Neuer Freibetrag bei der Witwenrente seit 1. Juli – die DRV sorgt allerdings für Verwirrung

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Seit dem 1. Juli 2026 gilt bei der Witwen-, Witwer- und Erziehungsrente ein höherer Einkommensfreibetrag. Monatlich bleiben nun 1.122,53 Euro anrechnungsfrei, zuvor waren es 1.076,86 Euro. Erst wenn das von der Rentenversicherung errechnete Nettoeinkommen diese Grenze überschreitet, kann die Hinterbliebenenrente sinken.

Für Verwirrung sorgt regelmäßig der Begriff „Nettoeinkommen“. Die Deutsche Rentenversicherung übernimmt nicht einfach den Nettobetrag von der Gehaltsabrechnung oder den Auszahlungsbetrag einer eigenen Altersrente. Sie berechnet stattdessen ein pauschales Netto nach den Vorgaben des Sozialgesetzbuchs.

Neuer Freibetrag gilt seit Juli 2026

Der Freibetrag entspricht dem 26,4-Fachen des aktuellen Rentenwerts. Da der Rentenwert zum 1. Juli 2026 auf 42,52 Euro gestiegen ist, ergibt sich ein Freibetrag von 1.122,53 Euro. Die Deutsche Rentenversicherung bestätigt den neuen Betrag.

Für jedes Kind, das grundsätzlich Anspruch auf eine Waisenrente hat, erhöht sich der Freibetrag um monatlich 238,11 Euro. Mit einem berücksichtigungsfähigen Kind bleiben damit 1.360,64 Euro anrechnungsfrei. Bei zwei Kindern steigt die Grenze auf 1.598,75 Euro.

Weitere Einzelheiten zu den Freibeträgen ab Juli 2026 finden Betroffene in einer ergänzenden Übersicht.

Nur der Betrag über dem Freibetrag wird berücksichtigt

Liegt das errechnete Nettoeinkommen unter 1.122,53 Euro, wird die Witwenrente wegen dieses Einkommens nicht gekürzt. Bei einem höheren Betrag zieht die Rentenversicherung zunächst den Freibetrag ab. Von dem verbleibenden Einkommen werden 40 Prozent auf die Hinterbliebenenrente angerechnet.

Bei einem rentenrechtlichen Nettoeinkommen von 1.300 Euro beträgt der Überschuss 177,47 Euro. Davon werden 40 Prozent berücksichtigt, sodass sich die Witwenrente um 70,99 Euro monatlich vermindert. Die übrigen 60 Prozent des Überschusses führen nicht zu einer Kürzung.

Die Berechnung lautet:

Rentenrechtliches Nettoeinkommen – 1.122,53 Euro = Einkommen über dem Freibetrag

Einkommen über dem Freibetrag × 40 Prozent = Kürzung der Witwenrente

Warum das Netto der Rentenversicherung anders aussieht

Das Netto auf einer Gehaltsabrechnung berücksichtigt die persönlichen Steuermerkmale und die tatsächlich abgeführten Sozialversicherungsbeiträge. Dazu gehören beispielsweise Steuerklasse, Kinderfreibeträge, Krankenkassenbeitrag, Pflegeversicherungszuschlag und Kirchensteuer. Dieser Betrag wird tatsächlich auf das Konto überwiesen.

Bei der Witwenrente findet dagegen keine persönliche Nettoberechnung statt. Von bestimmten Bruttoeinkünften werden gesetzlich festgelegte Prozentsätze abgezogen. Das Ergebnis bezeichnet die Rentenversicherung ebenfalls als Nettoeinkommen, obwohl es sich um einen rechnerischen Wert handelt.

Die Pauschalen sollen typische Belastungen durch Steuern und Sozialversicherungsbeiträge abbilden. Sie müssen aber nicht mit den wirklichen Abzügen der einzelnen Person übereinstimmen. Das rentenrechtliche Netto kann deshalb sowohl niedriger als auch höher als das ausgezahlte Netto sein.

