Das Landessozialgericht Sachsen-Anhalt hat entschieden, dass ein Jobcenter die tatsächlichen Unterkunftskosten weiter übernehmen muss, wenn ein Umzug im konkreten Einzelfall unzumutbar ist.
Im vorliegenden Fall ging es um eine alleinerziehende Mutter mit zwei schulpflichtigen Töchtern, deren soziales und schulisches Umfeld durch einen Wohnungswechsel erheblich beeinträchtigt worden wäre (L 5 AS 643/22)
Inhaltsverzeichnis
Worum es in dem Verfahren ging
Gestritten wurde um höhere Leistungen für Unterkunft und Heizung für den Zeitraum von März bis Juni 2018 sowie für Januar 2019. Die Familie verlangte, dass das Jobcenter nicht nur abgesenkte Unterkunftskosten, sondern die tatsächliche Miete berücksichtigt.
Mutter lebte mit zwei Töchtern in einer langjährigen Familienwohnung
Die Klägerin war Mutter zweier minderjähriger Töchter, geboren 2003 und 2010. Die Familie wohnte bereits seit April 2009 in einer 81 Quadratmeter großen Mietwohnung in Aschersleben, zunächst noch gemeinsam mit dem Ehemann der Mutter, der Anfang 2017 auszog.
Die Miete lag über der Grenze des Jobcenters
Die monatliche Bruttokaltmiete betrug 509,97 Euro, hinzu kamen 113 Euro Heizkosten. Insgesamt belief sich die Gesamtmiete damit auf 622,97 Euro monatlich, zusätzlich fielen in einzelnen Monaten noch Abfallgebühren an.
Bis Ende 2017 wurden die tatsächlichen Wohnkosten noch übernommen
Zunächst bewilligte das Jobcenter der dreiköpfigen Bedarfsgemeinschaft Leistungen unter Berücksichtigung der tatsächlichen Mietkosten. Später wurden die Unterkunftskosten jedoch nur noch in abgesenkter Höhe anerkannt.
Jobcenter forderte die Familie zur Kostensenkung auf
Mit Schreiben vom 21. August 2017 teilte das Jobcenter mit, die Unterkunftskosten seien unangemessen hoch. Für die dreiköpfige Bedarfsgemeinschaft seien nach seiner damaligen Richtlinie nur geringere Wohnkosten angemessen, und eine Übernahme der vollen Miete komme nur noch bis Ende Februar 2018 in Betracht.
Mutter machte frühzeitig einen Härtefall geltend
Die Klägerin reagierte bereits im September 2017 schriftlich auf die Kostensenkungsaufforderung. Sie erklärte, sie sei seit März 2017 alleinerziehend, befinde sich in einer Fortbildungsmaßnahme und ein Umzug würde die Kinder aus ihrem gewohnten sozialen und schulischen Umfeld reißen.
Die Einwände wurden vom Jobcenter praktisch abgelehnt
In der Verwaltungsakte fand sich dazu lediglich ein kurzer Vermerk des Sachbearbeiters. Dort hieß es sinngemäß, die genannten Gründe könnten nicht anerkannt werden, weil die Unterkunftskosten weit über der Angemessenheitsgrenze lägen.
Ab März 2018 kürzte das Jobcenter die Bruttokaltmiete
Für den Zeitraum Januar bis Juni 2018 bewilligte das Jobcenter nur noch abgesenkte Unterkunftskosten. Ab März 2018 wurde die Bruttokaltmiete auf einen Angemessenheitswert reduziert, während die Heizkosten in voller Höhe weiter übernommen wurden.
Eine Tochter sollte nach der Berechnung aus dem Leistungsbezug fallen
Besonders wichtig war in dem Verfahren, dass das Jobcenter die jüngere Tochter zeitweise nicht mehr als leistungsberechtigt behandelte. Das Sozialgericht hatte daraus zunächst geschlossen, dass eigentlich eine neue Kostensenkungsaufforderung für eine nur noch zweiköpfige Bedarfsgemeinschaft nötig gewesen wäre.
Das Landessozialgericht widersprach dem Sozialgericht in diesem Punkt
Das Landessozialgericht stellte klar, dass bei der Frage, ob ein minderjähriges Kind zur Bedarfsgemeinschaft gehört, zunächst der Kopfteil der tatsächlichen Unterkunftskosten zugrunde gelegt werden muss. Nur wenn das Kind damit zusammen mit seinem übrigen Bedarf durch eigenes Einkommen vollständig abgesichert ist, gehört es nicht mehr zur Bedarfsgemeinschaft.
