seiner Sicht musste der durch die Erziehung der sieben Kinder entstandene Teil aus der Einkommensanrechnung herausgenommen werden. Dieser Teil sollte ihm unabhängig von der Höhe seiner eigenen Altersrente erhalten bleiben.

Das Sozialgericht Darmstadt wies die Klage mit Gerichtsbescheid vom 30. Oktober 2023 ab. Anschließend bestätigte das Hessische Landessozialgericht mit Urteil vom 6. Mai 2025 die Berechnung der Rentenversicherung.

Kein eigenständiger Kinderanteil in der Witwerrente

Nach Auffassung des Hessischen Landessozialgerichts gibt es keine gesetzliche Grundlage für die vom Kläger verlangte Aufteilung. Die Hinterbliebenenrente wird nicht in einen geschützten Anteil aus Kindererziehung und einen anrechenbaren Anteil aus Beschäftigungszeiten zerlegt.

Die Kindererziehungszeiten hatten zunächst die Altersrente der verstorbenen Ehefrau erhöht. Diese Zeiten flossen anschließend auch in die Berechnung der Witwerrente ein.

Daraus entstand jedoch kein gesonderter Anspruch des Witwers. Die Witwerrente bleibt eine einheitliche Hinterbliebenenleistung, auf die das eigene Einkommen des überlebenden Ehepartners nach den gesetzlichen Vorgaben angerechnet wird.

Bundessozialgericht ließ die Revision nicht zu

Das Hessische Landessozialgericht hatte die Revision gegen sein Urteil nicht zugelassen. Dagegen erhob der Witwer eine Nichtzulassungsbeschwerde beim Bundessozialgericht.

Das Bundessozialgericht verwarf diese Beschwerde mit Beschluss vom 12. Januar 2026 als unzulässig. Das Verfahren wird unter dem Aktenzeichen B 5 R 76/25 B geführt.

Nach Ansicht des 5. Senats hatte der Kläger die grundsätzliche Bedeutung der aufgeworfenen Rechtsfragen nicht ausreichend dargelegt. Seine Begründung setzte sich insbesondere nicht ausführlich genug mit der bisherigen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts und des Bundesverfassungsgerichts auseinander.

Beschluss ist kein neues Grundsatzurteil

Das Bundessozialgericht prüfte nicht in einem Revisionsverfahren, ob ein besonderer Schutz für Rentenanteile aus Kindererziehungszeiten geschaffen werden müsste. Die Richter entschieden lediglich über die Zulässigkeit der Nichtzulassungsbeschwerde.

Eine solche Beschwerde muss genau darlegen, welche Rechtsfrage noch ungeklärt ist. Außerdem muss erläutert werden, weshalb sich die Antwort nicht bereits aus dem Gesetz und der vorhandenen höchstrichterlichen Rechtsprechung ableiten lässt.

Diese Anforderungen erfüllte die Beschwerde nach Einschätzung des Gerichts nicht. Das Urteil des Hessischen Landessozialgerichts wurde dadurch für den konkreten Fall bestandskräftig, ohne dass das Bundessozialgericht ein neues allgemeines Rentenprinzip aufstellte.

Verfahrensstation Entscheidung
Sozialgericht Darmstadt Klage auf eine höhere Witwerrente abgewiesen
Hessisches Landessozialgericht Keine gesetzliche Grundlage für einen geschützten Kinderanteil anerkannt
Bundessozialgericht Nichtzulassungsbeschwerde als unzulässig verworfen
Rechtliche Bedeutung Kein neues Grundsatzurteil zur Sache

Warum Kindererziehungszeiten nicht übertragen werden

Kindererziehungszeiten werden grundsätzlich im Versicherungskonto eines Elternteils gespeichert. Sie können dort Entgeltpunkte schaffen und dadurch dessen späteren Anspruch auf eine Altersrente erhöhen.

Verstirbt dieser Elternteil, werden die Zeiten nicht nachträglich auf das Versicherungskonto des überlebenden Ehepartners übertragen. Sie wirken sich lediglich über die Berechnung der Hinterbliebenenrente aus.

