Wer nach einem schweren Unfall seinen bisherigen Beruf dauerhaft nicht mehr ausüben kann, verliert als EU-Bürger nicht automatisch den Zugang zur Grundsicherung.
Ein Beschluss des Landessozialgerichts Baden-Württemberg zeigt, dass bereits ein vorheriger zweijähriger Aufenthalt zusammen mit weiteren Voraussetzungen ein Daueraufenthaltsrecht begründen kann.
Das kann einen Leistungsausschluss beim Jobcenter verhindern, selbst wenn nicht feststeht, dass die betroffene Person auf dem gesamten Arbeitsmarkt dauerhaft arbeitsunfähig ist. Einen allgemeinen Grundsicherungsanspruch nach zwei Jahren Aufenthalt hat das Gericht jedoch nicht geschaffen.
Nach dem Verlust seines Arms verweigerte das Jobcenter die Leistungen
Der Fall betrifft einen bulgarischen Arbeitnehmer, der zuletzt als Maler und zuvor bei Bau- und Abbrucharbeiten beschäftigt war.
Nach einem schweren privaten Unfall verlor er seinen rechten Oberarm und konnte diese Tätigkeiten ohne entsprechende Hilfsmittel nicht mehr ausüben.
Als er später erneut existenzsichernde Leistungen beantragte, lehnte der Grundsicherungsträger ab und verwies auf ein Aufenthaltsrecht allein zur Arbeitsuche.
Das Landessozialgericht Baden-Württemberg verpflichtete ihn dagegen mit Beschluss vom 30. Juli 2026, Aktenzeichen L 9 AS 2184/26 ER-B, zur vorläufigen Zahlung des Regelbedarfs.
Daueraufenthaltsrecht verhindert den Leistungsausschluss
Nach § 7 Absatz 1 Satz 2 SGB II können ausländische Staatsangehörige unter anderem ausgeschlossen sein, wenn sie kein Aufenthaltsrecht besitzen oder ihr Aufenthaltsrecht ausschließlich auf der Arbeitsuche beruht. Ein bestehendes Daueraufenthaltsrecht ist dagegen ein eigenständiger Aufenthaltsgrund, der diesen Ausschluss verhindert.
Die Aussage „Sie arbeiten nicht mehr“ beantwortet deshalb noch nicht die Frage, ob Leistungen zustehen.
Das Jobcenter muss prüfen, welche Aufenthaltsrechte tatsächlich bestehen und ob die übrigen Voraussetzungen für die Grundsicherung erfüllt sind.
Dass auch andere Aufenthaltsgründe einen Ausschluss überwinden können, zeigt ein weiterer Beitrag über den Leistungsanspruch von EU-Bürgern aufgrund einer besonderen familiären Konstellation. Dort geht es allerdings um einen anderen rechtlichen Zugang als im jetzt entschiedenen Fall.
Der bisherige Beruf zählt – nicht zwingend der gesamte Arbeitsmarkt
Die entscheidende Vorschrift ist § 4a Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe b FreizügG/EU, die ihrem Wortlaut nach eine Aufgabe der Erwerbstätigkeit infolge voller Erwerbsminderung voraussetzt. Diesen Begriff legt das LSG im Einklang mit dem europäischen Freizügigkeitsrecht aus.
Danach kann eine dauerhafte Arbeitsunfähigkeit in der zuletzt konkret ausgeübten Tätigkeit ausreichen. Betroffene müssen für diesen aufenthaltsrechtlichen Zugang also nicht zwingend nachweisen, dass ihnen jede denkbare Beschäftigung auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt verschlossen ist.
Das ist für Menschen mit körperlich belastenden Berufen eine erhebliche Unterscheidung: Eine gesundheitliche Einschränkung kann die bisherige Arbeit unmöglich machen, obwohl andere Tätigkeiten noch infrage kommen. Die Begriffe der Arbeitsunfähigkeit im bisherigen Beruf und der Erwerbsfähigkeit für andere Arbeiten dürfen hier nicht gleichgesetzt werden.
Zwei Jahre Aufenthalt reichen nur zusammen mit weiteren Voraussetzungen
Die Vorschrift ermöglicht ein Daueraufenthaltsrecht vor Ablauf der sonst grundsätzlich erforderlichen fünf Jahre. Dafür muss die Erwerbstätigkeit wegen der dauerhaften Arbeitsunfähigkeit aufgegeben worden sein und zuvor ein mindestens zweijähriger ständiger Aufenthalt in Deutschland vorgelegen haben.
Nach dem LSG muss dieser vorherige Aufenthalt zudem rechtmäßig gewesen sein. Wer lediglich seit zwei Jahren in Deutschland lebt und anschließend erkrankt, erfüllt damit noch nicht automatisch die Voraussetzungen.
Auch sind zwei Jahre Aufenthalt nicht gleichbedeutend mit zwei Jahren lückenloser Beschäftigung. Zeiten zwischen Arbeitsverhältnissen müssen jedoch hinsichtlich des tatsächlichen Aufenthalts und des jeweils bestehenden Aufenthaltsrechts geprüft werden.
| Voraussetzung oder Frage | Worauf es ankommt |
|---|---|
| Vorherige Erwerbstätigkeit | Die betroffene Person muss eine Erwerbstätigkeit ausgeübt und diese wegen der gesundheitlichen Einschränkung aufgegeben haben. |
| Dauerhafte Arbeitsunfähigkeit | Nach der Auslegung des LSG kann die dauerhafte Unfähigkeit genügen, die zuletzt konkret ausgeübte Tätigkeit fortzusetzen. |
| Vorheriger Aufenthalt | Für die hier behandelte Variante müssen mindestens zwei Jahre ständiger und rechtmäßiger Aufenthalt vorgelegen haben. |
| Anspruch auf Grundsicherung | Das Daueraufenthaltsrecht beseitigt den beschriebenen ausländerrechtlichen Ausschluss; die übrigen Leistungsvoraussetzungen bleiben zu prüfen. |
Eine Krankschreibung allein beantwortet die entscheidende Frage nicht
Vorübergehende Arbeitsunfähigkeit und dauerhafte Unfähigkeit zur bisherigen Tätigkeit sind unterschiedliche Sachverhalte. Eine Bescheinigung für einen begrenzten Zeitraum sagt für sich genommen noch nicht, ob die Rückkehr in diesen Beruf auf absehbare Zeit ausgeschlossen ist.
