Rentner (75) sammelt Pfand aus Not – Sozialamt kürzt Grundsicherung

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Wenn ein 75-Jähriger nachts loszieht, um im Schutz der Dunkelheit Mülleimer nach Pfandflaschen zu durchsuchen, damit ihn niemand erkennt, dann ist das kein Hobby. Es ist der Versuch, mit ein paar Euro die Lücke zwischen einer kleinen Rente und den Preisen im Supermarkt zu schließen.

Genau das tat der Hamburger Rentner Hans S. und meldete seine Einnahmen ehrlich dem Sozialamt. Die Behörde dankte es ihm, indem sie ihm die Grundsicherung um exakt diesen Betrag kürzte.

Grundsicherung gekürzt, weil ein Rentner ehrlich war

Hans S. lebt in Hamburg-Altona, bezieht eine schmale Rente und ergänzend Grundsicherung im Alter. Im September reichte das Geld nicht für Lebensmittel und Medikamente. Also sammelte er Flaschen und kam auf einen Pfandwert von 58,25 Euro. Diese Summe gab er beim Bezirksamt Altona an, weil er glaubte, das gehöre sich so.

Die Sachbearbeitung zog ihm den Betrag umgehend von der Grundsicherung ab. Im Oktober wiederholte sich das Spiel, diesmal ging es um magere 11,75 Euro. Wer ehrlich angibt, was er sich mühsam aus Containern zusammensucht, steht am Monatsende also genauso da wie vorher.

Die Behörde nimmt mit der einen Hand, was der Rentner mit der anderen in der Kälte erarbeitet hat. Zuerst hatte das Straßenmagazin „Hinz und Kunzt” über den Fall berichtet, danach griffen ihn zahlreiche Medien auf.

Ein Paragraf als Hebel: Warum das Amt überhaupt kürzen durfte

Das Sozialamt stützte sich auf § 82 SGB XII. Dort heißt es schlicht: Zum Einkommen gehören alle Einkünfte in Geld oder Geldeswert. Liest man nur diesen einen Satz, wirkt der Abzug fast zwingend. Pfandgeld ist Geld, also Einkommen, also wird es angerechnet. Auf diese Lesart berief sich das Amt, als es den Einspruch von Hans S. zunächst abwies.

Die Anrechnung in der Grundsicherung im Alter wirkt dabei besonders hart, weil sie Euro für Euro erfolgt. Wer aufstockend Grundsicherung bezieht, bekommt nur die Differenz zwischen seinem Bedarf und seinem Einkommen. Jeder zusätzlich angerechnete Euro senkt also die Leistung um genau einen Euro.

Aus dem Pfandsammeln entsteht so kein Plus, sondern ein Nullsummenspiel, bei dem allein die Mühe beim Rentner bleibt.

Doch dieser eine Satz aus dem Gesetz ist nicht das ganze Recht. Die Sozialhilfe kennt Ausnahmen, und sie sind keine Gnade, sondern geltendes Recht. Nach § 84 SGB XII bleiben Zuwendungen, die jemand ohne rechtliche oder sittliche Pflicht gibt, dann außer Betracht, wenn ihre Anrechnung eine besondere Härte bedeuten würde.

Das Bundessozialgericht hat für die Grundsicherung längst klargestellt, dass nicht jede kleine Einnahme die Lage so günstig beeinflusst, dass daneben Sozialhilfe ungerechtfertigt wäre (BSG, B 8 SO 27/18 R). Genau diese Abwägung hätte das Amt treffen müssen. Es tat es zunächst nicht.

Die 100-Euro-Regel gilt hier nicht, und genau das verwechseln viele

An dieser Stelle entsteht der gefährlichste Irrtum. Viele Betroffene und sogar Kommentatoren glauben, man dürfe doch „immer 100 Euro behalten”. Das stimmt, aber nur im Bürgergeld. Der 100-Euro-Grundfreibetrag stammt aus dem SGB II und gilt für erwerbsfähige Menschen, die dem Arbeitsmarkt zur Verfügung stehen. Hans S. ist 75 und bekommt Grundsicherung im Alter nach dem SGB XII. Dort existiert dieser pauschale Freibetrag nicht.

