Blindengeld muss Blindheit ausgleichen können

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LSG München: Kein Nutzen des Blindengeldes für schwerst Demenzkranke

Blinde können nur bei möglichen blindheitsbedingten Mehraufwendungen Blindengeld erhalten. Liegt bei einer faktisch blinden Frau eine so starke Demenz vor, dass ihr keinerlei Maßnahmen zum Ausgleich der Blindheit helfen, muss Blindengeld nicht geleistet werden, entschied das Bayerische Landessozialgericht (LSG) in München in einem kürzlich veröffentlichten Urteil vom 11. Februar 2020 zum Anspruch auf bayerisches Landesblindengeld (Az.: L 15 BL 9/14).

Blindengeld-Höhe in den Bundesländern verschieden

Die Höhe des Blindengelds ist in den einzelnen Bundesländern unterschiedlich. In Bayern werden derzeit monatlich pauschal 629 Euro gezahlt. Bei Erhalt von Pflegegeld für zu Hause betreute Menschen oder bei einer Heimunterbringung verringert sich die Hilfeleistung. Mit dem Blindengeld will der Gesetzgeber Mehraufwendungen der betroffenen Menschen ausgleichen, die infolge der Blindheit auftreten.

Als „blind” gelten nach den Vorschriften fast aller Bundesländer Menschen, die wegen einer anhaltenden Schädigung des Sehapparates nicht sehen können. In Bayern sind die Regelungen allerdings nicht ausdrücklich auf diese Ursache beschränkt.

Deshalb hatte auch der Betreuer einer schwer an Alzheimer-Demenz erkrankten Frau aus Niederbayern Blindengeld für sie beantragt. Die in einem Pflegeheim untergebrachte Frau könne wegen ihrer Hirnschädigung überhaupt nicht kommunizieren. Bildeindrücke können sie einem Gutachten zufolge wegen ihrer Demenzerkrankung nicht verarbeiten. Hinweise, dass die Blindheit auch auf eine Schädigung des Sehapparates zurückzuführen ist, gibt es allerdings nicht.

Das Landesversorgungsamt wies den Blindengeldantrag ab. Bei einer Verarbeitungsstörung von Sehreizen im Gehirn setze der Anspruch auf Blindengeld zusätzlich eine Störung des Sehapparates voraus. Dies sei hier nicht belegt.

Hierzu urteilte am 14. Juni 2018 das Bundessozialgericht (BSG) in Kassel, dass zumindest in Bayern auch Alzheimer-Patienten Anspruch auf Blindengeld haben können, wenn ihre Blindheit allein auf eine Hirnschädigung zurückzuführen ist (Az.: B 9 BL 1/17 R; JurAgentur-Meldung vom Urteilstag). Allerdings sei generell ein Anspruch ausgeschlossen, wenn eine andere Erkrankung dazu führt, dass zusätzliche Aufwendungen keinerlei Nutzen hinsichtlich der Blindheit haben. Dies sollte nun das LSG noch einmal prüfen.

Die Münchener Richter urteilten nun, dass die Klägerin nach den bayerischen Vorschriften zwar als „blind” anzusehen sei, sie aber dennoch kein Anspruch auf Blindengeld habe. Denn die bettlägerige Frau habe wegen ihrer schweren Hirnschädigung keine Möglichkeit, das Blindengeld zum Ausgleich ihrer Blindheit zu nutzen. Der Zweck des Blindengeldes werde damit von vornherein nicht erreicht.

Die Frau sei in jeder Hinsicht hilflos und könne mit ihrer Umwelt nicht kommunizieren. Es gebe keine Anhaltspunkte für das Funktionieren eines Sinnes oder die Verarbeitung von Sinneseindrücken. Ein willensgesteuertes Verhalten gebe es nicht. Augenbewegungen würden nur als Reflex auftreten. Zwar seien vermehrt Pflegeaufwendungen nötig. Diese gingen aber auf das Krankheitsbild der Demenz und nicht auf die Blindheit zurück. fle/mwo/fle

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