Für die Beratungspraxis folgt daraus: Medizinische Unterlagen sollten die gesundheitlichen Einschränkungen möglichst mit den tatsächlichen Anforderungen der früheren Arbeit verbinden. Hilfreich ist eine nachvollziehbare ärztliche Einschätzung dazu, welche Aufgaben dauerhaft nicht mehr möglich sind und wie die weitere Entwicklung beurteilt wird.
Meldelücken bedeuten nicht automatisch, dass jemand ausgereist ist
Der zweite wichtige Teil des Beschlusses betrifft den Nachweis des Aufenthalts. Das LSG berücksichtigt dabei nicht nur Melderegisterdaten, sondern auch Beschäftigungen in Deutschland, regelmäßige Kartenzahlungen und Bargeldabhebungen sowie Arzt-, Behörden- und Bankschreiben mit deutschen Anschriften.
Eine Anmeldung belegt nicht automatisch, dass jemand anschließend durchgehend an diesem Ort gelebt hat. Umgekehrt lässt eine Lücke im Melderegister für sich genommen noch nicht den Schluss zu, dass der Aufenthalt in Deutschland beendet wurde.
Auch eine glaubhafte eidesstattliche Versicherung kann im Eilverfahren helfen, wenn sie widerspruchsfrei ist und sich auf nachvollziehbare eigene Wahrnehmungen stützt. Wer als Zeuge Angaben macht, sollte deshalb konkret beschreiben, wann und unter welchen Umständen Kontakt bestand.
Für Betroffene ergibt sich daraus ein praktischer Ansatz: Aufenthaltszeiten lassen sich häufig durch mehrere zusammenpassende Unterlagen belegen, auch wenn ein einzelnes Dokument fehlt. Zur gesonderten Frage des gewöhnlichen Aufenthalts erläutert Gegen-Hartz, warum beim Leistungsanspruch von EU-Bürgern auch eine Prognose zum Aufenthalt erforderlich sein kann.
Ungeklärte Erwerbsfähigkeit rechtfertigt nicht jede Zahlungsverweigerung
Für die Erwerbsfähigkeit nach dem SGB II kommt es grundsätzlich darauf an, ob jemand unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens drei Stunden täglich arbeiten kann. Das ist eine andere Prüfung als die Frage, ob die bisherige Tätigkeit dauerhaft unmöglich geworden ist.
Im entschiedenen Fall ließ das LSG die allgemeine Erwerbsfähigkeit offen und verwies auf die vorläufige Leistungspflicht nach § 44a SGB II. Der Grundsicherungsträger musste zunächst leisten und gegebenenfalls das gesetzlich vorgesehene Klärungsverfahren durchführen.
Diese Vorschrift soll verhindern, dass Betroffene bei einem Streit über ihre Erwerbsfähigkeit zwischen den zuständigen Leistungsträgern ohne Absicherung bleiben. Sie bedeutet allerdings keine Befreiung von den übrigen Anspruchsvoraussetzungen, etwa der Hilfebedürftigkeit.
Was das Gericht tatsächlich zugesprochen hat
Der Mann erhielt vorläufig den Regelbedarf eines Alleinstehenden von 563 Euro monatlich für den Zeitraum vom 12. Februar bis zum 11. August 2026. Unterkunftskosten sprach das Gericht im Eilverfahren nicht zu, weil der Verlust seines Platzes in der Notunterkunft auch bei ausbleibenden Gebührenzahlungen nicht drohte.
Die endgültige Prüfung blieb dem Hauptsacheverfahren vorbehalten. Der Beschluss ist damit ein wichtiges Argument in vergleichbaren Fällen, aber keine pauschale Leistungszusage für alle erkrankten EU-Bürger.
Was Betroffene gegen eine Ablehnung unternehmen können
Lehnt das Jobcenter wegen eines angeblich ausschließlich der Arbeitsuche dienenden Aufenthaltsrechts ab, sollte ein mögliches Daueraufenthaltsrecht ausdrücklich vorgetragen und mit Unterlagen belegt werden.
Dazu gehören insbesondere Nachweise zur früheren Tätigkeit, zum gesundheitlich bedingten Ausscheiden und zum vorherigen Aufenthalt.
Gegen einen ablehnenden Bescheid kann in der Regel innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch eingelegt werden. Wie das funktioniert, erklärt der Ratgeber zum Widerspruch gegen den Bürgergeld-Bescheid.
Fehlt das Geld für den notwendigen Lebensunterhalt, kommt zusätzlich ein Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz beim Sozialgericht in Betracht. Dabei müssen sowohl der geltend gemachte Anspruch als auch die besondere Dringlichkeit glaubhaft gemacht werden.
Quellen: LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 30. Juli 2026 – L 9 AS 2184/26 ER-B, Tacheles-Rechtsprechungsticker KW 39/2026, § 4a FreizügG/EU sowie § 7 SGB II und § 44a SGB II.




