Wie viel Prozent Schwerbehinderung bekommt man bei Tinnitus?

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Wer unter dauerhaftem Tinnitus leidet, fragt sich oft, ob die Ohrgeräusche als Behinderung anerkannt werden können. Die Antwort lautet: Ja, ein Tinnitus kann beim Grad der Behinderung berücksichtigt werden.

Allerdings gibt es keine pauschale Antwort nach dem Muster: Tinnitus bedeutet automatisch 30, 40 oder 50 Prozent. Entscheidend ist nicht allein das Geräusch im Ohr, sondern wie stark es das Leben dauerhaft beeinträchtigt.

GdB statt Prozent: Warum die Formulierung wichtig ist

Im Alltag sprechen viele Menschen von „Prozent Schwerbehinderung“. Juristisch korrekt heißt es jedoch Grad der Behinderung, abgekürzt GdB.

Der GdB wird in Zehnerschritten von 20 bis 100 festgestellt. Eine Schwerbehinderung liegt ab einem GdB von 50 vor.

Bei Tinnitus geht es deshalb nicht darum, wie laut das Ohrgeräusch subjektiv empfunden wird. Bewertet wird, welche dauerhaften gesundheitlichen Folgen daraus entstehen.

Wie wird Tinnitus beim Grad der Behinderung bewertet?

Die Einstufung richtet sich in Deutschland nach der Versorgungsmedizin-Verordnung und den darin enthaltenen Versorgungsmedizinischen Grundsätzen. Dort wird Tinnitus unter den Erkrankungen des Hör- und Gleichgewichtsorgans aufgeführt.

Die Bewertung orientiert sich vor allem an den psychischen und körperlichen Begleitfolgen. Dazu können Schlafstörungen, Erschöpfung, Konzentrationsprobleme, depressive Beschwerden, Angst, Reizbarkeit oder sozialer Rückzug gehören.

Ein leichter Tinnitus ohne nennenswerte Begleiterscheinungen führt daher meist nur zu einem niedrigen GdB. Ein schwerer chronischer Tinnitus mit ausgeprägten psychischen Folgen kann dagegen eine Schwerbehinderung begründen.

GdB-Tabelle bei Tinnitus

Ausprägung des Tinnitus Möglicher GdB
Ohrgeräusche ohne nennenswerte psychische Begleiterscheinungen 0 bis 10
Tinnitus mit erheblichen psychovegetativen Begleiterscheinungen 20
Tinnitus mit deutlicher Einschränkung der Erlebnis- und Gestaltungsfähigkeit, etwa bei ausgeprägten depressiven Störungen 30 bis 40
Tinnitus mit schweren psychischen Störungen und sozialen Anpassungsschwierigkeiten mindestens 50

Wann kann Tinnitus zu einer Schwerbehinderung führen?

Eine Schwerbehinderung ist bei Tinnitus erst ab einem GdB von 50 erreicht. Das kommt vor allem dann in Betracht, wenn der Tinnitus schwere psychische Störungen verursacht oder mit erheblichen sozialen Anpassungsschwierigkeiten verbunden ist.

Das kann etwa der Fall sein, wenn Betroffene ihren Alltag kaum noch bewältigen, sich stark zurückziehen oder dauerhaft behandlungsbedürftige Depressionen und Angststörungen entwickeln. Auch erhebliche Schlafstörungen, anhaltende Erschöpfung und Einschränkungen im Berufsleben können in die Beurteilung einfließen.

Wichtig ist: Die Diagnose Tinnitus allein reicht in der Regel nicht aus. Entscheidend sind ärztlich belegte Auswirkungen auf die Teilhabe am gesellschaftlichen Leben.

Warum viele Betroffene keinen GdB von 50 erhalten

Viele Menschen empfinden ihren Tinnitus als stark belastend, erhalten aber trotzdem keinen Schwerbehindertenstatus. Das liegt daran, dass die Behörden nicht nur das subjektive Leiden bewerten.

Für die Entscheidung werden Befunde, Therapieberichte und fachärztliche Einschätzungen herangezogen. Wer zwar ein permanentes Ohrgeräusch hat, aber keine erheblichen dokumentierten Folgeerkrankungen nachweisen kann, bleibt häufig im Bereich von 0 bis 20.

Ein höherer GdB wird wahrscheinlicher, wenn die Beschwerden über längere Zeit bestehen und durch HNO-ärztliche, psychotherapeutische oder psychiatrische Unterlagen nachvollziehbar belegt sind.

Was ist mit Hörverlust, Schwindel oder Morbus Menière?

Tinnitus tritt häufig nicht allein auf. Manche Betroffene leiden zusätzlich unter Hörminderung, Schwindel oder einer Erkrankung wie Morbus Menière.

Solche Beschwerden können den Gesamt-GdB beeinflussen. Bei Hörstörungen wird unter anderem das Sprachgehör geprüft, während Gleichgewichtsstörungen gesondert bewertet werden können.

Der Gesamt-GdB entsteht aber nicht durch einfaches Addieren einzelner Werte. Die Behörde betrachtet, wie sich alle gesundheitlichen Einschränkungen zusammen auf das tägliche Leben auswirken.

Welche Nachweise sind für den Antrag wichtig?

