Eine alleinstehende Bürgergeld-Bezieherin zahlt monatlich 111,00 Euro Heizkostenvorauszahlung an ihren Vermieter. Der Vermieter hat seit Jahren keine ordnungsgemäße Heizkostenabrechnung vorgelegt. Das Jobcenter zieht daraus eine eigenwillige Schlussfolgerung: Die Mieterin könnte ja ein Zurückbehaltungsrecht geltend machen – also zahlt das Jobcenter die Heizkosten schlicht nicht mehr in voller Höhe.
Dass die Frau das Zurückbehaltungsrecht nie ausgeübt hat und weiterhin die vollen 111,00 Euro schuldet, interessiert die Behörde dabei wenig.
Das Landessozialgericht Schleswig-Holstein hat dieser Praxis mit Beschluss vom 02.06.2026 – L 3 AS 122/26 B ER – eine klare Absage erteilt.
Inhaltsverzeichnis
Was § 22 Abs. 1 SGB II tatsächlich vorschreibt
Nach § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II werden Bedarfe für Unterkunft und Heizung in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen anerkannt, soweit diese angemessen sind. Maßgebend sind die Aufwendungen, die der Leistungsberechtigte auf Grundlage einer wirksamen vertraglichen Vereinbarung gegenüber dem Vermieter schuldet und tatsächlich erbringt oder zu erbringen hat.
Das klingt eindeutig – und ist es auch. Eine Minderung des anerkannten Bedarfs tritt nur dann ein, wenn der Leistungsberechtigte seine Aufwendungen tatsächlich reduziert hat, etwa durch die tatsächliche Ausübung von Minderungs- oder Zurückbehaltungsrechten. So hat es das LSG Baden-Württemberg bereits mit Urteil vom 16. Dezember 2022 – L 12 AS 1365/21 – klargestellt.
Solange die vertraglich vereinbarte Zahlung geschuldet und nicht reduziert ist, besteht der Bedarf in der vereinbarten Höhe fort. Punkt.
Das Zurückbehaltungsrecht: real vorhanden, nicht ausgeübt
Das LSG erkennt im vorliegenden Fall an, dass dem Grunde nach ein Zurückbehaltungsrecht nach BGH VIII ZR 191/05 entstanden ist – weil der Vermieter entgegen §§ 4, 6 HeizkostenV nicht abgerechnet hat. Der Vermieter hatte den Mietrückstand im März 2025 sogar ausdrücklich angemahnt.
Aber: Die Antragstellerin hat dieses Recht zu keinem Zeitpunkt ausgeübt. Sie zahlt. Sie schuldet die 111,00 Euro. Das Jobcenter darf die Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts nicht fiktiv unterstellen. Wer das tut, setzt einen rechtlichen Konstrukt gegen die Realität – und das trägt § 22 SGB II nicht.
Erfahrungsgemäß versuchen Jobcenter bei komplexen mietrechtlichen Konstellationen, theoretisch vorhandene Einreden gegen den Leistungsberechtigten zu wenden – obwohl dieser die zivilrechtlichen Auseinandersetzungen mit einem möglicherweise unwilligen Vermieter ohne konkrete Unterstützung gar nicht bewältigen könnte.
Das Gericht hält dem entgegen: Gerade bei rechtlich komplexen Fragen wie dieser wäre es der Antragstellerin ohne konkrete Unterstützung objektiv nicht zumutbar, entsprechende zivilrechtliche Schritte einzuleiten.
Kein ordnungsgemäßes Kostensenkungsverfahren – kein Leistungsausschluss
Das LSG stellt fest, dass es in jedem Fall an einem ordnungsgemäßen Kostensenkungsverfahren des Jobcenters fehlt. Das hat eigenständige Bedeutung: Will das Jobcenter eine mietvertragliche Vereinbarung für unwirksam oder teilunwirksam halten und daraus eine Obliegenheit des Leistungsberechtigten ableiten, darf es nicht einfach die Leistung einstellen.
Es muss ein Kostensenkungsverfahren mit einer qualifizierten Kostensenkungsaufforderung durchführen.
Was qualifiziert bedeutet, definiert das Gericht präzise: Das Jobcenter muss dem Leistungsberechtigten konkret mitteilen, welche Heizkosten als angemessen anerkannt werden, und ihn durch eine handlungsleitende Aufforderung in die Lage versetzen, seine Rechte gegenüber dem Vermieter geltend zu machen.
Der bloße Hinweis auf ein mietrechtliches Zurückbehaltungsrecht genügt diesen Anforderungen gerade nicht.
Das entspricht der gefestigten Rechtsprechung: LSG Hamburg, Urteil vom 31. Juli 2020 – L 4 AS 322/19; BSG, Urteil vom 24. November 2011 – B 14 AS 15/11 R.
§ 2 SGB II ändert daran nichts
Naheliegend wäre der Einwand, dass § 2 Abs. 1 SGB II – das Prinzip des Forderns – eine Obliegenheit zur Selbsthilfe begründet. Das LSG räumt diese Einwendung klar aus dem Weg: § 2 Abs. 1 SGB II begründet eine Obliegenheit, keinen Leistungsausschlusstatbestand.
Eine Obliegenheitsverletzung setzt zudem voraus, dass der Leistungsträger den Leistungsberechtigten zuvor qualifiziert beraten hat – was hier nicht geschehen ist.
Das Sächsische LSG hat zudem mit Urteil vom 17. März 2022 – L 3 AS 568/21 – klargestellt, dass keine Pflicht besteht, zivilrechtliche Einreden allein im Interesse des Leistungsträgers geltend zu machen. Das ist keine Randposition – das ist Konsens in der sozialgerichtlichen Rechtsprechung.
Was Betroffene jetzt tun sollten
Wer sich in einer vergleichbaren Situation befindet – Jobcenter kürzt Heizkosten mit Verweis auf ein angebliches Zurückbehaltungsrecht oder ein nicht durchgeführtes Kostensenkungsverfahren –, sollte unverzüglich Widerspruch einlegen. Die Monatsfrist läuft ab Zustellung des Bescheids.
Lässt das Widerspruchsverfahren keine schnelle Klärung erwarten, kommt ein Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz beim zuständigen Sozialgericht in Betracht – genau das war der Weg in dem vom LSG Schleswig-Holstein entschiedenen Fall.
Wer die tatsächliche Zahlung dokumentieren kann – Kontoauszüge, Mietvertrag, ggf. Mahnschreiben des Vermieters – hat gute Karten. Das Gericht urteilt auf Basis dessen, was tatsächlich geschieht, nicht auf Basis dessen, was das Jobcenter für theoretisch möglich hält.
Anmerkung des Verfassers
Das Jobcenter darf die Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts auch nicht fiktiv unterstellen. Solange die Zahlung geschuldet und nicht reduziert ist, besteht der Bedarf in voller Höhe fort (Schleswig-Holsteinisches LSG, Beschluss vom 22. August 2024 – L 6 AS 46/24 B ER).
Quellen
Landessozialgericht Schleswig-Holstein, Beschluss vom 02.06.2026 – L 3 AS 122/26 B ER
Schleswig-Holsteinisches LSG, Beschluss vom 22. August 2024 – L 6 AS 46/24 B ER
LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 16. Dezember 2022 – L 12 AS 1365/21
Sächsisches LSG, Urteil vom 17. März 2022 – L 3 AS 568/21
LSG Hamburg, Urteil vom 31. Juli 2020 – L 4 AS 322/19
BSG, Urteil vom 24. November 2011 – B 14 AS 15/11 R
BGH, Urteil VIII ZR 191/05




