EuGH: „Bürgergeld“-Voraussetzung mittelbar diskriminierend

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Anerkannte Flüchtlinge müssen in gleicher Weise Sozialleistungen erhalten können wie einheimische Staatsangehörige. Wie der Europäische Gerichtshof (EuGH) am Donnerstag, 7. Mai 2026, in Luxemburg urteilte, diskriminiert Italien mittelbar anerkannte Flüchtlinge, indem es ihnen „Bürgergeld“ erst nach einem Aufenthalt von zehn Jahren gewährt (Az.: C-747/22).

Damit bekam ein seit 2011 in Italien lebender Flüchtling recht, dem internationaler Schutz gewährt wurde. Er erhielt „Bürgergeld“, eine Sozialleistung, die durch berufliche und soziale Eingliederungsmaßnahmen ergänzt wird. Voraussetzung hierfür ist, dass der Betroffene mindestens zehn Jahre, davon die letzten zwei Jahre rechtmäßig ununterbrochen in Italien einen Wohnsitz hatte.

Gleicher Zugang zu Sozialleistungen für anerkannte Flüchtlinge gefordert

Als das italienische Nationale Institut für Sozialfürsorge feststellte, dass der Kläger diese Voraussetzungen doch nicht erfüllt hat, stoppte die Behörde die Zahlung der Sozialleistung und forderte zu Unrecht erhaltene Beträge wieder zurück.

Der Kläger fühlte sich mittelbar diskriminiert. Zwar gelte die Zehnjahresfrist für alle. Italienische Staatsangehörige könnten diese aber viel leichter erfüllen.

Die Behörde argumentierte, dass die Sozialleistung nicht der Befriedigung der Grundbedürfnisse diene, sondern unter die Beschäftigungs- und Integrationspolitik falle. In diesem Fall sei eine tatsächliche Verbindung zum italienischen Hoheitsgebiet gerechtfertigt.

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EuGH: Italiens „Bürgergeld“-Voraussetzung mittelbar diskriminierend

Der EuGH urteilte jedoch, dass die Voraussetzung eines zehnjährigen Wohnsitzes hauptsächlich Ausländer betreffe und damit eine mittelbare Diskriminierung darstelle. Dies sei nach EU-Recht grundsätzlich verboten.

Das „Bürgergeld“ stelle auch nicht nur eine Maßnahme des Zugangs zur Beschäftigung dar, sondern sei eine Kernleistung in Form eines Mindesteinkommens. International Schutzberechtigte hätten nach dem Unionsrecht „Anspruch auf Gleichbehandlung, ohne den Mitgliedstaaten die Möglichkeit zu geben, zusätzliche Voraussetzungen oder Beschränkungen über die vom Unionsgesetzgeber vorgesehenen hinaus einzuführen“, betonten die Luxemburger Richter.

Der Einwand der italienischen Regierung, dass es zu einem erheblichen administrativen und wirtschaftlichen Aufwand führen würde, wenn die Gewährung der Sozialleistung nicht von der Zehnjahresfrist abhängig gemacht werde, überzeugte den EuGH nicht. Denn das „Bürgergeld“ verursache die gleichen Kosten, unabhängig davon, ob es sich um einen international Schutzberechtigten oder einen Italiener handelt. fle