Schwerbehinderte hat Anspruch auf einen multifunktionalen Reha-Buggy

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Schwerbehinderung: Geistig Behinderte hat Anspruch auf einen multifunktionalen Reha-Buggy zur Teilnahme an Fahrradfahrten

Eine geistig behinderte Grundsicherungsempfängerin hat Anspruch auf eine sog. Reha-Karre fürs Fahrrad zur sozialen Teilhabe, insbesondere zur Kontaktpflege mit ihren Eltern und Mitbewohnern der Wohngemeinschaft. Denn zur sozialen Teilhabe von geistig behinderten und motorisch stark eingeschränkten Menschen kann auch das gemeinsame Radfahren mit Eltern und Betreuungspersonen gehören.

Kann ein schwerbehinderter Mensch selbst behinderungsbedingt nicht Rad fahren, kann der zuständige Reha-Träger zur Kostenübernahme einer sogenannten Reha-Karre verpflichtet sein, mit der der Transport des Betroffenen möglich ist.

Das Bundessozialgericht (BSG Az. B 8 SO 1/26 R) in Kassel wird nun entscheiden müssen, welche Voraussetzungen gegeben sein müssen, damit der Eingliederungshilfeträger die Kosten für einen multifunktionalen Reha-Buggy zur Teilnahme an Fahrradfahrten im Rahmen der Eingliederungshilfe übernimmt.

Die Vorinstanz des Landessozialgerichts Nordrhein- Westfalen, Urteil vom 30.10.2025 – L 9 SO 247/24 – hatte zu diesem Fall sich wie folgt geäußert:

Eine Schwerbehinderte hat im Rahmen der Eingliederungshilfe Anspruch auf sogenannte Reha-Karre, die auch als Fahrradanhänger genutzt werden kann, damit eine selbstbestimmte Freizeit gewährleistet ist.

Kein Anspruch besteht gegen die Krankenversicherung aus § 33 SGB V, aber nach §§ 113 Abs. 1 und 2 Nr. 8, 76 Abs. 1 und 2 Nr. 8, 84 Abs. 1 Satz 1 SGB IX im Rahmen der Eingliederungshilfe.

Entgegen der Auffassung der Behörde stellen auch gemeinsame Fahrradtouren mit den Eltern eine soziale Teilhabe dar

Denn die Kontaktpflege zur Aufrechterhaltung der familiären Bindungen und zur Vermeidung von Isolation und Vereinsamung ist ein zentrales Anliegen des Eingliederungshilferechts, insbesondere im Bereich der Teilhabe (BSG Urteil vom 27.02.2025 – B 8 SO 10/23 R – ).

Das Gericht widerspricht der Behörde anhand der gefestigten, aktuellen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts zur Eingliederungshilfe – Kurzbegründung

Kein Hilfsmittel im Rahmen der Krankenversicherung

Denn beider Reha-Karre handelt es sich nicht um ein Hilfsmittel, das mit eigener Körperkraft bewegt werden kann. Darüber hinaus ist die Antragstellerin von der Behörde zur Abdeckung des medizinischen Reha-Bedarfs bereits mit einem Rollstuhl versorgt worden und die Voraussetzungen für eine funktionsgleiche Mehrfachversorgung mit einem Hilfsmittel iSd § 33 SGB V liegen nicht vor.

Soziale Teilhabe im Rahmen der Eingliederungshilfe

Aber Anspruch auf Zahlung der Kosten für die Anschaffung der Reha-Karre besteht im Rahmen der sozialen Teilhabe nach Teil 2 des SGB IX. Grundlage für den geltend gemachten Anspruch ist § 113 Abs. 2 Nr. 8 SGB IX iVm § 84 Abs. 1 Satz 1 SGB IX.

Hilfsmittel zur sozialen Teilhabe haben die Aufgabe, dem Menschen mit Behinderungen den Kontakt mit seiner Umwelt, nicht nur mit Familie und Nachbarschaft, sowie die Teilnahme am öffentlichen und kulturellen Leben zu ermöglichen und hierdurch insgesamt die Begegnung und den Umgang mit nichtbehinderten Menschen zu fördern (BSG Urteil vom 19.05.2009 – B 8 SO 32/07 R -).

