Wer als EU-Bürgerin mit einem freizügigkeitsberechtigten Kind in Deutschland lebt und die Personensorge ausübt, darf nicht automatisch als „nur arbeitssuchend“ abgestempelt werden.
Genau das hat das Sozialgericht Frankfurt in einem Fall entschieden, in dem eine rumänische Mutter für einen Monat komplett leer ausging – obwohl sie mit Partner und Kind in einer Bedarfsgemeinschaft lebte. (S 16 AS 1321/20)
Inhaltsverzeichnis
Der konkrete Fall: Bewilligung für Partner und Kind – aber nicht für die Mutter
Die Klägerin (Jahrgang 1989) ist rumänische Staatsangehörige. Im Mai 2019 lebte sie mit ihrem Lebensgefährten und dem gemeinsamen, 2016 geborenen Kind zusammen; alle drei sind Rumänen und bildeten eine Bedarfsgemeinschaft.
Das Jobcenter bewilligte nach einem Weiterbewilligungsantrag Leistungen für den Zeitraum 01.05.2019 bis 31.10.2019. Für Mai 2019 gab es Geld jedoch nur für den Lebensgefährten und das Kind – insgesamt 273 Euro –, während die Klägerin selbst für diesen Monat komplett ausgeschlossen wurde.
Jobcenter-Begründung: „Nur Arbeitssuche“ – deshalb Leistungsausschluss
Die Klägerin legte Widerspruch ein, doch das Jobcenter blieb hart. Es berief sich auf § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB II (a.F.) und behauptete, die Klägerin könne ihr Aufenthaltsrecht allein aus dem Zweck der Arbeitssuche ableiten, weil sie im Mai 2019 nicht gearbeitet habe.
Zusätzlich argumentierte die Behörde, sie sei nicht mit ihrem Partner verheiratet. Deshalb könne sie auch nicht als Familienangehörige ein Aufenthaltsrecht „über ihn“ herleiten.
Klage: Trennung von Kind und Familie wäre unzumutbar
Die Klägerin ging vor Gericht und machte deutlich, dass sie als sorgeberechtigtes Elternteil des gemeinsamen minderjährigen Kindes ein Aufenthaltsrecht aus familiären Gründen habe. Eine Ausreise sei unzumutbar, weil sie faktisch zu einer Trennung von Kind und Familie führen würde – und das stehe im Widerspruch zu Art. 6 Grundgesetz und Art. 8 EMRK.
Sie verlangte deshalb Bürgergeld-Leistungen (SGB II) auch für Mai 2019.
Entscheidung des Sozialgerichts: Jobcenter hat rechtswidrig gehandelt
Das Sozialgericht Frankfurt gab der Klägerin Recht. Es stellte klar, dass die Klägerin zwar im Mai 2019 noch nicht arbeitete und auch noch keine fünf Jahre gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland nachweisen konnte, aber trotzdem nicht vom Leistungsausschluss erfasst war.
Der entscheidende Punkt: Die Klägerin konnte sich auf ein Aufenthaltsrecht aus familiären Gründen berufen, weil sie das Sorgerecht für ihr freizügigkeitsberechtigtes Kind ausübte. Damit lag gerade kein Aufenthaltsrecht „allein zur Arbeitsuche“ vor.
Warum das Aufenthaltsrecht aus familiären Gründen hier zählt
Das Gericht leitete das Aufenthaltsrecht der Klägerin aus § 11 Abs. 14 FreizügG/EU (früher: § 11 Abs. 1 Satz 11 FreizügG/EU a.F.) in Verbindung mit § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AufenthG und Art. 18 AEUV her. Der Kern der Begründung ist eine sogenannte „Meistbegünstigung“.
Wenn das Aufenthaltsgesetz in einer vergleichbaren Familiensituation günstiger ist, muss diese günstigere Behandlung wegen des unionsrechtlichen Diskriminierungsverbots auch EU-Bürgern zugutekommen.
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Das Kind hatte als Familienangehörige eines freizügigkeitsberechtigten Arbeitnehmers ein Aufenthaltsrecht, und die Mutter übte die Personensorge aus. Das genügte dem Gericht, um ein eigenständiges Aufenthaltsrecht der Mutter aus familiären Gründen anzunehmen.
Keine Ausreise „als Lösung“: Freizügigkeit darf nicht ausgehebelt werden
Besonders deutlich wird das Gericht bei der Frage, ob man nicht einfach „als Familie ausreisen“ könne, um eine Trennung zu vermeiden. Diese Argumentation lehnt das Gericht ab, weil sie faktisch das Freizügigkeitsrecht des Vaters (als Arbeitnehmer) und des Kindes entwerten würde.
Mit anderen Worten: Wer rechtmäßig hier lebt und freizügigkeitsberechtigt ist, darf nicht indirekt durch Leistungsentzug dazu gedrängt werden, das Land zu verlassen.
Was das Urteil für Betroffene bedeutet
Das Urteil ist ein wichtiges Signal gegen pauschale Leistungsausschlüsse, die das Existenzminimum treffen. Wer als EU-Bürgerin ein minderjähriges freizügigkeitsberechtigtes Kind betreut und die Personensorge ausübt, hat gute Argumente gegen die Einstufung „nur arbeitssuchend“.
Gerade weil die Rechtsfrage bundesweit umstritten ist und eine höchstrichterliche Klärung damals fehlte, hat das Sozialgericht die Berufung ausdrücklich zugelassen.
FAQ: Die fünf wichtigsten Fragen und Antworten
Warum bekam die Klägerin im Mai 2019 kein Bürgergeld?
Das Jobcenter meinte, sie habe in diesem Monat nicht gearbeitet und ihr Aufenthaltsrecht ergebe sich daher allein aus Arbeitssuche. Deshalb sei sie nach § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB II (a.F.) ausgeschlossen.
Welche Rolle spielte das gemeinsame Kind?
Eine zentrale Rolle: Das Kind war als Familienangehörige eines freizügigkeitsberechtigten Arbeitnehmers aufenthaltsberechtigt. Weil die Klägerin die Personensorge ausübte, leitete das Gericht daraus ein Aufenthaltsrecht der Mutter aus familiären Gründen ab.
Muss man verheiratet sein, um als Familie geschützt zu sein?
Nein, jedenfalls nicht in dieser Konstellation. Das Gericht hat nicht auf eine Ehe abgestellt, sondern auf die tatsächliche Eltern-Kind-Beziehung und die Ausübung der Personensorge.
Warum genügte „familiäres Aufenthaltsrecht“, um den Leistungsausschluss zu vermeiden?
Weil dann das Aufenthaltsrecht nicht „allein“ zur Arbeitsuche besteht. Genau daran knüpft der Ausschluss an – und genau das hat das Gericht hier verneint.
Ist das eine endgültige Grundsatzentscheidung für alle?
Nein, aber ein starkes Argument. Das Gericht hat die Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen, weil eine Entscheidung des Bundessozialgerichts zu dieser speziellen Konstellation nicht ersichtlich war.
Fazit
Das Sozialgericht Frankfurt hat dem Jobcenter eine klare Grenze gesetzt: Eine Mutter darf nicht allein deshalb vom Bürgergeld ausgeschlossen werden, weil sie in einem Monat nicht gearbeitet hat, wenn sie ein Aufenthaltsrecht aus familiären Gründen hat.
Wer ein minderjähriges freizügigkeitsberechtigtes Kind betreut und die Personensorge ausübt, kann damit ein Aufenthaltsrecht herleiten – und fällt nicht automatisch unter den „Arbeitsuche“-Ausschluss.




