Rückforderungen des Jobcenters erledigen sich nicht zwangsläufig nach wenigen Jahren. Ein unanfechtbarer Stundungsbescheid kann dazu führen, dass eine Forderung erst nach 30 Jahren verjährt. Das Urteil sollte deshalb genau durchgelesen werden, weil Fehler dazu führen können, dass Forderungen der Jobcenter lange bestehen bleiben.
Der Fehler: “Auch einzelne Ratenzahlungen sind rechtlich nicht folgenlos. Sie können als Anerkennung der Schulden gewertet werden und die laufende Verjährungsfrist erneut beginnen lassen”, so Sebastian Bertram von Gegen-Hartz.de
Das hat das Bundessozialgericht mit Urteil entschieden. Das Verfahren trägt das Aktenzeichen B 7 AS 15/24 R.
Jobcenter forderte Leistungen aus mehreren Jahren zurück
In dem Verfahren ging es um drei bestandskräftige Erstattungsbescheide aus den Jahren 2011, 2012 und 2013. Das Jobcenter verlangte insgesamt mehr als 4.100 Euro zurück, weil zuvor bewilligte Leistungen teilweise aufgehoben worden waren.
Der betroffene Leistungsbezieher zahlte zwischen September 2011 und Dezember 2018 unregelmäßig Beträge von 10 bis 30 Euro. Insgesamt kamen auf diese Weise 585 Euro zusammen.
Die Bundesagentur für Arbeit verschickte während dieser Zeit Mahnungen, Zahlungserinnerungen und Forderungsaufstellungen. Darin wurden die noch offenen Einzelbeträge zu einer Gesamtsumme zusammengefasst.
Am 11. Mai 2017 erging zusätzlich ein förmlicher Stundungsbescheid. Danach durfte der Mann die noch offene Gesamtforderung von 3.838,42 Euro ab März 2018 in monatlichen Raten von 30 Euro begleichen.
Betroffener hielt die Forderungen für verjährt
Nachdem der Inkasso-Service im November 2019 erneut eine Zahlung von noch 3.658,42 Euro verlangte, erhob der Mann Klage. Er wollte feststellen lassen, dass die Forderungen inzwischen verjährt seien.
Seiner Ansicht nach war die gesetzliche Verjährungsfrist von vier Jahren spätestens Ende 2017 abgelaufen. Zusätzlich berief er sich darauf, dass das Jobcenter seine Ansprüche über einen langen Zeitraum nicht ausreichend durchgesetzt habe.
Das Sozialgericht und anschließend das Landessozialgericht Berlin-Brandenburg wiesen die Klage ab. Auch die Revision vor dem Bundessozialgericht blieb ohne Erfolg.
Erstattungsforderungen verjähren zunächst nach vier Jahren
Für Erstattungsforderungen des Jobcenters gilt nach § 50 Absatz 4 SGB X grundsätzlich eine Frist von vier Jahren. Die Frist beginnt mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Erstattungsbescheid unanfechtbar geworden ist.
Wird ein Erstattungsbescheid beispielsweise im Mai 2026 unanfechtbar, beginnt die reguläre Frist am 1. Januar 2027. Ohne weitere rechtlich bedeutsame Ereignisse würde sie am 31. Dezember 2030 enden.
Diese Berechnung ist allerdings nur der Ausgangspunkt. Zahlungen, weitere Verwaltungsakte oder gerichtliche Verfahren können den Lauf der Frist verändern.
Einen ergänzenden Überblick bietet der Beitrag über die Verjährungsfristen bei Jobcenter-Forderungen.
Ratenzahlung kann die Verjährung neu beginnen lassen
Nach § 212 Absatz 1 Nummer 1 BGB beginnt eine Verjährungsfrist erneut, wenn der Schuldner den Anspruch anerkennt. Als Anerkennung kommen unter anderem Abschlagszahlungen, Zinszahlungen oder Sicherheitsleistungen infrage.
Eine ausdrückliche schriftliche Erklärung ist dafür nicht immer erforderlich. Auch das tatsächliche Verhalten kann zeigen, dass eine Person vom Bestehen der Forderung ausgeht.
