Jobcenter übernehmen beim Bürgergeld die Kosten der Unterkunft und Heizung (KdU) grundsätzlich nur, wenn tatsächlich Aufwendungen entstehen – also wenn Leistungsberechtigte einer ernsthaften Mietforderung ausgesetzt sind. In der Praxis wird das besonders häufig bestritten, wenn Menschen bei Eltern oder anderen nahen Angehörigen wohnen.
Dann unterstellen Jobcenter nicht selten einen „Scheinmietvertrag“: auf dem Papier gibt es zwar einen Vertrag, in der Realität werde aber keine Miete verlangt.
Genau darüber hatte das Landessozialgericht Baden-Württemberg zu entscheiden (Urteil vom 03.12.2025, L 2 AS 559/25). Im Kern: Reicht es für einen Scheinmietvertrag schon aus, dass über längere Zeit keine Miete gezahlt wurde und der Vater nicht sofort kündigt? Die Antwort des Gerichts ist klar: Nein. Entscheidend sind die Umstände im Einzelfall – und hier sprachen mehrere gewichtige Indizien gegen ein Scheingeschäft.
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Der Hintergrund: Miete blieb nach Trennung aus – Jobcenter zahlte trotzdem nicht
Die Klägerin (Jahrgang 1977) lebte seit 2006 mit ihren Kindern in einer 4-Zimmer-Wohnung im Haus ihrer Eltern. Ursprünglich war ein Mietvertrag mit dem Vater als Vermieter und dem damaligen Ehemann als Mieter geschlossen worden; die Miete wurde über viele Jahre regelmäßig überwiesen. Nach der Trennung Ende 2018 brach dieses Zahlungsmodell weg, weil der Ehemann nicht mehr auf das gemeinsame Konto einzahlte. Die Klägerin selbst hatte keine ausreichenden Mittel – die Miete blieb ab 2019 offen.
Als die Familie Bürgergeld beantragte, legte sie (später) auch einen Mietvertrag vor, der das Mietverhältnis ab 2019 zwischen der Tochter und dem Vater dokumentieren sollte.
Das Jobcenter lehnte die KdU jedoch ab: Man sehe kein ernsthaftes Mietverlangen, faktisch sei die Wohnung „familienintern kostenlos“ überlassen. Weil der Vater trotz Rückständen nicht sofort „juristische Konsequenzen“ gezogen hatte, wurde ein Scheingeschäft unterstellt.
Die Entscheidung: Kein Scheingeschäft – KdU sind grundsätzlich zu übernehmen
Das Landessozialgericht Baden-Württemberg hat die Jobcenter-Argumentation weitgehend zurückgewiesen. Nach den Leitsätzen gilt:
- Ein langjährig gelebtes Mietverhältnis unter Verwandten wird nicht allein dadurch zum Scheingeschäft, dass über einen längeren Zeitraum keine Miete gezahlt wird.
- Und: Dass Angehörige bei Zahlungsrückständen nicht sofort mahnen, klagen oder kündigen, rechtfertigt nicht automatisch die Annahme eines Scheinmietvertrags.
Wichtig: Das Gericht hat die KdU nicht komplett „pauschal“ zugesprochen, sondern in der Höhe angepasst. Für September bis Dezember 2021 wurden nur 607,06 Euro monatlich zugesprochen (weil die tatsächlich angefallenen Betriebs- und Heizkosten in diesem Zeitraum niedriger waren). Für Januar bis August 2022 blieb es bei 700 Euro monatlich.
Warum das Gericht dem Jobcenter nicht folgte
Das Urteil ist besonders praxisrelevant, weil das Gericht sehr deutlich macht, welche Indizien ein „echtes“ Mietverhältnis stützen – auch innerhalb der Familie.
Die Richter erklärten wörtlich: “Die Vermietung erfolgte zwar innerhalb der Familie. Es handelte sich aber gerade nicht um eine kostenfreie oder rein familiäre Überlassung des Wohnraums, sondern es war von Anfang an ein entgeltlicher Mietvertrag geschlossen und dieser auch entsprechend der getroffenen Vereinbarungen vollzogen worden. Das Mietverhältnis stand also von Anfang an einem mit Dritten geschlossenen Vertrag gleich. Erst mit dem Auszug des Ehemannes aufgrund der Trennung wurde die Miete nicht mehr gezahlt.”
Zudem hätte der Vermieter deutlich gemacht, dass die Mieterin gehen müsse, wenn sie weiterhin keine Miete zahle. Die Betroffene sei also einer wirksamen Mietzinsforderung ausgesetzt gewesen.
Klare Punkte sprechen gegen eine Scheinmiete
Das Gericht führte vier Punkte aus, die ausdrücklich gegen eine Scheinmiete sprechen.
1) Langjähriger Vollzug vor dem Bürgergeld-Antrag
Der stärkste Punkt war: Das Mietverhältnis bestand schon seit 2006 und wurde bis Ende 2018 tatsächlich gelebt, inklusive regelmäßiger Mietzahlungen. Das spricht gegen die Idee, der Vertrag sei nur „fürs Amt“ erfunden worden.
