Mehrbedarf für Alleinerziehende bis zu 337,80 Euro mehr im Monat bei Bürgergeld und Sozialhilfe

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Der Mehrbedarf für Alleinerziehende existiert sowohl im Bürgergeld als auch in der Sozialhilfe. Beim Bürgergeld ist er im Zweiten Buch Sozialgesetzbuch geregelt und richtet sich an erwerbsfähige Leistungsberechtigte sowie an Personen in deren Bedarfsgemeinschaft.

In der Sozialhilfe nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch betrifft er vor allem Menschen, die ihren Lebensunterhalt nicht über Erwerbstätigkeit sichern können oder die Voraussetzungen des Bürgergelds nicht erfüllen.

Trotz unterschiedlicher Zuständigkeiten und Leistungen folgt der Mehrbedarf in beiden Rechtskreisen demselben Grundprinzip: Er wird prozentual vom maßgeblichen Regelbedarf der alleinerziehenden Person berechnet und hängt von Anzahl und Alter der minderjährigen Kinder ab, die im Haushalt leben.

Wer als alleinerziehend gilt – und warum das in der Praxis entscheidend ist

Anspruch auf den Mehrbedarf hat nicht automatisch jede Person, die ohne Partnerin oder Partner wohnt.

Maßgeblich ist, ob die leistungsberechtigte Person die Pflege und Erziehung mindestens eines minderjährigen Kindes überwiegend allein sicherstellt und mit dem Kind beziehungsweise den Kindern in einem Haushalt lebt. In der Praxis drehen sich viele Streitfragen um die tatsächliche Betreuungssituation.

Lebt ein weiterer Erwachsener im Haushalt, prüft die Behörde häufig genauer, ob eine Verantwortungs- und Einstehensgemeinschaft vorliegt. Denn dann kann der Status „alleinerziehend“ entfallen, selbst wenn keine Ehe besteht.

Umgekehrt bedeutet getrenntes Wohnen der Eltern nicht automatisch, dass der Mehrbedarf immer zusteht: Bei weitgehend hälftiger Betreuung – etwa in einem echten Wechselmodell – kann die Bewertung komplizierter werden.

Hier kommt es stark auf die konkrete Ausgestaltung des Alltags an, insbesondere darauf, wer an den meisten Tagen die Betreuung tatsächlich übernimmt und wie die Versorgung im Haushalt organisiert ist.

Wie hoch der Mehrbedarf ist: Prozentwerte und die Logik dahinter

Der Mehrbedarf wird als Prozentsatz des Regelbedarfs der alleinerziehenden Person berechnet. Entscheidend sind Alter und Anzahl der minderjährigen Kinder im Haushalt.

Das Gesetz arbeitet mit gestaffelten Prozentsätzen, die in typischen Konstellationen einen höheren Zuschlag vorsehen, etwa wenn ein sehr junges Kind betreut wird oder wenn mehrere Kinder im Haushalt leben. Gleichzeitig gibt es eine Obergrenze: Der Zuschlag ist gedeckelt und kann nicht unbegrenzt mit der Kinderzahl wachsen.

Im Bürgergeld sind als Stufen Prozentsätze vorgesehen, die sich in der Praxis als 12, 24, 36, 48 bis maximal 60 Prozent des Regelbedarfs abbilden. Bei einem Kind unter sieben Jahren wird typischerweise ein Zuschlag von 36 Prozent angesetzt.

Bei zwei Kindern, die beide noch keine 16 Jahre alt sind, kommt man ebenfalls regelmäßig auf 36 Prozent. Bei steigender Kinderzahl erhöht sich der Prozentsatz bis zur Deckelung.

In der Sozialhilfe sind die Stufen vergleichbar ausgestaltet. Auch hier orientiert sich die Berechnung am Regelbedarf der Regelbedarfsstufe 1 als Ausgangsgröße, und auch hier hängt die Höhe von Zahl und Alter der minderjährigen Kinder ab.