Das BSG bestätigte deshalb, dass die Zahlungen des Klägers als Anerkennungshandlungen behandelt werden durften. Er hatte über mehrere Jahre auf die Forderungen gezahlt, ohne deren Bestand oder Höhe zu beanstanden.
Die vierjährige Frist begann daher mit den jeweiligen Zahlungen erneut. Nach der letzten Zahlung im Dezember 2018 lief eine neue Frist unmittelbar ab dem Zahlungszeitpunkt und nicht erst ab dem folgenden Jahreswechsel.
Eine kleine Zahlung kann mehrere Forderungen erfassen
Der Kläger hatte keine ausdrückliche Bestimmung darüber getroffen, auf welche der drei Forderungen seine Zahlungen angerechnet werden sollten. Die Bundesagentur für Arbeit verteilte die eingehenden Beträge nach ihrem System auf sämtliche offenen Forderungen.
Nach Ansicht des BSG konnte das Verhalten des Mannes als Anerkennung des gesamten mitgeteilten Saldos verstanden werden. Er hatte die Forderungsaufstellungen erhalten und anschließend weitergezahlt, ohne der Aufteilung zu widersprechen.
Eine Rate von beispielsweise 20 Euro muss sich deshalb nicht nur auf die älteste Einzelforderung beziehen. Unter den vom Gericht beschriebenen Voraussetzungen kann sie sämtliche Forderungen erfassen, die in der übersandten Gesamtaufstellung enthalten sind.
Ob eine Zahlung tatsächlich ein solches Anerkenntnis darstellt, hängt dennoch von den Umständen des Einzelfalls ab. Bedeutung haben insbesondere die Forderungsaufstellung, der Verwendungszweck, vorherige Einwendungen und begleitende Erklärungen.
Zahlung an den Inkasso-Service reicht aus
Der Kläger hatte seine Raten nicht unmittelbar an das Jobcenter gezahlt. Die Zahlungen gingen an die Bundesagentur für Arbeit, die den Forderungseinzug übernommen hatte.
Das änderte nach Auffassung des BSG nichts an der Wirkung. Das Jobcenter hatte den Kläger bereits in den Erstattungsbescheiden darüber informiert, dass Dienststellen der Bundesagentur den Einzug übernehmen würden.
Eine Zahlung an den Inkasso-Service kann daher genauso als Anerkennung gegenüber dem Jobcenter gewertet werden. Betroffene können sich nicht allein darauf berufen, dass das Geld an eine andere Behörde überwiesen wurde.
Stundungsbescheid löste eine Frist von 30 Jahren aus
Besonders weitreichend sind die Ausführungen des BSG zum Stundungsbescheid vom 11. Mai 2017. Das Gericht wertete ihn als weiteren Verwaltungsakt, der die offene Forderung feststellte und zumindest mittelbar ihrer Durchsetzung diente.
Nach § 52 SGB X hemmt ein solcher Verwaltungsakt zunächst die Verjährung. Wird er unanfechtbar, beträgt die Verjährungsfrist 30 Jahre.
Der Bescheid legte die Restschuld, die Höhe der Monatsraten, Stundungszinsen und weitere Zahlungsbedingungen fest. Weil der Kläger keinen Rechtsbehelf einlegte, wurde die Regelung unanfechtbar.
Damit begann nach den Feststellungen des Gerichts bereits 2017 eine 30-jährige Verjährungsfrist. Die Forderungen waren deshalb im Zeitpunkt der Entscheidung im März 2026 noch lange nicht verjährt.
Nicht jede Ratenzahlungsvereinbarung führt automatisch zu 30 Jahren
Das Urteil bedeutet nicht, dass jede Überweisung oder jede formlose Absprache sofort eine 30-jährige Frist auslöst. Eine Ratenzahlung kann zunächst nur den Neubeginn der regulären vierjährigen Verjährungsfrist bewirken.
Für die Frist von 30 Jahren ist ein weiterer Verwaltungsakt erforderlich, der der Feststellung oder Durchsetzung der Forderung dient. Im entschiedenen Fall erfüllte der förmliche Stundungsbescheid diese Voraussetzung.
