Grundsicherung: Über 1.200 Euro Leasingrate für Audi SQ5 – Gericht gab zuerst recht

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Das Sozialgericht Gelsenkirchen berücksichtigte im Eilverfahren die angegebenen monatlichen Leasingraten von 1.223,31 Euro für einen Audi SQ5 als Betriebsausgaben. Das Landessozialgericht NRW hob den Beschluss später auf: Der Antragsteller hatte nicht ausreichend belegt, dass er hilfebedürftig war. Zudem beanstandete das Gericht wesentliche Angaben zu seinen Einnahmen und den Leasingkosten.

Nach Auffassung des Sozialgerichts Gelsenkirchen waren die monatlichen Leasingraten entgegen der Ansicht des Jobcenters als Betriebsausgaben zu berücksichtigen. Das entschied das Gericht nach vorläufiger Prüfung mit Beschluss vom 13. März 2026 – S 38 AS 275/26 ER.

Dabei ging es um die Berechnung des Einkommens aus selbstständiger Tätigkeit: Werden Leasingraten als Betriebsausgaben anerkannt, verringern sie das Einkommen, das das Jobcenter auf die Leistungen anrechnet.

Allerdings ist nicht jede betriebliche Ausgabe absetzbar. Nach § 3 Abs. 3 Satz 1 der im Verfahren maßgeblichen Bürgergeld-Verordnung sollen Ausgaben unberücksichtigt bleiben, wenn sie ganz oder teilweise vermeidbar sind oder offensichtlich nicht zu den Lebensumständen während des Leistungsbezugs passen.

Eidesstattliche Versicherung überzeugte zunächst das Sozialgericht

Der Antragsteller hatte eine eidesstattliche Versicherung abgegeben. Damit versicherte er die Richtigkeit seiner Angaben. Das Sozialgericht hielt es daraufhin zunächst für ausreichend glaubhaft, dass Leasingraten für ein Fahrzeug anfallen, das er überwiegend für seine selbstständige Tätigkeit nutzt.

Das LSG kam im späteren Beschwerdeverfahren jedoch zu anderen Feststellungen. Es beanstandete unter anderem die angegebene Höhe der Leasingrate und unzutreffende Angaben zu weiteren Einnahmen. (LSG NRW, Randnummer 19)

Die Leasingraten waren aus Sicht des SG nicht vermeidbar

Das Sozialgericht berücksichtigte, dass der Leasingvertrag bereits vor Beginn des Leistungsbezugs abgeschlossen worden war. Außerdem benötigte der Antragsteller das Fahrzeug nach seinen Angaben für seine selbstständige Tätigkeit.

Nach der vorläufigen Prüfung des Gerichts passten die Leasingkosten auch nicht offensichtlich unangemessen zu seinen Lebensumständen. Ob eine Ausgabe aus diesem Grund abgelehnt werden darf, muss nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts im Einzelfall geprüft werden.

Grundsätzlich können dabei auch Leasingraten für ein Fahrzeug der unteren Mittelklasse absetzbar sein. Außerdem kommt es darauf an, ob ein günstigeres Fahrzeug tatsächlich verfügbar wäre und ein Wechsel möglich ist (BSG, Urteil vom 5. Juni 2014 – B 4 AS 31/13 R).

Keine offensichtlich unangemessene Ausgabe aus Sicht des SG

Eine günstigere Alternative war nach Einschätzung des Sozialgerichts zu diesem Zeitpunkt nicht erkennbar. Auch stand die Leasingrate aus seiner Sicht nicht in einem auffälligen Missverhältnis zu den erwarteten Betriebseinnahmen.

Das Gericht entschied allerdings nur im Eilverfahren. Eine abschließende Prüfung der Leasingkosten sollte gegebenenfalls im regulären Gerichtsverfahren, dem sogenannten Hauptsacheverfahren, erfolgen. (SG Gelsenkirchen, Beschluss vom 13. März 2026 – S 38 AS 275/26 ER)

Was die Entscheidung des Sozialgerichts bedeutete

Das Sozialgericht hielt die Leasingraten unter den zunächst angenommenen Umständen für absetzbar. Daraus folgt jedoch keine allgemeine Anerkennung teurer Fahrzeuge im Leistungsbezug. Auch die konkreten Leasingkosten waren damit noch nicht abschließend bestätigt.

LSG NRW hob den Beschluss auf

Das Jobcenter legte Beschwerde ein und hatte damit Erfolg. Das Landessozialgericht NRW hob den Beschluss des Sozialgerichts auf und lehnte den Eilantrag ab. Auch diese Entscheidung gehörte zum Eilverfahren; sie war keine Entscheidung im Hauptsacheverfahren.