Inhaltlich zielt die Regelung ebenfalls auf pauschalierte Mehrbelastungen ab, die typischerweise mit alleiniger Betreuungsverantwortung verbunden sind.

Konstellation im Haushalt Mehrbedarf für Alleinerziehende (Prozent und Betrag bei 563 € Regelbedarf)
1 minderjähriges Kind unter 7 Jahren 36 % = 202,68 € pro Monat
1 minderjähriges Kind ab 7 Jahren 12 % = 67,56 € pro Monat
2 minderjährige Kinder unter 16 Jahren 36 % = 202,68 € pro Monat
2 minderjährige Kinder ab 16 Jahren 24 % = 135,12 € pro Monat
1 Kind ab 7 Jahren und 1 Kind ab 16 Jahren 24 % = 135,12 € pro Monat
3 minderjährige Kinder 36 % = 202,68 € pro Monat
4 minderjährige Kinder 48 % = 270,24 € pro Monat
5 oder mehr minderjährige Kinder 60 % (Deckelung) = 337,80 € pro Monat

Was das in Euro bedeutet: die Rechenbasis 2026

Für die Berechnung ist der Regelbedarf der alleinerziehenden Person entscheidend. Für Alleinstehende und Alleinerziehende liegt dieser Regelbedarf 2026 weiterhin bei 563 Euro monatlich; die Regelsätze bleiben im Jahr 2026 unverändert.

Daraus ergeben sich anschauliche Größenordnungen: Ein Mehrbedarf von 36 Prozent entspricht rechnerisch 202,68 Euro im Monat, ein Mehrbedarf von 12 Prozent 67,56 Euro, und die maximale Deckelung von 60 Prozent läge bei 337,80 Euro monatlich. Diese Beträge kommen zusätzlich zum Regelbedarf hinzu.

Wichtig ist dabei: Der Mehrbedarf bezieht sich auf den Regelbedarf der alleinerziehenden Person, nicht auf die Regelbedarfe der Kinder. Die kindlichen Regelbedarfe laufen daneben als eigener Bestandteil des Gesamtanspruchs, ebenso wie die anerkannten Kosten der Unterkunft und Heizung.

Abgrenzung zu anderen Leistungen: Mehrbedarf ist nicht Unterhalt und nicht Unterhaltsvorschuss

Der Mehrbedarf für Alleinerziehende ist eine Komponente innerhalb der existenzsichernden Leistungen. Er ersetzt keinen Kindesunterhalt und ist auch nicht mit Unterhaltsvorschuss gleichzusetzen. Unterhalt und Unterhaltsvorschuss sind vorrangige Leistungen und werden – soweit sie zufließen – im System der Grundsicherung grundsätzlich als Einkommen berücksichtigt.

Der Mehrbedarf bleibt davon als Anspruchsposition zwar bestehen, kann aber im Ergebnis durch Einkommensanrechnung im Gesamtanspruch „überlagert“ werden, wenn genügend anrechenbares Einkommen vorhanden ist.

Das führt in der Praxis manchmal zu dem Eindruck, der Mehrbedarf werde „nicht gezahlt“, obwohl er rechnerisch enthalten ist. Tatsächlich entscheidet die Gesamtrechnung des Bedarfs und der anrechenbaren Mittel.

Typische Konstellationen aus der Praxis – und wo es hakt

In vielen Fällen wird der Mehrbedarf problemlos anerkannt, etwa wenn eine Mutter oder ein Vater mit einem kleinen Kind allein wohnt und der andere Elternteil nur Umgangskontakte hat. Schwieriger wird es, wenn die Haushalts- und Betreuungssituation nicht eindeutig ist.

