Für viele Betroffene ist das ein harter Einschnitt: Wer in Nordrhein-Westfalen blind ist und das 60. Lebensjahr vollendet, erhält beim Blindengeld deutlich weniger Geld. Das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen entschied, dass die Kürzung rechtmäßig ist. (OVG NRW, Urteil vom 08.09.2025, Az. 12 A 1975/23).
Der Kläger wollte sich gegen die Herabsetzung seines Blindengeldes wehren. Er sah darin eine Altersdiskriminierung und hielt die gesetzliche Regelung für verfassungswidrig. Das OVG NRW folgte dieser Argumentation aber nicht. Nach Auffassung des Gerichts darf das Blindengeld in NRW ab 60 auf einen niedrigeren Festbetrag abgesenkt werden.
Inhaltsverzeichnis
Worum es in dem Verfahren zum Blindengeld ab 60 ging
Der Kläger bezieht seit seinem 42. Lebensjahr bezieht er Erwerbsunfähigkeitsrente. Über viele Jahre erhielt er außerdem Blindengeld nach dem nordrhein-westfälischen Gesetz über die Hilfen für Blinde und Gehörlose.
Zunächst bekam er einen deutlich höheren Betrag. Später wurde das Blindengeld schon einmal wegen Pflegegeldes teilweise gekürzt. Mit einem weiteren Bescheid setzte die Behörde das Blindengeld dann ab Februar 2022 nochmals deutlich herab, weil der Kläger im Januar 2022 sein 60. Lebensjahr vollendet hatte.
Warum der Betrag für den Kläger drastisch sank
Vor der Kürzung lag das Blindengeld des Klägers bei einem deutlich höheren Monatsbetrag. Nach Vollendung des 60. Lebensjahres stellte die Behörde nur noch den in Nordrhein-Westfalen gesetzlich festgelegten Grundbetrag von 473 Euro zugrunde. Zusätzlich wurde weiterhin ein Teil des Pflegegeldes angerechnet.
Der Kläger sah eine klare Altersdiskriminierung
Der Mann machte geltend, dass die gesetzliche Regelung eine sachlich nicht gerechtfertigte Altersdiskriminierung enthalte. Außerdem verwies er darauf, dass die Bedarfe gerade im Alter häufig zunähmen. Arztbesuche, Therapien, Reha-Maßnahmen und Mobilität im Alltag erforderten oft sogar mehr Unterstützung.
Auch Freizeit, Kultur und gesellschaftliche Teilhabe kosten Geld
Der Kläger betonte, dass Blindengeld nicht nur Grundbedürfnisse absichert. Es ermögliche auch Teilhabe am gesellschaftlichen Leben. Wer blind ist, braucht oft Begleitpersonen oder Fahrdienste, um kulturelle Veranstaltungen zu besuchen, ehrenamtlich tätig zu sein oder sich politisch zu engagieren.
Das Gericht hat nicht bestritten, dass das Blindengeld diesem Zweck dient. Es war nur anderer Auffassung, was die Höhe der Leistung und die zulässige gesetzliche Differenzierung betrifft.
Das OVG NRW hält die Kürzung des Blindengeldes dennoch für rechtmäßig
Nach Auffassung des Gerichts ist der Aufhebungs- und Änderungsbescheid rechtmäßig. Maßgeblich sei § 2 Abs. 1 Satz 2 GHBG. Danach beträgt das Blindengeld für blinde Menschen ab Vollendung des 60. Lebensjahres in Nordrhein-Westfalen nur noch 473 Euro. Diese Vorschrift sei, so das OVG, weiterhin verfassungsgemäß.
Warum das Gericht keinen Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz sieht
Das Gericht räumte ein, dass eine Ungleichbehandlung vorliegt. Blinde Menschen über 60 erhalten weniger Blindengeld als jüngere blinde Menschen. Trotzdem sah das OVG darin keinen Verstoß gegen Artikel 3 des Grundgesetzes. Der Staat dürfe bei freiwilligen Sozialleistungen bestimmte Gruppen unterschiedlich behandeln, wenn dafür vernünftige Gründe bestehen.