Bei Arbeitslohn werden meistens 40 Prozent abgezogen

Bei einem normalen sozialversicherungspflichtigen Arbeitsverhältnis zieht die Rentenversicherung pauschal 40 Prozent vom Bruttoarbeitsentgelt ab. Aus einem monatlichen Bruttogehalt von 2.000 Euro werden damit für die Einkommensanrechnung 1.200 Euro.

Ob tatsächlich 1.450 Euro, 1.500 Euro oder ein anderer Betrag auf das Konto überwiesen wird, verändert diese Rechnung nicht. Die persönlichen Daten aus der Lohnabrechnung werden nicht nachgerechnet. Die aktuelle Broschüre der Deutschen Rentenversicherung nennt für Beschäftigte ausdrücklich den Pauschalabzug von 40 Prozent.

Bei ausschließlich sozialversicherungspflichtigem Arbeitsentgelt können seit Juli 2026 monatlich bis zu 1.870,88 Euro brutto verdient werden, ohne dass es zu einer Anrechnung kommt. Nach dem pauschalen Abzug von 40 Prozent verbleiben genau 1.122,53 Euro.

Die ersten 40 Prozent sind nicht die spätere Anrechnung

Bei Arbeitsentgelt taucht der Wert von 40 Prozent an zwei verschiedenen Stellen auf. Zuerst werden 40 Prozent vom Bruttogehalt abgezogen, um das rentenrechtliche Netto zu bilden. Dieser Rechenschritt ist noch keine Kürzung der Witwenrente.

Erst danach wird geprüft, ob das errechnete Netto über 1.122,53 Euro liegt. Nur vom übersteigenden Betrag werden erneut 40 Prozent auf die Witwenrente angerechnet. Die beiden Rechenschritte dürfen daher nicht miteinander verwechselt werden.

Bei einer eigenen Altersrente gilt eine andere Pauschale

Bezieht eine Witwe oder ein Witwer eine eigene gesetzliche Altersrente, wird grundsätzlich vom Bruttobetrag dieser Rente ausgegangen. Bei einem Rentenbeginn nach 2010 zieht die Rentenversicherung pauschal 14 Prozent ab. Für eine bereits vor dem 1. Januar 2011 begonnene Altersrente beträgt der Abzug regelmäßig 13 Prozent.

Eine eigene Bruttorente von 1.400 Euro ergibt bei einem Abzug von 14 Prozent ein rentenrechtliches Netto von 1.204 Euro. Dieser Betrag liegt 81,47 Euro über dem neuen Freibetrag. Die Witwenrente wird deshalb um 32,59 Euro gekürzt.

Der tatsächliche Auszahlungsbetrag der eigenen Rente kann davon abweichen. Unterschiede entstehen etwa durch den Zusatzbeitrag der Krankenkasse, den Beitrag zur Pflegeversicherung, eine private Krankenversicherung oder eine mögliche Steuerbelastung. Für einen allgemeinen Überblick empfiehlt sich der Gegen-Hartz-Ratgeber zur Witwenrente und ihren Berechnungsregeln.

Pauschalen hängen von der Einkommensart ab

Die Höhe des Abzugs richtet sich danach, woher das Einkommen stammt. Deshalb kann derselbe Bruttobetrag zu einem unterschiedlichen rentenrechtlichen Netto führen.

Einkommensart Typischer pauschaler Abzug Beispiel bei 2.000 Euro Ausgangsbetrag
Sozialversicherungspflichtiges Arbeitsentgelt 40 Prozent 1.200 Euro
Selbstständige Tätigkeit 39,8 Prozent 1.204 Euro
Eigene gesetzliche Rente bei Beginn nach 2010 14 Prozent 1.720 Euro
Vermietung, Verpachtung oder Kapitalerträge grundsätzlich 25 Prozent 1.500 Euro
Versicherungsfreier oder von der Rentenversicherungspflicht befreiter Minijob kein Abzug 2.000 Euro

Die Tabelle zeigt vereinfachte Beispiele. Bei Vermögenseinkommen werden zuvor unter anderem Werbungskosten oder der Sparer-Pauschbetrag berücksichtigt. Für Betriebsrenten, private Renten, Versorgungsbezüge, Krankengeld und andere Leistungen gelten weitere Prozentsätze.

