Träger der Eingliederungshilfe dürfen laufende Assistenzleistungen nicht allein deshalb befristen, weil sie den Unterstützungsbedarf regelmäßig überprüfen wollen. Das hat das Landessozialgericht Berlin-Brandenburg in einem Urteil vom 19. Februar 2026 entschieden und damit die Rechte von Menschen mit Behinderung deutlich gestärkt.
Das Gericht stellte klar: Das SGB IX enthält keine allgemeine Befristungsautomatik. Auch das Gesamtplanverfahren erlaubt es dem Leistungsträger nicht, eine bewilligte Eingliederungshilfeleistung ohne ausdrückliche gesetzliche Grundlage zeitlich zu begrenzen.
Für Betroffene ist das Urteil bedeutsam. Denn viele Menschen mit Behinderung sind dauerhaft auf Assistenz, Betreuung oder Unterstützung im Alltag angewiesen. Läuft eine Leistung einfach aus, entsteht eine erhebliche Unsicherheit – selbst dann, wenn sich am Hilfebedarf nichts geändert hat.
Inhaltsverzeichnis
Klägerin lebt in besonderer Wohnform und benötigt Assistenz
Im entschiedenen Fall ging es um eine 30-jährige Frau mit geistiger Beeinträchtigung, psychischen Störungen und einer Wachstumsstörung der Wirbelsäule. Sie lebt seit 2012 in einer besonderen Wohnform und arbeitet in einer Werkstatt für behinderte Menschen.
Für ihre Teilhabe am Alltag und am Arbeitsleben erhält sie Leistungen der Eingliederungshilfe nach dem SGB IX. Zusätzlich bezieht sie Grundsicherung nach dem Vierten Kapitel des SGB XII.
Der zuständige Träger der Eingliederungshilfe hatte die Leistungen jedoch nur befristet bewilligt. Dagegen wehrte sich die Klägerin erfolgreich. Schon das Sozialgericht Berlin hatte entschieden, dass für eine solche Befristung keine ausreichende Rechtsgrundlage besteht. Das Landessozialgericht Berlin-Brandenburg bestätigte diese Einschätzung nun in der Berufungsinstanz.
Gericht: Für die Befristung fehlt die Rechtsgrundlage
Das Landessozialgericht machte deutlich, dass eine Befristung nicht einfach aus verwaltungspraktischen Gründen erfolgen darf. Maßgeblich ist § 32 Abs. 1 SGB X. Danach darf ein Verwaltungsakt, auf den ein Anspruch besteht, nur dann mit einer Nebenbestimmung versehen werden, wenn eine Rechtsvorschrift dies zulässt.
Eine Befristung ist eine solche Nebenbestimmung. Sie führt dazu, dass die Leistung zu einem bestimmten Zeitpunkt endet, ohne dass die Behörde vorher erneut eine Änderung der Verhältnisse nachweisen muss.
Genau daran scheiterte die Behörde. Weder die Regelungen zu Assistenzleistungen noch die Vorschriften zur sozialen Teilhabe oder zum Gesamtplanverfahren enthalten nach Auffassung des Gerichts eine allgemeine Ermächtigung, Leistungen der Eingliederungshilfe routinemäßig zu befristen.
Das betrifft insbesondere die §§ 78, 113, 117 ff., 120 und 121 SGB IX. Aus diesen Vorschriften lässt sich nach der Entscheidung keine Befugnis ableiten, laufende Eingliederungshilfeleistungen zeitlich zu begrenzen.
Gesamtplan ersetzt keine Befristungsermächtigung
Der Träger der Eingliederungshilfe argumentierte, das SGB IX sehe eine regelmäßige Überprüfung und Fortschreibung des Gesamtplans vor. Daraus folge, dass Leistungen auch zeitlich begrenzt bewilligt werden könnten.
Dieser Argumentation folgte das Landessozialgericht nicht.
Zwar muss der Gesamtplan regelmäßig überprüft und fortgeschrieben werden. Daraus entsteht aber keine Befugnis, die eigentliche Leistungsbewilligung zu befristen. Die Überprüfung dient dazu, veränderte Bedarfe festzustellen und Leistungen gegebenenfalls anzupassen. Sie ist kein Freibrief, eine laufende Leistung automatisch auslaufen zu lassen.
