Die Versagung beziehungsweise Entziehung von Leistungen der Grundsicherung kann rechtmäßig sein, wenn Antragsteller ihre Hilfebedürftigkeit nicht glaubhaft machen und angeforderte Unterlagen nicht vorlegen.
Strafrechtliche Ermittlungen wegen des Verdachts des Sozialleistungsbetrugs, unbekannte Kontostände sowie Hinweise auf erhebliches Vermögen können den Aufklärungsbedarf des Jobcenters zusätzlich begründen.
Der Besitz von 2,5 kg Feinsilberbarren, Goldschmuck sowie Bargeld in Höhe von 155.000 Euro kann deshalb bei fehlender Glaubhaftmachung der Hilfebedürftigkeit der Bedarfsgemeinschaft dazu führen, dass Leistungen nach dem SGB II nach § 66 SGB I versagt oder entzogen werden.
Die Entziehung von Bürgergeld bei einer Verletzung der Mitwirkungspflichten ist schon dann möglich, wenn die in § 66 Abs. 1 SGB I geregelten materiellen und die in § 66 Abs. 3 SGB I bestimmten formellen Voraussetzungen erfüllt sind, so die klare Ansage des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg (Az. L 1 AS 1363/25 B ER).
Inhaltsverzeichnis
Bürgergeld nur bei nachgewiesener Hilfebedürftigkeit
Die Antragsteller traf und trifft eine Mitwirkungsobliegenheit zur Vorlage der vom Jobcenter noch geforderten Unterlagen beziehungsweise zur Angabe der erbetenen Informationen gemäß § 60 SGB I.
Nach § 60 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB I hat, wer Sozialleistungen beantragt oder erhält, alle Tatsachen anzugeben, die für die Leistung erheblich sind, Beweismittel zu bezeichnen und auf Verlangen des zuständigen Leistungsträgers Beweisurkunden vorzulegen oder ihrer Vorlage zuzustimmen.
Die Mitwirkungsobliegenheiten des SGB I gelten auch im Rahmen des SGB II.
Ermittlungen wegen Sozialleistungsbetrugs erhöhen den Aufklärungsbedarf
Aufgrund der strafrechtlichen Ermittlungen wegen des Verdachts des Sozialleistungsbetrugs stand eine konkrete Vermutung im Raum,
dass nicht nur die Angaben der Antragsteller in Bezug auf ihr Einkommen und ihr Vermögen bis Juli 2025 unrichtig gewesen sein könnten, sondern dass auch die Behauptung, im laufenden Bewilligungszeitraum und aktuell mittellos und deshalb hilfebedürftig zu sein, unrichtig sein könnte.
Der Verdacht bestand, dass die Antragsteller über Vermögen verfügen und dass die Antragstellerin entweder selbst einen Handel mit Kleidungsstücken und Accessoires in größerem Umfang betreibt oder aber – gegen Entgelt oder Zuwendungen – nach außen hin im Rechtsverkehr als Strohfrau auftritt.
Warum das Jobcenter Kontoauszüge und Vermögensnachweise verlangen durfte
Eine lückenlose Einreichung der Kontoauszüge sämtlicher Konten, die in den Mitwirkungsaufforderungsschreiben genannt sind, ist deshalb als Mittel zur Sachverhaltsaufklärung zulässig und geboten.
Wo die Grenzen der Mitwirkung nach § 65 SGB I liegen
Der 1. Senat des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg betont dabei, dass die Anforderung von Kontoauszügen und die Abgabe der Erklärungen nicht die Grenzen der zu fordernden Mitwirkung nach § 65 Abs. 1 SGB I überschreitet.
Denn danach bestehen die Mitwirkungspflichten nach den §§ 60 bis 64 SGB I nicht, soweit
- ihre Erfüllung nicht in einem angemessenen Verhältnis zu der in Anspruch genommenen Sozialleistung oder ihrer Erstattung steht,
- ihre Erfüllung dem Betroffenen aus einem wichtigen Grund nicht zugemutet werden kann oder
- der Leistungsträger sich durch einen geringeren Aufwand als der Antragsteller oder Leistungsberechtigte die erforderlichen Kenntnisse selbst beschaffen kann.
Warum das Gericht die Anforderungen des Jobcenters für zulässig hielt
Keine der vorgenannten Voraussetzungen liegt hier vor.
Insbesondere steht die Erfüllung der Mitwirkungspflichten weder außer Verhältnis zur in Anspruch genommenen Sozialleistung, noch wären eigene Ermittlungen des Jobcenters mit geringerem Aufwand möglich gewesen.
