Alte Forderungen des Jobcenters bleiben nicht allein deshalb 30 Jahre lang durchsetzbar, weil ein Vollziehungsbeamter erfolglos nach pfändbaren Gegenständen gesucht hat. Das Bundessozialgericht hat der langen Verjährungsfrist in einem solchen Fall eine klare Grenze gesetzt. Betroffene sollten daraus jedoch nicht schließen, dass jede Rückforderung nach vier Jahren automatisch erledigt ist.
Im Urteil mit dem Aktenzeichen B 7 AS 17/24 R wies das Gericht die Revision des Jobcenters Köln zurück. Die Erstattungsforderungen gegen die Klägerin waren verjährt, obwohl 2010 ein Pfändungsversuch stattgefunden hatte. Der Versuch ließ zwar die vierjährige Frist neu beginnen, löste aber keine Verjährung von 30 Jahren aus.
Worum es in dem Verfahren vor dem BSG ging
Die Klägerin und ihre Familie hatten Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II erhalten. Das Jobcenter hob frühere Bewilligungen mit zwei Bescheiden vom 21. und 22. September 2009 teilweise beziehungsweise vollständig auf. Von der Frau verlangte es 852,95 Euro und weitere 10.403,06 Euro zurück.
Beide Aufhebungs- und Erstattungsbescheide wurden noch 2009 bestandskräftig. Damit stand die Forderung als solche fest, weil die Bescheide nicht mehr mit einem gewöhnlichen Widerspruch angegriffen werden konnten. Offen blieb später aber die andere Frage, ob das Jobcenter die Beträge nach Ablauf der Verjährungsfrist noch durchsetzen durfte.
Die Bundesagentur für Arbeit übernahm den Forderungseinzug und beauftragte das Hauptzollamt. Am 9. Februar 2010 versuchte ein Vollziehungsbeamter, in der Wohnung der Frau zu pfänden. Der Versuch blieb erfolglos, weil keine pfändbaren Gegenstände festgestellt wurden.
Danach folgten unter anderem eine Mahnung aus dem Jahr 2013, Vollstreckungsankündigungen aus dem Jahr 2014 und eine Zahlungserinnerung aus dem Jahr 2020. Im Juni 2021 verlangte die Bundesagentur einschließlich Mahngebühren insgesamt 11.409,44 Euro. Die Frau berief sich im August 2021 ausdrücklich auf Verjährung.
Das Sozialgericht Köln und das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen gaben ihr recht. Auch das BSG bestätigte, dass die Erstattungsforderungen seit dem 10. Februar 2014 verjährt waren. Die gesondert berechneten Mahngebühren waren nicht Gegenstand des höchstrichterlichen Verfahrens.
Bei Jobcenter-Rückforderungen gelten zunächst vier Jahre
Die Ausgangsregel steht in § 50 Absatz 4 SGB X. Danach verjährt ein Erstattungsanspruch grundsätzlich vier Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Erstattungsbescheid unanfechtbar geworden ist. Einen ausführlicheren Überblick bietet der Ratgeber zu den Verjährungsfristen bei Forderungen des Jobcenters.
Im entschiedenen Fall wurden die Bescheide 2009 unanfechtbar. Die reguläre Frist begann deshalb am 1. Januar 2010 und hätte zunächst mit Ablauf des 31. Dezember 2013 geendet. Durch den Pfändungsversuch verschob sich dieses Datum jedoch.
§ 50 Absatz 4 SGB X verweist für Hemmung, Ablaufhemmung, Neubeginn und Wirkung der Verjährung sinngemäß auf das Bürgerliche Gesetzbuch. Nach § 212 Absatz 1 Nummer 2 BGB beginnt die Frist bei einer behördlichen Vollstreckungshandlung erneut. Dafür genügt auch ein erfolgloser Vollstreckungsversuch.
Die neue vierjährige Frist begann daher am 10. Februar 2010, also am Tag nach dem Pfändungsversuch. Sie endete mit Ablauf des 10. Februar 2014. Das war später als bei Anwendung der ursprünglichen Frist, aber sehr viel früher als nach einer Verjährungsfrist von 30 Jahren.
Warum der erfolglose Pfändungsversuch keine 30 Jahre auslöste
Eine Frist von 30 Jahren kann sich aus § 52 SGB X ergeben. Dafür ist ein weiterer Verwaltungsakt erforderlich, der der Feststellung oder Durchsetzung der bereits bestehenden Forderung dient und unanfechtbar wird. Der ursprüngliche Erstattungsbescheid genügt für diese Verlängerung nicht ohne Weiteres.
