Elterngeld: Familie muss 1800 Euro nicht zurückzahlen – Gericht belehrt Behörde

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Die Erstattungsforderung von Elterngeld für den ersten Lebensmonat des Kindes in Höhe von 1.800,00 € ist rechtswidrig und verletzt den Vater in seinen Rechten. Denn es besteht vorliegend keine Rechtsgrundlage für eine entsprechende Aufhebung.

Die Aufhebung kann weder auf § 45 SGB X oder § 48 SGB X noch auf § 47 SGB X gestützt werden. Das gezahlte Elterngeld kann daher auch nicht gemäß § 50 Abs. 1 Satz 1 SGB X zurückgefordert werden.

Wenn die Mindestbezugsdauer von Elterngeld von zwei Monaten entgegen der ursprünglichen Planung nicht erreicht wird, kann die Rückforderung für den ersten Bezugsmonat im Einzelfall gleichwohl ausgeschlossen sein ( so das Landessozialgericht Baden-Württemberg in seinem aktuellem Urteil – Urteil v. 17.12.2024 – L 11 EG 843/24 – ).

Weder lagen arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung vor

Dies gilt zu mindestens dann, wenn der Kläger den ursprünglichen Bewilligungsbescheid weder durch arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung erwirkt hat oder dieser auf falschen oder unvollständigen Angaben des Klägers beruht, und der Senat davon überzeugt ist, dass der Kläger zum Zeitpunkt der Antragsstellung und auch des Bescheiderlasses beabsichtigt hatte, beide Elternzeitmonate in Anspruch zu nehmen.

Elterngeldstelle kritisiert: Väter könnten einfach mal pro forma zwei Elterngeldmonate beantragen, obwohl sie nicht planten, den zweiten Elterngeldmonat in Anspruch zu nehmen

Soweit die Behörde immer wieder kritisiert, Väter könnten einfach mal pro forma zwei Elterngeldmonate beantragen, obwohl sie nicht planten, den zweiten Elterngeldmonat in Anspruch zu nehmen, trifft dies nicht zu.

Vielmehr könnten Leistungen an solche bösgläubigen Väter nach § 45 SGB X zurückgefordert werden, da die Bewilligung von Beginn an rechtswidrig und das Vertrauen – wegen arglistiger Täuschung, unrichtiger Angaben und Kenntnis der Rechtswidrigkeit, § 45 Abs. 2 Satz 3 Ziff. 1 bis 3 SGB X – nicht schutzwürdig wäre.

Kein Freibrief für unredliches Verhalten

Es gibt mithin keinesfalls einen Freibrief für unredliches Verhalten, wie die Behörde zu glauben meint. Vielmehr ist stets der Einzelfall zu betrachten.

Persönliche Anmerkung:

Sehr gute Entscheidung, denn auch Behörden müssen auf den Einzelfall abstellen und nicht allen Antragstellern “Bösgläubigkeit” unterstellen.