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Besonders überraschend kann die Berechnung bei einem versicherungsfreien Minijob ausfallen. Hier erfolgt unter bestimmten Voraussetzungen kein pauschaler Abzug. Der Verdienst fließt dann vollständig in die Prüfung des Freibetrags ein.

Weihnachtsgeld kann die Witwenrente beeinflussen

Bei Arbeitsentgelt wird häufig nicht nur das aktuelle Monatsgehalt betrachtet. Die Rentenversicherung verwendet grundsätzlich das durchschnittliche Einkommen des vorherigen Kalenderjahres. Urlaubs- und Weihnachtsgeld werden dabei einbezogen und auf zwölf Monate verteilt.

Wer im Vorjahr einschließlich Sonderzahlungen 30.000 Euro brutto verdient hat, wird deshalb mit einem durchschnittlichen monatlichen Bruttoeinkommen von 2.500 Euro geführt. Nach dem pauschalen Abzug von 40 Prozent verbleiben 1.500 Euro. Der aktuelle monatliche Gehaltszettel allein erklärt den Bescheid dann nicht vollständig.

Bei einer dauerhaft gezahlten eigenen Alters- oder Erwerbsminderungsrente wird dagegen grundsätzlich die laufende Rentenhöhe verwendet. Dadurch können verschiedene Einkommensarten auch zeitlich unterschiedlich behandelt werden.

Mehrere Einkünfte werden zusammengerechnet

Wer neben einem Arbeitsentgelt noch eine eigene Rente oder eine Betriebsrente erhält, bekommt nicht für jede Einkommensart einen eigenen Freibetrag. Die Einkünfte werden zunächst jeweils mit der dafür vorgesehenen Pauschale bereinigt. Anschließend werden die rentenrechtlichen Nettobeträge zusammengerechnet.

Erst von dieser Summe wird der Freibetrag von 1.122,53 Euro abgezogen. Das kann dazu führen, dass jede einzelne Einnahme für sich betrachtet unterhalb der Grenze liegt, die Summe aber dennoch eine Kürzung auslöst.

Welche Einkünfte überhaupt berücksichtigt werden dürfen, hängt zudem vom alten oder neuen Hinterbliebenenrecht ab. Wurde die Ehe vor 2002 geschlossen und ist mindestens ein Ehepartner vor dem 2. Januar 1962 geboren, können günstigere Übergangsregeln greifen. Auch wenn die versicherte Person vor 2002 verstorben ist, gelten Besonderheiten.

Nicht jedes Einkommen wird angerechnet

Bürgergeld, Wohngeld, Blindengeld und die Grundsicherung im Alter oder bei Erwerbsminderung werden nicht als anrechenbares Einkommen bei der gesetzlichen Witwenrente behandelt. Auch Erträge aus einer staatlich geförderten Riester-Rente bleiben unberücksichtigt.

Nicht angerechnet werden außerdem Hinterbliebenenleistungen, die aufgrund des Todes der versicherten Person gezahlt werden. Dazu können beispielsweise eine weitere Witwenversorgung oder eine betriebliche Hinterbliebenenrente des verstorbenen Ehepartners gehören. Anders sieht es bei einer eigenen Betriebsrente der Witwe oder des Witwers aus.

Im Sterbevierteljahr greift die Anrechnung noch nicht

In den ersten drei Kalendermonaten nach dem Sterbemonat wird eigenes Einkommen grundsätzlich nicht angerechnet. Während dieses sogenannten Sterbevierteljahres wird die Witwen- oder Witwerrente in Höhe der Versichertenrente des verstorbenen Menschen gezahlt.

Erst danach beginnt die reguläre Einkommensanrechnung. Aus diesem Grund kann der Zahlbetrag ab dem vierten Kalendermonat deutlich sinken oder vollständig entfallen. Gegen-Hartz erklärt ausführlich, warum es nach dem Sterbevierteljahr zu einer sogenannten Nullrente kommen kann.

Gesunkenes Einkommen kann früher berücksichtigt werden

Einkommensänderungen wirken normalerweise nach den jährlichen Berechnungsregeln. Sinkt das laufende Einkommen jedoch um mindestens zehn Prozent gegenüber dem bisher berücksichtigten Betrag, kann die Minderung bereits ab ihrem Eintritt berücksichtigt werden. Grundlage dafür ist § 18d SGB IV.

