Arbeitsrecht: Unfall im Homeoffice ist unfallversichert? BSG entscheidet

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Sturz beim Essenholen im Homeoffice: Wann die Berufsgenossenschaft zahlen muss

Wer im Homeoffice während der Mittagspause das Haus verlässt, um sich Essen zu holen, kann auf diesem Weg gesetzlich unfallversichert sein. Das Hessische Landessozialgericht hat in zwei Verfahren allerdings gezeigt, dass bereits kleine Unterschiede im Tagesablauf darüber entscheiden können, ob die Berufsgenossenschaft einen Unfall anerkennen muss.

Im ersten Verfahren wurde der Sturz einer Arbeitnehmerin auf dem Weg zum Imbiss als Arbeitsunfall anerkannt. Im zweiten Verfahren ging ein Arbeitnehmer trotz mobiler Arbeit leer aus.

Nun beschäftigt sich das Bundessozialgericht mit beiden Fällen. Die Revisionen laufen unter den Aktenzeichen B 2 U 8/26 R und B 2 U 9/26 R, sodass die endgültige höchstrichterliche Klärung noch aussteht.

Auch außerhalb des Büros greift die gesetzliche Unfallversicherung

Die gesetzliche Unfallversicherung endet nicht an der Bürotür des Arbeitgebers. Nach § 8 SGB VII kann Versicherungsschutz auch bestehen, wenn Beschäftigte ihre versicherte Tätigkeit in der eigenen Wohnung oder an einem anderen Arbeitsort ausüben.

Für Beschäftigte im Homeoffice wurde der Schutz bereits 2021 erweitert. Seither sollen Tätigkeiten zu Hause grundsätzlich im gleichen Umfang geschützt werden wie vergleichbare Tätigkeiten im Unternehmen.

Das bedeutet jedoch nicht, dass jeder Unfall während der Arbeitszeit automatisch zum Arbeitsunfall wird. Weiterhin muss ein ausreichender Zusammenhang mit der beruflichen Tätigkeit bestehen.

Wie wichtig diese Abgrenzung ist, zeigt auch der Beitrag Arbeitsunfall richtig melden: Warum sonst finanzielle Nachteile drohen können.

Der Weg zum Essen kann versichert sein – das Essen selbst nicht

Beim Mittagessen besteht eine ungewöhnliche Trennung. Die eigentliche Nahrungsaufnahme gehört grundsätzlich zum privaten Lebensbereich, der Weg zur Beschaffung oder Einnahme einer Mahlzeit kann dagegen versichert sein.

Hintergrund ist, dass Arbeitnehmer während eines längeren Arbeitstages essen müssen, um ihre Arbeitsfähigkeit zu erhalten. Deshalb erkennt die Rechtsprechung Wege zur Kantine, zum Imbiss oder zu einem Geschäft unter bestimmten Voraussetzungen als versicherte Wege an.

Diese Regeln können auch auf das Homeoffice übertragen werden. Genau darüber musste das Hessische LSG in den beiden aktuellen Verfahren entscheiden.

Erster Fall: Arbeitnehmerin stürzt auf dem Weg zum Imbiss

Im ersten Verfahren arbeitete eine Vollzeitbeschäftigte während der Corona-Pandemie auf Wunsch ihres Arbeitgebers von zu Hause. Feste Homeoffice-Wochentage waren zwar nicht vereinbart, sie hatte ihren konkreten Arbeitstag jedoch im Unternehmen als Homeoffice-Tag angemeldet.

Während ihrer Mittagspause verließ sie das Wohnhaus, um bei einem Imbiss Essen zu besorgen. Auf dem Bürgersteig stürzte sie und brach sich den Oberarm.

Die Berufsgenossenschaft wollte den Unfall nicht als versicherten Arbeitsunfall anerkennen. Das Hessische Landessozialgericht sah dies mit Urteil vom 28. April 2026, L 3 U 189/24, anders.

