Eine Bürgergeldbezieherin wohnt im Eigenheim. Im Wohnzimmer steht ein Kaminofen, den sie vorwiegend im Frühjahr und Herbst nutzt, um Heizöl zu sparen. Das Holz bekommt sie kostenlos. Das Jobcenter zahlt die Ölheizungskosten bis zur Angemessenheitsgrenze – und sieht keinen Anlass, mehr zu tun.
Dann kommt der Schornsteinfeger. Der Kamin, Baujahr vor 2010, muss nach § 26 der Ersten Bundesimmissionsschutzverordnung (1. BImSchV) gemessen werden, bevor er weiter betrieben werden darf. Kosten: rund 600 Euro. Das Jobcenter lehnt ab. Eine Fehlentscheidung – und das Sozialgericht Altenburg hat das mit Urteil vom 19. Januar 2026 klargestellt (S 42 AS 492/25).
Inhaltsverzeichnis
Was § 22 SGB II tatsächlich umfasst
Nach § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II werden Bedarfe für Unterkunft und Heizung in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen anerkannt, soweit diese angemessen sind.
Bei selbst genutzten Hausgrundstücken zählen dazu alle Aufwendungen, die tatsächlich und untrennbar mit der Nutzung des Grundstücks verbunden sind. Das ist der entscheidende Maßstab – und er ist weiter, als Jobcenter ihn regelmäßig auslegen.
Die 42. Kammer des Sozialgerichts Altenburg hat diesen Maßstab auf die Einstufungsmessung angewandt und ist zu einem eindeutigen Ergebnis gekommen: Die Messung ist notwendig, um den Kaminofen überhaupt legal weiter betreiben zu können.
Sie steht damit im unmittelbaren Bezug zur Nutzung des im Eigentum der Klägerin stehenden Hauses im Sinne von § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II. Ohne die Messung ist die Beheizung des Wohnzimmers über den Kamin schlicht nicht möglich.
Warum die gesetzliche Messpflicht den Ausschlag gibt
Kaminöfen, die vor dem 22. März 2010 errichtet und in Betrieb genommen wurden, dürfen nach dem 31. Dezember 2024 nur unter bestimmten Voraussetzungen weiterbetrieben werden – so regelt es § 26 der 1. BImSchV.
Im Fall der Klägerin war der Weiterbetrieb nur nach Durchführung einer sogenannten Einstufungsmessung möglich. Dabei handelt es sich um eine Feinstaubmessung, die vom Schornsteinfeger durchgeführt wird.
Belegt die Messung, dass die gesetzlich normierten Grenzwerte eingehalten werden, darf der Kamin weiterbetrieben werden. Werden die Grenzwerte überschritten, ist ein Weiterbetrieb nur nach Einbau eines Feinstaubfilters gestattet.
Ist eine Nachrüstung – wie von der Klägerin vorgetragen – aus bautechnischen Gründen nicht möglich, muss der Kamin dauerhaft außer Betrieb gesetzt werden.
Das Gericht hat klargestellt: Dass die Messung im ungünstigsten Fall zu einem negativen Ergebnis führen kann, schließt die Erforderlichkeit der Messung für die Nutzung des Kamins nicht von vornherein aus. Die Pflicht zur Messung steht fest – ihre Finanzierung über § 22 Abs. 1 SGB II ebenfalls.
Kein Fall von Instandhaltung oder Reparatur
Das Jobcenter hätte, wenn es die Kosten überhaupt prüfen wollte, möglicherweise auf § 22 Abs. 2 SGB II verwiesen – die Regelung für Instandhaltung und Reparatur bei Wohneigentum. Das wäre aber der falsche Prüfungsmaßstab gewesen.
Instandhaltung umfasst nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG, Urteil vom 18. September 2014 – B 14 AS 48/13) Aufwendungen, die der Erhaltung des ordnungsgemäßen Zustands des Wohnobjekts dienen – also Maßnahmen zur Beseitigung von Mängeln durch Abnutzung, Alter oder Witterungseinwirkung.
Reparaturen beschreiben Maßnahmen, die auf die Beseitigung von Mängeln aus anderen Ursachen gerichtet sind (BSG, Urteil vom 19. September 2008 – B 11b AS 31/06 R).
