Ein Lagerarbeiter knickt beim Kommissionieren um, geht am nächsten Tag zum Hausarzt und lässt sich krankschreiben. Den Arbeitsunfall erwähnt er nicht, sein Chef meldet nichts bei der Berufsgenossenschaft. Sechs Wochen später endet die Lohnfortzahlung, die Krankenkasse zahlt Krankengeld – 70 Prozent vom Brutto.
Hätte er den Unfall korrekt gemeldet und einen Durchgangsarzt aufgesucht, stünden ihm 80 Prozent zu, die BG würde seine Kranken- und Pflegeversicherung komplett übernehmen, und bei Spätfolgen hätte er Anspruch auf Reha, Umschulung oder eine Verletztenrente. Über sechs Monate Ausfallzeit verliert er durch diesen Fehler gut 2.000 Euro. Kein Einzelfall: 2024 registrierte die DGUV 712.257 meldepflichtige Arbeitsunfälle – die Dunkelziffer dürfte höher liegen.
Der Grund liegt im System. Bei einem Arbeitsunfall greift nicht die Krankenversicherung, sondern die gesetzliche Unfallversicherung – ein komplett eigenes Leistungssystem mit eigenen Regeln, eigenen Sätzen und einem eigenen gesetzlichen Auftrag. Verletztengeld ist keine Variante des Krankengeldes, sondern eine eigenständige Entgeltersatzleistung nach dem SGB VII.
Dass die Krankenkasse das Geld häufig technisch auszahlt, ändert daran nichts – Leistungsträger bleibt die Berufsgenossenschaft. Wer in den falschen Leistungszweig rutscht, bekommt weniger Geld und schlechtere Konditionen.
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80 statt 70 Prozent: So viel mehr zahlt die Berufsgenossenschaft
Verletztengeld beträgt nach §§ 45 bis 47 SGB VII 80 Prozent des Regelentgelts, also des regelmäßigen Bruttoeinkommens vor dem Unfall, gedeckelt auf das bisherige Nettoarbeitsentgelt. Krankengeld der gesetzlichen Krankenversicherung liegt nur bei 70 Prozent des Brutto, maximal 90 Prozent des Netto.
Bei einem Bruttogehalt von 3.500 Euro ergibt sich ein Verletztengeld von bis zu 2.800 Euro brutto – sofern das Netto nicht darunter liegt. Das Krankengeld läge bei 2.450 Euro. Über sechs Monate macht allein dieser Unterschied rund 2.100 Euro aus, vor Abzügen.
Wer regelmäßig Schichtzulagen oder Wochenendarbeit leistet, verliert beim Krankengeld noch mehr: Steuerfreie Nacht-, Sonntags- und Feiertagszuschläge sowie Minijob-Einkünfte fließen beim Verletztengeld in die Berechnung ein – beim Krankengeld nicht.
Hinzu kommt ein Unterschied bei den Sozialversicherungsbeiträgen: Die BG trägt die Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung in der Regel vollständig, Renten- und Arbeitslosenversicherung teilen sich BG und Versicherter je zur Hälfte. Beim Krankengeld müssen Versicherte ihren Anteil an KV und PV dagegen selbst zahlen. Vom Verletztengeld bleibt netto spürbar mehr übrig.
Keine Zuzahlung, volle Reha: Was die Unfallversicherung zusätzlich leistet
Bei einem anerkannten Arbeitsunfall übernimmt die Unfallversicherung sämtliche Behandlungskosten – Operationen, Krankenhaus, Physiotherapie, Hilfsmittel, Medikamente – ohne die sonst üblichen Eigenanteile oder Zuzahlungen. Der gesetzliche Auftrag lautet, mit allen geeigneten Mitteln die Arbeitsfähigkeit wiederherzustellen.
Wer nicht in seinen alten Beruf zurückkehren kann, erhält Leistungen zur Teilhabe – etwa eine Umschulung, für die die BG Übergangsgeld in Höhe von 68 bis 75 Prozent des Verletztengeldes zahlt.
Ist die Erwerbsfähigkeit dauerhaft um mindestens 20 Prozent gemindert, kann eine Verletztenrente beansprucht werden. 2024 wendeten die Unfallversicherungsträger laut DGUV rund 5,9 Milliarden Euro für Heilbehandlung und Rehabilitation auf.