Termine vor und nach der Mittagspause waren wichtig

Für das Gericht sprach vor allem der tatsächliche Ablauf des Arbeitstages für einen Zusammenhang mit der Beschäftigung. Die Arbeitnehmerin hatte sowohl vor als auch nach ihrer Mittagspause berufliche Termine.

Außerdem meldete sie sich bei ihren Kollegen zur Mittagspause ab. Damit war die Pause nach Ansicht des Gerichts erkennbar in einen betrieblich geprägten Arbeitstag eingebettet.

Die Arbeitnehmerin holte sich das Essen, um anschließend ihre Arbeit fortsetzen zu können. Nach Auffassung des LSG genügte dies in der konkreten Situation für den Versicherungsschutz.

Keine festen Homeoffice-Tage erforderlich

Bemerkenswert ist, dass die Frau keine fest vereinbarten Homeoffice-Tage hatte. Allein dieser Umstand schloss den Arbeitsunfall nach Auffassung des LSG nicht aus.

Der Arbeitgeber hatte das Arbeiten von zu Hause während der Pandemie ausdrücklich gewünscht und praktiziert. Zusätzlich hatte die Beschäftigte ihren konkreten Arbeitstag als Homeoffice-Tag angekündigt.

Eine schriftliche Vereinbarung über einen bestimmten Wochentag ist damit nicht zwingend die einzige Möglichkeit, den betrieblichen Bezug nachzuweisen. Entscheidend können auch die tatsächlichen Absprachen und die praktische Organisation des Arbeitstages sein.

Welche Bedeutung Vereinbarungen über den Arbeitsort haben können, zeigt ebenfalls der Beitrag Homeoffice gestrichen: Wann Arbeitgeber Beschäftigte zurück ins Büro holen dürfen.

Außentür wird beim Homeoffice zur wichtigen Grenze

Das Hessische LSG unterschied außerdem zwischen Wegen innerhalb des häuslichen Arbeitsortes und Wegen außerhalb des Hauses. Für die Abgrenzung zum Arbeitsweg kann die Außentür des Wohnhauses eine erhebliche Bedeutung bekommen.

Verlässt ein Arbeitnehmer sein anerkanntes Homeoffice, um während einer betrieblich eingebundenen Mittagspause Essen für den alsbaldigen Verzehr zu besorgen, kann der Weg ab der Außentür als versicherter Arbeitsweg betrachtet werden.

Das bedeutet dennoch nicht, dass der gesamte Einkauf oder jede private Erledigung während der Pause geschützt wäre. Kommen weitere private Zwecke hinzu, muss genauer geprüft werden, welchem Zweck der konkrete Weg im Unfallzeitpunkt diente.

Zweiter Fall: Mobiles Arbeiten beim Kollegen reichte nicht aus

Der zweite Fall zeigt, wie schnell das Ergebnis anders ausfallen kann. Der Kläger arbeitete täglich sechs Stunden und durfte seinen Arbeitsort frei wählen.

Am Unfalltag arbeitete er gemeinsam mit einem Kollegen auf dessen Terrasse. Nach viereinhalb Stunden fuhren beziehungsweise gingen die beiden nicht einfach weiter ihrem Arbeitstag nach, sondern der Kläger besorgte zunächst bei einem Imbiss Essen für sich und seinen Kollegen.

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Nachdem er mit dem Essen zurückgekehrt war, ging er durch das Wohnhaus in Richtung Terrasse. Auf der Treppe knickte er um und verletzte sich am Kreuzband.

LSG sah auf der Treppe einen privaten Weg

Auch in diesem Fall wollte die Berufsgenossenschaft keinen Arbeitsunfall anerkennen. Das Hessische LSG bestätigte diese Auffassung mit Urteil vom 19. Mai 2026, L 3 U 176/25.

