Ab dem 1. Juli 2026 gilt für Hunderttausende Aufstocker in Deutschland ein neuer Rechtsgrundsatz: Wer ergänzend Grundsicherungsgeld bezieht, muss seine Arbeitskraft so einsetzen, dass die Hilfebedürftigkeit überwunden wird – im Zweifel also in Vollzeit.
Das Jobcenter kann das einfordern, und wer sich ohne anerkannten Grund weigert, verliert 30 Prozent des Regelbedarfs von 563 Euro, sofort, für drei Monate. Doch das Gesetz kennt klare Ausnahmen. Wer sie nicht kennt und nicht aktiv geltend macht, gibt dem Jobcenter einen Druckhebel in die Hand, den er rechtlich gar nicht besitzen dürfte.
Die neuen Regeln entstammen dem 13. Gesetz zur Änderung des SGB II, das der Bundestag am 5. März 2026 beschlossen hat und das ohne Zustimmung des Bundesrats in Kraft tritt. Der Kern: Vermittlung in Arbeit oder Ausbildung hat künftig ausdrücklich Vorrang vor anderen Leistungen.
Doch dieser Vorrang hat gesetzliche Grenzen – verankert in § 10 SGB II, der regelt, wann eine Arbeit unzumutbar ist. Diese Grenzen gelten auch nach dem 1. Juli 2026. Sie werden durch die Reform nicht gestrichen, aber enger ausgelegt. Und sie werden vom Jobcenter nicht von sich aus angewendet: Betroffene müssen sie nachweisen.
Inhaltsverzeichnis
Ausnahme Gesundheit: Wenn der Körper oder die Psyche eine Vollzeitstelle ausschließen
Die wichtigste und gleichzeitig am häufigsten unterschätzte Schutzregel ist die gesundheitliche Einschränkung. Eine erwerbsfähige Person ist von der Pflicht zur Vollzeittätigkeit entbunden, wenn sie zu der bestimmten Arbeit körperlich, geistig oder seelisch nicht in der Lage ist.
Das schließt chronische Erkrankungen, psychische Störungen, anhaltende Erschöpfungszustände und Beeinträchtigungen der Belastbarkeit ein, die Vollzeittätigkeit medizinisch ausschließen oder deutlich erschweren.
Das Problem liegt nicht im Gesetz, sondern in der Nachweispflicht: Das Jobcenter akzeptiert eine gesundheitliche Einschränkung nicht auf Zuruf. Wer diesen Ausnahmetatbestand geltend macht, braucht ein aktuelles ärztliches Attest, das nicht nur eine Diagnose nennt, sondern ausdrücklich beschreibt, welche Arbeitsbelastungen damit konkret nicht vereinbar sind.
Ein Attest, das nur „chronisches Rückenleiden” festhält, reicht oft nicht. Stärker ist die Formulierung: „körperliche Arbeiten von mehr als vier Stunden täglich medizinisch nicht zumutbar” oder „Vollzeitbeschäftigung aufgrund psychischer Belastungsstörung derzeit ausgeschlossen”.
Je konkreter die Beschreibung der Einschränkung in Bezug auf Arbeitszeit und Belastungsart, desto schwerer kann das Jobcenter das Attest übergehen.
Markus T., 54, aus Bochum arbeitet seit Jahren 20 Stunden wöchentlich in einem Lager und stockt auf. Er leidet unter einem Bandscheibenschaden und einer rezidivierenden depressiven Störung. Sein bisheriges Attest beschränkt sich auf die Diagnosen.
Ab Juli 2026 kann das Jobcenter Vollzeitverfügbarkeit einfordern. Mit einem aktualisierten Attest, das die Unzumutbarkeit einer Vollzeitstelle im Lager ausdrücklich festhält, ist der Schutz aus § 10 Abs. 1 Nr. 1 SGB II belegt. Ohne dieses Attest hat er kaum etwas in der Hand.
Wichtig: Die Einschränkung muss nicht dauerhaft sein. Auch eine vorübergehende gesundheitliche Situation, die für einen bestimmten Zeitraum Vollzeittätigkeit unmöglich macht, begründet die Ausnahme. Das Attest sollte dann den prognostizierten Zeitraum benennen.
Ausnahme Pflege: Wer einen Angehörigen zu Hause betreut
Wer eine pflegebedürftige Angehörige oder einen pflegebedürftigen Angehörigen pflegt und diese Pflege nicht auf andere Weise sichergestellt werden kann, darf nicht auf eine Vollzeitstelle vermittelt werden.