Das Jobcenter vertrat die Auffassung, der Pfändungsversuch von 2010 sei ein solcher Durchsetzungsverwaltungsakt gewesen. Dem folgte das BSG nicht. Bei dem erfolglosen Versuch entstand weder eine hoheitliche Beschlagnahme noch ein Pfandrecht an einem Gegenstand.
Auch die Niederschrift des Vollziehungsbeamten änderte daran nichts. Sie dokumentierte lediglich, was bei dem Termin geschehen war, und enthielt keine eigenständige Regelung gegenüber der Klägerin. Das BSG bezeichnete eine solche Niederschrift rechtlich als bloße Wissenserklärung.
Der Pfändungsversuch hatte damit eine begrenzte Wirkung: Er setzte die vierjährige Frist neu in Gang, verwandelte sie aber nicht in eine 30-jährige Frist. Genau dieser Unterschied macht das Urteil für viele ältere Jobcenter-Forderungen bedeutsam.
Mahnungen verlängern die Frist nicht automatisch
Das BSG stellte außerdem klar, dass die Mahnung vom 1. August 2013 den Fristlauf nicht veränderte. Eine gewöhnliche Mahnung erinnert an eine schon bestehende Zahlungspflicht und bereitet die Vollstreckung vor. Sie ist für sich genommen weder eine Vollstreckungshandlung nach § 212 BGB noch ein weiterer Durchsetzungsverwaltungsakt nach § 52 SGB X.
Das gilt ebenfalls für eine bloße Zahlungserinnerung. Eine Vollstreckungsankündigung kann zwar je nach Ausgestaltung eine behördliche Vollstreckungshandlung sein. Im entschiedenen Fall gingen die Schreiben aber erst im Juni 2014 zu und damit mehrere Monate nach Eintritt der Verjährung.
Eine bereits abgelaufene Verjährungsfrist wurde durch diese späteren Schreiben nicht wiederbelebt. Das Jobcenter konnte die versäumte Frist daher nicht nachträglich durch neue Ankündigungen retten. Wer eine alte Zahlungsaufforderung erhält, sollte deshalb nicht nur das Datum des jüngsten Schreibens betrachten, sondern den gesamten Verlauf seit der Bestandskraft des Erstattungsbescheids prüfen.
Welche Vorgänge die Verjährung verändern können
Das Urteil ist kein allgemeiner Freibrief gegen Rückforderungen. Teilzahlungen, Raten, Pfändungen und spätere Bescheide können den Lauf der Frist verändern. Die folgende Tabelle zeigt die Unterschiede in vereinfachter Form.
| Vorgang | Mögliche Folge für die Verjährung |
|---|---|
| Erstattungsbescheid wird unanfechtbar | Grundsätzlich vier Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres der Unanfechtbarkeit |
| Erfolgloser Pfändungsversuch | Die vierjährige Frist kann ab dem Folgetag neu beginnen; allein dadurch entstehen keine 30 Jahre |
| Einfache Mahnung oder Zahlungserinnerung | Für sich genommen regelmäßig weder Neubeginn noch 30-jährige Frist |
| Teil- oder Ratenzahlung | Kann als Anerkennung gelten und die vierjährige Frist neu beginnen lassen |
| Weiterer unanfechtbarer Stundungs- oder Durchsetzungsbescheid | Kann eine Verjährungsfrist von 30 Jahren auslösen |
| Weitere Vollstreckungsmaßnahme | Wirkung hängt von Art, Zeitpunkt und rechtlicher Form der Maßnahme ab |
Besondere Vorsicht ist bei Ratenzahlungen und förmlichen Stundungsbescheiden geboten. Eine Zahlung kann als Anerkennung der Forderung verstanden werden und damit einen Neubeginn auslösen. Ein zusätzlicher unanfechtbarer Bescheid kann sogar zur 30-jährigen Frist führen.
Das hat das BSG in einem weiteren Urteil vom 5. März 2026 zum Aktenzeichen B 7 AS 15/24 R bestätigt. Dort wirkte sich ein förmlicher Stundungsbescheid zulasten des Betroffenen aus. Der Beitrag Jobcenter-Schulden können 30 Jahre bestehen bleiben erklärt, warum sich dieses neuere Urteil und die Entscheidung zum erfolglosen Pfändungsversuch nicht widersprechen.
