Private WhatsApp-Nachrichten können den Arbeitsplatz kosten; aber nicht jede vertrauliche Äußerung rechtfertigt eine Kündigung. Das Arbeitsgericht Hamburg erklärte sowohl eine fristlose als auch eine hilfsweise ordentliche Kündigung für unwirksam.
Entscheidend war, dass der Arbeitnehmer nur mit einer einzelnen Person über private Mobiltelefone kommuniziert hatte und darauf vertrauen durfte, dass der Chat vertraulich blieb. (Arbeitsgericht Hamburg, Urteil vom 11.03.2026 – 13 Ca 185/25, noch nicht im Internet veröffentlicht)
Staatsanwaltschaft stößt auf die privaten Nachrichten
Der Arbeitnehmer hatte über WhatsApp Nachrichten mit einem Vorgesetzten ausgetauscht. Beide nutzten dafür ihre privaten Mobiltelefone. Der Chat gelangte nicht deshalb zum Arbeitgeber, weil einer der beiden Gesprächspartner ihn freiwillig weiterleitete.
Stattdessen stieß die Staatsanwaltschaft im Rahmen strafrechtlicher Ermittlungen gegen einen anderen Beamten auf verschiedene WhatsApp-Chats. Die Ermittlungsbehörde übermittelte die Strafakte anschließend an die Stelle, die für Disziplinarermittlungen zuständig war.
Dort nahm man die bekannt gewordenen Nachrichten zum Anlass, dem Arbeitnehmer außerordentlich fristlos und vorsorglich auch ordentlich zu kündigen. Das ergibt sich aus dem veröffentlichten Prozessbericht der Rechtsanwälte, die den Arbeitnehmer vertraten.
Arbeitsgericht kassiert beide Kündigungen
Der Beschäftigte wehrte sich mit einer Kündigungsschutzklage. Das Arbeitsgericht Hamburg gab ihm Recht. Weder die fristlose noch die ordentliche Kündigung beendete nach seiner Entscheidung das Arbeitsverhältnis.
Nach dem Prozessbericht durfte das Gericht die Inhalte grundsätzlich berücksichtigen. Weder die Datenschutz-Grundverordnung noch die arbeitsgerichtlichen Verfahrensregeln führten zu einem Verbot, sie als Beweis zu verwerten.
Für den Arbeitnehmer ging es um eine andere Frage: Durfte ihm der Arbeitgeber die Aussagen als Pflichtverletzung vorwerfen?
Vertraulicher Einzelchat genießt besonderen Schutz
Das Arbeitsgericht verneinte dies. Der Arbeitnehmer hatte mit nur einer Person kommuniziert. Nach Auffassung des Gerichts durfte er darauf vertrauen, dass diese vertrauliche Unterhaltung nicht nach außen dringt.
Das allgemeine Persönlichkeitsrecht schützt auch einen Bereich, in dem Menschen gegenüber Vertrauenspersonen offen sprechen können, ohne ständig arbeitsrechtliche Konsequenzen fürchten zu müssen. Dazu kann auch digitale Kommunikation gehören.
Die Inhalte gelangten erst über die strafrechtlichen Ermittlungen in die Hände der zuständigen Stelle. Das stärkte nach dem Prozessbericht die Erwartung des Arbeitnehmers, zurecht von Vertraulichkeit auszugehen.
Private WhatsApp-Nachrichten sind kein kündigungsfreier Raum
Das Bundesarbeitsgericht zog bereits 2023 engere Grenzen, als ein Arbeitnehmer in einer privaten WhatsApp-Gruppe mit sieben Teilnehmern beleidigende, rassistische, sexistische und menschenverachtende Äußerungen über Kollegen und Vorgesetzte verbreitet hatte.
Nach Ansicht des BAG durfte der Beschäftigte dort nicht ohne Weiteres darauf vertrauen, dass niemand die Nachrichten weitergab.
Je größer eine Chatgruppe wird und je schwerwiegender die Äußerungen ausfallen, desto brüchiger wird der Anspruch auf Vertraulichkeit.
Einzelchat und WhatsApp-Gruppe machen einen entscheidenden Unterschied
Beim Hamburger Fall verständigten sich nur zwei Personen. Bei der vom BAG untersuchten WhatsApp-Gruppe lasen hingegen sieben Menschen die Nachrichten und konnten sie weiterleiten. Außerdem veränderte sich auch noch die Zusammensetzung der Gruppe.
Das BAG verlangt bei solchen Gruppen besonders überzeugende Gründe dafür, mit Sicherheit anzunehmen, dass niemand den Chat nach außen trägt.
Auch beleidigende Äußerungen können grundsätzlich zur Kündigung führen
Grobe Beleidigungen von Arbeitgebern, Führungskräften oder Kollegen können grundsätzlich eine erhebliche Pflichtverletzung darstellen. Das Bundesarbeitsgericht hält in schweren Fällen sogar eine außerordentliche Kündigung für möglich.