Diese Ausnahme gilt seit Langem und wird durch das 13. Änderungsgesetz nicht gestrichen – sie wird aber in der Praxis häufig zu wenig geltend gemacht.
Die entscheidende Bedingung ist die zweite Hälfte des Satzes: Die Pflege muss unersetzbar durch die betroffene Person erbracht werden. Wer einen pflegebedürftigen Elternteil täglich morgens und abends versorgt, in der Mitte des Tages aber eine Teilzeitstelle ausübt, fällt nicht automatisch unter diesen Schutz – jedenfalls nicht für den gesamten Umfang.
Wer hingegen die einzige Person im Haushalt ist, die rund um die Uhr für eine pflegebedürftige Person da sein muss, und keine ambulante Pflegekraft, keine Tagesbetreuung und keinen anderen Angehörigen einsetzen kann, der hat einen klaren Anspruch auf Schutz vor Vollzeitvermittlung.
Die Fachlichen Weisungen der Bundesagentur für Arbeit halten ausdrücklich fest, dass eine Ausnahmeregelung auch dann notwendig sein kann, wenn der Pflegebedarf nicht täglich, sondern schubweise auftritt. Krankheiten wie Multiple Sklerose oder Demenz verlaufen in Phasen – der Ausnahmetatbestand gilt auch in diesen Konstellationen, wenn die pflegende Person jederzeit verfügbar sein muss.
Der notwendige Nachweis ist der Pflegebescheid: Aus dem anerkannten Pflegegrad lässt sich der zeitliche Betreuungsaufwand ableiten. Pflegegrad 1 oder 2 allein reicht selten — maßgebend ist, ob andere Betreuungsoptionen verfügbar sind.
Wer zusätzlich ein ärztliches Schreiben vorlegt, das die häusliche Pflege als medizinisch notwendig beschreibt, stärkt seinen Fall. Ebenso: eine kurze schriftliche Darlegung, warum ambulante Pflege oder Tagespflege nicht umsetzbar ist.
Ausnahme Kinderbetreuung: Die neue Grenze ab dem 14. Lebensmonat
Der bekannteste Ausnahmetatbestand ist die Kinderbetreuung – er hat sich durch das 13. Änderungsgesetz am deutlichsten verändert. Bisher schützte die Regelung erziehende Elternteile bis zum dritten Geburtstag des Kindes vor der Pflicht zur Arbeitsaufnahme, sofern keine gesicherte externe Betreuung vorlag.
Ab dem 1. Juli 2026 gilt die Arbeitsaufnahme bereits ab dem 14. Lebensmonat des Kindes als zumutbar, wenn eine Betreuung tatsächlich gesichert ist.
Der Schutz besteht weiterhin – aber nur solange kein zumutbarer Betreuungsplatz verfügbar ist. Dieser Nachweis liegt bei der erziehenden Person: Eine schriftliche Ablehnung durch das Jugendamt oder die Kindertagesstätte, die bescheinigt, dass kein Betreuungsplatz zur Verfügung steht, ist das zentrale Dokument.
Die Fachlichen Weisungen der Bundesagentur für Arbeit sind eindeutig: Wer einen vorhandenen Betreuungsplatz nicht in Anspruch nimmt, verliert den Schutz. Das Jobcenter kann davon ausgehen, dass Betreuung gesichert ist, solange keine gegenteiligen Nachweise vorliegen.
Eltern, die sich auf ihr arbeitsrechtliches Recht auf Elternzeit bis zum dritten Geburtstag berufen, stehen in einem ungelösten Widerspruch: Das Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz sichert diesen Anspruch gegenüber dem Arbeitgeber.
Im SGB II kann das Jobcenter ab dem 14. Lebensmonat jedoch Mitwirkungserwartungen stellen. Dieser Konflikt zwischen Arbeitsrecht und Sozialrecht ist durch das 13. Änderungsgesetz nicht aufgelöst worden.
Der Auffangtatbestand: Sonstiger wichtiger Grund und was darunter fallen kann
Neben den spezifischen Ausnahmen kennt das Gesetz einen Auffangtatbestand, der in der Praxis selten genutzt wird: Der Ausübung der Arbeit darf kein sonstiger wichtiger Grund entgegenstehen. Was als sonstiger wichtiger Grund gilt, entscheidet das Jobcenter im Einzelfall – und das ist sowohl Chance als auch Risiko.
