EM-Rente: Rente zu spät gemeldet – Rentnerin muss 4.621 Euro zurückzahlen

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Ein bewilligter Rentenantrag und eine hohe Nachzahlung bedeuten noch keine finanzielle Sicherheit. Das zeigt der Fall einer Frau, die ihre Unfallrente erst nach rund elf Monaten der Deutschen Rentenversicherung mitteilte und anschließend 4.621,52 Euro zurückzahlen sollte.

Das Landessozialgericht Baden-Württemberg bestätigte die Rückforderung mit Urteil vom 18. Juli 2025 unter dem Aktenzeichen L 8 R 2676/24. Für Versicherte enthält der Fall eine deutliche Warnung: Auch während eines laufenden Rentenverfahrens müssen leistungsrelevante Änderungen gemeldet werden.

Die Unfallrente kam vor dem Rentenbescheid

Nach einem Wegeunfall im Juli 2018 beantragte die Frau im Februar 2020 eine Erwerbsminderungsrente. Im Dezember 2020 bewilligte ihr die Unfallkasse rückwirkend ab dem 20. März 2020 eine vorläufige Verletztenrente von monatlich 879,27 Euro.

Die Rentenversicherung bewilligte erst im November 2021 eine teilweise Erwerbsminderungsrente mit einem monatlichen Zahlbetrag von 749,39 Euro. Hinzu kam eine Nachzahlung von 16.366,51 Euro, bei deren Berechnung die Unfallrente nicht berücksichtigt worden war.

Am 25. November 2021 übersandte die Frau den Unfallrentenbescheid per E-Mail an die Rentenversicherung. Diese berechnete die Leistung neu und verlangte für den Zeitraum vom 20. März 2020 bis zum 30. Juni 2022 insgesamt 4.621,52 Euro zurück.

Warum zwei Renten nicht immer vollständig ausgezahlt werden

Eine gesetzliche Unfallrente und eine Erwerbsminderungsrente können gleichzeitig bestehen, werden aber nicht zwangsläufig beide ungekürzt ausgezahlt. Nach § 93 SGB VI wird die gesetzliche Rente vermindert, soweit die zu berücksichtigenden Rentenbeträge zusammen einen individuellen Grenzbetrag überschreiten.

Dabei bleibt ein Teil der Verletztenrente außer Ansatz. Der Grenzbetrag richtet sich grundsätzlich nach dem Jahresarbeitsverdienst, den die Unfallversicherung ihrer Berechnung zugrunde legt, und dem jeweiligen Rentenartfaktor.

Die Unfallrente wird deshalb nicht einfach Euro für Euro von der EM-Rente abgezogen. Außerdem enthält das Gesetz Ausnahmen, weshalb die Berechnung immer anhand des konkreten Versicherungsverlaufs geprüft werden muss.

Auch bei einer Altersrente kann diese Vorschrift die Auszahlung begrenzen, wie Gegen-Hartz im Beitrag „Diese Rente kann Altersrente kürzen – vorheriges Einkommen entscheidet“ erläutert.

Den Unfall angeben reicht nicht aus

Die Klägerin wandte ein, dass die Rentenversicherung bereits von einem Verfahren bei der Unfallkasse gewusst habe. Das Gericht unterschied jedoch zwischen der Kenntnis eines laufenden Verfahrens und der Kenntnis einer tatsächlich bewilligten Verletztenrente.

Diese Unterscheidung ist für Betroffene entscheidend: Ein Hinweis auf den Arbeitsunfall sagt noch nichts darüber aus, ob eine Unfallrente gezahlt wird, wann sie beginnt und wie hoch sie ausfällt. Gerade diese Angaben werden für die Rentenberechnung benötigt.

Die Mitteilungspflicht beginnt zudem nicht erst mit der ersten Rentenzahlung. § 60 SGB I verpflichtet bereits Antragsteller, erhebliche Änderungen unverzüglich mitzuteilen.

Fehlende Täuschungsabsicht schützt nicht automatisch

Wer nichts absichtlich verschweigen wollte, ist damit nicht automatisch vor einer Rückforderung geschützt. Nach § 45 SGB X kann schutzwürdiges Vertrauen auch dann entfallen, wenn ein Bescheid auf grob fahrlässig unrichtigen oder unvollständigen Angaben beruht.

Grobe Fahrlässigkeit verlangt allerdings mehr als ein beliebiges Versehen. Zu prüfen ist, ob die erforderliche Sorgfalt besonders schwer verletzt wurde, wobei auch die persönlichen Fähigkeiten und das Verständnis der betroffenen Person zu berücksichtigen sind.