Für Eltern besonders relevant: Wird ein Kind unter zwölf Jahren bei einem versicherten Unfall verletzt – etwa in der Schule oder auf dem Schulweg –, beträgt das Kinderverletztengeld nach § 45 Abs. 4 SGB VII sogar 100 Prozent des Nettoarbeitsentgelts. Alle diese Leistungen gibt es nur bei korrekter Meldung. Wer den Arbeitsunfall nicht meldet, bekommt nichts davon.
Wird Verletztengeld auf den Krankengeldanspruch angerechnet?
Ein verbreiteter Irrtum: Der Bezug von Verletztengeld lasse den 78-Wochen-Anspruch auf Krankengeld unberührt. Das stimmt seit Mai 2019 nicht mehr. § 48 Abs. 3 Satz 3 SGB V, eingefügt durch das Terminservice- und Versorgungsgesetz (TSVG), stellt klar: Verletztengeld-Zeiten werden auf die Höchstanspruchsdauer des Krankengeldes angerechnet.
Allerdings gilt die 78-Wochen-Grenze nach § 48 Abs. 1 SGB V immer nur für dieselbe Krankheit innerhalb einer Drei-Jahres-Blockfrist. Wer nach einer unfallbedingten Knieverletzung später wegen einer völlig anderen Erkrankung Krankengeld braucht, dem wird die Verletztengeld-Zeit bei der neuen Diagnose nicht angerechnet.
Meldepflicht und Durchgangsarzt: Wo es in der Praxis schiefgeht
Nach § 193 SGB VII muss der Arbeitgeber jeden Arbeitsunfall mit mehr als drei Tagen Arbeitsunfähigkeit innerhalb von drei Tagen der BG melden. In der Praxis unterbleibt das erstaunlich oft. Manche Arbeitgeber wollen steigende BG-Beiträge vermeiden, andere scheuen den Aufwand.
In Onlineforen berichten Beschäftigte von Chefs, die offen sagen: “Gib die Krankschreibung bei uns ab, aber wir melden das nicht.” Das ist rechtswidrig – und geht ausschließlich zulasten der Beschäftigten. Die Folge: 70 statt 80 Prozent, eigene KV-Beiträge, Zuzahlungen bei der Behandlung, und die gesamte Ausfallzeit frisst den eigenen Krankengeldanspruch auf.
Ebenso häufig fehlt der Gang zum Durchgangsarzt. Der D-Arzt ist Pflicht, sobald die Verletzung über den Unfalltag hinaus zur Arbeitsunfähigkeit führt. Nur er erstellt den Unfallbericht für die BG und darf Heil- und Hilfsmittel verordnen.
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Wer stattdessen zum Hausarzt geht und den Arbeitsunfall nicht erwähnt, riskiert, dass der Fall als normale Erkrankung läuft. In Kommentarspalten von Rechtsportalen finden sich Dutzende solcher Fälle – Beschäftigte, deren Krankenkasse ihnen einen Berechnungsbogen für Krankengeld schickt, obwohl ein Arbeitsunfall vorlag.
Besonders bitter bei Spätfolgen: Eine Beschäftigte stürzt bei der Arbeit, hält die Prellung für harmlos. Drei Monate später ist das Knie dauerhaft geschädigt, eine OP nötig, die Arbeitsunfähigkeit zieht sich über Monate. Ohne zeitnahe Meldung, ohne D-Arzt-Bericht, ohne Eintrag im Verbandbuch wird es schwer, den ursächlichen Zusammenhang nachzuweisen. Die BG kann dann Leistungen verweigern.
Was Betroffene nach einem Arbeitsunfall sofort tun sollten
Erstens: Den Arbeitgeber sofort schriftlich informieren, am besten per E-Mail. Darauf bestehen, dass der Vorfall im Verbandbuch eingetragen wird – auch bei Bagatellverletzungen, weil diese bei Spätfolgen als Nachweis dienen können.
Zweitens: Einen Durchgangsarzt aufsuchen, nicht den Hausarzt. Den nächsten D-Arzt findet man über die DGUV-Datenbank. Beim Arztbesuch ausdrücklich auf den Arbeitsunfall hinweisen.
