Wer Pflegeleistungen beantragt, braucht schnell Klarheit: Wird ein Pflegegrad anerkannt, und wenn ja, welcher? Genau deshalb hat der Gesetzgeber klare Bearbeitungsfristen für Pflegekassen eingeführt – und eine Sanktionszahlung von 70 Euro pro Woche, wenn diese Fristen überschritten werden.
Der Betrag klingt wenig, kann aber – gerade bei monatelangen Verzögerungen – schnell in den drei- oder sogar vierstelligen Bereich wachsen.
Rechtliche Grundlage: § 18c SGB XI
Die Regelung findet sich heute in § 18c Absatz 5 des Elften Buches Sozialgesetzbuch (SGB XI).
Danach gilt: Erteilt die Pflegekasse den schriftlichen Bescheid über den Antrag auf Pflegeleistungen nicht innerhalb von 25 Arbeitstagen nach Antragseingang oder hält die Kasse beziehungsweise der Medizinische Dienst die verkürzten Begutachtungsfristen nicht ein, muss die Kasse für jede begonnene Woche der Fristüberschreitung 70 Euro an die antragstellende Person zahlen.
Die Norm verweist dabei auf die verkürzten Fristen des § 18a Absätze 5 und 6 SGB XI. Sie gelten bei Eil- und Akut-Situationen, etwa im Krankenhaus, in der Reha oder bei ambulanter palliativer Versorgung, wenn rasch entschieden werden muss, wie die weitere Pflege organisiert wird.
Wichtig ist: Die Vorschrift bindet nicht nur die sozialen Pflegekassen, sondern „entsprechend“ auch die privaten Versicherer, die die private Pflegepflichtversicherung durchführen.
Welche Fristen gelten für die Pflegebegutachtung?
Der Weg zur Zahlung von 70 Euro pro Woche führt immer über Fristen. Entscheidend ist, welche Frist im Einzelfall greift.
Regelhaft gilt eine Bearbeitungsfrist von 25 Arbeitstagen. Binnen dieses Zeitraums muss die Pflegekasse über den Antrag auf Leistungen entschieden und den Bescheid verschickt haben. Der Zeitraum umfasst den Eingang des Antrags, die Beauftragung des Medizinischen Dienstes oder von Medicproof (bei Privatversicherten), die Begutachtung und das anschließende Gutachten.
Daneben gibt es kürzere Fristen, wenn eine schnellere Entscheidung notwendig ist.
Bei einem Aufenthalt im Krankenhaus, in einer stationären Rehabilitationseinrichtung, in einem Hospiz oder bei ambulanter Palliativversorgung muss die Begutachtung in der Regel innerhalb von fünf Arbeitstagen erfolgen, wenn es um die Sicherstellung der Versorgung oder eine angekündigte Pflegezeit bzw. Familienpflegezeit geht.
Leben Betroffene zuhause und kündigt eine Pflegeperson beim Arbeitgeber Pflegezeit oder Familienpflegezeit an, greifen Fristen von zehn Arbeitstagen für eine vorläufige Einschätzung beziehungsweise von zwei Wochen für Begutachtung und Entscheidung, je nach Konstellation und Auslegung.
All diese Fristen sind im Ergebnis an dieselbe Konsequenz geknüpft. Werden sie überschritten und liegt die Verantwortung dafür bei der Pflegekasse, entsteht der Anspruch auf 70 Euro pro begonnener Woche der Fristüberschreitung.
Ab wann laufen die Fristen – und ab wann gibt es 70 Euro?
Die Frist beginnt mit Eingang des Antrags bei der Pflegekasse. Das Gesetz stellt ausdrücklich auf den Tag der Antragstellung im Sinne von § 33 Absatz 1 SGB XI ab. Wichtig ist daher, diesen Tag dokumentieren zu können – etwa durch Eingangsbestätigung, Faxprotokoll oder ein Schreiben der Kasse.
Die Frist endet, sobald der schriftliche Bescheid der Pflegekasse erteilt ist. Maßgeblich ist nach der herrschenden Praxis das Datum, an dem die Entscheidung versandt wird, nicht unbedingt erst der Tag, an dem der Bescheid im Briefkasten liegt.
Wird die Frist überschritten, setzt die Entschädigung ein. Das Gesetz spricht von „jeder begonnenen Woche“ der Fristüberschreitung. Das bedeutet: Bereits der erste Tag nach Ablauf der 25 Arbeitstage – oder der jeweiligen verkürzten Frist – löst eine volle Wochenpauschale von 70 Euro aus. Dauert die Verzögerung zum Beispiel fünf Wochen, summiert sich die Pauschale auf 350 Euro.