Das betrifft beispielsweise Konstellationen, in denen ein neuer Partner zeitweise mit im Haushalt lebt oder faktisch mit wirtschaftet, ohne offiziell gemeldet zu sein, oder Fälle, in denen die Kinder regelmäßig über längere Zeit beim anderen Elternteil sind. Dann stellt sich die Frage, ob die Betreuung noch „überwiegend“ allein erfolgt.

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Auch innerhalb eines Haushalts kann es zu Diskussionen kommen, wenn mehrere Kinder unterschiedlichen Alters zusammenleben und die Berechnung nach verschiedenen gesetzlichen Varianten erfolgen kann.

Das Gesetz sieht Konstellationen vor, in denen entweder pauschal nach Altersgruppen oder alternativ pro Kind gerechnet wird.

Welche Variante im Ergebnis anzuwenden ist, richtet sich nach den gesetzlichen Voraussetzungen und der für den Einzelfall passenden Berechnungssystematik. Gerade bei drei oder mehr Kindern kann die Deckelung auf maximal 60 Prozent eine Rolle spielen.

Ein typisches Praxisbeispiel

Jana lebt mit ihrem fünfjährigen Sohn allein in einer Mietwohnung und bezieht Bürgergeld. Weil ihr Kind unter sieben Jahre alt ist und sie die Pflege und Erziehung überwiegend allein sicherstellt, wird bei der Berechnung zusätzlich zum Regelbedarf ein Mehrbedarf für Alleinerziehende berücksichtigt.

Bei einem Regelbedarf von 563 Euro (Regelbedarfsstufe für Alleinstehende/Alleinerziehende) ergibt sich in dieser Konstellation ein Zuschlag von 36 Prozent, also 202,68 Euro monatlich, der den Gesamtbedarf erhöht und damit den Leistungsanspruch entsprechend anhebt.

Mehrbedarf in der Sozialhilfe: Bedeutung für nicht erwerbsfähige Alleinerziehende

In der Sozialhilfe spielt der Zuschlag eine wichtige Rolle, wenn die alleinerziehende Person nicht als erwerbsfähig gilt oder aus anderen Gründen Leistungen nach dem SGB XII bezieht, etwa im Rahmen der Hilfe zum Lebensunterhalt.

Auch hier wird der Zuschlag als Teil des notwendigen Lebensunterhalts berücksichtigt. Die praktische Relevanz ist hoch, weil gerade bei gesundheitlichen Einschränkungen oder in besonderen Lebenslagen der finanzielle Spielraum gering ist und pauschalierte Zuschläge unmittelbar über die Möglichkeit entscheiden können, Alltagskosten zuverlässig abzudecken.

Antrag, Nachweise und typische Fehler

Der Mehrbedarf wird im Regelfall nicht „irgendwo automatisch“ gefunden, sondern muss im Antrag oder spätestens im laufenden Verfahren geltend gemacht werden, damit die Behörde die familiäre Konstellation korrekt einordnet.

Zwar sind Jobcenter und Sozialämter verpflichtet, Leistungsansprüche vollständig zu prüfen, dennoch scheitert es in der Praxis häufig an unklaren Angaben zur Haushaltszusammensetzung oder an nicht nachvollziehbaren Betreuungskonstellationen.

Entscheidend ist, dass die minderjährigen Kinder dem Haushalt tatsächlich angehören und die Betreuungslage plausibel dokumentiert werden kann, etwa über Meldeanschriften, Sorgerechts- oder Umgangsregelungen und eine stimmige Darstellung des Betreuungsalltags.

Wer den Eindruck erweckt, es bestehe faktisch ein gemeinsamer Haushalt mit einer weiteren erwachsenen Person, riskiert nicht nur den Wegfall des Mehrbedarfs, sondern unter Umständen eine umfassendere Prüfung der Bedarfsgemeinschaft.