Anerkannte Konstellationen nach den Fachlichen Weisungen der BA: laufende intensive therapeutische Behandlung, die Vollzeittätigkeit faktisch ausschließt; aktive Ausbildungsphase, wenn eine Ausbildung zur dauerhafteren Überwindung der Hilfebedürftigkeit geeigneter ist; abgeschlossene Ausbildung mit unmittelbar bevorstehender Übernahme.
Auch eine schwebende gerichtliche Auseinandersetzung mit dem früheren Arbeitgeber, die eine bestimmte Tätigkeit vorübergehend unzumutbar macht, kann je nach Einzelfall herangezogen werden.
Wer sich auf einen sonstigen wichtigen Grund beruft, muss den Grund schriftlich darlegen und belegen. Das Jobcenter hat Ermessen — aber kein unkontrolliertes. Wer eine Ablehnung erhält und meint, der Grund sei stichhaltig, kann innerhalb eines Monats nach Zugang des Bescheids Widerspruch einlegen.
In der Widerspruchsbegründung gehört genau der Sachverhalt, warum die Ausnahmekonstellation vorliegt, und — wenn möglich — ein fachlicher Nachweis (ärztliche Bestätigung, Ausbildungsvertrag, Gerichtskorrespondenz).
Selbstständige Aufstocker haben eine eigene Schutzfrist: Nach zwölf Monaten Leistungsbezug prüft das Jobcenter die Tragfähigkeit der Selbstständigkeit. Wer noch keine zwölf Monate aufstockt, ist vor einer Zwangsvermittlung in abhängige Beschäftigung geschützt — wer länger bezieht, sollte Auftragskalender und Steuerbescheide griffbereit haben.
Was als sonstiger wichtiger Grund ausdrücklich nicht gilt: allgemeine Berufspräferenzen, die Absicht, eine Stelle in einem bestimmten Fachbereich abzuwarten, oder schlicht die Vorliebe für die bestehende Teilzeitstelle. Das Gesetz kennt dafür keinen Schutz.
Was das Jobcenter nicht als Ausnahme akzeptieren muss
Das Gesetz enthält auch eine Negativliste: Eine Arbeit ist ausdrücklich nicht unzumutbar, weil sie nicht der früheren beruflichen Qualifikation entspricht, weil sie als geringerwertig gilt, weil der Arbeitsweg länger ist oder weil die Arbeitsbedingungen ungünstiger sind als in einer früheren Stelle.
Wer einen Vollzeitjob angeboten bekommt, der deutlich unter dem eigenen Ausbildungsniveau liegt, kann ihn nicht mit dem Verweis auf seine Qualifikation ablehnen. Der einzige Hebel ist dann einer der fünf Ausnahmetatbestände des § 10 Abs. 1 SGB II.
Ein verbreiteter Irrtum: Die Länge der bisherigen Teilzeittätigkeit schützt nicht. Das Gesetz kennt keinen Bestandsschutz für langjährige Aufstocker-Konstellationen. Wer seit zehn Jahren 20 Stunden wöchentlich aufstockt, kann das Jobcenter nicht allein damit abwehren.
Ausnahme geltend machen: Belege sichern, Fristen wahren, Widerspruch einlegen
Wer ab Juli 2026 vom Vollzeitvermittlungsvorrang betroffen ist und einen Ausnahmetatbestand geltend machen will, muss aktiv werden – und das möglichst vor dem ersten Gespräch mit dem Jobcenter nach dem Stichtag.
Für die gesundheitliche Ausnahme: Ärztliches Attest beschaffen, das die Diagnose und ihre konkrete Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit benennt – nicht nur die Diagnose selbst. Das Attest sollte nicht älter als drei Monate sein, wenn es im Gespräch vorgelegt werden soll.
Für die Pflege-Ausnahme: Pflegebescheid bereithalten und schriftlich darlegen, warum die Pflege nicht auf andere Weise sichergestellt werden kann. Für die Kinderbetreuungs-Ausnahme: Schriftliche Ablehnung eines Kitaplatzes oder Bestätigung, dass kein geeigneter Platz verfügbar ist.
Wer einen Bewilligungszeitraum hat, der über den 1. Juli 2026 hinausläuft, genießt einen Übergangsvorteil: Pflichtverletzungen vor dem Stichtag werden nach altem Recht bewertet.
Doch neue Mitwirkungserwartungen ab dem 1. Juli gelten sofort – auch wenn der Bewilligungszeitraum noch läuft. Wer also nach dem Stichtag zum Gespräch kommt und keinen Ausnahmetatbestand belegt hat, setzt sich dem Vollzeitdruck aus.