Wer wegen Tinnitus einen GdB beantragen möchte, sollte die Beschwerden möglichst gut dokumentieren. Hilfreich sind HNO-Befunde, Audiogramme, Berichte über Tinnitus-Therapien, psychotherapeutische Unterlagen und psychiatrische Diagnosen.

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Auch Schlafstörungen, Konzentrationsprobleme, Arbeitsunfähigkeitstage oder Einschränkungen im sozialen Leben sollten nachvollziehbar beschrieben werden. Entscheidend ist, dass die Folgen nicht nur behauptet, sondern medizinisch belegt werden.

Der Antrag wird beim zuständigen Versorgungsamt oder der je nach Bundesland zuständigen Behörde gestellt. Nach Prüfung der Unterlagen erlässt die Behörde einen Bescheid über den festgestellten GdB.

Kann man gegen eine Ablehnung vorgehen?

Wird der Antrag abgelehnt oder fällt der GdB niedriger aus als erwartet, können Betroffene Widerspruch einlegen. Dabei ist es sinnvoll, den Bescheid genau zu prüfen und fehlende Befunde nachzureichen.

Gerade bei Tinnitus scheitern Anträge oft daran, dass die psychischen Begleitfolgen nicht ausreichend belegt sind. Ein ergänzender Bericht der behandelnden Fachärztin, des Psychotherapeuten oder einer Tinnitus-Ambulanz kann die Einschätzung verändern.

Wer unsicher ist, kann sich bei Sozialverbänden, spezialisierten Beratungsstellen oder anwaltlich beraten lassen. Besonders wichtig sind die Fristen im Bescheid.

Was sagen Gerichte zu Tinnitus und GdB?

Gerichtsentscheidungen zeigen, dass ein Tinnitus im Schwerbehindertenrecht meist nicht isoliert betrachtet wird. Sozialgerichte prüfen vor allem, ob die Ohrgeräusche zu belegbaren psychischen, sozialen oder beruflichen Einschränkungen geführt haben.

So hat das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen in einem Verfahren eine Hörminderung mit Ohrgeräuschen mit einem Einzel-GdB von 20 berücksichtigt. Erst zusammen mit weiteren Beeinträchtigungen, darunter psychische Erkrankungen und Wirbelsäulenbeschwerden, ergab sich ein höherer Gesamt-GdB.

Auch das Bundessozialgericht hat in einem Beschluss deutlich gemacht, dass ein im Verfahren eingeholter HNO-Befund nicht automatisch zu einem eigenen GdB für Tinnitus führen muss. In dem Fall wurde der Klägerin mitgeteilt, dass sich aus dem ärztlichen Befundbericht kein GdB für den Tinnitus ergebe.

Für Betroffene ist daraus vor allem eine praktische Lehre wichtig: Wer einen höheren GdB wegen Tinnitus erreichen möchte, sollte nicht nur das Ohrgeräusch selbst nachweisen. Entscheidend sind nachvollziehbare ärztliche Unterlagen zu Schlafstörungen, Depressionen, Angst, Konzentrationsproblemen, sozialem Rückzug oder anderen dauerhaften Folgen.

Gerichte folgen dabei nicht automatisch der subjektiven Belastungsschilderung. Sie prüfen, ob fachärztliche Befunde, Behandlungsberichte und Gutachten die Einschränkungen im Alltag ausreichend stützen.

Fazit: Wie viel GdB gibt es bei Tinnitus?

Bei Tinnitus reicht die mögliche Einstufung von 0 bis mindestens 50 GdB. Ohne nennenswerte psychische Begleiterscheinungen liegt der Wert meist bei 0 bis 10.

Bei erheblichen psychovegetativen Beschwerden kann ein GdB von 20 in Betracht kommen. Bei stärkerer psychischer Belastung sind 30 bis 40 möglich.

Eine Schwerbehinderung ab GdB 50 kommt vor allem dann in Betracht, wenn schwere psychische Störungen und soziale Anpassungsschwierigkeiten vorliegen. Entscheidend bleibt immer der medizinisch belegte Einzelfall.

Beispiel aus der Praxis

Ein Arbeitnehmer leidet seit mehreren Jahren unter einem dauerhaften Pfeifton im rechten Ohr. Anfangs kann er seinen Alltag noch bewältigen, doch mit der Zeit entwickeln sich Schlafprobleme, starke Reizbarkeit und Konzentrationsstörungen.

Später kommen depressive Beschwerden hinzu, die psychotherapeutisch behandelt werden. Der HNO-Arzt dokumentiert den chronischen Tinnitus, während die Psychotherapeutin die psychischen Folgen und die Einschränkungen im Alltag beschreibt.

In einem solchen Fall könnte die Behörde je nach Schwere und Nachweis der Beschwerden einen GdB von 30 bis 40 prüfen. Wenn zusätzlich schwere psychische Störungen und deutliche soziale Anpassungsschwierigkeiten belegt sind, kann auch ein GdB von mindestens 50 in Betracht kommen.

Quellen

Bundesministerium für Arbeit und Soziales: Informationen zur Versorgungsmedizin-Verordnung
Anlage zur Versorgungsmedizin-Verordnung: Bewertung von Hörstörungen, Gleichgewichtsstörungen und Ohrgeräuschen/Tinnitus.