Die Einstufungsmessung betrifft jedoch nicht den Erhalt oder die substanzbezogene Wiederherstellung des Kamins, sondern ausschließlich dessen Nutzung als solche. Sie ist damit keine Instandhaltungs- oder Reparaturmaßnahme, sondern eine Nutzungsvoraussetzung.
Das Gericht zieht den Vergleich zu anderen Schornsteinfegerarbeiten, die ebenfalls – teils in gesetzlich bestimmten Intervallen – aufgrund der Nutzung einer Heizungs- oder Feuerungsanlage anfallen. Das ist überzeugend.
Das Argument mit der Ölheizung trägt nicht
Das Jobcenter hatte abgelehnt mit der Begründung, der Kamin sei zur Beheizung des Hauses nicht erforderlich, weil eine Ölzentralheizung vorhanden sei, mit der auch das Wohnzimmer beheizt werden könne. Das Sozialgericht Altenburg hat sich dem nicht angeschlossen – und das zu Recht.
Die Klägerin hat schlüssig vorgetragen, dass sie den Kamin vornehmlich in den Übergangsmonaten – Frühjahr und Herbst – nutzt, um Heizöl und damit Heizkosten zu sparen.
Das Holz erhält sie kostenlos. Erfahrungsgemäß testen Jobcenter in solchen Fällen gern, ob sich die Betroffenen mit dem Argument der „Doppelbeheizung” abspeisen lassen. Das dürfen sie aber nicht.
Das Gericht hat festgestellt: Die Klägerin gelingt es offenbar, einen über den angemessenen Bedarf für einen Ein-Personen-Haushalt hinausgehenden Heizbedarf über die Zuheizung mit dem Kamin zu decken, ohne das Jobcenter mit weitergehenden Heizkosten in Anspruch zu nehmen.
Dass sie dafür keine Belege über den Holzkauf eingereicht hat, spricht für – nicht gegen – sie: Sie erhält das Holz kostenlos, entstehen ihr keine abrechnungsfähigen Aufwendungen.
Die Nutzung des Kamins ist nach Überzeugung der Kammer nicht unangemessen. Damit steht die Einstufungsmessung als notwendige Voraussetzung dieser Nutzung ebenfalls auf sicherem Grund.
Kein Ermessen – Pflicht zur Zusicherung
Das Jobcenter war im vorliegenden Verfahren nicht nur zur Kostenübernahme, sondern zur Erteilung einer konkreten Zusicherung verpflichtet. Das ergibt sich aus § 34 Abs. 1 SGB X in Verbindung mit § 39 Abs. 1 SGB I. Das dem Jobcenter grundsätzlich eingeräumte Ermessen war auf Null reduziert.
Eine Ermessensreduzierung auf Null ist anzunehmen, wenn sämtliche anzustellenden Ermessenserwägungen zu einem einzigen ermessensgerechten Ergebnis führen. Genau das ist hier der Fall: § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II räumt dem Grundsicherungsträger bei seiner Entscheidung über die Bewilligung erstattungsfähiger Aufwendungen kein Ermessen ein.
Das ist ständige Rechtsprechung. Wer das als Betroffener weiß, hat das stärkere Argument.
Anmerkung des Verfassers
Eine sehr zu begrüßende Entscheidung und völlig korrekt, denn Ermessen räumt § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II dem Jobcenter bei seiner Entscheidung über die Bewilligung erstattungsfähiger Aufwendungen nicht ein (ständige Rechtsprechung).
Das Jobcenter ist nach § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II zur Erstattung der Aufwendungen für die Einstufungsmessung des Kamins verpflichtet, wenn diese tatsächlich anfallen und die Antragstellerin hilfebedürftig ist nach dem SGB II.
Rat für Betroffene: Stellen Sie einen Antrag beim Jobcenter auf Übernahme der Kosten für die Einstufungsmessung des Kaminofens im selbst bewohnten Eigentum nach § 22 Abs. 1 SGB II als Kosten der Unterkunft. Bei Ablehnung berufen Sie sich im Widerspruchsverfahren auf dieses Urteil.
Quellen
Sozialgericht Altenburg, Urteil vom 19. Januar 2026 – S 42 AS 492/25
Bundessozialgericht, Urteil vom 18. September 2014 – B 14 AS 48/13
Bundessozialgericht, Urteil vom 19. September 2008 – B 11b AS 31/06 R