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Das Gericht ließ den Einwand der Klägerin im vorliegenden Fall nicht durchgreifen. Die spätere Übersendung des Unfallrentenbescheids beseitigte die zuvor entstandene Überzahlung nicht.

Warum auch ein bewilligter Bescheid korrigiert werden kann

Die Unfallrente war bereits bewilligt, als die Rentenversicherung über die EM-Rente entschied. Der Rentenbescheid war deshalb hinsichtlich der Auszahlung von Anfang an fehlerhaft; seine teilweise Rücknahme richtete sich nach § 45 SGB X.

Das unterscheidet den Fall von einer erst später eintretenden Änderung, für die grundsätzlich § 48 SGB X einschlägig sein kann. Entscheidend sind die tatsächlichen Verhältnisse beim Erlass des ursprünglichen Bescheids.

Eine bereits erfolgte Überweisung ist daher keine Garantie, dass das Geld dauerhaft behalten werden darf. Auch der Verbrauch einer Nachzahlung schützt nicht in jedem Fall, insbesondere wenn ein gesetzlicher Ausschluss des Vertrauensschutzes vorliegt.

Was Betroffene bei einer Rückforderung prüfen sollten

Eine Rückforderung sollte weder ignoriert noch allein wegen dieses Urteils ungeprüft akzeptiert werden. Entscheidend sind die konkrete Rentenberechnung, der Zeitpunkt der eigenen Mitteilungen und die Voraussetzungen für die rückwirkende Korrektur.

Prüfpunkt Darauf kommt es an
Zusammentreffen der Renten Für welche Zeiträume bestanden beide Ansprüche gleichzeitig?
Berechnung Wurden Grenzbetrag, anrechnungsfreie Beträge und mögliche Ausnahmen berücksichtigt?
Mitteilung Wann erhielt die Rentenversicherung welche Informationen, und lässt sich der Zugang belegen?
Vertrauensschutz Welche konkreten Tatsachen sollen eine grobe Fahrlässigkeit begründen?
Widerspruch Welche Frist nennt die Rechtsbehelfsbelehrung des Bescheids?

Bei einer Bekanntgabe im Inland beträgt die Widerspruchsfrist regelmäßig einen Monat. Wer die Forderung überprüfen lassen möchte, sollte deshalb frühzeitig eine Sozialberatungsstelle, einen Sozialverband oder eine auf Sozialrecht spezialisierte Anwaltskanzlei einschalten.

Wie hoch solche Forderungen ausfallen können, zeigt auch der von Gegen-Hartz geschilderte Fall eines Rentners mit einer Rückforderung von rund 84.000 Euro. Umso wichtiger ist es, Bescheide anderer Leistungsträger zeitnah weiterzugeben und einen Nachweis darüber aufzubewahren.

Sechs Fragen und Antworten zur Unfallrente und EM-Rente

Darf ich Unfallrente und Erwerbsminderungsrente gleichzeitig beziehen?

Ja, beide Ansprüche können nebeneinander bestehen. Allerdings kann die gesetzliche Unfallrente dazu führen, dass die Erwerbsminderungsrente nur teilweise ausgezahlt wird.

Wird die gesamte Unfallrente abgezogen?

Nein, die Berechnung erfolgt nach § 93 SGB VI unter Berücksichtigung anrechnungsfreier Beträge und eines individuellen Grenzbetrags. Eine pauschale vollständige Anrechnung wäre deshalb falsch.

Muss ich die Unfallrente schon während des Antragsverfahrens melden?

Ja, erhebliche Änderungen müssen auch während eines laufenden Rentenantrags unverzüglich mitgeteilt werden. Auf die Bewilligung der EM-Rente zu warten, kann zu spät sein.

Reicht es, wenn die Rentenversicherung meinen Unfall kennt?

Nein, die Information über einen Unfall ersetzt nicht die Mitteilung über eine später bewilligte Unfallrente. Auch deren Beginn und Höhe müssen der Rentenversicherung bekannt sein.

Kann die Rentenversicherung ohne nachgewiesenen Betrug Geld zurückfordern?

Ja, eine Rückforderung setzt nicht zwingend eine absichtliche Täuschung voraus. Auch grobe Fahrlässigkeit kann den Vertrauensschutz ausschließen, muss aber anhand der individuellen Umstände geprüft werden.

Wie lange habe ich für einen Widerspruch Zeit?

Bei einer Bekanntgabe in Deutschland gilt regelmäßig eine Frist von einem Monat. Betroffene sollten die Rechtsbehelfsbelehrung ihres Bescheids beachten und die Frist nicht durch längeres Abwarten verstreichen lassen.