Geht ein bereits vorhandenes Gerät nach Jahren kaputt, ist das keine Erstausstattung. Für die Instandhaltung und den Neukauf von Haushaltsgeräten müssen Bürgergeld/ Grundsicherung -Bezieher Rücklagen aus dem Regelsatz bilden.
Fehlt das Geld für den sofortigen Ersatz und ist die Notlage unabweisbar, gewährt das Jobcenter meist nur ein Darlehen, das monatlich in Höhe von 5% von den Leistungen abgezogen wird.
Ein echter Anspruch auf eine Erstausstattung (als Zuschuss) besteht nur bei Neugründung eines Haushaltes, nach kompletter Trennung oder nach Wohnungsverlust (z. B. Brand). Selbst dann muss das Gerät nicht fabrikneu sein; gebrauchte Geräte oder Gutscheine sind zulässig.
Ein atypischer Fall liegt nach Meinung des Sozialgerichts Detmold nicht vor, wenn unstreitig ein altes Gerät vorhanden gewesen ist, das nunmehr ausgetauscht werden soll, da es defekt ist.
Das Gericht begründet seine Auffassung damit, dass nach § 24 Abs. 3 S. 1 Nr. 1 SGB II die Bedarfe für Erstausstattungen für die Wohnung einschließlich Haushaltsgeräten nicht vom Regelbedarf nach § 20 umfasst sind.
Um eine Erstausstattung im Sinne dieser Vorschrift handelt es sich, wenn erstmals ein Bedarf für die Ausstattung einer Wohnung besteht, der nicht bereits durch vorhandene Möbel und andere Einrichtungsgegenstände gedeckt war.
Andernfalls liegt – wie hier – ein Fall der Ersatzbeschaffung vor (BSG Urt. v. 01.07.2009 B, 4 AS 77/08 R).
Der Anspruch ist insoweit nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts ( BSG ) bedarfsbezogen zu verstehen.
Nur in Ausnahmefällen ist eine Ersatzbeschaffung einer Erstbeschaffung wertungsgemäß gleichzustellen
Weist der Leistungsempfänger nach, dass er im Zusammenhang mit besonderen Ereignissen über die nunmehr notwendigen Ausstattungsgegenstände nicht oder nicht mehr verfügt, kann der erneute Anfall des Bedarfs dem ersten gleichstehen.
Eine besondere Bedarfslage, die durch außergewöhnliche Umstände, wie Totalverlust von Einrichtungsgegenständen infolge eines Wohnungsbrandes, Obdachlosigkeit, eine langjährige Inhaftierung, einen Rückumzug aus dem Ausland oder einen von dem SGB II-Träger veranlassten Umzug verursacht worden ist, liegt beim Kläger indes nicht vor.
Allein die durch Alter und Abnutzung eingetretene Unbrauchbarkeit von Einrichtungsgegenständen stellt unter Berücksichtigung des Gesichtspunkts, dass die Leistungspflicht des Grundsicherungsträgers aus § 24 Abs. 3 S. 1 Nr. 1 SGB II wegen ihres Ausnahmecharakters eng begrenzt ist, keine atypische Bedarfslage dar (LSG NRW, Urt. v. 24.02.2014, L 19 AS 26/13 -).
Ein atypischer Fall liegt bei dem Kläger nicht vor. Es ist unstreitig ein altes Gerät vorhanden gewesen, das nunmehr ausgetauscht werden soll, da es defekt ist.
Brockscher Rechtstipp:
Auch für Bezieher der Sozialhilfe gilt, dass für die Gewährung eines Zuschusses für die Ersatzbeschaffung eines Haushaltsgeräts, das verschleißbedingt nicht mehr gebrauchstüchtig ist, § 31 Abs. 1 Nr. 1 SGB XII nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts keine Rechtsgrundlage bildet ( BSG, Urteil vom 19. Mai 2022 – B 8 SO 1/21 R -).
Quelle:
SG Detmold,Gerichtsbescheid v. 31.03.2025 – S 16 AS 266/24 – ablehnend LSG NRW vom 29.10.2025 – Az. L 12 AS 542/25 – Beschwerde ebenfalls abglehnt vom BSG, Beschluss vom 2. März 2026 -B 7 AS 274/25 BH