Erhält man einen Bescheid, der eine Verpflichtung zur Vollzeitvermittlung oder eine Leistungsminderung enthält und mit dem man nicht einverstanden ist, ist der Widerspruch das erste Mittel – schriftlich, mit Begründung, innerhalb eines Monats nach Zugang. Die Begründung nennt den konkreten Ausnahmetatbestand nach § 10 SGB II und legt die Nachweise bei. Kommt keine Abhilfe, folgt die Klage beim Sozialgericht.
Häufige Fragen zum Vollzeitvermittlungsvorrang und zu den Ausnahmen
Muss ich meinen Minijob aufgeben, wenn das Jobcenter Vollzeit einfordert?
Nicht automatisch. Das Jobcenter kann Vollzeitverfügbarkeit einfordern und Sie in Vollzeitstellen vermitteln wollen. Ob und wann Sie den Minijob aufgeben müssen, hängt davon ab, ob das Jobcenter eine konkrete Vollzeitstelle benennt und Sie diese annehmen können.
Solange kein zumutbares konkretes Angebot vorliegt und kein Verstoß gegen Mitwirkungspflichten gegeben ist, besteht kein Recht des Jobcenters, den Minijob selbst zu beenden.
Reicht ein einfaches Attest meines Hausarztes als gesundheitlicher Nachweis?
Ein Attest ist der Ausgangspunkt, reicht aber nur dann, wenn es die Diagnose und deren konkrete Wirkung auf die Arbeitsfähigkeit beschreibt. Ein Attest, das nur die Krankheit nennt, ohne den Bezug zur Arbeitsbelastung herzustellen, kann das Jobcenter übergehen.
Lassen Sie den Arzt ausdrücklich vermerken, welche Arbeitsbelastungen (Arbeitszeit, körperliche Anforderungen, Schichtarbeit) aus medizinischer Sicht nicht zumutbar sind.
Bis wann muss ich Widerspruch gegen einen Verpflichtungsbescheid einlegen?
Einen Monat nach Zugang des Bescheids. Die Frist beginnt mit dem Tag, an dem der Bescheid bei Ihnen eingeht — nicht mit dem Datum, das auf dem Bescheid steht. Wer die Frist versäumt, kann nur noch in Ausnahmefällen Nachsicht beantragen (Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand), etwa bei schwerer Erkrankung.
Handeln Sie daher sofort: Datum auf dem Umschlag notieren oder den Bescheid per Einschreiben anfordern, damit der Zugang nachweisbar ist.
Gilt der Schutz auch, wenn ich nur einen Pflegegrad 1 für meinen Angehörigen habe?
Pflegegrad 1 begründet die Ausnahme in der Praxis selten allein, weil der anerkannte Zeitaufwand gering ist. Maßgebend ist aber nicht der Pflegegrad allein, sondern ob und in welchem Umfang die Pflege tatsächlich Ihre Verfügbarkeit einschränkt und ob andere Personen oder Dienste einspringen könnten.
Mit Pflegegrad 2 oder 3 und fehlenden Alternativen ist die Ausgangslage erheblich stärker.
Kann ich als Alleinerziehende besondere Schutzrechte geltend machen?
Alleinerziehende haben keine gesonderte Schutzkategorie, sind aber bei der Zumutbarkeitsprüfung besonders zu berücksichtigen, weil kein Partner die Betreuungsaufgabe teilen kann.
Das bedeutet: Wenn die Kinderbetreuung nicht lückenlos gesichert ist — vor allem in den Randzeiten, die bei Vollzeitjobs besonders relevant sind — ist die Vollzeittätigkeit für Alleinerziehende häufiger unzumutbar als für Haushalte mit zwei Elternteilen. Belegen Sie die tatsächlichen Betreuungszeiten und etwaige Lücken schriftlich.
Quellen
Bundesministerium für Arbeit und Soziales: FAQ zur Umgestaltung der Grundsicherung für Arbeitsuchende, Fragen und Antworten zum 13. SGB II-Änderungsgesetz, 2026
Bundestag: Beschlussempfehlung und Bericht des Ausschusses für Arbeit und Soziales, 13. SGB II-Änderungsgesetz, 2./3. Lesung 5. März 2026
Bundesagentur für Arbeit: Fachliche Weisungen zu § 10 SGB II Zumutbarkeit (BA032565)
Dejure.org: § 10 SGB II Zumutbarkeit, aktuelle Fassung
Jobcenter Freiburg: Überblick 13. Änderungsgesetz SGB II, 2026