Anders gesagt: Die Behörde darf prüfen, ob sich der Bedarf geändert hat. Sie darf aber nicht allein wegen dieser Prüfung die Leistung von vornherein befristen.
Wenn sich die tatsächlichen Verhältnisse ändern, kann der Träger den Bescheid nach den Regeln des SGB X anpassen oder aufheben. Dafür kommen insbesondere Änderungsentscheidungen nach § 48 SGB X in Betracht. Eine Befristung auf Vorrat ist dadurch aber nicht gerechtfertigt.
BSG-Rechtsprechung gilt auch nach der Reform der Eingliederungshilfe
Das Landessozialgericht stützte sich auch auf die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts. Bereits mit Urteil vom 28. Januar 2021 hatte das BSG entschieden, dass Eingliederungshilfeleistungen im Rahmen eines Persönlichen Budgets nicht ohne gesetzliche Grundlage befristet werden dürfen.
Nach Auffassung des LSG Berlin-Brandenburg gelten diese Grundsätze auch für die seit dem 1. Januar 2020 neu geregelte Eingliederungshilfe im SGB IX.
Entscheidend ist dabei ein praktischer Gedanke: Würde man eine Befristung ohne klare Rechtsgrundlage zulassen, müssten Leistungsberechtigte immer wieder das Risiko tragen, dass eine Anschlussbewilligung nicht rechtzeitig erfolgt. Das wäre besonders problematisch, wenn sich am Bedarf tatsächlich nichts geändert hat und die betroffene Person ihren Mitwirkungspflichten nachkommt.
Gerade bei dauerhaften Unterstützungsbedarfen kann eine verspätete Weiterbewilligung erhebliche Folgen haben. Assistenzleistungen sichern nicht nur organisatorische Abläufe, sondern Teilhabe, Alltag, Wohnen, Kommunikation und persönliche Selbstbestimmung.
Gericht widerspricht abweichender Auffassung
Der Artikel von Detlef Brock verweist zu Recht darauf, dass das Sozialgericht Reutlingen in einer früheren Entscheidung eine andere Sichtweise vertreten hatte. Dort wurde die Auffassung erkennbar, dass die im Gesamtplan zu treffende Aussage über die „Dauer“ der Leistung eine Befristung nahelegen könne.
Das Landessozialgericht Berlin-Brandenburg folgt dieser Linie ausdrücklich nicht.
Die Angabe zur Dauer im Gesamtplan bedeutet nicht automatisch, dass eine Leistung rechtlich befristet werden darf. Der Gesamtplan beschreibt Bedarf, Ziele, Umfang und Ausgestaltung der Hilfe. Er schafft aber keine eigenständige Befristungsermächtigung.
Damit bleibt die Entscheidung des SG Reutlingen nach bisherigem Stand eine abweichende Einzelentscheidung. Die stärkere Linie ergibt sich aus der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts, des Sozialgerichts Berlin, des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg und weiterer sozialgerichtlicher Entscheidungen.
100 % spam-frei • jederzeit abbestellbar
Keine Ermessensleistung – keine freie Befristung
Eine Befristung ließ sich nach Auffassung des Landessozialgerichts auch nicht auf § 32 Abs. 2 Nr. 1 SGB X stützen. Diese Vorschrift betrifft Fälle, in denen eine Behörde bei Ermessensleistungen Nebenbestimmungen nach pflichtgemäßem Ermessen erlassen kann.
Bei den streitigen Eingliederungshilfeleistungen ging es jedoch um Leistungen, auf die dem Grunde nach ein Anspruch besteht. Deshalb konnte die Behörde nicht frei entscheiden, ob sie die Leistung nur befristet gewährt.
Das ist für Betroffene wichtig. Denn Behörden begründen befristete Bescheide häufig mit organisatorischen Abläufen, Prüfintervallen oder internen Bewilligungszeiträumen. Solche Gründe ersetzen aber keine gesetzliche Grundlage.
Was das Urteil für Betroffene bedeutet
Wer Eingliederungshilfe erhält und einen befristeten Bescheid bekommt, sollte die Befristung genau prüfen. Das gilt besonders bei laufenden Assistenzleistungen, Wohnassistenz, qualifizierter Assistenz, Unterstützungsleistungen in besonderen Wohnformen oder anderen dauerhaft benötigten Hilfen zur sozialen Teilhabe.
