Schwerbehinderung: Klage falsch gestellt und das Merkzeichen ging verloren

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Wer gegen einen Bescheid im Schwerbehindertenrecht klagt, muss sehr genau darauf achten, was tatsächlich Gegenstand der Klage sein soll. Ein aktuelles Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg zeigt, dass ein unvollständig formulierter Klageantrag erhebliche Folgen haben kann.

Das Gericht entschied mit Urteil vom 20. März 2026, Az. L 8 SB 3265/25, dass die Feststellung eines höheren Grades der Behinderung und die Zuerkennung von Merkzeichen unterschiedliche Streitgegenstände sind. Wird nur wegen des GdB geklagt, werden abgelehnte Merkzeichen deshalb nicht automatisch Teil des Gerichtsverfahrens.

Wichtig ist dabei eine Einschränkung: Ein bereits anerkanntes Merkzeichen wurde in diesem Fall nicht entzogen. Vielmehr konnte das Gericht über die gewünschten Merkzeichen G, Gl und RF nicht mehr entscheiden, weil deren Ablehnung zwischenzeitlich bestandskräftig geworden war.

Der Kläger wollte eigentlich die Merkzeichen G, Gl und RF

Bei dem 1968 geborenen Kläger war bereits seit Ende 2019 ein GdB von 50 festgestellt. Im September 2023 beantragte er unter anderem die Feststellung der gesundheitlichen Voraussetzungen für die Merkzeichen G, Gl und RF.

Die zuständige Behörde lehnte sowohl eine Erhöhung des GdB als auch die gewünschten Merkzeichen ab. Auch der anschließend eingelegte Widerspruch blieb ohne Erfolg.

Damit waren nach dem Widerspruchsbescheid mehrere Entscheidungen betroffen: die Höhe des GdB sowie die Ablehnung der einzelnen Merkzeichen. Genau diese Trennung wurde später im Gerichtsverfahren entscheidend.

In der Klageschrift standen die Merkzeichen nicht

Die anwaltlich vertretene Klägerseite erhob daraufhin Klage beim Sozialgericht Karlsruhe. In dem ausdrücklich formulierten Antrag wurde jedoch lediglich verlangt, den angegriffenen Bescheid aufzuheben und dem Kläger einen GdB von mindestens 50 zuzuerkennen.

Die Merkzeichen G, Gl und RF tauchten in diesem Klageantrag nicht auf. Auch in einer später eingereichten Klagebegründung wurde zunächst nur der GdB angesprochen.

Das war deshalb problematisch, weil der Kläger bereits einen GdB von 50 besaß. Gleichzeitig lief hinsichtlich der gesonderten Ablehnung der Merkzeichen die Klagefrist weiter.

Merkzeichen wurden erst Monate später ausdrücklich verlangt

Erst mit einem Schriftsatz vom 14. Juli 2025 verlangte die Klägerseite vor Gericht ausdrücklich zusätzlich die Merkzeichen G, Gl und RF. Zu diesem Zeitpunkt war die Klagefrist hinsichtlich der Merkzeichen nach Auffassung der Gerichte allerdings bereits abgelaufen.

Der Widerspruchsbescheid war der Prozessbevollmächtigten am 17. März 2025 bekanntgegeben worden. Die einmonatige Klagefrist endete deshalb nach den Feststellungen des LSG mit Ablauf des 17. April 2025.

Die Ablehnung der Merkzeichen war damit bereits bestandskräftig. Der spätere Versuch, die Merkzeichen in das laufende Gerichtsverfahren einzubeziehen, kam zu spät.

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LSG: GdB und Merkzeichen sind zwei verschiedene Streitgegenstände

Das Landessozialgericht bestätigte die Entscheidung des Sozialgerichts. Nach Auffassung des 8. Senats sind die Feststellung der Höhe des GdB und die Feststellung der gesundheitlichen Voraussetzungen für ein Merkzeichen rechtlich voneinander zu unterscheiden.