Nach der vorläufigen Prüfung des LSG hatte der Antragsteller genügend Einkommen aus seiner selbstständigen Tätigkeit und aus abhängiger Beschäftigung, um seinen Lebensunterhalt zu decken. Er hatte deshalb nicht ausreichend glaubhaft gemacht, dass er auf Grundsicherungsleistungen angewiesen war.

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Das LSG korrigierte außerdem die angegebene Leasingrate: Nach Leasingvertrag und Zahlungsnachweis betrug sie laut Randnummer 19 des Beschlusses monatlich 1.166,66 Euro statt 1.223,31 Euro. (LSG NRW, Beschluss vom 23. Juni 2026 – L 21 AS 631/26 B ER)

Leasingkosten blieben ungeklärt – Zweifel an der eigenen Zahlungspflicht

Ob die Leasingraten für den Audi SQ5 als notwendige Betriebsausgaben absetzbar waren, musste das LSG nicht abschließend entscheiden. Denn selbst nach Abzug der angegebenen Betriebsausgaben blieb genügend Einkommen übrig.

Das bedeutet jedoch nicht, dass das LSG die Leasingkosten anerkannte. Der Antragsteller hatte erklärt, ein nicht benannter Dritter habe die Raten übernommen. Nach dieser Darstellung handelte es sich aus Sicht des Gerichts nicht um eine notwendige Betriebsausgabe, die der Antragsteller selbst tragen musste. (LSG NRW, Randnummern 14 und 19)

Welche Regeln für Kfz-Leasing im Bürgergeld gelten

Das Bundessozialgericht hat grundsätzlich bestätigt, dass selbstständige Aufstocker Leasingraten absetzen können. Gemeint sind Selbstständige, die zusätzlich zu ihrem Einkommen Grundsicherungsleistungen erhalten. Für den Abzug gelten jedoch bestimmte Voraussetzungen.

Die steuerliche Anerkennung reicht nicht aus: Das Jobcenter berechnet das Einkommen nach sozialrechtlichen Regeln. Dass das Finanzamt eine Leasingrate als Betriebsausgabe akzeptiert, verpflichtet das Jobcenter deshalb nicht zur gleichen Entscheidung.

Die Ausgabe muss notwendig sein: Nach § 3 Abs. 2 Bürgergeld-Verordnung sind grundsätzlich notwendige Ausgaben abzusetzen, die im Bewilligungszeitraum tatsächlich bezahlt wurden.

Auch Höhe und Vermeidbarkeit werden geprüft: Einschränkungen gelten insbesondere bei vermeidbaren oder offensichtlich unangemessenen Ausgaben. Dasselbe gilt, wenn die Kosten in einem auffälligen Missverhältnis zu den Erträgen stehen. Ob das zutrifft, muss im Einzelfall geprüft werden. Der bloße Hinweis auf ein teures Fahrzeug reicht dafür nicht aus. (BSG, Urteil vom 5. Juni 2014 – B 4 AS 31/13 R)

Bei der Prüfung offensichtlich unangemessener Ausgaben geht es darum, Missbrauch zu verhindern. Entscheidend ist, ob ein verständiger und wirtschaftlich handelnder Selbstständiger die Ausgabe für vertretbar halten durfte.

Das Jobcenter darf daher nicht ohne Weiteres eigene Sparvorstellungen an die Stelle unternehmerischer Entscheidungen setzen. Die gesetzlichen Voraussetzungen für den Abzug müssen trotzdem erfüllt sein (vgl. BSG, Urteil vom 5. Juni 2014 – B 4 AS 31/13 R; SG Berlin, Urteil vom 28. November 2014 – S 37 AS 11431/14).

Ergänzender Hinweis: Besonderheit bei gemischten Bedarfsgemeinschaften

Unabhängig vom Audi-Fall gibt es eine Besonderheit bei sogenannten gemischten Bedarfsgemeinschaften. Dabei hat ein Mitglied selbst keinen Anspruch auf SGB-II-Leistungen. Sein Einkommen kann aber den Leistungsanspruch des Partners beeinflussen.

Für dieses Mitglied gelten bei der Frage, ob Betriebsausgaben vermeidbar sind, weniger strenge Maßstäbe als für jemanden, der selbst Leistungen bezieht. Darauf hat das Sozialgericht Altenburg hingewiesen (Urteil vom 20. März 2023 – S 42 AS 1098/19).

Weiß die betreffende Person, dass ihr Ehepartner Grundsicherungsleistungen erhält, muss sie sich dennoch an üblichen Wirtschaftlichkeitskriterien orientieren. Sie darf also keine offensichtlich unnötigen oder überhöhten Betriebsausgaben tätigen.

Dieser besondere Maßstab lässt sich nicht ohne Weiteres auf Selbstständige übertragen, die selbst Grundsicherungsleistungen beziehen.