Entscheidend ist, ob die Behörde konkret erklärt, auf welcher Rechtsgrundlage die Leistung befristet wurde. Ein bloßer Hinweis auf regelmäßige Überprüfung, Gesamtplanfortschreibung oder interne Bewilligungspraxis reicht nach dieser Rechtsprechung nicht aus.
Betroffene sollten außerdem prüfen, ob überhaupt ein aktueller Gesamtplan vorliegt. Fehlt ein Gesamtplan, kann die Behörde die Befristung erst recht nicht mit dem Gesamtplanverfahren begründen. Aber auch ein vorhandener Gesamtplan ersetzt keine ausdrückliche gesetzliche Befugnis zur Befristung.
Wird ein Bescheid befristet, kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch eingelegt werden. Ist die Frist bereits abgelaufen, kann je nach Fall ein Überprüfungsantrag nach § 44 SGB X in Betracht kommen. Bei drohender Unterbrechung notwendiger Assistenzleistungen kann zusätzlich ein Eilverfahren beim Sozialgericht erforderlich sein.
Warum das Urteil Signalwirkung hat
Das Urteil hat Signalwirkung, weil es eine verbreitete Verwaltungspraxis begrenzt. Viele Träger bewilligen Eingliederungshilfeleistungen abschnittsweise und verweisen dabei auf Prüfpflichten oder Gesamtplanverfahren.
Das LSG Berlin-Brandenburg macht jedoch deutlich: Aus einer Prüfpflicht folgt kein automatisches Leistungsende.
Das ist mehr als eine formale Frage. Für Menschen mit Behinderung bedeutet eine Befristung oft, dass sie wiederholt um existenzielle Unterstützung bangen müssen. Genau dieses Risiko soll nicht auf die Leistungsberechtigten abgewälzt werden, wenn sich ihr Bedarf nicht geändert hat.
Der Träger bleibt berechtigt und verpflichtet, den Bedarf regelmäßig zu überprüfen. Ändern sich die Verhältnisse, darf er reagieren. Aber er muss dafür die sozialrechtlichen Änderungsregeln nutzen und darf nicht pauschal durch Befristung Druck erzeugen.
Fazit: Eingliederungshilfe darf nicht aus Verwaltungspraxis auslaufen
Das Landessozialgericht Berlin-Brandenburg stärkt mit seiner Entscheidung die Kontinuität von Eingliederungshilfeleistungen. Assistenzleistungen dürfen nicht einfach befristet werden, nur weil die Verwaltung den Bedarf regelmäßig überprüfen will.
Das SGB IX enthält keine allgemeine Befristungsautomatik. Das Gesamtplanverfahren ist ein Instrument zur Bedarfsermittlung und Fortschreibung, aber keine Rechtsgrundlage für ein automatisches Leistungsende.
Für Betroffene heißt das: Befristete Bescheide über laufende Eingliederungshilfeleistungen sollten nicht ungeprüft akzeptiert werden. Wer dauerhaft auf Assistenz angewiesen ist, hat ein berechtigtes Interesse daran, dass notwendige Hilfen nicht ohne tragfähige gesetzliche Grundlage auslaufen.
Quellen
Bundessozialgericht: Urteil vom 28.01.2021 – B 8 SO 9/19 R
Sozialgericht Berlin: Urteil vom 08.04.2025 – S 70 SO 1976/24
Landessozialgericht Berlin-Brandenburg: Urteil vom 19.02.2026 – L 24 SO 116/25
Sozialgericht Reutlingen: Urteil vom 15.03.2023 – S 4 SO 1743/22
Sozialgericht Marburg: Beschluss vom 08.09.2023 – S 9 SO 27/23 ER
Sozialgericht Saarland: Urteil vom 25.06.2025 – S 25 SO 35/25
SGB X: § 32 Nebenbestimmungen zum Verwaltungsakt, § 48 Aufhebung eines Verwaltungsakts mit Dauerwirkung bei Änderung der Verhältnisse
SGB IX: §§ 78, 113, 117 ff., 120 und 121 Eingliederungshilfe und Gesamtplanverfahren