Teilhabeziele, wie insbesondere Fahrradausflüge mit den Mitbewohnern der Wohngemeinschaft, den dortigen Betreuungskräften und den Eltern, unterfallen der sozialen Teilhabe

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Dazu gehören Leistungen zur selbstbestimmten Freizeitgestaltung, und zwar sowohl gemeinschaftliche Aktivitäten als auch individuelle Aktivitäten, seien sie sozial, sportlich, kulturell, kreativ, bildend oder rekreativ (BSG Urteil vom 12.12.2023 – B 8 SO 9/22 R).

Auch gemeinsame Fahrradtouren mit den Eltern stellen eine soziale Teilhabe dar, denn die Kontaktpflege zur Aufrechterhaltung der familiären Bindungen und zur Vermeidung von Isolation und Vereinsamung ist ein zentrales Anliegen des Eingliederungshilferechts, insbesondere im Bereich der Teilhabe (BSG Urteil vom 27.02.2025 – B 8 SO 10/23 R).

Die Versorgung ist notwendig iSv § 4 Abs. 1 SGB IX

Denn diese bei jeder Eingliederungsmaßnahme zu prüfende Voraussetzung ist zu bejahen, wenn eine grundsätzlich geeignete Eingliederungsmaßnahme unentbehrlich zum Erreichen der Eingliederungsziele ist, die darin liegen, den behinderten Menschen in die Gesellschaft einzugliedern. Im Hinblick auf die Verbreitung des Fahrradfahrens geht der Wunsch der Klägerin nicht über die Bedürfnisse eines nicht behinderten, nicht sozialhilfebedürftigen Erwachsenen hinaus.

Dem Anspruch steht nicht entgegen, dass gesellschaftliche Teilhabe bereits in gewissem Umfang durch das (fahrradlose) Freizeitangebot der Wohngemeinschaft und den Besuch eines Tanzvereins gesichert ist – so aber der Eingliederungshilfeträger

Die Leistungen der Eingliederungshilfe sind nicht davon abhängig, ob der Betroffene schon auf andere Weise in die Gesellschaft eingegliedert ist.

Die Leistungen der sozialen Teilhabe dienen nicht nur dazu, eine Grundversorgung sicherzustellen, sondern eine der Situation nichtbehinderter Menschen vergleichbare angemessene Lebensführung (BSG Urteil vom 27.02.2025 – B 8 SO 10/23 R).

Daraus folgt, dass bestehende Möglichkeiten zur Freizeitgestaltung weitergehende Ansprüche im Rahmen der sozialen Teilhabe nicht entfallen lassen, soweit sie nicht über die angemessenen Bedürfnisse eines nicht behinderten, nicht sozialhilfebedürftigen Erwachsenen hinausgehen.

Anmerkung vom Redakteur und Sozialrechtsexperten Detlef Brock

Eine sehr, sehr zu begrüßende Entscheidung des Gerichts, dem nichts hinzu zufügen ist. Die Richter haben damit die Vorinstanz des SG Aaachen bestätigt (Az. S 19 SO 112/23 ).

Rechtstipp

Sozialamt muss 11.530 Euro zahlen für ein Rollstuhlfahrrad als soziale Teilhabe. LSG NRW 15.05.2025: Anspruch trotz familiärer Nutzung bestätigt.

Ein schwerstbehinderter Mensch mit Pflegegrad 5, der bei seinen Eltern lebt, hat Anspruch auf ein Rollstuhlfahrrad mit E-Antrieb im Rahmen der Förderung der Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft – insbesondere zur Intensivierung familiärer Kontakte (LSG NRW, Urteil vom 15.05.2025 – L 9 SO 177/24).

Anmerkung vom Sozialrechtsexperten Detlef Brock

Dieses „Hammer“-Urteil ist wirklich zu begrüßen, denn der 9. Senat gibt endlich seine veraltete Rechtsauffassung auf, wonach galt: Keine Förderung der Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft bei Intensivierung familiärer Kontakte (LSG NRW, Az. L 9 SO 303/13).