Wer seinem Arbeitgeber mit einer Krankschreibung droht, um einen Schichttausch zu erzwingen, riskiert grundsätzlich die fristlose Kündigung. Das Landessozialgericht Mecklenburg-Vorpommern hat jedoch entschieden, dass eine solche Kündigung trotzdem unwirksam sein kann, wenn die Gesamtumstände gegen eine sofortige Entlassung sprechen.
Wer sich in einer ähnlichen Lage befindet, sollte wissen, wann Gerichte zugunsten von Arbeitnehmenden urteilen und wann nicht.
Drohung mit Krankschreibung gilt als erhebliche Pflichtverletzung
Eine Verkäuferin, die seit 2010 in einer Bäckerei arbeitete, bat ihre Filialleiterin darum, für eine bestimmte Woche in die Frühschicht eingeteilt zu werden, weil sie ihr Kind vom Kindergarten abholen musste. Als der Dienstplan sie trotzdem für die Spätschicht einteilte, schrieb sie ihrer Arbeitgeberin per WhatsApp, dass sie sich in dieser Woche krankmelden würde.
Der Arbeitgeber kündigte ihr daraufhin fristlos mit der Begründung, das Vertrauensverhältnis sei massiv gestört. Das Landesarbeitsgericht (LAG) Mecklenburg-Vorpommern stellte fest, dass die Drohung tatsächlich eine erhebliche Verletzung der arbeitsvertraglichen Rücksichtnahmepflicht darstellt, weil die Mitarbeiterin damit versuchte, eine Planänderung mit unzulässigen Mitteln zu erzwingen.
Wann eine fristlose Kündigung trotz Drohung unwirksam ist
Nicht jede Drohung mit Krankschreibung rechtfertigt jedoch automatisch eine fristlose Kündigung, weil das Gericht zusätzlich prüfen muss, ob dem Arbeitgeber eine Weiterbeschäftigung zumutbar ist. Im vorliegenden Fall fiel diese Abwägung zugunsten der Arbeitnehmerin aus, weil die Drohung eine spontane Reaktion auf anhaltende, vom Arbeitgeber mitverursachte Konflikte im Team war.
Das Gericht wies außerdem darauf hin, dass das Arbeitsverhältnis zehn Jahre lang ungestört verlaufen war und die Mitarbeiterin bereits selbst gekündigt hatte, bevor der Arbeitgeber fristlos entließ. Da keine Wiederholungsgefahr bestand und eine Versetzung in eine andere Filiale für die verbleibenden vier Wochen möglich gewesen wäre, musste die fristlose Kündigung der ordentlichen Eigenkündigung weichen.
Was Arbeitnehmende aus diesem Urteil mitnehmen können
Das Urteil macht deutlich, dass eine Drohung mit Krankschreibung in aller Regel als wichtiger Kündigungsgrund gilt, unabhängig davon, ob später tatsächlich eine Krankmeldung erfolgt. Wer in einem Konflikt mit dem Arbeitgeber zu diesem Mittel greift, trägt das volle Risiko einer fristlosen Entlassung.
Gleichzeitig zeigt der Fall, dass Gerichte die konkreten Umstände sehr genau betrachten und die Interessen beider Seiten gegeneinander abwägen. Wer sich in einer solchen Situation befindet, sollte umgehend arbeitsrechtliche Beratung suchen, weil die Erfolgsaussichten einer Kündigungsschutzklage stark vom Einzelfall abhängen.
Wer gegen eine fristlose Kündigung vorgehen kann
Gegen eine fristlose Kündigung kann Klage beim zuständigen Arbeitsgericht eingereicht werden, wobei die Klagefrist drei Wochen nach Zugang der schriftlichen Kündigung beträgt. Wer diese Frist versäumt, verliert in der Regel den Anspruch auf gerichtliche Überprüfung, auch wenn die Kündigung inhaltlich angreifbar wäre.
Die entscheidende Frage vor Gericht ist dann nicht nur, ob eine Pflichtverletzung vorlag, sondern ob dem Arbeitgeber die Weiterbeschäftigung bis zum regulären Ende des Arbeitsverhältnisses zumutbar war.
Wer diesen Weg geht, sollte alle Belege sichern, die die Entstehungsgeschichte des Konflikts und das bisherige Verhalten im Arbeitsverhältnis dokumentieren.
Was das Urteil für laufende Konflikte am Arbeitsplatz bedeutet
Das Urteil des LAG Mecklenburg-Vorpommern vom 4. Mai 2021 (Aktenzeichen 5 Sa 319/20) zeigt, dass Gerichte auch dann nicht automatisch dem Arbeitgeber recht geben, wenn eine Drohung mit Krankschreibung zweifelsfrei feststeht.
Die Abwägung der Interessen kann zugunsten des Arbeitnehmenden ausfallen, wenn der Arbeitgeber selbst zu einer eskalierenden Situation beigetragen hat.
Wer in einem laufenden Arbeitsverhältnis unter Druck steht und das Mittel der angedrohten Krankmeldung erwägt, sollte sich bewusst sein, dass dieser Schritt rechtlich als schwere Pflichtverletzung eingestuft wird, auch wenn er letztlich nicht zur wirksamen fristlosen Kündigung führt.
Quellen
Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern: Urteil vom 4. Mai 2021, Az. 5 Sa 319/20
Haufe Online Redaktion: LAG-Urteil – Keine fristlose Kündigung trotz Drohung mit Krankschreibung, 30.07.2021