Auch eine gemeinsame Erziehung bedeutet nicht, dass beide Elternteile für denselben Zeitraum automatisch eigene Entgeltpunkte erhalten. Entscheidend ist, welchem Elternteil die Erziehungszeiten nach den rentenrechtlichen Vorschriften zugeordnet wurden.

Eltern sollten daher frühzeitig durch eine Kontenklärung prüfen, ob Kindererziehungszeiten vollständig und bei der gewünschten Person gespeichert sind. Nach Eintritt des Rentenfalls oder nach dem Tod eines Elternteils lassen sich frühere Zuordnungen häufig nur noch unter engen Voraussetzungen verändern.

Eigene Altersrente gilt als anrechenbares Einkommen

Die Einkommensanrechnung auf Witwen- und Witwerrenten richtet sich nach Paragraf 97 SGB VI in Verbindung mit den Paragrafen 18a bis 18e SGB IV. Erfasst werden unter anderem Arbeitsentgelt, Arbeitseinkommen und zahlreiche Erwerbsersatzleistungen.

Auch eine eigene gesetzliche Altersrente gehört grundsätzlich zum anrechenbaren Einkommen. Das gilt unabhängig davon, aus welchen Versicherungszeiten die Rente der verstorbenen Person berechnet wurde.

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Die Rentenversicherung zieht die eigene Altersrente allerdings nicht vollständig von der Witwerrente ab. Zunächst wird nach gesetzlichen Vorgaben ein Nettobetrag ermittelt und anschließend der persönliche Freibetrag berücksichtigt.

Diese Freibeträge gelten seit Juli 2026

Seit dem 1. Juli 2026 beträgt der allgemeine Freibetrag bei der Einkommensanrechnung 1.122,53 Euro im Monat. Er gilt bis zum 30. Juni 2027.

Für jedes berücksichtigungsfähige Kind kann sich der Freibetrag um 238,11 Euro erhöhen. Voraussetzung ist insbesondere, dass das Kind die Anforderungen für einen Waisenrentenanspruch erfüllt.

Sieben erzogene Kinder führen deshalb nicht dauerhaft zu einem siebenfach erhöhten Freibetrag. Sind die Kinder bereits erwachsen und haben sie die geltenden Altersgrenzen überschritten, ist normalerweise keine Erhöhung mehr möglich.

Berechnungspunkt Wert vom 1. Juli 2026 bis 30. Juni 2027
Allgemeiner Freibetrag 1.122,53 Euro monatlich
Erhöhung je berücksichtigungsfähigem Kind 238,11 Euro monatlich
Anrechnung oberhalb des Freibetrags 40 Prozent des überschreitenden Betrags
Anrechnung während des Sterbevierteljahres Keine Einkommensanrechnung

So wird eine eigene Altersrente berücksichtigt

Bei einer gesetzlichen Altersrente setzt die Rentenversicherung nicht ohne Weiteres den vollständigen Bruttobetrag an. Stattdessen erfolgt abhängig vom Beginn der eigenen Rente ein pauschaler Abzug.

Hat die Altersrente nach dem 31. Dezember 2010 begonnen, werden im Regelfall 14 Prozent vom Bruttobetrag abgezogen. Bei einem Rentenbeginn vor dem 1. Januar 2011 beträgt der Pauschalabzug normalerweise 13 Prozent.

Vom so ermittelten Nettoeinkommen wird der geltende Freibetrag abgezogen. Nur 40 Prozent des danach verbleibenden Überschusses mindern die Witwen- oder Witwerrente.

Im Sterbevierteljahr bleibt das Einkommen außen vor

In den ersten drei Kalendermonaten nach dem Sterbemonat wird das eigene Einkommen des Hinterbliebenen grundsätzlich nicht angerechnet. Dieser Zeitraum wird als Sterbevierteljahr bezeichnet.

Die Hinterbliebenenrente wird in dieser Zeit außerdem regelmäßig in Höhe des vollen Rentenanspruchs der verstorbenen Person gezahlt. Erst nach dem Sterbevierteljahr greifen der jeweilige Rentenartfaktor und die Einkommensanrechnung.