Nach Auffassung des Gerichts verfolgte der nordrhein-westfälische Gesetzgeber mit der Kürzungsregelung ein legitimes Ziel. Die Entlastung kommunaler Haushalte sei ein legitimes öffentliches Interesse.
Warum das OVG die starre Altersgrenze von 60 Jahren akzeptiert
Ein besonders umstrittener Punkt war die starre Grenze von 60 Jahren. Der Kläger hielt sie für völlig überholt. Das Gericht sah das anders. Es erklärte, der Gesetzgeber dürfe eine feste Altersgrenze festlegen, wenn eine individuelle Prüfung für jeden Einzelfall mit erheblichem Verwaltungsaufwand verbunden wäre.
Die Grundannahme bleibe tragfähig, dass viele blinde Menschen ab 60 nicht mehr erwerbstätig seien. Der Gesetzgeber habe daher typisieren dürfen, ohne jeden Einzelfall gesondert zu prüfen.
OVG NRW: Viele blinde Menschen über 60 sind nicht mehr erwerbstätig
Das Gericht stellte darauf ab, dass blinde Menschen im Alter über 60 regelmäßig nicht mehr im Erwerbsleben stehen. Daraus folgerte das OVG, dass bestimmte beruflich bedingte blindheitsbedingte Mehrkosten ab diesem Alter typischerweise wegfallen.
Dazu zählen etwa Kosten für Arbeitswege, besondere Arbeitsmittel oder zusätzliche Hilfen im beruflichen Alltag. Dieser Gesichtspunkt dürfe vom Gesetzgeber berücksichtigt werden.
Das Gericht argumentiert auch mit vorhandener Altersvorsorge
Ein weiterer Gesichtspunkt war aus Sicht des Gerichts die Möglichkeit, bis zum Alter von 60 Jahren eine Altersvorsorge aufzubauen. Zugleich räumte es ein, dass es Fälle wie den des Klägers gibt, in denen Menschen schon lange vor 60 aus gesundheitlichen Gründen aus dem Erwerbsleben ausscheiden.
Solche Einzelfälle müssten nach Ansicht des Gerichts aber nicht dazu führen, die gesamte gesetzliche Regelung für verfassungswidrig zu erklären.
Warum das Gericht auch den höheren Unterstützungsbedarf im Alter nicht ausreichen ließ
Der Kläger hatte betont, dass Assistenz, Begleitung und Hilfe im Alter eher wichtiger würden. Das Gericht verwies darauf, dass Blindengeld eine pauschale Leistung ist.
Deshalb müsse der Gesetzgeber nicht jede Veränderung der persönlichen Lebenslage im Einzelfall berücksichtigen, solange das Gesamtsystem der sozialen Leistungen einen ausreichenden Rahmen bietet.
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Blindengeld ist nach Ansicht des Gerichts kein vollständiger Schadensersatz
Besonders deutlich machte das OVG, dass Blindengeld keinen vollständigen Ausgleich aller blindheitsbedingten Nachteile garantiert. Das Gesetz müsse nicht sicherstellen, dass jeder einzelne Mehraufwand in voller Höhe übernommen wird.
Welche Rolle die Blindenhilfe nach dem SGB XII spielte
Ein zentrales Argument des Gerichts war die Möglichkeit einer Aufstockung über die Blindenhilfe nach § 72 SGB XII. Wer mit dem abgesenkten Landesblindengeld wirtschaftlich nicht auskommt und die Voraussetzungen erfüllt, kann eine ergänzende Sozialhilfeleistung erhalten.
Die Kürzung des Landesblindengeldes treffe deshalb im Ergebnis vor allem diejenigen über 60, die über eigenes Einkommen oder Vermögen verfügen und ihren Bedarf teilweise selbst decken können.
Warum das Gericht die fehlende Anpassung an die Rentenentwicklung akzeptiert
Der Kläger hatte hilfsweise gefordert, zumindest der Grundbetrag von 473 Euro müsse an die Entwicklung des aktuellen Rentenwerts angepasst werden. Auch das lehnte das Gericht ab.
Dass andere Leistungen regelmäßig erhöht werden, begründe keinen Anspruch auf Gleichbehandlung durch das Land.