Drittens: Unfallhergang dokumentieren – Datum, Uhrzeit, Ort, Hergang, Zeugen.
Viertens: Kontrollieren, ob der Arbeitgeber den Unfall meldet. Beschäftigte haben Anspruch auf eine Kopie der Unfallanzeige. Weigert sich der Arbeitgeber, können Betroffene die Meldung selbst formlos bei der BG einreichen. Je später die Meldung, desto schwieriger der Nachweis.
Wegeunfall und Homeoffice: Wo der Schutz greift
Der BG-Schutz gilt nicht nur am Arbeitsplatz, sondern auch auf dem direkten Hin- und Rückweg zur Arbeit. Solche Wegeunfälle sind über die Unfallversicherung abgesichert, sofern der Weg nicht wesentlich unterbrochen oder vom üblichen Pfad abgewichen wurde. 2024 registrierte die DGUV 168.648 meldepflichtige Wegeunfälle. Auch hier gilt: Nur wer den Unfall als Wegeunfall meldet und den D-Arzt aufsucht, erhält die höheren BG-Leistungen.
Im Homeoffice sind dagegen nur Tätigkeiten mit betrieblichem Bezug versichert. Das Hessische Landessozialgericht entschied 2025 (Az. L 9 U 45/22), dass ein Sturz auf dem Weg zur Toilette – ausgelöst durch ein eingeschlafenes Bein nach einer Telefonkonferenz – kein Arbeitsunfall ist: rein körperliche Ursache, kein betrieblicher Bezug. Der Gang in den Keller, um den Router für eine Videokonferenz neu zu starten, könnte dagegen als versicherte Tätigkeit gelten.
Wer den Arbeitsunfall verschweigt, zahlt doppelt drauf
Ein nicht gemeldeter Arbeitsunfall bedeutet weniger Geld, höhere Abzüge, Zuzahlungen bei der Behandlung und im schlimmsten Fall den Verlust aller Ansprüche auf Reha oder Rente. Bei einer längeren Arbeitsunfähigkeit geht es um mehrere tausend Euro Unterschied.
Das Problem ist systemisch: Arbeitgeber, die Unfälle nicht melden, sparen BG-Beiträge – auf Kosten ihrer Beschäftigten. Betroffene merken den Fehler oft erst Monate später, wenn das Geld weniger ist als erwartet und die Krankenkasse statt der BG zahlt. Wer einen Arbeitsunfall erleidet, sollte auf eine korrekte Meldung bestehen, den D-Arzt aufsuchen und seine Ansprüche konsequent geltend machen. Lieber einmal zu viel melden als einmal zu wenig.
Muss ich Verletztengeld selbst beantragen?
Nein. Sobald der Arbeitgeber den Arbeitsunfall bei der BG gemeldet hat, wird der Unfallversicherungsträger selbst aktiv. Ein eigener Antrag ist nicht nötig.
Ist das Verletztengeld steuerpflichtig?
Nein, aber es unterliegt dem Progressionsvorbehalt und muss in der Steuererklärung angegeben werden.
Kann ich einen Arbeitsunfall auch später noch melden?
Grundsätzlich ja – eine Ausschlussfrist für Beschäftigte gibt es nicht. Aber mit jedem Tag ohne Meldung sinkt die Beweiskraft. Spätfolgen lassen sich ohne Dokumentation oft nicht mehr dem Unfall zuordnen.
Kann ich Verletztengeld und Krankengeld gleichzeitig beziehen?
Nein. Für dieselbe Arbeitsunfähigkeit wird entweder Verletztengeld oder Krankengeld gezahlt. Liegt ein Arbeitsunfall vor, hat das Verletztengeld Vorrang (§ 11 Abs. 5 SGB V).
Was ist, wenn die BG den Arbeitsunfall nicht anerkennt?
Innerhalb eines Monats kann Widerspruch eingelegt werden. Bleibt der erfolglos, ist die Klage vor dem Sozialgericht möglich – für Versicherte kostenfrei.
Quellen
DGUV: Verletztengeld DGUV: Arbeits- und Wegeunfallgeschehen 2024 Häufige Fragen zu Verletztengeld und Arbeitsunfall