Wer im Rentenalter aufstockend Grundsicherung bezieht und denkt, er sei durch die 100-Euro-Regel geschützt, irrt. Schutz bietet hier nicht ein fester Freibetrag, sondern die Härtefallprüfung, und die muss die Behörde von sich aus vornehmen. Tut sie es nicht, landet jeder gesammelte Cent in der Anrechnung. Wer diesen Unterschied zwischen Bürgergeld und Sozialhilfe nicht kennt, akzeptiert eine Kürzung, gegen die er sich wehren könnte.

50 Euro Toleranz, aber kein Cent zurück: die halbe Kehrtwende des Amtes

Der öffentliche Druck wirkte. Die Bezirksversammlung Altona nannte die Praxis „sozial schlicht grob unbillig” und forderte die Verwaltung zur Korrektur auf. Nach Angaben der Hamburger Sozialbehörde schaltete sich sogar das Bundessozialministerium ein und bewertete die Rechtslage.

Pfanderlöse seien zwar grundsätzlich anzurechnendes Einkommen, doch komme es darauf an, ob die Beträge „moderat” blieben und den Lebensunterhalt „nicht wesentlich” beeinflussten.

Auf dieser Grundlage entschied das Bezirksamt Altona am 21. Mai neu: Hans S. darf künftig bis zu 50 Euro im Monat aus Flaschenpfand behalten, ohne dass seine Grundsicherung gekürzt wird. Auch Spenden und Geschenke fallen unter diese Grenze. Klingt nach Sieg, ist aber nur ein halber.

Denn die bereits abgezogenen 58,25 Euro und die Beträge der Folgemonate bekommt er nicht zurück. Und die 50-Euro-Grenze gilt ausdrücklich nur für ihn, für diesen einen Rentner, nicht für die anderen Betroffenen im selben Amt. Eine allgemeine Regel sieht anders aus.

„Natürlich hätte ich das Geld gern wieder. Aber es geht nicht nur um mich”, sagte Hans S. dem „Hamburger Abendblatt”. Und weiter: „Ich kenne keinen Leistungsbezieher, der nichts dazuverdienen muss.” Dieser Satz beschreibt die Lage präziser als jede Statistik.

Was Betroffene jetzt tun können

Die Behauptung, das Geld sei endgültig verloren, sollte niemand ungeprüft hinnehmen. Das Amt begründet die Nicht-Rückzahlung damit, seine ursprüngliche Entscheidung sei „grundsätzlich korrekt” gewesen. Ob das stimmt, ist juristisch gerade nicht ausgemacht.

Wenn schon kleine Beträge nach der Härtefallregel anrechnungsfrei bleiben können, war die volle Anrechnung womöglich rechtswidrig.

Wer noch einen frischen Kürzungsbescheid in der Hand hält, legt innerhalb eines Monats schriftlich Widerspruch ein und beruft sich ausdrücklich auf die besondere Härte, die das Gesetz in der Sozialhilfe vorsieht. In die Begründung gehört der Hinweis, dass der Betrag gering ist und den Lebensunterhalt nicht wesentlich verbessert, also genau jene Schwelle, die auch das Sozialministerium nun anerkennt.

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Wer ältere, bereits bestandskräftige Bescheide angreifen will, stellt einen Überprüfungsantrag nach § 44 SGB X. In der Sozialhilfe wirkt dieser Antrag nur bis zu ein Jahr zurück, weil § 116a SGB XII die sonst vierjährige Frist verkürzt.

Wer abgezogene Beträge zurückholen will, sollte deshalb nicht warten. Und wer überhaupt einen Freibetrag durchsetzen möchte, muss seine Einnahmen weiter angeben und mit Kassenbons belegen, denn ohne Nachweis prüft das Amt keinen Einzelfall. Ehrlichkeit bleibt damit Pflicht. Nur darf sie nicht länger bestraft werden.

764.000 Rentner in der Grundsicherung: der Fall ist kein Ausreißer

Hans S. ist kein Sonderfall, sondern die Spitze einer Entwicklung. Nach Zahlen des Statistischen Bundesamts erhielten Ende 2025 rund 764.000 Menschen oberhalb der Altersgrenze Grundsicherung im Alter, ein Plus von 3,4 Prozent und ein neuer Höchststand.