Im entschiedenen Fall begann die Anrechnung ebenfalls erst nach diesem Zeitraum. Der Streit bezog sich daher nicht auf das Sterbevierteljahr, sondern auf die anschließende laufende Berechnung.

Auch nach diesem Beschluss kann ein Rentenbescheid fehlerhaft sein

Aus dem BSG-Beschluss folgt nicht, dass jede Kürzung einer Witwen- oder Witwerrente richtig ist. Fehler können beim angesetzten Einkommen, beim Pauschalabzug oder bei der Berechnung des Freibetrags auftreten.

Auch eine mögliche Erhöhung für ein berücksichtigungsfähiges Kind kann übersehen worden sein. Betroffene sollten zudem prüfen, ob Einkommen versehentlich bereits während des Sterbevierteljahres angerechnet wurde.

Gegen einen aktuellen Rentenbescheid kann grundsätzlich innerhalb eines Monats nach seiner Bekanntgabe Widerspruch eingelegt werden. Ist die Frist abgelaufen, kann abhängig vom Einzelfall ein Überprüfungsantrag nach Paragraf 44 SGB X in Betracht kommen.

Beispiel aus der Praxis

Herr Werner erhält eine eigene Altersrente von 1.500 Euro brutto im Monat, die nach 2010 begonnen hat. Nach dem Tod seiner Ehefrau wird ihm zusätzlich eine große Witwerrente bewilligt.

Für die Einkommensanrechnung wird die eigene Altersrente in diesem vereinfachten Beispiel um 14 Prozent vermindert. Daraus ergibt sich ein anzurechnendes Nettoeinkommen von 1.290 Euro.

Nach Abzug des Freibetrags von 1.122,53 Euro verbleiben 167,47 Euro. Davon werden 40 Prozent und damit rund 66,99 Euro auf die Witwerrente angerechnet.

Dass die Rente seiner verstorbenen Ehefrau teilweise auf der Erziehung mehrerer Kinder beruhte, verändert diese Rechnung nicht. Ein gesondert geschützter Kinderanteil wird nach der derzeit angewandten Rechtslage nicht gebildet.

Häufige Fragen und Antworten

Wird die eigene Altersrente vollständig von der Witwerrente abgezogen?

Nein. Zunächst wird ein gesetzlicher Nettobetrag ermittelt und davon der persönliche Freibetrag abgezogen. Lediglich 40 Prozent des verbleibenden Überschusses mindern die Hinterbliebenenrente.

Sind Rentenanteile aus Kindererziehungszeiten geschützt?

Das geltende Recht sieht keinen gesondert geschützten Anteil innerhalb der Witwen- oder Witwerrente vor. Die Hinterbliebenenrente wird als einheitliche Leistung behandelt.

Hat das Bundessozialgericht ein neues Grundsatzurteil gefällt?

Nein. Das Gericht verwarf die Nichtzulassungsbeschwerde aus formellen Gründen als unzulässig. Eine vollständige inhaltliche Prüfung in einem Revisionsverfahren fand nicht statt.

Erhöhen sieben Kinder den Freibetrag siebenfach?

Nicht automatisch und auch nicht dauerhaft. Eine Erhöhung kommt nur für Kinder in Betracht, die die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllen, insbesondere im Hinblick auf einen möglichen Waisenrentenanspruch.

Wird eigenes Einkommen im Sterbevierteljahr angerechnet?

Nein. Während der ersten drei Kalendermonate nach dem Sterbemonat bleibt das eigene Einkommen bei der Witwen- oder Witwerrente grundsätzlich unberücksichtigt.

Was können Betroffene bei einer fehlerhaften Berechnung tun?

Innerhalb der Rechtsbehelfsfrist kann gegen den Rentenbescheid Widerspruch eingelegt werden. Geprüft werden sollten vor allem das angesetzte Einkommen, der Pauschalabzug, der Freibetrag, mögliche Erhöhungsbeträge und der Beginn der Anrechnung.