Verjährung beseitigt den Bescheid nicht
Die Verjährung macht den ursprünglichen Aufhebungs- und Erstattungsbescheid nicht rückwirkend unwirksam. Sie betrifft die Durchsetzbarkeit der festgesetzten Forderung. Der Anspruch bleibt rechtlich bestehen, dem Jobcenter kann jedoch eine dauerhafte Einrede entgegengehalten werden.
Das ist von einem Streit über die Entstehung oder Höhe der Rückforderung zu trennen. Wer einen neuen Erstattungsbescheid für falsch hält, muss grundsätzlich innerhalb der Rechtsbehelfsfrist reagieren. Hinweise dazu enthält der Ratgeber zum Widerspruch gegen einen Bürgergeld-Bescheid.
Ist der Bescheid schon bestandskräftig, kann je nach Sachverhalt ein Überprüfungsantrag in Betracht kommen. Die hierfür geltenden Grenzen sind jedoch andere als bei der Verjährung der Vollstreckung. Eine eingehende Prüfung sollte deshalb beide Fragen getrennt behandeln.
Die Verjährung muss ausdrücklich geltend gemacht werden
Betroffene sollten nicht darauf warten, dass das Jobcenter die Verjährung von sich aus anerkennt. Im BSG-Fall erhob die Klägerin ausdrücklich die Einrede der Verjährung. Erst danach wurde gerichtlich geklärt, ob die Forderungen noch durchsetzbar waren.
Vor einer Erklärung sollten der ursprüngliche Erstattungsbescheid, das Datum seiner Unanfechtbarkeit, alle Zahlungen sowie sämtliche Schreiben zur Stundung, Aufrechnung und Vollstreckung zusammengestellt werden. Zusätzlich kann ein vollständiger Auszug des Forderungskontos verlangt werden. Auch Akteneinsicht kann nötig sein, weil Vollstreckungsaufträge oder frühere Maßnahmen nicht immer aus der jüngsten Zahlungsaufforderung hervorgehen.
Eine knappe Erklärung kann beispielsweise lauten:
„Hiermit erhebe ich gegen die geltend gemachte Erstattungsforderung ausdrücklich die Einrede der Verjährung. Bitte teilen Sie mir schriftlich mit, auf welche verjährungshemmenden oder einen Neubeginn auslösenden Vorgänge Sie sich berufen, und übersenden Sie mir eine vollständige Forderungsaufstellung.“
Eine solche Formulierung ersetzt keine Prüfung des Einzelfalls. Vor allem sollte niemand eine laufende Ratenvereinbarung ungeprüft beenden oder eine Teilzahlung leisten, wenn der Fristverlauf unklar ist. Wer nur wenig Geld hat, kann sich über einen Beratungsschein für anwaltliche Hilfe informieren.
Gegen wen sich ein Verfahren richten kann
Im entschiedenen Fall zog die Bundesagentur für Arbeit die Forderung für das Jobcenter ein. Das BSG hielt dennoch das Jobcenter als Gläubiger der Forderung für den richtigen Klagegegner. Die Übertragung des Einzugs entbindet das Jobcenter nicht von der Verantwortung für die Rechtmäßigkeit der Beitreibung.
Das Gericht erkannte außerdem ein berechtigtes Interesse der Frau an einer schnellen gerichtlichen Klärung an. Das Jobcenter behauptete weiterhin, die Forderungen seien nicht verjährt, und wollte die Beitreibung fortsetzen. Unter diesen Umständen durfte die Betroffene eine sozialgerichtliche Feststellung anstreben, ohne zuvor auf einen besonderen negativen Feststellungsbescheid warten zu müssen.
Welche Verfahrensart im eigenen Fall passt, hängt vom vorhandenen Schreiben und vom bisherigen Ablauf ab. Eine aktuelle Aufrechnung mit laufenden Leistungen, ein neuer Bescheid und eine bloße Zahlungsaufforderung können unterschiedliche Reaktionen erfordern. Weitere Hintergründe finden sich im Überblick zu Rückforderungen und Aufrechnungen des Jobcenters.