Deshalb blieb es bei einer dreiköpfigen Bedarfsgemeinschaft
Nach Auffassung des Senats gehörte die jüngere Tochter auch in den streitigen Monaten weiterhin zur Bedarfsgemeinschaft. Bei Zugrundelegung der tatsächlichen Wohnkosten verblieb für sie nämlich noch ein kleiner Leistungsanspruch.
Eine neue Kostensenkungsaufforderung war deshalb nicht erforderlich
Das Gericht verwarf damit die Auffassung, wonach wegen einer vermeintlich nur noch zweiköpfigen Bedarfsgemeinschaft eine neue Kostensenkungsaufforderung nötig gewesen wäre. Maßgeblich blieb vielmehr die Angemessenheitsgrenze für drei Personen.
Trotzdem bekam die Familie im Ergebnis recht
Obwohl das Landessozialgericht diesen Punkt anders als das Sozialgericht beurteilte, blieb die Entscheidung zugunsten der Klägerinnen bestehen. Denn die Richter hielten die ursprüngliche Kostensenkungsaufforderung aus einem anderen Grund für unwirksam.
Das Jobcenter hatte die persönliche Härte nicht ausreichend geprüft
Nach Auffassung des Gerichts hatte die Behörde ihre Warn- und Aufklärungsfunktion nicht erfüllt. Die individuellen Lebensumstände der Familie seien nicht zutreffend erfasst und auch nicht angemessen berücksichtigt worden.
Schulisches und soziales Umfeld der Kinder war besonders schutzwürdig
Das Gericht stellte fest, dass beide Kinder in einem gefestigten schulischen Umfeld lebten. Die jüngere Tochter besuchte eine Grundschule in nur 650 Metern Entfernung, die ältere eine private Gesamtschule, die rund 1,4 Kilometer entfernt lag.
Gerade für die jüngere Tochter war ein Umzug problematisch
Nach der Überzeugung des Senats war die Grundschülerin auf den kurzen Schulweg und den Verbleib in ihrer Klasse angewiesen. Auch die ältere Tochter war sozial eingebunden und erreichte ihre Schule regelmäßig gemeinsam mit einer Schulkameradin.
Auch die Alleinerziehung der Mutter spielte eine zentrale Rolle
Die Klägerin war nach den Feststellungen des Gerichts auf sich allein gestellt und hatte in Aschersleben keinen familiären Rückhalt. Sie war deshalb auf nachbarschaftliche Hilfe im Mehrfamilienhaus angewiesen, weil der Kindsvater sich nur gelegentlich um das jüngere Kind kümmerte.
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Gleichzeitig befand sich die Mutter in einer Vollzeit-Weiterbildung
Hinzu kam, dass die Klägerin eine Weiterbildung zur geprüften Fachkraft zur Arbeits- und Berufsförderung absolvierte. Diese Maßnahme lief in Vollzeit und schränkte ihre Möglichkeiten ein, tagsüber kurzfristig für die Kinder da zu sein.
Das Gericht sah darin einen echten Härtefall
Das Landessozialgericht wertete diese Umstände als gewichtige Gründe für eine subjektive Unzumutbarkeit eines Umzugs. Der Erhalt des sozialen und schulischen Umfelds minderjähriger Kinder ist nach der Rechtsprechung ein anerkanntes Regelbeispiel, das der Leistungsträger ernsthaft prüfen muss.
Jobcenter hätte genauer ermitteln müssen
Nach Ansicht des Senats hätte sich das Jobcenter nicht mit einem pauschalen Hinweis auf zu hohe Mietkosten begnügen dürfen. Es hätte vielmehr prüfen müssen, ob überhaupt andere angemessene Wohnungen vorhanden waren, die zugleich den Verbleib der Kinder im bisherigen Umfeld ermöglichten.
Solche Ermittlungen fehlten vollständig
Genau daran fehlte es hier. Das Jobcenter hatte keine Feststellungen dazu getroffen, ob es im Einzugsbereich der Schulen oder im sozialen Umfeld der Familie überhaupt geeignete und angemessene Wohnungen gegeben hätte.
Auch andere Einsparmöglichkeiten schieden aus
In der mündlichen Verhandlung erklärte die Mutter außerdem nachvollziehbar, dass eine Untervermietung wegen der Wohnverhältnisse nicht möglich gewesen sei. Damit blieb als theoretische Möglichkeit praktisch nur ein Umzug, den das Gericht gerade für unzumutbar hielt.
Fehlerhafte Grenzwerte allein reichen nicht automatisch
Das Landessozialgericht stellte außerdem klar, dass fehlerhaft zu niedrige Angaben zu angemessenen Unterkunftskosten nicht automatisch dazu führen, dass immer die volle Miete übernommen werden muss. Dafür müsste dargelegt werden, dass gerade diese falschen Angaben ursächlich dafür waren, keine passende Wohnung finden zu können.