Hinzu kommt: Die Pflegekasse muss die Zahlung „unverzüglich“ leisten. Sie darf die Pauschalen also nicht gesammelt erst am Ende des Verfahrens zahlen, sondern muss sie grundsätzlich zeitnah zum Eintritt der Fristüberschreitung anweisen. Diese Auslegung hat das Bundesamt für Soziale Sicherung 2024 gegenüber den Kassen bekräftigt.
Fristunterbrechung: Wann der Anspruch ruht
Die 70-Euro-Regel greift nur, wenn die Pflegekasse die Verzögerung zu vertreten hat. § 18c Absatz 5 SGB XI nennt ausdrücklich Fälle, in denen die Zahlungspflicht entfällt oder die Frist vorübergehend unterbrochen wird.
Kein Verschulden der Pflegekasse liegt etwa vor, wenn die antragstellende Person einen bereits vereinbarten Begutachtungstermin absagt – zum Beispiel wegen eines ungeplanten Krankenhausaufenthalts – und deshalb ein neuer Termin gefunden werden muss.
In dieser Zeit ist die Frist unterbrochen; sie läuft nach Ende des Hinderungsgrundes weiter. Das hat das Bundesamt für Soziale Sicherung 2024 gegenüber den Kassen ausdrücklich klargestellt und eine Praxis zurückgewiesen, nach der die Frist neu anlaufen sollte.
Ebenfalls unterbrochen ist die Frist, wenn die Pflegekasse noch zwingend benötigte Unterlagen anfordert. Ab Zugang der Aufforderung bis zum Eingang der Unterlagen bei der Pflegekasse „stoppt“ der Fristenlauf, danach läuft er weiter.
Für die Praxis bedeutet das, dass Verzögerungen, die durch die Pflegekasse selbst oder durch von ihr beauftragte Gutachter entstehen – etwa Terminengpässe oder organisatorische Probleme – fallen grundsätzlich in den Verantwortungsbereich der Kasse. Verzögerungen, die eindeutig von der Versicherten- oder Angehörigenseite ausgehen, tun dies nicht. Die Abgrenzung ist im Einzelfall oft strittig und wird zunehmend von Beratungsstellen und Gerichten bewertet.
Wer bekommt die 70 Euro – und in welchen Fällen gilt die Regel nicht?
Adressat der Zahlung ist die antragstellende Person. Das kann die pflegebedürftige Person selbst sein, eine gesetzliche Vertretung oder eine bevollmächtigte Person, je nachdem, wer den Antrag gestellt hat.
Die Zahlung ist von der eigentlichen Leistungsentscheidung unabhängig. Sie steht also auch dann zu, wenn letztlich kein oder nur ein niedriger Pflegegrad bewilligt wird.
Das Gesetz sieht allerdings klare Ausschlüsse vor. “Kein Anspruch auf die 70-Euro-Pauschale besteht, wenn der Antragsteller sich in vollstationärer Pflege befindet und bereits mindestens Pflegegrad 2 festgestellt wurde. In diesen Konstellationen sollen Verzögerungen nicht zusätzlich sanktioniert werden”, bestätigt der Sozialrechtsexperte Dr. Utz Anhalt.
Die Regelung gilt zudem nur, wenn über einen Antrag auf Leistungen der Pflegeversicherung entschieden wird. In der Fachpraxis wird sie sowohl auf Erstanträge als auch auf Anträge auf Höherstufung angewendet.
Ein Fall der Verbraucherzentrale Sachsen-Anhalt zeigte, dass ein Versicherter nach deutlicher Fristüberschreitung bei einem Höherstufungsantrag die Zusatzzahlung von der Pflegekasse sogar gerichtlich durchsetzen musste – und Recht bekam.
Warum die 70-Euro-Regel eingeführt wurde
Die Pauschale von 70 Euro pro Woche ist mehr als ein kleine Aufmerksamkeit für lange Wartezeiten. Sie wurde eingeführt, um einen finanziellen Anreiz für Pflegekassen zu schaffen, die gesetzlich festgelegten Fristen einzuhalten.
Die Zahl der Pflegeanträge in Deutschland ist in den vergangenen Jahren deutlich gestiegen. Der Medizinische Dienst Nordrhein berichtet beispielsweise von einem Zuwachs der jährlichen Antragszahlen um über 47 Prozent zwischen 2017 und 2022 und rechnet bis 2030 sogar mit einer Verdoppelung.
In diesem Umfeld steigt das Risiko, dass Begutachtungen und Bescheide sich verzögern – mit spürbaren Folgen: Pflegegeld fließt später, Pflegesachleistungen können erst verzögert genutzt werden, Angehörige müssen finanzielle Vorleistungen erbringen oder Pflegezeit organisieren, ohne zu wissen, ob und in welchem Umfang Leistungen gewährt werden.
