Selbstständige mit Bürgergeld werden nach einem Jahr strenger geprüft
Für Selbstständige, die Bürgergeld beziehen, wird die wirtschaftliche Tragfähigkeit ihrer Tätigkeit stärker in den Blick genommen. Wer nach längerer Zeit weiterhin auf Leistungen angewiesen ist, muss eher damit rechnen, dass das Jobcenter eine andere Erwerbstätigkeit verlangt oder zumindest Bewerbungsbemühungen für eine abhängige Beschäftigung festlegt.
Hintergrund ist die Frage, ob eine selbstständige Tätigkeit tatsächlich geeignet ist, die Hilfebedürftigkeit zu beenden oder wenigstens spürbar zu verringern. Das Jobcenter soll nicht dauerhaft eine selbstständige Tätigkeit begleiten, die auf absehbare Zeit keine ausreichenden Einnahmen bringt.
Was sich für Selbstständige im Leistungsbezug ändert
Nach den bisherigen fachlichen Vorgaben der Bundesagentur für Arbeit sollte bei Selbstständigen spätestens nach einem Jahr geprüft werden, ob ein Wechsel in eine andere selbstständige Tätigkeit oder in eine lohnabhängige Beschäftigung geboten ist. In den Fachlichen Weisungen zu § 10 SGB II heißt es, dass diese Prüfung zu dokumentieren ist und die Jahresfrist als Anhaltspunkt dient.
Mit der Reform der Grundsicherung wird diese Prüfung ab dem 1. Juli 2026 im Gesetz deutlicher verankert. Das Dreizehnte Gesetz zur Änderung des SGB II ergänzt § 10 Absatz 2 Nummer 5 SGB II um die Vorgabe, dass bei selbstständig tätigen Leistungsberechtigten spätestens nach einem Jahr ununterbrochenen Leistungsbezugs geprüft wird, ob ein Verweis auf eine Beschäftigung zumutbar ist.
Damit wird aus einer bislang vor allem fachlich gesteuerten Verwaltungspraxis eine klarere gesetzliche Prüfpflicht. Für Betroffene bedeutet das nicht automatisch das Ende ihrer Selbstständigkeit. Es bedeutet aber, dass sie nach einem Jahr deutlich besser belegen müssen, warum ihr Geschäft noch eine realistische Perspektive bietet.
Die Selbstständigkeit muss wirtschaftlich erklärbar bleiben
Das Jobcenter schaut bei der Prüfung vor allem auf Einnahmen, Ausgaben, Auftragslage, Geschäftsplan und die Entwicklung der vergangenen Monate. Entscheidend ist, ob nachvollziehbar absehbar ist, dass die Selbstständigkeit künftig genug Einkommen bringt, um den Leistungsbezug zu beenden oder wenigstens zu senken.
Selbstständige können dafür eine Tragfähigkeitsprognose, betriebswirtschaftliche Unterlagen oder einen plausiblen Geschäftsplan vorlegen. Die Bundesagentur weist darauf hin, dass Jobcenter bei fehlenden Fachkenntnissen auch externe Dritte zur Beurteilung heranziehen können.
Wer dagegen über längere Zeit kaum Umsatz erzielt, dauerhaft Verluste macht oder keine nachvollziehbare Strategie für höhere Einnahmen vorlegt, gerät stärker unter Druck. Dann kann das Jobcenter zu dem Ergebnis kommen, dass die bisherige Tätigkeit nicht mehr geeignet ist, die Hilfebedürftigkeit zu überwinden.
Ein Verweis auf abhängige Beschäftigung ist keine pauschale Anordnung
Auch nach einem Jahr darf das Jobcenter nicht schematisch entscheiden. Die Zumutbarkeit hängt weiterhin vom Einzelfall ab. Zu berücksichtigen sind unter anderem die familiäre Situation, Betreuungszeiten, gesundheitliche Einschränkungen, Pendelwege, realistische Verdienstmöglichkeiten und die Frage, ob eine andere Arbeit die Hilfebedürftigkeit voraussichtlich besser verringert.
Die Fachlichen Weisungen zeigen, dass Feststellungen zur bisherigen und möglichen neuen Tätigkeit mit der leistungsberechtigten Person erörtert und gegebenenfalls im Kooperationsplan festgehalten werden sollen. Bei Selbstständigen darf das Jobcenter außerdem nicht verlangen, dass die Selbstständigkeit ausdrücklich aufgegeben, ruhend gestellt oder in ein Nebengewerbe umgewandelt wird. Eine Empfehlung dazu kann aber ausgesprochen werden.
Praktisch läuft es daher häufig auf Bewerbungsbemühungen, Vermittlungsvorschläge oder eine neue Ausrichtung im Kooperationsplan hinaus. Wer eine zumutbare Beschäftigung ohne wichtigen Grund ablehnt, muss mit leistungsrechtlichen Folgen rechnen.