Entscheidend war hier die unterlassene Härtefallprüfung
Im Mittelpunkt stand in diesem Verfahren aber nicht die bloße Rechenfrage. Ausschlaggebend war, dass das Jobcenter die besonderen Lebensumstände der Familie nicht ernsthaft geprüft und die Kostensenkungsobliegenheit nicht an diese Umstände angepasst hatte.
Deshalb musste die tatsächliche Miete berücksichtigt werden
Mangels wirksamer Kostensenkungsaufforderung musste das Jobcenter im streitigen Zeitraum die tatsächlichen Kosten der Unterkunft und Heizung zugrunde legen. Das galt trotz der grundsätzlichen Unangemessenheit der Bruttokaltmiete.
Berufungen des Jobcenters blieben erfolglos
Das Landessozialgericht wies die Berufungen des Jobcenters zurück. Die Behörde muss daher auch die notwendigen außergerichtlichen Kosten der Klägerinnen für die Berufungsverfahren erstatten.
Warum das Urteil für Bürgergeld-Beziehende wichtig ist
Die Entscheidung ist besonders bedeutsam für Alleinerziehende und Familien mit schulpflichtigen Kindern. Sie zeigt, dass Jobcenter bei Aufforderungen zur Kostensenkung nicht schematisch vorgehen dürfen, sondern die persönlichen Belastungen und den Alltag der Familie konkret prüfen müssen.
Das Urteil stärkt Familien in besonderen Belastungslagen
Wer auf ein stabiles soziales Umfeld, kurze Schulwege oder nachbarschaftliche Unterstützung angewiesen ist, kann nicht einfach auf abstrakte Angemessenheitsgrenzen verwiesen werden. Das Jobcenter muss solche Umstände ernsthaft aufklären und in seine Entscheidung einbeziehen.
FAQ: Die wichtigsten Fragen und Antworten
Wann muss das Jobcenter die tatsächliche Miete weiterzahlen?
Das Jobcenter muss die tatsächliche Miete weiter übernehmen, wenn eine Kostensenkung im Einzelfall subjektiv unzumutbar ist. Das kann etwa bei schulpflichtigen Kindern, Alleinerziehung, fehlenden Alternativwohnungen im sozialen Umfeld oder anderen besonderen Härten der Fall sein.
Muss bei jeder Veränderung in der Bedarfsgemeinschaft eine neue Kostensenkungsaufforderung ergehen?
Nein. Das Gericht hat klargestellt, dass bei minderjährigen Kindern zunächst auf den Kopfteil der tatsächlichen Unterkunftskosten abzustellen ist. Nur wenn das Kind seinen gesamten Bedarf daraus und aus eigenem Einkommen vollständig decken kann, fällt es aus der Bedarfsgemeinschaft heraus.
Sind falsche Angaben des Jobcenters zur Angemessenheitsgrenze immer ein Grund für volle Mietübernahme?
Nein. Fehlerhafte oder zu niedrige Grenzwerte führen nur dann automatisch weiter, wenn sie tatsächlich ursächlich dafür waren, dass keine angemessene Wohnung gefunden werden konnte. Dazu müssen Betroffene grundsätzlich etwas Konkretes vortragen.
Welche persönlichen Umstände muss das Jobcenter bei einer Kostensenkung berücksichtigen?
Zu berücksichtigen sind vor allem die konkreten Lebensumstände der Betroffenen. Dazu können das schulische und soziale Umfeld minderjähriger Kinder, Alleinerziehung, bestehende Betreuungsstrukturen, gesundheitliche Belastungen oder andere besondere Härtefälle gehören.
Warum bekam die Familie hier am Ende recht?
Weil das Jobcenter die Einwände der Mutter gegen einen Umzug praktisch ohne echte Prüfung zurückgewiesen hatte. Es fehlte an einer individuellen Härtefallprüfung und an Ermittlungen, ob es überhaupt passende Wohnungen im sozialen und schulischen Umfeld der Kinder gegeben hätte.
Fazit
Das Urteil des Landessozialgerichts Sachsen-Anhalt zeigt deutlich, dass Jobcenter bei unangemessenen Wohnkosten nicht pauschal kürzen dürfen. Gerade bei Alleinerziehenden mit schulpflichtigen Kindern müssen die individuellen Belastungen, das soziale Umfeld und die tatsächlichen Möglichkeiten einer Kostensenkung genau geprüft werden.
Geschieht das nicht, ist die Kostensenkungsaufforderung unwirksam – und die tatsächliche Miete muss weiter übernommen werden.