Keine Verletzung des Sozialstaatsprinzips und kein Eigentumsschutz
Das OVG stellte klar, dass aus dem Sozialstaatsprinzip in der Regel kein Anspruch auf eine bestimmte konkrete Leistungshöhe folgt. Die Ausgestaltung sozialer Leistungen liege grundsätzlich beim Gesetzgeber.
Ebenso verneinte das Gericht einen Verstoß gegen Artikel 14 Grundgesetz. Blindengeld sei eine steuerfinanzierte Fürsorgeleistung und kein eigentumsrechtlich geschützter Anspruch wie etwa bestimmte Ansprüche aus der gesetzlichen Rentenversicherung.
Pflegegeld darf weiterhin teilweise angerechnet werden
Nicht nur die Altersgrenze blieb bestehen. Auch die zusätzliche Kürzung wegen des Pflegegeldes hielt das OVG für rechtmäßig. Der Kläger erhielt Pflegegeld für Pflegegrad 3, und ein Teil dieses Betrages durfte nach dem nordrhein-westfälischen Gesetz auf das Blindengeld angerechnet werden.
Damit blieb es bei der bereits zuvor vorgenommenen Kürzung. Zusammen mit dem abgesenkten Grundbetrag führte das dazu, dass der Auszahlungsbetrag besonders niedrig ausfiel. Genau dieser Effekt hatte den Kläger besonders belastet, rechtlich durchsetzen konnte er seine Position aber nicht.
Was das Urteil für blinde Menschen in Nordrhein-Westfalen bedeutet
Das Urteil bestätigt, dass das Blindengeld ab Vollendung des 60. Lebensjahres auf 473 Euro abgesenkt werden darf und dass diese Regelung nach Auffassung des OVG auch heute noch mit dem Grundgesetz vereinbar ist.
Für Betroffene bedeutet das: Wer die Altersgrenze erreicht, muss weiterhin mit einer erheblichen Leistungskürzung rechnen. Wer dadurch in finanzielle Not gerät, kann allerdings prüfen lassen, ob ergänzende Blindenhilfe nach dem SGB XII in Betracht kommt.
FAQ zum Urteil über die Kürzung des Blindengeldes ab 60
Was hat das OVG NRW entschieden?
Das OVG NRW hat entschieden, dass die Kürzung des Blindengeldes in Nordrhein-Westfalen ab Vollendung des 60. Lebensjahres rechtmäßig ist. Die Berufung des Klägers gegen die Kürzung wurde zurückgewiesen.
Wie hoch ist das Blindengeld in NRW ab 60 Jahren?
Nach der maßgeblichen Regelung beträgt das Blindengeld ab dem vollendeten 60. Lebensjahr in NRW 473 Euro monatlich. Davon können zusätzlich noch anrechenbare Leistungen, etwa aus der Pflegeversicherung, abgezogen werden.
Warum sah das Gericht keine unzulässige Altersdiskriminierung?
Das Gericht sah zwar eine Ungleichbehandlung, hielt sie aber für gerechtfertigt.
Kann Blindengeld durch Blindenhilfe ergänzt werden?
Ja. Wenn die wirtschaftlichen Voraussetzungen vorliegen, kann das abgesenkte Landesblindengeld durch Blindenhilfe nach § 72 SGB XII aufgestockt werden.
Gibt es einen Anspruch auf automatische Erhöhung des Grundbetrags ?
Nein. Das OVG NRW hat keinen solchen Anspruch anerkannt. Eine automatische Anpassung an den Rentenwert oder an die Inflation ist nach aktueller Rechtslage in NRW für diesen Betrag nicht vorgesehen.
Fazit
Das OVG NRW hat die umstrittene Kürzung des Blindengeldes ab 60 bestätigt und dem Gesetzgeber einen weiten Spielraum eingeräumt. Für Betroffene ist das Urteil bitter, weil es eine seit Jahren kritisierte Altersgrenze weiter absichert.
Politisch bleibt die Frage offen, ob ein statischer Betrag für blinde Menschen im Alter zeitgemäß ist. Gerade angesichts steigender Kosten für Assistenz, Mobilität und Hilfsmittel dürfte die Debatte damit nicht beendet sein.