Welche Unterlagen wichtiger werden
| Unterlage | Bedeutung für die Prüfung |
|---|---|
| Einnahmen-Überschuss-Rechnung | Sie zeigt, ob nach Abzug der Betriebsausgaben tatsächlich ein verwertbarer Gewinn entsteht. |
| Auftragsübersicht | Sie macht sichtbar, ob laufende oder künftige Einnahmen realistisch zu erwarten sind. |
| Geschäftsplan | Er erklärt, wie die Selbstständigkeit künftig höhere Einnahmen erzielen soll. |
| Nachweise über Marketing und Kundenakquise | Sie belegen, dass aktiv an einer Verbesserung der wirtschaftlichen Lage gearbeitet wird. |
| Tragfähigkeitsprognose | Sie kann helfen, die wirtschaftliche Perspektive fachlich nachvollziehbar darzustellen. |
Was Betroffene jetzt beachten sollten
Selbstständige im Bürgergeldbezug sollten ihre Zahlen nicht erst kurz vor einem Termin beim Jobcenter sortieren. Sinnvoll ist eine laufende Dokumentation von Umsätzen, Kosten, offenen Angeboten, geplanten Aufträgen und Maßnahmen zur Kundengewinnung.
Wichtig ist auch eine realistische Einschätzung der eigenen Geschäftsentwicklung. Wer absehen kann, dass die Einnahmen nicht reichen werden, sollte früh prüfen, ob eine Kombination aus Teilzeitbeschäftigung und Selbstständigkeit möglich ist. Eine solche Lösung kann den Leistungsbezug senken und zugleich die berufliche Eigenständigkeit erhalten.
Wer eine Förderung nach § 16c SGB II beantragen möchte, muss ebenfalls mit einer Tragfähigkeitsprüfung rechnen. Nach der Regelung können Darlehen, Zuschüsse für Sachgüter sowie Beratung oder Kenntnisvermittlung für hauptberuflich Selbstständige gefördert werden, wenn die Tätigkeit wirtschaftlich tragfähig erscheint und die Hilfebedürftigkeit innerhalb angemessener Zeit dauerhaft überwunden oder verringert werden kann.
Kurzes Beispiel aus der Praxis
Eine Grafikdesignerin bezieht seit einem Jahr ergänzend Bürgergeld. In den ersten Monaten hatte sie nur wenige Aufträge, inzwischen kann sie aber mehrere wiederkehrende Kunden, offene Angebote und steigende Monatseinnahmen nachweisen.
Beim Prüfungstermin legt sie eine aktuelle Einnahmen-Überschuss-Rechnung, eine Auftragsliste und einen Geschäftsplan für die kommenden sechs Monate vor. Das Jobcenter kann dadurch erkennen, dass eine realistische Aussicht auf sinkende Hilfebedürftigkeit besteht.
Anders wäre die Lage, wenn seit Monaten kaum Einnahmen vorhanden wären und keine nachvollziehbare Strategie für neue Aufträge vorläge. Dann könnte das Jobcenter Bewerbungen auf abhängige Beschäftigungen verlangen und im Kooperationsplan festhalten, dass eine sozialversicherungspflichtige Arbeit vorrangig verfolgt werden soll.
Fragen und Antworten
1. Werden Selbstständige mit Bürgergeld nach einem Jahr automatisch zur Aufgabe ihrer Tätigkeit gezwungen?
Nein. Nach einem Jahr wird aber genauer geprüft, ob die Selbstständigkeit wirtschaftlich tragfähig ist. Das Jobcenter kann verlangen, dass Betroffene sich stärker um eine abhängige Beschäftigung bemühen, wenn die selbstständige Tätigkeit keine realistische Aussicht auf ausreichendes Einkommen bietet.
2. Was prüft das Jobcenter bei selbstständigen Bürgergeld-Beziehenden?
Das Jobcenter betrachtet vor allem Einnahmen, Ausgaben, Auftragslage, Entwicklung des Geschäfts und die Aussicht auf künftige Gewinne. Wichtig ist, ob die Tätigkeit dazu beitragen kann, die Hilfebedürftigkeit zu verringern oder zu beenden.
3. Welche Unterlagen sollten Selbstständige bereithalten?
Hilfreich sind eine aktuelle Einnahmen-Überschuss-Rechnung, Auftragsnachweise, offene Angebote, ein Geschäftsplan und Belege zur Kundengewinnung. Je besser die wirtschaftliche Perspektive dokumentiert ist, desto eher kann die Selbstständigkeit gegenüber dem Jobcenter begründet werden.
4. Darf das Jobcenter verlangen, dass die Selbstständigkeit beendet wird?
Das Jobcenter kann in der Regel nicht einfach anordnen, dass eine Selbstständigkeit aufgegeben wird. Es kann aber Bewerbungsbemühungen, Vermittlungsvorschläge oder andere Schritte verlangen, wenn eine abhängige Beschäftigung zumutbar erscheint und die Hilfebedürftigkeit voraussichtlich besser verringert.
5. Was passiert, wenn die Selbstständigkeit kaum Einnahmen bringt?
Wenn über längere Zeit nur geringe oder keine Einnahmen erzielt werden und keine überzeugende Perspektive erkennbar ist, kann das Jobcenter stärker auf eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung hinwirken. Wer zumutbare Arbeit ohne wichtigen Grund ablehnt, muss mit möglichen Leistungsminderungen rechnen.
6. Können Selbstständige weiterhin Bürgergeld beziehen?
Ja, das ist möglich. Bürgergeld kann weiterhin ergänzend gezahlt werden, wenn die Einnahmen aus der Selbstständigkeit nicht ausreichen. Entscheidend ist jedoch, dass die Tätigkeit nachvollziehbar auf wirtschaftliche Verbesserung ausgerichtet ist und nicht dauerhaft ohne Perspektive bleibt.




