Beleidigung nicht immer Grund genug für fristlose Kündigung

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Die Beleidigung von Kollegen oder Arbeitgeber kann zu einer fristlosen Kündigung führen, weil das Vertrauensverhältnis dadruch gestört und eine Zusammenarbeit unzumutbar wird.

Doch das ist nicht immer der Fall, hat das Landesarbeitsgericht Thüringen geurteilt. Unter Umständen ist eine Kündigungsschutzklage mit Aussicht auf Abfindung erfolgsversprechend.

Beleidigung von Kollegen und Vorgesetzten – Grund für fristlose Kündigung

Wenn das Arbeitsklima oder Vertrauensverhältnis durch den zwischenmenschlichen Umgang oder andere schwerwiegende Gründe, wie beispielsweise Diebstahl oder ähnliches, nachhaltig geschädigt ist, und eine Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses unzumutbar ist, kann eine außerordentliche und damit fristlose personenbedingte Kündigung erfolgen.

Diese muss innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntwerden der ausschlaggebenden Tatsache erfolgen, andernfalls ist sie nichtig.

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Das Landesarbeitsgericht Thüringen hat in einem Urteil einem Betroffenen das Recht auf eine Kündigungsschutzklage eingeräumt, der wegen Beiligung seines Vorgesetzten fristlos gekündigt wurde (Az. 4 SA 212/13).

Dies begründete das LAG mit den Arbeitsbedingungen des Klägers, die das Gericht als menschnunwürdig bewertete.

Da der Gekündigte in einem unterkühlten und schimmeligen Kellerraum habe arbeiten sollen, sei ein Wutausbruch am Telefon in Teilen nachvollziehbar gewesen und mildere den Kündigungsgrund ab. Der Arbeitgeber hätte stattdessen zuerst Abmahnen müssen, so das Gericht.

Kündigungsschutzklage einreichen

Sind Sie von einer Kündigung betroffen, sollten Sie umgehend erwägen, eine Kündigungsschutzklage einzureichen, denn dies ist nur innerhalb der ersten 14 Tage nach Erhalt der Kündigung möglich. Viele Kündigungen sind nicht formgerecht oder unzureichend begründet (eine genaue Begründung muss jedoch nicht in der Kündigung selbst erfolgen) und daher nicht rechtskräftig.

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