Eine einfache Mahnung, eine Zahlungserinnerung oder ein formloses Bestätigungsschreiben ist nicht automatisch ein solcher Verwaltungsakt. Geprüft werden müssen Inhalt, Form, Rechtsbehelfsbelehrung und die erkennbare Regelungswirkung des Schreibens.
| Vorgang | Mögliche Wirkung auf die Verjährung |
|---|---|
| Unanfechtbarer Erstattungsbescheid | Grundsätzlich vier Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Bescheid unanfechtbar wurde |
| Abschlags- oder Ratenzahlung | Kann die vierjährige Verjährungsfrist ab dem Zahlungszeitpunkt neu beginnen lassen |
| Zahlung auf einen mitgeteilten Gesamtsaldo | Kann als Anerkennung sämtlicher darin aufgeführter Forderungen gewertet werden |
| Förmlicher und unanfechtbarer Stundungsbescheid | Kann nach § 52 Absatz 2 SGB X eine Verjährungsfrist von 30 Jahren auslösen |
| Mahnung oder formlose Zahlungserinnerung | Löst für sich genommen nicht zwangsläufig die 30-jährige Verjährung aus |
Auch ein fehlerhafter Bescheid kann langfristige Folgen haben
Nach dem Urteil kommt es für die 30-jährige Frist grundsätzlich nicht darauf an, ob der Stundungsbescheid in jeder Hinsicht rechtmäßig war. Entscheidend ist zunächst, dass ein wirksamer Verwaltungsakt vorliegt und dieser unanfechtbar geworden ist.
Nur bei besonders schwerwiegenden und offensichtlichen Fehlern könnte ein Bescheid nichtig und damit unwirksam sein. Die Anforderungen an eine solche Nichtigkeit sind sehr hoch.
Betroffene sollten deshalb nicht darauf vertrauen, einen möglicherweise fehlerhaften Stundungsbescheid noch Jahre später ohne Weiteres angreifen zu können. Ein Widerspruch muss regelmäßig innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe eingelegt werden, wenn eine ordnungsgemäße Rechtsbehelfsbelehrung vorhanden ist.
Verjährung lässt eine Forderung nicht einfach verschwinden
Mit Eintritt der Verjährung wird eine Forderung nicht automatisch aus den Unterlagen des Jobcenters gelöscht. Verjährung betrifft vor allem die Frage, ob die Behörde den Anspruch noch gegen den Willen des Betroffenen durchsetzen darf.
Wer eine alte Forderung für verjährt hält, sollte dies ausdrücklich gegenüber dem Jobcenter geltend machen. Eine eigenmächtige Einstellung vereinbarter Zahlungen kann dagegen neue Mahnungen oder Vollstreckungsmaßnahmen auslösen.
Bei mehreren Bescheiden sollte für jede einzelne Forderung geprüft werden, wann sie unanfechtbar wurde und welche Zahlungen erfolgt sind. Ebenso wichtig ist die Frage, ob später ein Stundungs-, Aufrechnungs- oder Durchsetzungsbescheid erlassen wurde.
Was Betroffene vor einer Ratenzahlung beachten sollten
Eine Ratenzahlung kann sinnvoll sein, um eine sofortige Vollstreckung zu verhindern und die monatliche Belastung zu verringern. Sie kann jedoch zugleich verjährungsrechtliche Einwendungen erschweren.
Vor der ersten Zahlung sollten deshalb der ursprüngliche Erstattungsbescheid, sämtliche Forderungsaufstellungen und die bisherige Zahlungsentwicklung geprüft werden. Das gilt besonders bei Forderungen, die bereits viele Jahre alt sind.
Wer nur eine bestimmte Einzelforderung bezahlen möchte, sollte den Verwendungszweck eindeutig angeben. Trotzdem sollte zuvor fachkundiger Rat eingeholt werden, weil auch eine Zahlung mit ergänzender Erklärung im Einzelfall als Anerkennung verstanden werden kann.