Nach Ansicht der Richter war die mobile Arbeit beim Kollegen zwar grundsätzlich von der gesetzlichen Unfallversicherung erfasst. Der konkrete Weg auf der Treppe war jedoch nicht ausreichend mit der beruflichen Tätigkeit verbunden.

Der Kläger wollte auf die Terrasse gelangen, um dort zu essen. Das Gericht war nicht davon überzeugt, dass er die Treppe zu diesem Zeitpunkt auch dann benutzt hätte, wenn die private Nahrungsaufnahme weggefallen wäre.

Freie Arbeitsgestaltung sprach gegen den Versicherungsschutz

Hinzu kam, dass der Kläger seinen Arbeitstag weitgehend selbst gestalten konnte. Es gab nach den Feststellungen des Gerichts weder konkrete Termine noch feste Vorgaben zur Pause.

Damit unterschied sich seine Situation deutlich von der Arbeitnehmerin im ersten Verfahren. Diese hatte ihren Homeoffice-Tag angemeldet und war durch Termine vor und nach der Pause in betriebliche Abläufe eingebunden.

Beim Kläger waren dagegen bereits viereinhalb seiner insgesamt sechs Arbeitsstunden vergangen. Das LSG hielt deshalb auch das Argument für weniger überzeugend, das Mittagessen sei erforderlich gewesen, um seine Arbeitskraft für einen längeren weiteren Arbeitstag zu erhalten.

Die beiden Homeoffice-Fälle im Vergleich

Prüfpunkt Fall 1: Versicherungsschutz Fall 2: kein Versicherungsschutz
Arbeitsort Vom Arbeitgeber gewünschtes Homeoffice Frei gewähltes mobiles Arbeiten beim Kollegen
Arbeitszeit Vollzeit Sechs Stunden
Einbindung Termine vor und nach der Pause Freie Gestaltung ohne feste Termine
Mittagspause Bei Kollegen abgemeldet Keine vergleichbare Vorgabe
Unfallort Bürgersteig auf dem Weg zum Imbiss Treppe im Wohnhaus des Kollegen
Entscheidung des LSG Arbeitsunfall anerkannt Versicherungsschutz abgelehnt

Warum die sogenannte Handlungstendenz so wichtig ist

Bei Unfällen während einer Arbeitspause fragen die Gerichte insbesondere danach, welchem Zweck die konkrete Tätigkeit im Zeitpunkt des Unfalls diente. Juristen sprechen hierbei von der sogenannten Handlungstendenz.

Ein Weg zur Beschaffung einer Mahlzeit kann einen ausreichenden Bezug zur Arbeit besitzen, wenn die Mahlzeit zeitnah verzehrt werden soll und anschließend weitergearbeitet wird. Ein Spaziergang, ein privater Einkauf oder ein Weg zu einer anderen rein persönlichen Erledigung fällt dagegen grundsätzlich nicht allein deshalb unter den Versicherungsschutz, weil er während einer Arbeitspause stattfindet.

Bei mehreren gleichzeitig verfolgten Zwecken kann die Abgrenzung schwierig werden. Dann kommt es auf den konkreten Unfallhergang und den tatsächlichen Zweck des gerade zurückgelegten Weges an.

Der Weg in die eigene Küche kann ebenfalls versichert sein

Auch innerhalb der eigenen Wohnung besteht im Homeoffice inzwischen ein weitergehender Schutz. Wer beispielsweise vom häuslichen Arbeitsplatz in die Küche geht, um sich während des Arbeitstages etwas zu essen oder zu trinken zu holen, kann auf diesem Weg grundsätzlich gesetzlich unfallversichert sein.

Die eigentliche Nahrungsaufnahme bleibt dagegen regelmäßig privat. Wer sich beim Essen verschluckt oder sich beim privaten Kochen verletzt, kann deshalb nicht automatisch einen Arbeitsunfall geltend machen.

