Arbeitslos, aber kein Arbeitslosengeld: Anwalt scheitert vor Gericht

Gegen-Hartz bei Google hinzufügen

Arbeitslos und trotzdem kein Arbeitslosengeld: Ein Anwalt, der bereits eine vorgezogene Altersrente vom Versorgungswerk bezieht, unterliegt dem Leistungsausschluss beim ALG I.

LSG Niedersachsen-Bremen: Anspruch auf Arbeitslosengeld I ruht, wenn eine vorgezogene Altersrente aus einem berufsständischen Versorgungswerk bezogen wird.

Das Gericht urteilte, dass eine solche Versorgungswerksrente einer gesetzlichen Altersrente vergleichbar ist. Der Anspruch auf Arbeitslosengeld ruht nach § 156 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 SGB III, da die Rente der Versorgungskammer einer gesetzlichen Rente gleichsteht.

Das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen stuft Altersrenten von Versorgungswerken als öffentliche Leistungen ein, die einer gesetzlichen Altersrente ähnlich sind.

Der Gesetzgeber will verhindern, dass Betroffene gleichzeitig Geld aus der Arbeitslosenversicherung und eine Altersversorgung erhalten. Ob die Rente auf Pflichtbeiträgen oder freiwilligen Zahlungen beruht, ändert nichts am Ruhen des Anspruchs.

Versorgungswerksrente steht der gesetzlichen Altersrente gleich

Mit wegweisendem Urteil gibt das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen (Urteil vom 28.05.2026 – L 11 AL 25/25 – Revision zugelassen) bekannt, dass es sich bei einer vom Rechtsanwaltsversorgungswerk Niedersachsen gewährten vorgezogenen Altersrente um eine der gesetzlichen Altersrente ähnliche Leistung öffentlich-rechtlicher Art i.S.d. § 156 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 SGB III handelt, die zum Ruhen des Arbeitslosengeldanspruchs führt.

Keine Teilrente im Sinne des Gesetzes

Eine solche vorgezogene Altersrente stellt auch dann keine Teilrente oder ähnliche Leistung öffentlich-rechtlicher Art i.S.d. § 156 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 a) SGB III dar, wenn sich die (zukünftige) Altersversorgung des betreffenden Rechtsanwalts außer aus der vorgezogenen Altersrente zusätzlich aus einer bislang noch nicht gewährten Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung zusammensetzt.

Warum die Ruhensregelung verfassungsgemäß ist

Gegen die Ruhensvorschrift des § 156 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 SGB III bestehen keine verfassungsrechtlichen Bedenken.

Das Ruhen nach § 156 SGB III soll Doppelleistungen vermeiden. Der Gesetzgeber sieht Personen, die u.a. vorgezogenes Altersruhegeld beziehen, als aus dem Erwerbsleben ausgeschieden an, so dass kein Arbeitslosengeldanspruch mehr besteht. Dies begegnet keinen durchgreifenden verfassungsrechtlichen Bedenken.

Freiwillige Beiträge ändern nichts am Ruhen

Dass die dem Kläger vom Rechtsanwaltsversorgungswerk gewährte vorgezogene Altersrente zu einem erheblichen Anteil auf freiwilligen Beiträgen beruht, führt ebenfalls zu keinem anderen Ergebnis.

Denn § 156 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 SGB III differenziert nicht danach, ob die dort genannten anderen Leistungen auf Pflicht- oder aber auf freiwilligen Beiträgen beruhen. Der Gesetzgeber hätte dies zwar möglicherweise so regeln können. Dies ist jedoch nicht erfolgt.

Newsletter zu Bürgergeld, Rente, Schwerbehinderung & Co.

Newsletter

100 % spam-frei • jederzeit abbestellbar

Dementsprechend gilt § 156 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 SGB III in seiner im streitbefangenen Zeitraum geltenden Fassung. Es ist weder erkennbar, dass der Gesetzgeber durch diese Regelung den ihm im Sozialrecht zustehenden weiten Gestaltungsspielraum überschritten hat, noch bestehen verfassungsrechtliche Bedenken gegen die geltende Rechtslage.

Die Einwände des Klägers bleiben ohne Erfolg

Der Senat teilt nicht die Rechtsauffassung des Klägers, wonach ein Ruhen des Arbeitslosengeldanspruchs deshalb nicht eingetreten sein soll, weil die vom Rechtsanwaltsversorgungswerk gewährte vorgezogene Altersrente nicht sein gesamtes Erwerbsleben abbilde (sondern lediglich die Zeit vom 38. bis 62. Lebensjahr) und zudem in erheblichem Umfang auf freiwilligen Beiträgen beruhe.

Denn § 156 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 SGB III differenziert weder danach, auf welchen Beiträgen bzw. auf wie vielen Beitragsjahren die gewährte Rente beruht, noch danach, ob es sich hierbei um Pflicht- oder freiwillige Beiträge handelt.

Ruhen höchstens in Höhe der tatsächlich gezahlten Rente

Damit nicht bereits sehr geringe Leistungen i.S.d. § 156 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 SGB III zum vollständigen Ruhen eines (u.U. deutlich höheren) Arbeitslosengeldanspruchs führen, sieht § 156 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 b) SGB III ein Ruhen des Arbeitslosengeldanspruchs maximal in Höhe der dem Betroffenen tatsächlich gewährten anderen Leistung vor.

Durch dieses Regelungskonzept hat der Gesetzgeber weder seinen ihm im Sozialrecht zustehenden weiten Gestaltungsspielraum überschritten noch bestehen Anhaltspunkte für eine diesbezügliche Verfassungswidrigkeit.

Anmerkung vom Verfasser

Die Revision wird wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen. Es existiert – soweit ersichtlich – keine höchstrichterliche Rechtsprechung zur Anwendbarkeit des § 156 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 SGB III auf eine von einem Rechtsanwaltsversorgungswerk ausgezahlte erwerbsunschädliche vorzeitige Altersrente.

Entscheidungstipp

Anspruch auf Arbeitslosengeld bei Mitgliedern von Versorgungswerken

Arbeitnehmer, die das für die Regelaltersrente nach dem SGB VI erforderliche Lebensjahr vollendet haben, haben vom Beginn des folgenden Monats an keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld (ALG). Dies gilt auch für die Mitglieder von Versorgungswerken (LSG Nordrhein-Westfalen, 27.01.2025 – L 20 AL 127/23 – Revision zugelassen).

Die feste Altersgrenze im SGB III verstößt nicht gegen den Gleichheitsgrundsatz oder das Sozialstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 1 GG).

Quellen

Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 28.05.2026 – L 11 AL 25/25 – Revision zugelassen
Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 28. November 2007 – L 11 AL 429/05
Valgolio in: Hauck/Noftz, SGB III, Stand 8. Ergänzungslieferung 2024, § 156 Rn. 64; Schmitz in: juris-PK SGB III, 3. Auflage 2023, § 156 Rn. 29; Michalla-Munsche in: Rolfs/Giesen/Meßling/Udsching, BeckOK Sozialrecht, Stand: März 2026, § 156 Rn. 36