Eine alleinlebende Bürgergeldempfängerin aus Kiel zahlt 609 Euro Miete im Monat. Das Jobcenter übernahm davon lediglich 474,50 Euro – die Mietobergrenze, die die Landeshauptstadt Kiel seit dem 1. Januar 2025 für Einpersonenhaushalte festgelegt hat. Den Rest trug sie selbst. Das Sozialgericht Kiel sah darin zunächst kein Problem. Das Landessozialgericht Schleswig-Holstein schon.
Mit Beschluss vom 11. Mai 2026 hat der 6. Senat des Landessozialgerichts Schleswig-Holstein (Az. L 6 AS 175/25 B ER) das Jobcenter im Eilverfahren verpflichtet, vorläufig 502,50 Euro monatlich an Unterkunftskosten zu zahlen. Das sind 28 Euro mehr als bisher. Nicht viel – und doch rechtlich bedeutsam. Denn die Begründung des Senats trifft das Konzept der Stadt Kiel an einer empfindlichen Stelle.
Das Konzept: Zulässig im Ansatz, aber methodisch fehlerhaft in der Umsetzung
Die Stadt Kiel hatte sich bei der Bestimmung der Mietobergrenze am unteren Drittel des Wohnungsmarktes orientiert – also an der 33.-Perzentile der verfügbaren Mietangebote. Das ist eine anerkannte Methode. Die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts lässt diesen Ansatz grundsätzlich zu.
Er funktioniert aber nur unter einer Bedingung: dass nicht mehr als ein Drittel aller Wohnungssuchenden tatsächlich auf genau dieses untere Marktsegment angewiesen ist. Wenn mehr Menschen günstige Wohnungen suchen als es günstige Wohnungen gibt, kann das Konzept seinen Zweck nicht erfüllen.
Genau an diesem Punkt setzt die Entscheidung des Senats an. In Kiel, so das Gericht, hätte die Stadt bei der Berechnung der Nachfragegruppe nicht nur die Empfängerinnen und Empfänger staatlicher Transferleistungen berücksichtigen dürfen. Hinzukommen müssen auch Beschäftigte im Niedriglohnsektor ohne Transferleistungsbezug – und, das ist der eigentliche Kern der Entscheidung, die Studierenden der Stadt.
23.000 Studierende, die das Jobcenter einfach ignoriert hat
In Kiel studieren rund 23.000 Menschen. Das Gericht geht davon aus, dass etwa die Hälfte von ihnen – also rund 11.500 Personen – aktiv nach günstigen Einzimmerwohnungen oder vergleichbaren Kleinstwohnungen sucht.
Zusammen mit dem Anteil der Bevölkerung, der in Einpersonenhaushalten lebt und Transferleistungen bezieht – das sind rund 25 Prozent – ergibt sich nach Schätzung des Senats eine Gesamtnachfragegruppe von etwa 39 Prozent der Kieler Bevölkerung.
39 Prozent fragen also genau das untere Marktsegment nach. Eine Mietobergrenze, die auf der 33.-Perzentile basiert, deckt diesen Bedarf strukturell nicht ab. Wer rechnen kann, sieht das Problem sofort. Das Jobcenter Kiel hat es offenbar jahrelang nicht gesehen – oder nicht sehen wollen.
Das Gericht formuliert das in seiner Begründung so: Die vom Jobcenter im Rahmen seiner Methodenfreiheit festgelegte Perzentilgrenze von 33 % zur Bestimmung der Grenze der Angemessenheit der Kosten der Unterkunft im Sinne von § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II ist vor dem Hintergrund der Nachfragegruppe für Wohnraum im unteren Segment im Bereich der „1-Personen-Bedarfsgemeinschaften” in Kiel zu niedrig.
Der Senat hat die Grenze im Eilverfahren deshalb nach eigenem Ermessen auf 45 Prozent angehoben. Auf dieser Basis ergibt sich eine vorläufige Angemessenheitsgrenze von 502,50 Euro monatlich. Das ist kein dauerhaft verbindlicher Wert – aber ein deutliches Signal an die Stadt Kiel, ihr Konzept zu überarbeiten.
Was das Urteil ist – und was es nicht ist
Der Beschluss ist rechtskräftig. Gegen Entscheidungen im einstweiligen Rechtsschutz ist kein Rechtsmittel zum Bundessozialgericht gegeben. Die Stadt Kiel muss ihr Konzept nun überdenken – ist dabei aber nicht an die vom Gericht verwendete 45-Prozent-Grenze gebunden. Sie kann und muss das selbst neu berechnen.
