Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer im Homeoffice können beim Einkauf des Mittagessens unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung stehen. Voraussetzung hierfür ist, dass die Nahrungsaufnahme der Aufrechterhaltung der Arbeitsfähigkeit dient und der Weg nur deshalb zurückgelegt wurde, weil die beschäftigte Person persönlich im Homeoffice anwesend sein und dort betriebliche Tätigkeiten verrichten muss, entschied das Hessische Landessozialgericht (LSG) in einem am Freitag, 26. Juni 2026, schriftlich veröffentlichten Urteil (Az.: L 3 U 189/24).
Anders als in diesem Fall lehnten die Darmstädter Richter den Unfallversicherungsschutz bei einem Arbeitnehmer dagegen ab, der seinen Arbeitsort frei wählen und damit mobil arbeiten konnte (Az.: L 3 U 176/25). In beiden Verfahren wurde inzwischen Revision beim Bundessozialgericht (BSG) in Kassel eingelegt. Dort sind die Verfahren unter dem Aktenzeichen B 2 U 8/26 R und B 2 U 9/26 R anhängig.
Im ersten Fall arbeitete die Klägerin auf Wunsch ihres Arbeitgebers während der Corona-Pandemie im Homeoffice. Als sie sich während der Mittagspause auf dem Weg zu einem Imbiss ihr Mittagessen holen wollte, stürzte sie und brach sich den Oberarm.
Die Berufsgenossenschaft (BG) lehnte die Anerkennung als versicherten Wegeunfall ab. Es gebe kein Versicherungsschutz im Homeoffice beim Einkauf des Mittagessens.
LSG Darmstadt: Weg für Mittagessen-Einkauf kann versichert sein
Im zweiten Fall hatte der Kläger mit seinem Arbeitgeber eine sechsstündige Arbeitszeit vereinbart. Die Arbeitsorte konnte er beim mobilen Arbeiten frei wählen. Als er gemeinsam mit einem Arbeitskollegen auf dessen Terrasse arbeitete, besorgte er nach viereinhalb Stunden Arbeit für sich und seinen Kollegen bei einem Imbiss ein Essen.
Auf dem Weg zur Terrasse knickte er auf der Treppe im Wohnhaus seines Kollegen um und erlitt einen Kreuzbandriss. Auch hier lehnte die BG den Unfallversicherungsschutz ab.
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Abstimmung mit Arbeitgeber zu Homeoffice sichert Unfallschutz
Das LSG stellte mit Urteil vom 28. April 2026 fest, dass die Homeoffice-Mitarbeiterin unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung steht. Der Weg, um Nahrung in der Mittagspause zu sich zu nehmen oder zum „alsbaldigen Verzehr“ einzukaufen, sei unter bestimmten Voraussetzungen versichert.
Der Weg müsse mit der versicherten Tätigkeit verknüpft sein. Dies müsse der Aufrechterhaltung der Arbeitsfähigkeit dienen, um die betriebliche Tätigkeit fortsetzen zu können. Für einen versicherten Weg im Homeoffice komme es darauf an, dass die beschäftigte Person sich dort zur Ausübung der betrieblichen Tätigkeit aufhalten muss.
Die Nahrungsaufnahme selbst sei aber nicht versichert. Denn mit der Befriedigung von „Hunger“ und „Durst“ handele es sich um menschliche, nicht dem Versicherungsschutz unterliegende Grundbedürfnisse.
Die klagende Homeoffice-Mitarbeiterin sei jedoch in die betriebliche Ablauforganisation eingebunden gewesen. Bei Mittagspausen habe sie sich bei Kollegen abgemeldet. Der Arbeitgeber habe das Homeoffice unstreitig gewünscht.
Im zweiten Fall sei der Kläger dagegen nicht versichert gewesen, so das LSG in seinem Urteil vom 19. Mai 2026. Zwar sei auch mobiles Arbeiten grundsätzlich versichert. Der Kläger sei aber zum Unfallzeitpunkt nicht ausreichend in die betrieblichen Abläufe eingebunden gewesen.
Er habe seine Arbeit frei von Terminen und Pausenvorgaben gestalten können. Dass er mit seiner Nahrungsaufnahme seine Arbeitsfähigkeit aufrechterhalten wollte, sei nicht plausibel. Denn seine sechsstündige Arbeitszeit sei weitgehend abgelaufen gewesen. fle