Ähnlich wird bei anderen Wegen innerhalb der Wohnung geprüft, weshalb sie zurückgelegt wurden. Wer zum Drucker geht, um Arbeitsunterlagen zu holen, befindet sich in einer deutlich anderen Situation als jemand, der während der Arbeitszeit ausschließlich einer privaten Beschäftigung nachgeht.

Ein Arbeitsunfall kann finanziell erhebliche Folgen haben

Ob ein Unfall als Arbeitsunfall anerkannt wird, ist für Beschäftigte nicht nur eine formale Frage. Bei einem anerkannten Versicherungsfall können Leistungen der gesetzlichen Unfallversicherung greifen.

Dazu gehören je nach Situation Heilbehandlungen, Rehabilitation und bei längerer Arbeitsunfähigkeit Verletztengeld. Bei bleibenden gesundheitlichen Folgen können weitere Leistungen hinzukommen.

Deshalb sollten Unfälle im Homeoffice nicht vorschnell als reine Privatunfälle behandelt werden. Mehr zu den möglichen finanziellen Folgen erläutert Gegen-Hartz im Beitrag Warum ein falsch behandelter Arbeitsunfall beim Krankengeld teuer werden kann.

Nach einem Unfall im Homeoffice sollten Beschäftigte Beweise sichern

Gerade im Homeoffice fehlen häufig Kollegen, die einen Unfall unmittelbar beobachten können. Deshalb kann später besonders wichtig werden, wann, wo und aus welchem Grund sich der Beschäftigte auf dem betreffenden Weg befand.

Hilfreich können der Kalender mit beruflichen Terminen, Nachrichten über die Mittagspause, die Homeoffice-Vereinbarung, Arbeitszeitaufzeichnungen oder ein Kassenbon des Imbisses sein. Auch der genaue Unfallort und die Uhrzeit sollten möglichst früh festgehalten werden.

Ein Unfall sollte außerdem gegenüber dem Arbeitgeber als möglicher Arbeits- oder Wegeunfall angegeben werden. Wird erst Monate später ein beruflicher Zusammenhang behauptet, können Beweisprobleme entstehen.

Das Bundessozialgericht muss jetzt eine bundesweite Linie finden

Die beiden Urteile des Hessischen LSG sind noch nicht das letzte Wort. Gegen beide Entscheidungen laufen Revisionen vor dem Bundessozialgericht in Kassel.

Das Verfahren zum anerkannten Homeoffice-Unfall wird unter B 2 U 8/26 R geführt. Das zweite Verfahren über den Unfall beim mobilen Arbeiten trägt das Aktenzeichen B 2 U 9/26 R.

Das BSG kann damit genauer bestimmen, welche Anforderungen an die betriebliche Einbindung eines Homeoffice-Arbeitstages gestellt werden dürfen. Bis zu den Entscheidungen bleibt die Abgrenzung bei Unfällen rund um die Mittagspause stark vom jeweiligen Tagesablauf abhängig.

Praxisbeispiel: Sturz auf dem Weg zur Bäckerei

Anna arbeitet an einem Mittwoch von zu Hause und hat den Homeoffice-Tag mit ihrem Arbeitgeber abgestimmt. Um 11.45 Uhr endet eine Videokonferenz, um 13 Uhr beginnt bereits der nächste Termin.

Gegen 12 Uhr schreibt sie ihrem Team, dass sie Mittagspause macht, und geht zur Bäckerei, um ein belegtes Brötchen zu kaufen. Auf dem direkten Weg dorthin stolpert sie auf dem Gehweg und bricht sich das Handgelenk.

Nach den vom Hessischen LSG entwickelten Kriterien sprechen mehrere Umstände für einen versicherten Arbeitsweg: Der Homeoffice-Tag war abgestimmt, Anna war in den betrieblichen Tagesablauf eingebunden und wollte nach der kurzen Pause weiterarbeiten. Eine automatische Anerkennung folgt daraus dennoch nicht, da der Unfallversicherungsträger jeden Fall anhand seiner tatsächlichen Umstände prüfen muss.