Das Urteil hilft vor allem bei alten Forderungen
Die Entscheidung schützt Betroffene vor der pauschalen Annahme, jede erfolglose Pfändung halte eine Jobcenter-Forderung drei Jahrzehnte offen. Behörden müssen für die lange Frist einen weiteren Verwaltungsakt zur Feststellung oder Durchsetzung der Forderung nachweisen. Eine Dokumentation über einen gescheiterten Pfändungsversuch reicht dafür nicht.
Dennoch kann derselbe Pfändungsversuch die kurze Frist erneut starten. Deshalb genügt es nicht, vom Alter des Erstattungsbescheids auf Verjährung zu schließen. Erst eine lückenlose Zeitleiste zeigt, ob die Forderung noch durchsetzbar ist.
Die rechtlichen Aussagen gelten auch dann, wenn es um frühere Hartz-IV-Zeiträume geht. Das BSG hat die Verjährungsregeln des SGB X ausgelegt, die für Erstattungsforderungen im SGB-II-Bereich weiterhin Bedeutung haben. Quelle: BSG, Urteil vom 4. Juni 2025, B 7 AS 17/24 R.
Kurzes Beispiel aus der Praxis
Frau L. erhält 2020 einen Erstattungsbescheid über 2.800 Euro, der noch im selben Jahr unanfechtbar wird. Die reguläre vierjährige Frist läuft zunächst vom 1. Januar 2021 bis zum 31. Dezember 2024. Am 1. April 2021 versucht der Zoll erfolglos, pfändbare Gegenstände zu finden.
Nach den vom BSG erläuterten Grundsätzen beginnt die vierjährige Frist am 2. April 2021 neu und endet mit Ablauf des 2. April 2025. Eine einfache Mahnung im Dezember 2024 löst keine 30-jährige Frist aus. Fordert das Jobcenter erstmals im Juni 2026 erneut Zahlung, kann Frau L. Verjährung einwenden, sofern es keine weiteren rechtlich wirksamen Vorgänge gab.
Hätte Frau L. dagegen 2023 einen förmlichen Stundungsbescheid erhalten und unanfechtbar werden lassen, könnte das Ergebnis anders ausfallen. Auch eine Teilzahlung hätte den Fristlauf verändern können. Das Beispiel zeigt, warum alte Forderungen immer anhand aller Unterlagen geprüft werden müssen.
Häufige Fragen und Antworten
1. Verjährt jede Rückforderung des Jobcenters nach vier Jahren?
Nein. Vier Jahre sind der gesetzliche Ausgangspunkt nach § 50 Absatz 4 SGB X. Vollstreckungshandlungen, Anerkenntnisse, gerichtliche Verfahren oder weitere Verwaltungsakte können den Ablauf verändern.
2. Führt ein erfolgloser Pfändungsversuch zu einer Frist von 30 Jahren?
Nach dem BSG-Urteil vom 4. Juni 2025 nicht allein aufgrund des erfolglosen Versuchs. Er kann die vierjährige Frist neu beginnen lassen. Für 30 Jahre braucht es einen weiteren unanfechtbaren Verwaltungsakt zur Feststellung oder Durchsetzung der Forderung.
3. Reicht eine Mahnung des Inkasso-Service für einen Neubeginn?
Eine gewöhnliche Mahnung oder Zahlungserinnerung reicht für sich genommen regelmäßig nicht. Sie erinnert nur an die bereits festgesetzte Forderung. Entscheidend sind Inhalt und rechtliche Form des jeweiligen Schreibens.
4. Muss ich mich selbst auf Verjährung berufen?
Ja, die Verjährung sollte gegenüber dem Jobcenter oder der einziehenden Stelle ausdrücklich geltend gemacht werden. Im entschiedenen Fall erhob die Klägerin die Einrede schriftlich. Schweigen kann dazu führen, dass die Behörde ihre Beitreibung fortsetzt.
5. Kann eine kleine Ratenzahlung die Verjährung verändern?
Ja. Eine Teil- oder Ratenzahlung kann als Anerkennung der Forderung gelten und die Frist neu beginnen lassen. Vor Zahlungen auf sehr alte Forderungen sollte der Vorgang daher geprüft werden.
6. Bekomme ich bereits gezahltes Geld wegen des Urteils automatisch zurück?
Nein. Das Urteil hebt alte Erstattungsbescheide nicht pauschal auf und ordnet keine automatische Rückzahlung an. Ob bereits gezahlte Beträge zurückverlangt werden können, hängt von zusätzlichen Voraussetzungen und dem konkreten Ablauf ab.