Dass den Antragstellern die Erfüllung aus einem wichtigen Grund nicht zugemutet werden kann oder hiermit Unmögliches verlangt wird, ist weder konkret vorgetragen noch ersichtlich.
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Vielmehr wirkt das Mitwirkungsverhalten im gesamten Verfahren bereits deshalb verfahrensangepasst, als nur auf wiederholtes Nachfragen nähere Angaben getätigt werden, ohne diese indes hinreichend glaubhaft zu machen.
Auf ein Verweigerungsrecht nach § 65 Abs. 3 SGB I berufen sich die Antragsteller selbst nicht.
§ 66 SGB I: Wann das Jobcenter Leistungen versagen oder entziehen darf
Soweit die Antragsteller einwenden, § 66 SGB I erlaube keine Reaktion auf vergangene Sachverhalte, geht dieser Einwand ins Leere.
Die Mitwirkungsverpflichtung des § 60 Abs. 1 Satz 1 SGB I gilt entsprechend auch für diejenigen, die Leistungen zu erstatten haben, vgl. § 60 Abs. 1 Satz 2 SGB I.
Die hier geforderten Kontounterlagen und Angaben dienen auch nicht nur der Sachverhaltsklärung hinsichtlich bereits abgeschlossener vergangener Bewilligungszeiträume, sondern auch in Bezug auf den laufenden.
Die im Schrifttum erörterte Frage, ob § 66 SGB I „Sanktionscharakter“ hat, kann offenbleiben, weil ein Vorgehen nach §§ 60 ff. SGB I von vornherein andere Rechtsfolgen nach sich zieht als eine Entscheidung über Sanktionen nach §§ 31 ff. SGB II.
Denn letztere greifen kraft Gesetzes, während über eine Versagung oder Entziehung unter Ausübung von Ermessen zu entscheiden ist. Auch ist eine Nachholung von Versäumnissen, die zur Heilung des Verstoßes gegen Mitwirkungspflichten führen könnte, im Rahmen des § 67 SGB I grundsätzlich vorgesehen.
Warum das LSG keine Ermessensfehler des Jobcenters erkennen konnte
Im Bescheid sind die gegenläufigen Interessen, wie von § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I gefordert, abgewogen und berücksichtigt worden.
Es wurde darauf hingewiesen, dass aufgrund der Anzahl der Konten mit teils unbekannten Kontoständen nicht ausgeschlossen werden könne, dass die Antragsteller über verwertbares Vermögen oder Einkommen verfügen. Für eine fehlende Verhältnismäßigkeit der Entziehung bei noch bis Juli 2026 laufendem Bewilligungszeitraum fehlte es an Anhaltspunkten.
Formelle Voraussetzungen für eine Entziehung von Bürgergeld
Der angefochtene Entziehungsbescheid ist auch gemäß § 66 SGB I formell rechtmäßig.
Nach § 66 Abs. 3 SGB I dürfen Sozialleistungen wegen fehlender Mitwirkung nur versagt oder entzogen werden, wenn der Leistungsberechtigte auf diese Folge schriftlich hingewiesen worden ist und seiner Mitwirkungspflicht nicht innerhalb einer ihm gesetzten angemessenen Frist nachgekommen ist. Dies ist hier der Fall.
Mit beiden Aufforderungen wurde über die Rechtsfolge der §§ 66 f. SGB I ausreichend und mit Fristsetzung bis 26. Oktober 2025 informiert.
Anmerkungen zur Rechtslage nach § 66 SGB I
Rechtsgrundlage für die Versagung oder Entziehung ist § 66 SGB I.
Die Vorschrift ermächtigt den Sozialleistungsträger, soweit die Voraussetzungen einer beantragten Sozialleistung nicht nachgewiesen sind, die Leistung ganz oder teilweise zu versagen oder zu entziehen, wenn der Antragsteller seinen Mitwirkungspflichten nach den §§ 60 bis 62, 65 SGB I nicht nachkommt und hierdurch die Aufklärung des Sachverhalts erheblich erschwert.
Die Versagung oder Entziehung der Leistung bei einer Verletzung der Mitwirkungspflichten ist schon dann möglich, wenn die in § 66 Abs. 1 SGB I geregelten materiellen und die in § 66 Abs. 3 SGB I bestimmten formellen Voraussetzungen erfüllt sind.
Hier ist das Jobcenter im Eilverfahren erfolgreich gewesen.