Weitere Leistungen, die noch beim Jobcenter beantragt werden können

Über das Bildungs- und Teilhabepaket können beim Jobcenter oder Sozialamt weiterhin Leistungen beantragt werden, die direkt den Schulalltag betreffen. Dazu gehört das Schulbedarfspaket in Höhe von insgesamt 195 Euro pro Schuljahr und Kind, das in zwei festen Teilbeträgen ausgezahlt wird, nämlich 130 Euro zum Start des Schuljahres und 65 Euro zum Beginn des zweiten Schulhalbjahres.

Ebenfalls übernommen werden die tatsächlichen Kosten für eintägige Ausflüge sowie für mehrtägige Klassen- und Kitafahrten; ausgenommen sind dabei typischerweise reine Taschengeldanteile. Wenn für den Schulweg eine notwendige Beförderung anfällt und keine andere Stelle zahlt, können auch hierfür die tatsächlichen, angemessenen Kosten übernommen werden, etwa für eine Fahrkarte.

Darüber hinaus können Leistungen beantragt werden, die Versorgung und Teilhabe im Alltag sichern. Für ein gemeinschaftliches Mittagessen in Schule, Kita oder Kindertagespflege werden die tatsächlichen Kosten in voller Höhe übernommen, sodass Familien hierfür im Regelfall keinen Eigenanteil tragen müssen.

Für Lernförderung, also Nachhilfe, können ebenfalls die angemessenen tatsächlichen Kosten übernommen werden, wenn die Schule den Bedarf bestätigt und es um das Erreichen wesentlicher Lernziele geht. Zusätzlich gibt es für die soziale und kulturelle Teilhabe einen pauschalen Betrag von 15 Euro pro Monat und Kind, der zum Beispiel für Vereinsbeiträge, Musikunterricht oder vergleichbare Angebote eingesetzt werden kann.

Widerspruch und gerichtliche Klärung: wann sich das lohnt

Wenn der Mehrbedarf abgelehnt oder zu niedrig angesetzt wird, kann Widerspruch sinnvoll sein, insbesondere wenn die Behörde von einer Betreuungssituation ausgeht, die so nicht stimmt, oder wenn sie eine Haushaltsgemeinschaft unterstellt, obwohl tatsächlich getrennte Wirtschaftsführung vorliegt.

In solchen Fällen kommt es stark auf die Tatsachen an. Wer darlegen kann, dass die Verantwortung für Betreuung und Erziehung überwiegend allein getragen wird, hat häufig gute Argumente.

Gerade bei Wechselmodell-nahen Konstellationen oder bei unklarer Anwesenheit eines weiteren Erwachsenen kann eine präzise Darstellung des Alltags entscheidend sein. Nicht selten zeigt sich erst in der Aktenlage, welche Annahmen die Behörde getroffen hat. Eine sachliche Korrektur dieser Annahmen ist oft der Schlüssel, damit die Berechnung angepasst wird.

Fazit

Der Mehrbedarf für Alleinerziehende ist im Bürgergeld und in der Sozialhilfe ein fest verankerter Zuschlag, der die besondere Lage allein betreuender Elternteile pauschal berücksichtigen soll.

Seine Höhe folgt einer gestaffelten Logik nach Alter und Anzahl der minderjährigen Kinder und wird prozentual vom Regelbedarf der alleinerziehenden Person berechnet, mit einer klaren Obergrenze. In der Praxis hängt vieles an der korrekten Einordnung der tatsächlichen Betreuung und der Haushaltsverhältnisse.

Wer hier sauber darlegt, wie der Alltag organisiert ist, verbessert die Chancen erheblich, dass der Zuschlag vollständig und richtig berücksichtigt wird.

Quellen

Bundesregierung: „Regelbedarfe 2026 – Regelsätze der Sozialleistungen bleiben unverändert“ (1. Januar 2026). Bundesagentur für Arbeit: Fachliche Weisungen zu § 21 SGB II (Stand 25.11.2024). Deutscher Bundestag, Wissenschaftliche Dienste: Ausarbeitung „Zum finanziellen Mehrbedarf Alleinerziehender …“