Bestehen Einwendungen gegen die Höhe oder den Grund der Rückforderung, sollten diese schriftlich und nachweisbar erhoben werden. Eine Zahlung ohne jede Erklärung kann später den Eindruck vermitteln, dass der gesamte Saldo akzeptiert wurde.
Kurzes Beispiel aus der Praxis
Frau M. erhält 2023 einen Erstattungsbescheid über 3.000 Euro, der noch im selben Jahr unanfechtbar wird. Ohne weitere Ereignisse würde die vierjährige Verjährungsfrist grundsätzlich vom 1. Januar 2024 bis zum 31. Dezember 2027 laufen.
Im März 2026 überweist sie nach einer Zahlungsaufforderung 25 Euro, ohne die Forderung zu beanstanden. Diese Zahlung kann als Anerkennung gewertet werden, sodass ab März 2026 eine neue vierjährige Frist läuft.
Im April 2026 wird zusätzlich ein förmlicher Stundungsbescheid unanfechtbar, der die Restschuld und Monatsraten festsetzt. Dadurch kann eine 30-jährige Frist beginnen, die grundsätzlich bis 2056 reicht.
Das Beispiel ist vereinfacht, zeigt aber den Unterschied: Die einzelne Rate kann vier Jahre neu starten, während der unanfechtbare Stundungsbescheid eine Frist von 30 Jahren auslösen kann.
Fazit: Ratenzahlungen sollten nicht ungeprüft geleistet werden
Das Urteil des Bundessozialgerichts verschärft die Folgen, die eine scheinbar unkomplizierte Ratenzahlung haben kann. Schon kleine Beträge können den Neubeginn der Verjährung bewirken und sich auf mehrere offene Forderungen beziehen.
Noch länger wirkt ein förmlicher Stundungsbescheid. Wird er nicht rechtzeitig angegriffen und damit unanfechtbar, können die Jobcenter-Schulden bis zu 30 Jahre durchsetzbar bleiben.
Betroffene sollten deshalb vor einer Ratenzahlung klären lassen, welche Forderungen tatsächlich bestehen und ob bereits Verjährung eingetreten sein könnte. Besonders bei alten oder aus mehreren Bescheiden zusammengesetzten Schulden ist eine Prüfung der vollständigen Akte sinnvoll.
Häufige Fragen und Antworten
1. Verjähren Rückforderungen des Jobcenters immer erst nach 30 Jahren?
Nein. Nach § 50 Absatz 4 SGB X gilt zunächst grundsätzlich eine vierjährige Verjährungsfrist. Eine Frist von 30 Jahren kann durch einen weiteren unanfechtbaren Verwaltungsakt zur Feststellung oder Durchsetzung der Forderung ausgelöst werden.
2. Führt jede Ratenzahlung zu einer 30-jährigen Verjährung?
Nein. Eine Ratenzahlung kann als Anerkennung gelten und damit die vierjährige Frist neu beginnen lassen. Die 30-jährige Frist beruhte im entschiedenen Fall auf dem zusätzlichen unanfechtbaren Stundungsbescheid.
3. Kann eine kleine Rate auch mehrere Schulden beim Jobcenter betreffen?
Ja. Wer auf einen mitgeteilten Gesamtsaldo zahlt und weder eine Tilgungsbestimmung trifft noch der Aufteilung widerspricht, kann damit sämtliche enthaltenen Forderungen anerkennen. Die Umstände des Einzelfalls müssen jedoch berücksichtigt werden.
4. Zählt auch eine Zahlung an die Bundesagentur für Arbeit?
Ja, wenn die Bundesagentur den Forderungseinzug für das Jobcenter übernommen hat. Im BSG-Verfahren wurden die Zahlungen an den Inkasso-Service als Anerkennung gegenüber dem Jobcenter behandelt.
5. Was passiert, wenn ein Stundungsbescheid fehlerhaft ist?
Ein fehlerhafter Bescheid bleibt grundsätzlich wirksam, solange er nicht aufgehoben wird und keine Nichtigkeit vorliegt. Wird er unanfechtbar, kann er daher trotzdem die 30-jährige Verjährungsfrist auslösen.




