Das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen (LSG NRW) hat sich im Eilverfahren mit der Übernahme der tatsächlichen Kosten für Unterkunft und Heizung bei einer Wohngemeinschaft zwischen Mutter und Sohn befasst. Der Sohn bezieht keine Leistungen nach dem SGB II oder dem SGB XII.
Die wesentliche Aussage des Beschlusses: Ob § 42a Abs. 4 SGB XII in dieser Konstellation anzuwenden ist, muss abschließend im Hauptsacheverfahren geprüft werden (LSG NRW, Beschluss vom 07.09.2026 – L 9 SO 226/26 B ER).
Die Antragstellerin ist nach dem Vierten Kapitel des SGB XII leistungsberechtigt und hat somit gemäß § 42 Nr. 4 SGB XII Anspruch auf Leistungen für Unterkunft und Heizung. Deren Höhe richtet sich gemäß § 42a Abs. 1 SGB XII nach dem Vierten Abschnitt des Dritten Kapitels.
Anwendung des § 42a Abs. 4 SGB XII bleibt im Hauptsacheverfahren zu prüfen
Mit der Einführung dieser Vorschrift wollte der Gesetzgeber beispielsweise verhindern, dass bei einer Wohngemeinschaft aus drei Personen für jede Person die angemessenen Aufwendungen für Unterkunft und Heizung eines Einpersonenhaushalts als Bedarf berücksichtigt werden (BT-Drs. 18/9984, S. 94).
Nach der Gesetzesbegründung soll die Vorschrift verhindern, dass mehrere Personen im Leistungsbezug zusammenziehen und dadurch einen unangemessen hohen Anspruch auf Übernahme von Unterkunftskosten erhalten.
Der Sohn der Antragstellerin bezieht nach deren Auskunft jedoch keine Leistungen zum Lebensunterhalt nach dem SGB II oder dem SGB XII. Ob § 42a Abs. 4 Satz 1 SGB XII auch in dieser Konstellation anzuwenden ist, muss abschließend im Hauptsacheverfahren entschieden werden.
Unterschiedliche Regelungen werfen Fragen zur Gleichbehandlung auf
Auch die rechtliche Bewertung der unterschiedlichen Regelungen bleibt dem Hauptsacheverfahren vorbehalten: Aufgrund ihrer systematischen Stellung gilt die Regelung in § 42a Abs. 4 SGB XII nur für die Grundsicherung nach dem Vierten Kapitel. Bei der Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Dritten Kapitel und bei der Grundsicherung nach dem SGB II gibt es keine entsprechende Vorschrift, sodass dort weiterhin die Angemessenheitsgrenze für einen Einpersonenhaushalt gilt.
Ob diese unterschiedlichen Regelungen mit dem allgemeinen Gleichheitssatz aus Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar sind, ist im einstweiligen Rechtsschutzverfahren nicht abschließend zu beantworten.
Möglicher Bestandsschutz als weitere offene Frage
Schließlich stellt sich die Frage, ob die Bestandsschutzregelung in § 133b Satz 1 Nr. 2 SGB XII der Anwendung des § 42a Abs. 4 SGB XII entgegensteht.
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Nach dieser Vorschrift finden § 42a Abs. 3 und 4 SGB XII keine Anwendung auf Leistungsberechtigte, bei denen bereits vor dem 01.07.2017 Bedarfe für Unterkunft und Heizung nach § 35 SGB XII anerkannt worden sind. Voraussetzung ist, dass diese Bedarfe die durchschnittliche Warmmiete eines Einpersonenhaushalts im örtlichen Zuständigkeitsbereich des für die Leistungen nach diesem Kapitel zuständigen Trägers nicht übersteigen.
Hier stellt sich die Frage, ob auch eine möglicherweise im betreffenden Zeitraum erfolgte Anerkennung von Unterkunftskosten nach § 22 SGB II vom Anwendungsbereich dieser Vorschrift erfasst wäre.
Fazit: Keine besondere Eilbedürftigkeit im vorliegenden Fall
Angesichts dieser offenen Fragen ist eine Folgenabwägung durchzuführen. Auch unter Berücksichtigung des Grundrechtsschutzes der Antragstellerin fällt diese nicht zu ihren Gunsten aus, da keine besondere Eilbedürftigkeit vorliegt.
Der Antragstellerin ist es zuzumuten, den Ausgang des Hauptsacheverfahrens abzuwarten.
Zwar ist die Bewilligung von Unterkunftskosten nach der Rechtsprechung des Senats grundsätzlich eilbedürftig, da diese ebenso wie der Regelsatz zum Existenzminimum gehören.
Dies gilt jedoch nicht, wenn ein Verlust der Unterkunft nicht zu befürchten ist, etwa weil ein Mietverhältnis unter Verwandten oder eine sonstige Nähebeziehung zwischen dem Vermieter und dem Anspruchsteller besteht (Beschluss des Senats vom 27.01.2023 – L 9 SO 350/22 B ER).
Eine entsprechende Konstellation liegt hier vor: Der Sohn der Antragstellerin ist vorläufig in der Lage, den ungedeckten Anteil ihrer Unterkunftskosten für die Wohnung zu übernehmen, in der er auch selbst lebt. Trotz einer entsprechenden Aufforderung durch den Senat wurde nichts Gegenteiliges glaubhaft gemacht.
Ob der Sohn gegenüber der Antragstellerin zivilrechtlich zum Unterhalt verpflichtet ist, ist dabei verfassungsrechtlich ohne Belang.
Dies ist für die Frage unerheblich, ob die Antragstellerin vorübergehend darauf verwiesen werden kann, dass ihr Sohn ihren Bedarf deckt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 27.07.2016 – 1 BvR 371/11).