Betroffene sollten eine solche Einkommensminderung zeitnah melden und mit geeigneten Unterlagen belegen. Das kann etwa nach einer Reduzierung der Arbeitszeit, dem Wegfall einer Betriebsrente oder niedrigeren Mieteinnahmen wichtig werden. Weitere Hinweise enthält der Beitrag zur 10-Prozent-Regel bei der Witwenrente.

Der Bescheid sollte Schritt für Schritt geprüft werden

Zunächst sollte geprüft werden, ob die Rentenversicherung die richtige Einkommensart erfasst hat. Danach kommt es auf den verwendeten Bruttobetrag und den passenden Pauschalabzug an. Auch Sonderzahlungen und weitere Einkünfte müssen richtig zugeordnet worden sein.

Anschließend ist zu prüfen, ob der Freibetrag von 1.122,53 Euro und mögliche Kinderzuschläge berücksichtigt wurden. Zum Schluss muss der Anrechnungsbetrag 40 Prozent des Einkommens oberhalb des Freibetrags entsprechen. Ein Vergleich allein mit dem Kontoauszug reicht für diese Prüfung nicht aus.

Kurzes Beispiel aus der Praxis

Die 63-jährige Sabine erhält eine Witwenrente und arbeitet weiterhin in Teilzeit. Ihr monatliches Bruttogehalt beträgt 2.200 Euro, während auf ihrer Lohnabrechnung ein persönliches Netto von rund 1.600 Euro ausgewiesen wird. Für die Witwenrente übernimmt die Rentenversicherung diesen Auszahlungsbetrag jedoch nicht.

Vom Bruttogehalt werden pauschal 40 Prozent abgezogen, sodass ein rentenrechtliches Netto von 1.320 Euro entsteht. Nach Abzug des Freibetrags verbleiben 197,47 Euro. Davon werden 40 Prozent und damit 78,99 Euro auf Sabines Witwenrente angerechnet.

Häufige Fragen zum neuen Freibetrag bei der Witwenrente

Werden 40 Prozent des gesamten Einkommens abgezogen?

Nein. Zunächst wird das rentenrechtliche Nettoeinkommen ermittelt und anschließend der Freibetrag abgezogen. Nur 40 Prozent des verbleibenden Überschusses mindern die Hinterbliebenenrente.

Warum verwendet die Rentenversicherung nicht mein Netto vom Kontoauszug?

Die gesetzlichen Vorschriften sehen pauschale Abzüge vor. Persönliche Steuermerkmale und die tatsächlich gezahlten Kranken- oder Pflegeversicherungsbeiträge werden dabei nicht vollständig nachgebildet. Das errechnete Netto kann deshalb vom Auszahlungsbetrag abweichen.

Welcher Abzug gilt bei einer eigenen gesetzlichen Altersrente?

Bei einer eigenen gesetzlichen Rente mit Beginn nach 2010 werden üblicherweise 14 Prozent vom Bruttobetrag abgezogen. Begann die Rente bereits vor dem 1. Januar 2011, beträgt der Abzug regelmäßig 13 Prozent. Erst danach wird geprüft, ob der Freibetrag überschritten wird.

Wird Weihnachtsgeld ebenfalls angerechnet?

Ja, Sonderzahlungen wie Urlaubs- oder Weihnachtsgeld können in das durchschnittliche Vorjahreseinkommen einfließen. Die Summe wird auf zwölf Monate verteilt. Dadurch kann das angesetzte Monatseinkommen höher sein als das gewöhnliche Monatsgehalt.

Was kann ich tun, wenn mein Einkommen deutlich gesunken ist?

Ist das laufende Einkommen mindestens zehn Prozent niedriger als der bisher berücksichtigte Betrag, kann eine frühere Neuberechnung möglich sein. Die Änderung sollte der Rentenversicherung unverzüglich und nachweisbar mitgeteilt werden. Gehaltsabrechnungen, Änderungsverträge oder neue Rentenbescheide können als Nachweis dienen.