Eine ukrainische Geflüchtete zieht gemeinsam mit zwei weiteren Frauen in eine Wohnung ein, die in keinem bewohnbaren Zustand ist. Eine Bekannte überweist ihr 3.500 Euro – zweckgebunden für Renovierung, anteilige Wohnungsbeschaffungskosten, das Nötigste, um überhaupt einziehen zu können.
Das Jobcenter behandelt die Zahlung als Einkommen und rechnet sie auf die Bürgergeld-Leistungen an. Die 53. Kammer des Sozialgerichts Berlin hat das korrigiert. Zu Recht.
Was das Gericht entschieden hat
Das Sozialgericht Berlin hat mit Urteil vom 05.09.2024 (Az. S 53 AS 5574/23) festgestellt, dass die Zuwendung in Höhe von 3.500 Euro nicht als anrechenbares Einkommen zu behandeln ist. Die Grundlage: § 11a Absatz 5 Nr. 1 SGB II. Danach bleiben Zuwendungen anrechnungsfrei, wenn sie anlässlich eines besonderen Anlasses – hier: des Kriegsgeschehens in der Ukraine – erfolgen und einem bestimmten Zweck dienen. Beides war hier erfüllt.
Das Gericht stützt seine Entscheidung zusätzlich auf § 11a Absatz 5 Nr. 2 SGB II. Diese Vorschrift schließt eine Anrechnung aus, wenn die Zuwendung die Lage der Leistungsberechtigten nicht so verbessert hat, dass daneben Leistungen nach dem SGB II nicht mehr gerechtfertigt wären.
Und das war hier schlicht nicht der Fall. Das Gericht formuliert es nüchtern und treffend: Es sei durch die Zahlung lediglich das Grundbedürfnis „Wohnen in einer trockenen Unterkunft” befriedigt worden. Keine Überkompensation. Kein Wohlstandsgewinn. Nur Bewohnbarkeit.
Warum die Anrechnung von Anfang an nicht haltbar war
Der entscheidende Punkt liegt darin, wofür das Geld tatsächlich verwendet wurde: für Leistungen, die das Jobcenter selbst hätte erbringen müssen.
Die 3.500 Euro deckten Kosten, die unter § 22 Absatz 1 SGB II (notwendige Einzugsrenovierung), § 22 Absatz 6 SGB II (Mietkaution und Genossenschaftsanteile) sowie unter § 24 Absatz 3 Satz 1 Nr. 1 SGB II (Wohnungserstausstattung) fallen – allesamt Leistungspositionen, die dem Jobcenter dem Grunde nach zugerechnet werden.
Nur hatte die Klägerin diese Leistungen nicht beantragt – was nach dem Gericht aber gerade keine Rolle spielt, weil es für die rechtliche Wertung auf die gesetzliche Vorgabe des § 11a Absatz 5 Nr. 2 SGB II ankommt, nicht auf vorangegangene Antragstellungen.
Die Zuwendung ersetzte also keine laufenden Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts. Sie deckte spezifischere, einmalige Bedarfe – und damit exakt das, was im Leistungskatalog zulasten des Jobcenters vorgesehen ist. Das Jobcenter sieht das naturgemäß anders. Das Gericht nicht.
Auch die Höhe der Zahlung rechtfertigt keine andere Bewertung. 3.500 Euro klingen nach viel, bis man berücksichtigt, dass das Geld für die Renovierungskosten von drei Personen aufgewendet wurde.
Anteilig betrachtet wäre ein kleinerer Betrag schlicht nicht ausreichend gewesen, um die Wohnung überhaupt bezugsfertig zu machen. Das war kein Taschengeld. Das war zweckgebundene Nothilfe – und sie hat Wirkung gezeigt: Die drei Frauen konnten die Wohnung sichern, die andernfalls mangels finanzieller Mittel geplatzt wäre.
Anmerkung des Verfassers
Die Berücksichtigung einer einmaligen Zuwendung als Einkommen, der ein durch Leistungen nach dem SGB II zu deckender Bedarf in gleicher Höhe gegenübergestanden hätte, ist nicht gerechtfertigt, wenn das Jobcenter diesen Bedarf nicht anerkannt hat. Das hat das Bundessozialgericht mit Urteil vom 17.07.2024 (Az. B 7 AS 10/23 R) zur Frage eines Geldgeschenks der Mutter für die Reparatur des Daches eines selbst genutzten Eigenheims klargestellt.
Die Zuwendung der Mutter in Höhe von 7.000 Euro zur Reparatur eines Asbestdaches nach massiven Wassereinbrüchen wäre als Katastrophenhilfe nach § 11a Abs. 5 Nr. 1 SGB II nicht zu berücksichtigendes Einkommen – so das LSG Thüringen, Urteil vom 24.08.2022 (Az. L 4 AS 1212/19).
Was Betroffene jetzt wissen müssen
Wer eine zweckgebundene Zahlung – von Verwandten, Bekannten, einer Hilfsorganisation – erhalten hat und bei dem das Jobcenter diese Zahlung als Einkommen anrechnet, sollte das nicht akzeptieren.
Die entscheidenden Fragen sind: Diente das Geld einem konkreten, abgrenzbaren Zweck? Entspricht dieser Zweck Bedarfen, die das Jobcenter dem Grunde nach selbst zu decken hätte? Wurde die finanzielle Lage durch die Zahlung dauerhaft und grundlegend verbessert – oder lediglich eine konkrete Notlage behoben?
Wer eine Anrechnungsentscheidung des Jobcenters erhält, hat einen Monat Zeit, um schriftlich Widerspruch einzulegen. Im Widerspruchsschreiben sollte klar dargelegt werden, wofür das Geld eingesetzt wurde, dass es einem zweckgebundenen Bedarf entspricht, der im SGB-II-Leistungskatalog vorgesehen ist, und dass keine Überkompensation der Notlage eingetreten ist. Wer Belege hat – Quittungen, Rechnungen, schriftliche Zweckvereinbarungen – sollte diese beifügen.
Die Rechtsprechung ist in diesem Bereich eindeutiger, als das Jobcenter es im Bescheid darstellt. Das Sozialgericht Berlin, das Bundessozialgericht und das LSG Thüringen ziehen alle in dieselbe Richtung: Zweckgebundene Zuwendungen, die Bedarfe decken, die das Jobcenter selbst tragen müsste, dürfen nicht als Einkommen angerechnet werden.
Fazit
Der Fall ist kein Ausreißer – er ist symptomatisch für eine Praxis, bei der Jobcenter Geldeingänge mechanisch als Einkommen erfassen, ohne die rechtlich gebotene Differenzierung vorzunehmen.
Ob die Zuwendung zweckgebunden war, ob sie einem SGB-II-Bedarf entspricht, ob sie die Lage der Betroffenen tatsächlich so verbessert hat, dass Leistungsansprüche entfallen – das sind Fragen, die zu stellen sind. Nicht erst vor Gericht, sondern bereits im Jobcenter. Dass sie dort oft nicht gestellt werden, ist das eigentliche Problem.
Wer jetzt schweigt, verschenkt seinen Anspruch. Der Widerspruch kostet nichts. Das Urteil aus Berlin zeigt, dass er sich lohnt.
Quellen:
BSG, Urteil vom 17.07.2024 – B 7 AS 10/23 R
LSG Thüringen, Urteil vom 24.08.2022 – L 4 AS 1212/19
Sozialgericht Berlin, Urteil vom 05.09.2024 – S 53 AS 5574/23