Die 70-Euro-Pauschale ist deshalb als Sanktionsinstrument gedacht, das Verzögerungen unattraktiv macht und im Idealfall zu einer besseren Organisation der Verfahren zwingt. Gleichzeitig verschafft sie Betroffenen zumindest einen finanziellen Ausgleich für eingeplante, aber ausgebliebene Leistungen.
Wie Betroffene ihren Anspruch praktisch durchsetzen
Nach dem Gesetz entsteht der Anspruch automatisch, sobald die Voraussetzungen erfüllt sind. Die Pflegekasse ist verpflichtet, die Pauschale ohne gesonderten Antrag zu zahlen.
In der Praxis berichten Beratungsstellen und Pflegeberater jedoch immer wieder, dass viele Kassen die Zahlung nicht von sich aus vornehmen. Oft müssen Betroffene die 70 Euro ausdrücklich geltend machen, teilweise sogar schriftlich unter Hinweis auf § 18c Absatz 5 SGB XI. In Einzelfällen kam es bereits zu Klagen, bei denen Gerichte den Anspruch bestätigten.
Für Versicherte bedeutet das, dass es sich lohnen kann, den Fristenlauf von Anfang an mitzuschreiben. “Wer sich das Eingangsdatum des Antrags notiert, die Termine der Begutachtung dokumentiert und den Tag des Bescheiddatums im Blick behält, kann relativ genau berechnen, ob und ab wann eine Fristüberschreitung vorliegt”, so Dr. Anhalt.
Zahlt die Kasse nicht von selbst, empfehlen Fachstellen in der Regel, schriftlich nachzufragen, die berechnete Zahl der Verzugswochen darzulegen und sich ausdrücklich auf die gesetzliche Vorschrift zu berufen.
Wird der Anspruch abgelehnt oder bleibt die Kasse untätig, kommen je nach Situation Widerspruch und im weiteren Schritt eine Klage vor dem Sozialgericht in Betracht. Dabei kann Unterstützung durch Verbraucherzentralen, Pflegestützpunkte oder spezialisierte Rechtsanwälte sinnvoll sein.
Beratung und Informationsfluss sind Pflicht
Pflegekassen sind verpflichtet, Antragsteller bei Eingang des Antrags auf die Fristen und die Folgen ihrer Nichteinhaltung hinzuweisen – also auch auf die 70-Euro-Pauschale. Das ist ausdrücklich in § 18c Absatz 5 Satz 7 SGB XI geregelt.
Trotzdem zeigen Erfahrungsberichte von Beratungsstellen, dass viele Betroffene von diesem Recht nichts wissen und die Zahlung daher gar nicht einfordern. In manchen Fällen erfahren sie erst im Rahmen einer Pflegerechtsberatung oder durch Medienberichte von der Existenz der Pauschale.
Unabhängige Pflegeberatung – ob bei kommunalen Pflegestützpunkten, Wohlfahrtsverbänden oder Verbraucherzentralen – spielt deshalb eine wichtige Rolle. Dort können Betroffene klären, ob die Fristen im eigenen Fall eingehalten wurden und wie sich ein möglicher Anspruch konkret beziffern lässt.
Blick nach vorn: Diskussionen um Ausgestaltung der Regel
An der Höhe der Pauschale von 70 Euro pro Woche hat sich seit ihrer Einführung nichts geändert. In der Diskussion taucht immer wieder die Frage auf, ob dieser Betrag angesichts gestiegener Pflegekosten und Lebenshaltungskosten noch zeitgemäß ist, oder ob eine Dynamisierung sinnvoll wäre.
In Gesetzgebungsverfahren zur Weiterentwicklung der Pflegeversicherung wurden zeitweise sogar höhere Beträge diskutiert, umgesetzt wurden diese Vorschläge bislang nicht.
Parallel gibt es Bestrebungen von Kassenverbänden, die Modalitäten der Auszahlung zu verändern – etwa, die Pauschale gebündelt erst nach Abschluss des Verwaltungsverfahrens auszuzahlen oder den Begriff „unverzüglich“ abzuschwächen. Dem tritt wiederum die Aufsicht – wie das Bundesamt für Soziale Sicherung – entgegen und betont den Sanktionscharakter der Regelung.
Für Betroffene bleibt wichtig: Stand November 2025 ist die Rechtslage eindeutig. Die Pflegekasse muss innerhalb der gesetzlich vorgesehenen Fristen entscheiden. Tut sie das nicht und trägt die Verantwortung für die Verzögerung, entsteht ein Anspruch auf 70 Euro pro begonnener Woche der Fristüberschreitung.