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Bescheid prüfen2) Keine „Schenkung“, sondern Stundung – Forderung bleibt bestehen
Der Vater hatte die Miete nicht erlassen, sondern wegen der Notlage gestundet. Er führte nachvollziehbar Buch über die Rückstände und machte deutlich, dass er auf die Miete nicht dauerhaft verzichten wolle – auch aus Gleichbehandlungsgründen gegenüber anderen Kindern.
3) Mahnbescheide als klares Signal
Besonders überzeugend: Es wurden Mahnbescheide erwirkt, u.a. um Forderungen nicht verjähren zu lassen. Das passt nicht zu einem bloßen Gefälligkeitsverhältnis, sondern zu einem Vermieter, der seine Rechte ernst nimmt – wenn auch mit familiärer Zurückhaltung.
4) Familiäre Rücksicht ersetzt keine Schein-These
Das Gericht akzeptiert ausdrücklich, dass Eltern gegenüber Kindern typischerweise mehr Geduld haben als gegenüber fremden Mietern. Dass nicht sofort gekündigt wird, kann in einer Familie nachvollziehbar sein – und ist für sich genommen kein Beweis für ein Scheingeschäft.
Ergebnis in Zahlen: Diese KdU musste das Jobcenter zahlen
Das Landessozialgericht Baden-Württemberg hat das Urteil der Vorinstanz (Sozialgericht Konstanz) nur teilweise geändert:
- 01.09.2021 bis 31.12.2021: KdU/Heizung 607,06 Euro pro Monat
- 01.01.2022 bis 31.08.2022: KdU/Heizung 700,00 Euro pro Monat
Hintergrund der Kürzung: Für 2021 waren die tatsächlichen Nebenkosten rechnerisch niedriger als die vereinbarte Vorauszahlung. Für 2022 lagen die tatsächlichen Kosten sogar leicht höher – das Gericht konnte aber nicht mehr zusprechen, weil nur das Jobcenter Berufung eingelegt hatte (keine Anschlussberufung der Kläger).
Was Betroffene aus dem Urteil für die Praxis mitnehmen können
Wer zur Miete bei Eltern oder anderen Angehörigen wohnt, hat nicht automatisch schlechtere Karten. Aber: Je besser man das Mietverhältnis nach außen belegt, desto geringer ist das Risiko, dass das Jobcenter „Scheinmiete“ behauptet.
In der Praxis helfen vor allem:
- Mietvertrag mit klaren Beträgen (Kaltmiete + Nebenkosten), Zahlungsmodalitäten, Beginn.
- Nachweise über frühere Mietzahlungen (wenn vorhanden).
- Dokumentation von Rückständen: schriftliche Stundungsabrede, Forderungsaufstellungen.
- Mahnung/Mahnbescheid (muss nicht sofort sein, aber zeigt Ernsthaftigkeit).
- Nebenkostenabrechnungen und Belege für tatsächliche Betriebskosten/Heizkosten.
FAQ: Die 5 wichtigsten Fragen zum „Scheinmietvertrag“ beim Bürgergeld
1) Darf das Jobcenter KdU einfach verweigern, weil der Vermieter ein Elternteil ist?
Nein. Ein Mietvertrag unter Angehörigen ist nicht automatisch „unwirksam“. Entscheidend ist, ob eine echte Zahlungspflicht besteht und ob die Miete ernsthaft geschuldet ist.
2) Ist ein Mietvertrag „Schein“, wenn längere Zeit keine Miete gezahlt wird?
Nicht zwingend. Dieses Urteil zeigt: Zahlungsausfall allein reicht nicht. Es kommt darauf an, ob die Forderung weiter besteht (z.B. Stundung statt Erlass) und ob es Indizien für einen Rechtsbindungswillen gibt.
3) Muss der Vater oder die Mutter sofort kündigen oder klagen, damit das Jobcenter zahlt?
Nein. Gerade bei engen Familienbeziehungen ist nachvollziehbar, dass Vermieter zunächst abwarten. Das darf nicht automatisch als Beweis gegen ein echtes Mietverhältnis gewertet werden.
4) Welche Nachweise sind besonders überzeugend?
Stark sind: früherer tatsächlicher Mietzahlungsfluss, Forderungsaufstellungen, Stundungsvereinbarungen, Mahnungen/Mahnbescheide und Nebenkostenabrechnungen. Alles, was zeigt: „Die Forderung ist real – sie wird nicht verschenkt.“
5) Muss das Jobcenter immer die volle Miete zahlen?
Nein. Übernommen werden grundsätzlich nur angemessene KdU – und oft zählt, was tatsächlich an Kosten anfällt (z.B. bei Nebenkosten). Im Urteil wurden die KdU für einen Teilzeitraum deshalb auf 607,06 Euro reduziert.
Fazit: Jobcenter braucht konkrete Belege für „Scheinmiete“
Das Urteil stärkt Bürgergeld-Beziehende, die bei Angehörigen zur Miete wohnen: Verwandtschaft und Nachsicht bei Mietrückständen machen noch keinen Scheinmietvertrag. Jobcenter müssen konkrete Anhaltspunkte liefern – und sie müssen die Indizien fair würdigen, die für einen echten Vertrag sprechen. Wer Mietforderungen dokumentiert (Stundung, Rückstände, Mahnungen, Abrechnungen), kann KdU-Ansprüche deutlich besser durchsetzen.