Ein Antrag auf einen höheren GdB beinhaltet daher nicht automatisch einen Antrag auf das Merkzeichen G, Gl, RF oder ein anderes Merkzeichen. Das gilt selbst dann, wenn die Behörde in demselben Bescheid sowohl über den GdB als auch über Merkzeichen entschieden hat.

Für Betroffene ist diese Unterscheidung besonders wichtig, weil Merkzeichen im Schwerbehindertenausweis eigene Nachteilsausgleiche auslösen können. Ein höherer GdB ersetzt diese Einträge nicht.

Warum das Gericht den Klageantrag nicht weiter auslegte

Vor Sozialgerichten gilt grundsätzlich, dass bei Zweifeln geprüft werden kann, welches Rechtsschutzziel ein Kläger tatsächlich verfolgt. Ein Antrag darf deshalb unter bestimmten Voraussetzungen so ausgelegt werden, dass das wirkliche Begehren berücksichtigt wird.

Das LSG sah dafür im entschiedenen Fall jedoch keinen ausreichenden Anlass. Die Klageschrift war von einer Rechtsanwältin formuliert und nach Ansicht des Gerichts eindeutig auf den GdB beschränkt.

Bei einem anwaltlich gestellten eindeutigen Antrag darf das Gericht grundsätzlich davon ausgehen, dass die Formulierung dem tatsächlich Gewollten entspricht. Eine spätere Erweiterung konnte die bereits eingetretene Bestandskraft der Merkzeichen-Entscheidung nicht mehr beseitigen.

Diese Unterscheidung müssen Schwerbehinderte kennen

Gegenstand Was geprüft wird Was im Klageantrag stehen sollte
Grad der Behinderung Wie hoch der Gesamt-GdB festzustellen ist Gewünschte höhere GdB-Feststellung ausdrücklich benennen
Merkzeichen G Erhebliche Beeinträchtigung der Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr Feststellung der gesundheitlichen Voraussetzungen für G ausdrücklich verlangen
Merkzeichen Gl Voraussetzungen der Gehörlosigkeit im Sinne des Schwerbehindertenrechts Merkzeichen Gl ausdrücklich benennen
Merkzeichen RF Voraussetzungen für die rundfunkrechtliche Ermäßigung Merkzeichen RF ausdrücklich benennen

Gerade bei mehreren Entscheidungen innerhalb eines Bescheids sollte deshalb geprüft werden, welche einzelnen Punkte angegriffen werden sollen. Ein pauschaler Hinweis darauf, dass man mit dem Bescheid nicht einverstanden ist, kann spätestens bei einem konkret formulierten Klageantrag problematisch werden.

Ein GdB von 50 bringt nicht automatisch ein Merkzeichen

Auch materiell sind GdB und Merkzeichen voneinander zu unterscheiden. Ein GdB von 50 begründet zwar grundsätzlich die Schwerbehinderteneigenschaft, daraus folgt aber beispielsweise nicht automatisch ein Anspruch auf G, aG, B oder RF.

Für jedes Merkzeichen gelten eigene gesundheitliche Voraussetzungen. Deshalb kann eine Person einen hohen GdB besitzen und dennoch kein Merkzeichen erhalten oder umgekehrt trotz vergleichsweise niedrigerem GdB bestimmte Nachteilsausgleiche beanspruchen, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind.

Welche Vorteile einzelne Einträge mit sich bringen, zeigt unsere Übersicht zu den Merkzeichen und ihren möglichen Kombinationen.

Beim Merkzeichen G können erhebliche finanzielle Folgen entstehen

Das Merkzeichen G kann unter anderem für Vergünstigungen im öffentlichen Personennahverkehr und in bestimmten Sozialleistungssystemen wichtig sein. Es kann beispielsweise unter weiteren Voraussetzungen Auswirkungen auf einen Mehrbedarf haben.

Auch beim Parken sollte allerdings genau unterschieden werden. Das Merkzeichen G allein berechtigt nicht automatisch zur Nutzung von Behindertenparkplätzen, wie wir im Beitrag zum