Insgesamt bezogen rund 1,28 Millionen Menschen Grundsicherung im Alter oder bei Erwerbsminderung. Hinter diesen Zahlen stehen Menschen, deren Rente nach einem ganzen Arbeitsleben nicht zum Leben reicht.

Wie verbreitet das Pfandsammeln im Alter ist, lässt sich erahnen: Nach einer von der Straßenzeitung „Hinz und Kunzt” zitierten Umfrage des Instituts YouGov ist jeder vierte Pfandsammler ein Rentner. Das Bild vom rüstigen Senior, der sich mit Flaschen ein Zubrot verschafft, verkehrt sich damit ins Gegenteil. Für viele ist es kein Zubrot, sondern Existenzsicherung im Verborgenen.

Der Regelsatz, von dem all das bestritten werden soll, liegt 2026 weiter bei 563 Euro im Monat, im zweiten Jahr in Folge eingefroren, während Lebensmittel, Strom und Heizung teurer werden. Vor diesem Hintergrund sind 58 Euro Flaschenpfand kein Taschengeld, sondern ein gutes Zehntel dessen, was zum Überleben bleibt.

Dass eine Behörde ausgerechnet hier zugreift, ist nach hiesiger Einschätzung kein bürokratischer Zufall, sondern Ausdruck einer Verwaltungslogik, die Sparsamkeit über Würde stellt.

Dass es kein hamburgisches Einzelphänomen ist, zeigt der Blick zurück. Bereits Anfang Januar haben wir auf gegen-hartz.de über die ursprüngliche Kürzung bei Hans S. berichtet und auf die Härtefallregel hingewiesen. Und schon 2020 dokumentierten wir einen Fall aus Düsseldorf, in dem das Jobcenter einer 53-Jährigen die Leistung verweigerte, weil es das Pfandsammeln allen Ernstes als „selbständige Beschäftigung” einstufte.

Die Namen der Behörden wechseln, das Muster bleibt: Wer kämpfen muss, um nicht zu hungern, gerät unter Generalverdacht.

Häufige Fragen zu Pfandflaschen und Grundsicherung

Muss ich Einnahmen aus dem Pfandsammeln dem Amt melden?

Ja. Wer Grundsicherung bezieht, ist zur Angabe seiner Einnahmen verpflichtet, und eine bewusste Nichtangabe kann als Leistungsmissbrauch gewertet werden. Der Fall Hans S. zeigt allerdings das bittere Dilemma: Gerade die ehrliche Meldung löste die Kürzung aus.

Die Lösung liegt nicht im Verschweigen, sondern darin, zugleich die Härtefallprüfung einzufordern.

Gilt die 50-Euro-Grenze jetzt für alle Pfandsammler?

Nein. Die Grenze wurde ausdrücklich nur für Hans S. festgelegt. Andere Betroffene müssen ihren eigenen Einzelfall geltend machen. Eine bundesweit einheitliche Freigrenze für Pfanderlöse in der Grundsicherung im Alter gibt es bislang nicht.

Warum darf ich im Bürgergeld 100 Euro behalten, in der Grundsicherung aber nicht?

Die Grundsicherung im Alter folgt dem SGB XII, der 100-Euro-Grundfreibetrag dagegen dem Bürgergeld im SGB II. Das SGB XII kennt zwar einen Freibetrag für Arbeitseinkommen, doch der greift nur bei echter Erwerbstätigkeit.

Flaschensammeln zählt rechtlich nicht dazu, weshalb hier allein die Härtefallregel vor der vollen Anrechnung schützen kann.

Kann ich bereits gekürztes Pfandgeld zurückbekommen?

Möglicherweise. Eine mündliche Auskunft am Schalter, das Geld sei verloren, ist keine bindende Entscheidung. Wer es darauf ankommen lässt, verlangt einen schriftlichen, mit Rechtsmittelbelehrung versehenen Bescheid und lässt diesen prüfen.

War die Anrechnung rechtswidrig, kann ein Überprüfungsantrag in der Sozialhilfe bis zu ein Jahr Nachzahlung auslösen.

Quellen

Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch (SGB XII): § 82 Begriff des Einkommens und § 84 Zuwendungen

Statistisches Bundesamt (Destatis): Pressemitteilung zur Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung Ende 2025

Bundessozialgericht: Urteil zur Anrechnung von Zuwendungen in der Grundsicherung, Az. B 8 SO 27/18 R