Wichtig: Die Entscheidung betrifft ausschließlich Einpersonenhaushalte. Für Zwei- und Mehrpersonenhaushalte enthält der Beschluss keine Aussagen. Ob die dortigen Obergrenzen ebenfalls fehlerhaft berechnet wurden, bleibt vorerst offen.
Die Antragstellerin hatte nur teilweise Erfolg. Andere Bestandteile des städtischen Konzepts, die sie ebenfalls angegriffen hatte, hielt das Gericht für rechtmäßig. Im laufenden Hauptsacheverfahren wird der gesamte Sachverhalt noch einmal umfassend geprüft – dann mit mehr Zeit und vollständigerer Tatsachengrundlage, als im Eilverfahren möglich war.
Ergänzend hält der Senat fest, dass der Berücksichtigung der Vermieterstruktur in der Datengrundlage für ein schlüssiges Konzept nach § 22 SGB II – wie vom Bundessozialgericht in seinem Urteil vom 5. August 2021 (B 4 AS 82/20 R) gefordert – ausreichend Rechnung getragen ist, wenn das Konzept auf Daten beruht, die im Rahmen der Erstellung eines qualifizierten Mietspiegels erhoben worden sind.
Was Betroffene in Kiel jetzt tun sollten
Wer in Kiel in einem Einpersonenhaushalt Bürgergeld bezieht und vom Jobcenter lediglich 474,50 Euro an Unterkunftskosten erstattet bekommt, sollte jetzt handeln. Das Landessozialgericht hat deutlich gemacht, dass diese Grenze voraussichtlich zu niedrig ist. Daraus folgt ein konkreter Handlungsbedarf.
Wer aktuell einen laufenden Bescheid hat, legt Widerspruch ein – schriftlich, mit Bezug auf den Beschluss des LSG Schleswig-Holstein (Az. L 6 AS 175/25 B ER) und auf § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II. Wer bereits bestandskräftige Bescheide aus der Vergangenheit hat, stellt einen Überprüfungsantrag nach § 44 SGB X. Diese Vorschrift ermöglicht es, auch bereits abgeschlossene Zeiträume rückwirkend überprüfen und ggf. korrigieren zu lassen.
Der monatliche Unterschied beläuft sich nach dem Beschluss des Senats auf 28 Euro. Über mehrere Monate summiert sich das. Wer stillhält, verschenkt diesen Anspruch.
Anmerkung des Verfassers
Der 6. Senat (L 6 AS 175/25 B ER) führt dazu in seiner Begründung aus:
Die vom Jobcenter im Rahmen seiner Methodenfreiheit festgelegte Perzentilgrenze von 33 % zur Bestimmung der Grenze der Angemessenheit der Kosten der Unterkunft im Sinne von § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II ist vor dem Hintergrund der Nachfragegruppe für Wohnraum im unteren Segment im Bereich der „1-Personen-Bedarfsgemeinschaften” in Kiel zu niedrig und wird im Rahmen des dem Senat im einstweiligen Rechtsschutzverfahren zustehenden Ermessens auf 45 % erhöht.
Bei der Bestimmung der Nachfragegruppe sind auch nach der Reform des Wohngeldgesetzes weiterhin Menschen aus dem Bereich des Niedriglohnsektors, die keine staatlichen Transferleistungen beziehen, und gerade in einer Universitätsstadt auch Studierende zu berücksichtigen.
Der Berücksichtigung der Vermieterstruktur in der Datengrundlage für ein schlüssiges Konzept zur Bestimmung der Grenze der Angemessenheit der Kosten der Unterkunft im SGB II (vgl. BSG, Urteil vom 5. August 2021 – B 4 AS 82/20 R) ist ausreichend genügt, wenn das Konzept auf Daten beruht, die im Rahmen der Erstellung eines qualifizierten Mietspiegels erhoben worden sind.
Allen Einpersonenhaushalten in Kiel, denen vom Jobcenter lediglich 474,50 Euro an Unterkunftskosten gewährt wurden, empfehle ich, Widerspruch gegen ihren Bescheid einzulegen beziehungsweise einen Überprüfungsantrag nach § 44 SGB X zu stellen.
Die derzeitige Mietobergrenze der Landeshauptstadt Kiel für Einpersonenhaushalte ist nach dem Beschluss des LSG Schleswig-Holstein voraussichtlich zu niedrig bemessen. Nach Ansicht des 6. Senats liegt die tatsächlich angemessene Miete bei 502,50 Euro – monatlich 28 Euro mehr.
Quelle
Landessozialgericht Schleswig-Holstein, Beschluss vom 11. Mai 2026, Az. L 6 AS 175/25 B ER




