Der Ausschluss von Studenten von ALG II stellt bis zum Abschluss eines einstweiligen Rechtsschutzverfahrens vor dem Verwaltungsgericht um Leistungen nach dem BAföG eine besondere Härte im Sinne von § 27 Abs. 3 Satz 1 SGB II dar mit der Folge, dass Auszubildende in diesem Zeitraum ALG II (Hartz IV) als Darlehen erhalten können.
In der Rechtsprechung und Literatur ist höchstrichterlich anerkannt worden, dass Auszubildende einen Anspruch auf darlehensweises Bürgergeld aus Härtefallgesichtspunkten haben, wenn der Abschluss ihrer Ausbildung kurz vor dem Abschluss steht (Abschluss in circa 6 Monaten), der Hilfebedarf in der Abschlussphase der Ausbildung entsteht und bei Ausbildungsabbruch künftige Erwerbslosigkeit droht.
Das LSG Berlin-Brandenburg hat nun entschieden, dass der Ausschluss Auszubildender vom Bürgergeld auch dann ein Härtefall darstellt, wenn während eines Streits um die Versagung von BAföG-Leistungen vor dem Verwaltungsgericht deren Existenzminimum weder vom BAföG-Amt noch vom Jobcenter sichergestellt würde.
Denn um im Streit um BAföG überhaupt erfolgreich sein zu können, muss der Auszubildende dort geltend machen, er studiere in Vollzeit.
Würde er – um seinen Lebensunterhalt zu sichern – eine vollschichtige ungelernte Tätigkeit aufnehmen, würde die Klage auf BAföG schon deshalb keinen Erfolg haben. Dieses Ergebnis wäre mit dem Grundrecht auf effektiven Rechtsschutz aus Art. 19 Abs. 4 GG unvereinbar.
Annahme einer Ermessensreduzierung auf Null
Bürgergeld ist in dieser Zeit deswegen darlehensweise zu gewähren, denn diese rechtliche Situation ist mit der verfassungsrechtlichen Garantie eines effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 GG) nicht vereinbar.
Daraus folgt, dass die Ausschlusswirkung nach § 7 Abs. 5 SGB II im vorliegenden Fall eine besondere Härte darstellt, die zur Darlehensgewährung unter Annahme einer Ermessensreduzierung auf Null führen muss.
Hinweis vom Sozialrechtsexperten Detlef Brock
Nur solange über den BAföG-Antrag noch nicht entschieden wurde, gibt es einen Anspruch auf Bürgergeld als Zuschuss.
Das hat der 7. Senat des Bundessozialgerichts in 2025 zum Bürgergeld entschieden.
Das BSG sieht es auch keinen Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz gemäß Art. 3 Abs. 1 GG darin, dass Auszubildende in betrieblichen Ausbildungen, für die eine Ausbildungsvergütung gezahlt wird, seit dem 01.08.2016 (außer in den Fällen des § 7 Abs. 5 Satz 2 SGB II) keinem Leistungsausschluss unterliegen, Auszubildende in schulischen Ausbildungen, für die (inzwischen) teilweise auch Ausbildungsvergütungen gezahlt werden (z.B. in der Pflege und Ausbildungen zu anderen Gesundheits- und Sozialberufen), aber grundsätzlich dem Leistungsausschluss nach § 7 Abs. 5 Satz 1 SGB II unterliegen.
Hinweis von Rechtsanwalt Joachim Schaller, Hamburg:
Das LSG Berlin-Brandenburg bejaht bei einer BAföG-Ablehnung eine besondere Härte nach § 27 Abs. 3 Satz 1 SGB II bis zum Abschluss eines einstweiligen Rechtsschutzverfahrens vor dem Verwaltungsgericht um Leistungen nach dem BAföG und sprach im Eilverfahren 80 % als Darlehen zu (LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 15.06.2020 – L 31 AS 585/20 B ER ).
Rechtsanwalt Schaller rät zur folgenden Vorgehensweise:
Im Zweifel ist es daher zur Vermeidung eines Ausbildungsabbruchs ratsam, sowohl gegen die BAföG-Ablehnung vorzugehen als auch gegen das Jobcenter, um zumindest darlehensweise Leistungen für Regelbedarfe, den Mehrbedarf nach § 21 Abs. 7 SGB II, Bedarfe für Unterkunft und Heizung, Bedarfe für Bildung und Teilhabe und notwendige Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung zu bekommen.
Ein entsprechendes Härtefalldarlehen ist erst nach Abschluss der Ausbildung fällig. Über die Rückzahlung des ausstehenden Betrags soll eine Vereinbarung unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse der Darlehensnehmer getroffen werden (§ 42a Abs. 5 i.V.m. Abs. 4 Satz 2 SGB II).
Quellen:
BSG, Urteil vom 12.03.2025 – B 7 AS 5/24 R, LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 15.06.2020 – L 31 AS 585/20 –