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Allerdings sind die Umstände wichtig. Spricht ein Arbeitnehmer in einem tatsächlich geschützten Vertrauensverhältnis, kann sein Persönlichkeitsrecht gegen eine arbeitsrechtliche Sanktion stehen.
Nicht jedes Gespräch mit einem Kollegen bleibt automatisch vertraulich
Auch ein Einzelchat genießt nicht in jeder Situation zwangsläufig denselben Schutz. Entscheidend bleibt, ob der Arbeitnehmer vernünftigerweise darauf vertrauen durfte, dass sein Gesprächspartner die Nachricht für sich behält.
Wer ausdrücklich damit rechnen muss, dass der Empfänger die Information weiterleitet, oder wer selbst einen größeren Personenkreis einbezieht, kann sich schwerer auf eine geschützte Privatsphäre berufen.
Auch der Inhalt der Nachrichten spielt eine Rolle. Das BAG betont insbesondere bei extremen Äußerungen, dass ein Empfänger aus Empörung oder moralischen Gründen Anlass sehen kann, die Aussagen weiterzugeben.
Je schwerwiegender die Nachricht ausfällt, desto genauer prüfen Gerichte deshalb die behauptete Vertraulichkeit.
Öffentlicher Dienst bedeutet nicht automatisch beamtenähnliche Treuepflicht
Der Arbeitnehmer arbeitete im öffentlichen Dienst. Das Arbeitsgericht sah jedoch keinen Grund, von ihm dieselbe Loyalität zu fordern wie von einem Beamten.
Welche Loyalität der Arbeitgeber verlangen darf, hängt vielmehr von der Tätigkeit und Stellung ab. Wer eine besonders verantwortliche oder sicherheitsrelevante Funktion ausübt, kann anderen Anforderungen unterliegen als ein Arbeitnehmer ohne besondere hoheitliche Aufgaben.
Arbeitgeber darf Chats möglicherweise lesen – und trotzdem nicht kündigen
Die Frage, ob ein Gericht eine Nachricht als Beweismittel berücksichtigen darf, entscheidet noch nicht darüber, ob die Nachricht eine Kündigung rechtfertigt. Das Hamburger Arbeitsgericht ließ die Informationen aus den Chats grundsätzlich in das Verfahren einfließen.
Trotzdem konnte der Arbeitgeber mit ihnen keine wirksame Kündigung begründen, weil das Gericht die Kommunikation durch das Persönlichkeitsrecht geschützt ansah.
Für Kündigungsschutzprozesse können deshalb zwei getrennte Fragen entscheidend sein: Darf der Arbeitgeber den Chat im Prozess anführen? Und durfte der Arbeitnehmer darauf vertrauen, dass seine Äußerungen im privaten Raum bleiben?
Nach einer WhatsApp-Kündigung läuft eine kurze Frist
Erhalten Arbeitnehmer wegen eines Chats eine Kündigung, sollten sie nicht lange abwarten. Wer die Kündigung gerichtlich angreifen möchte, muss grundsätzlich innerhalb von drei Wochen nach Zugang Kündigungsschutzklage erheben.
Das gilt auch dann, wenn der Betroffene die Kündigung offensichtlich für rechtswidrig hält oder davon ausgeht, der Arbeitgeber dürfe private Nachrichten überhaupt nicht verwenden. Verstreicht die Klagefrist, kann selbst eine rechtlich angreifbare Kündigung wirksam werden.
FAQ: Kündigung wegen privater Chats
Darf mein Arbeitgeber private WhatsApp-Nachrichten für eine Kündigung verwenden?
Das hängt vom Einzelfall ab. Entscheidend sind unter anderem Inhalt, Teilnehmerzahl und die Frage, ob Sie berechtigt auf Vertraulichkeit vertrauen durften.
Sind WhatsApp-Nachrichten zwischen zwei Personen immer geschützt?
Nein. Ein Einzelchat spricht stärker für Vertraulichkeit als eine große Gruppe, garantiert den Schutz aber nicht automatisch.
Wie lange kann ich gegen eine Kündigung vorgehen?
Grundsätzlich müssen Sie innerhalb von drei Wochen nach Zugang der Kündigung Kündigungsschutzklage erheben.
Quellen
Arbeitsgericht Hamburg, Urteil vom 11.03.2026 – 13 Ca 185/25; veröffentlicht dargestellt im Prozessbericht von Dr. Hantke & Partner (Hantke Partner)
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 24.08.2023 – 2 AZR 17/23 (Das Bundesarbeitsgericht)
Bundesarbeitsgericht, Pressemitteilung Nr. 33/23 vom 24.08.2023, Kündigung wegen Äußerungen in einer Chatgruppe (Das Bundesarbeitsgericht)
Justiz Hamburg, Entscheidungssammlung des Arbeitsgerichts Hamburg (justiz.hamburg.de)




