Ab dem 1. Juli 2027 wird Erwerbseinkommen neben der Witwenrente spürbar besser gestellt: Ein gesetzlich verankerter Sockelbetrag von derzeit 538 Euro bleibt dann vorab von der Einkommensanrechnung ausgenommen – für Witwen in Teilzeitarbeit kann das den Unterschied zwischen 169 Euro weniger Rente und keiner Kürzung bedeuten.
Wer als Witwe oder Witwer neben der Hinterbliebenenrente noch arbeitet, kann dadurch deutlich mehr verdienen, ohne sofort Abzüge zu riskieren. Doch die Reform hat einen strukturellen blinden Fleck:
Wer sein Einkommen nicht aus Arbeit, sondern aus einer eigenen Rente, Mieteinnahmen oder Kapitalerträgen bezieht, profitiert von dieser Neuerung nicht – auch dann nicht, wenn die Einkommensanrechnung seine Witwenrente monatlich um mehr als hundert Euro kürzt. Für diese Gruppe gilt weiter der alte Mechanismus, unverändert.
Inhaltsverzeichnis
Sockelbetrag 538 Euro: Was das 4. Bürokratieentlastungsgesetz konkret ändert
Die Reform ist kein politisches Versprechen mehr, sondern geltendes Recht. Das Vierte Bürokratieentlastungsgesetz wurde am 29. Oktober 2024 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht. Es fügt in das Sozialgesetzbuch eine neue Regel ein: Erwerbseinkommen und kurzfristiges Erwerbsersatzeinkommen werden künftig zunächst um einen Sockelbetrag reduziert, bevor die Anrechnung auf die Witwen- oder Witwerrente greift.
Der Sockelbetrag entspricht der Geringfügigkeitsgrenze, die auch die Grenze für Minijobs bestimmt – für das Jahr 2024 waren das 538 Euro monatlich. Er ist dynamisch konstruiert: Steigt der gesetzliche Mindestlohn und damit die Geringfügigkeitsgrenze, wächst auch der Sockelbetrag automatisch mit, ohne dass der Gesetzgeber jedes Mal nachbessern muss.
In der Praxis bedeutet das für jemanden, der neben der Witwenrente einen Minijob ausübt oder in Teilzeit beschäftigt ist: Das gesamte Erwerbseinkommen bis zur Höhe des Sockelbetrags ist von der Anrechnung ausgenommen, noch bevor die übrigen Berechnungsschritte beginnen.
Damit bleibt eine geringfügige Beschäftigung neben der Hinterbliebenenrente vollständig anrechnungsfrei. Wer Vollzeit zum gesetzlichen Mindestlohn arbeitet, profitiert ebenfalls, weil ein größerer Teil des Einkommens durch den Sockelbetrag vorab abgezogen wird.
Dass die Neuregelung erst zum 1. Juli 2027 greift und nicht früher, liegt an der Deutschen Rentenversicherung selbst: Die Gesetzesbegründung hält ausdrücklich fest, dass die DRV ihre Software und internen Abläufe anpassen muss, bevor der Sockelbetrag maschinell verarbeitet werden kann.
Ursprünglich war der Start für den 1. Juli 2025 vorgesehen. Hinterbliebene, die auf finanzielle Entlastung gehofft hatten, warten damit zwei Jahre länger als zunächst angekündigt.
Der blinde Fleck: Wer von 538 Euro keinen Cent sieht
Der Sockelbetrag gilt ausschließlich für Erwerbseinkommen und kurzfristiges Erwerbsersatzeinkommen – also für Gehalt, Lohn, Gewinn aus selbstständiger Tätigkeit sowie für Leistungen wie Krankengeld, die vorübergehend an die Stelle von Arbeitseinkommen treten. Er gilt nicht für eigene Alters- oder Erwerbsminderungsrenten, nicht für Mieteinnahmen, nicht für Kapitalerträge.
Das ist keine Randgruppe. Eine erhebliche Zahl der Witwen und Witwer in Deutschland bezieht neben der Hinterbliebenenrente eine eigene Altersrente. Gerade Frauen, die jahrzehntelang erwerbstätig waren, haben oft eigene Rentenansprüche aufgebaut.
Wessen eigene Rente den Freibetrag übersteigt, dem wird der übersteigende Teil schon heute zu 40 Prozent auf die Witwenrente angerechnet – und das bleibt nach der Reform genauso. Der Sockelbetrag ändert daran nichts, weil die eigene Rente kein Erwerbseinkommen ist.
Dasselbe gilt für ältere Verwitwete, die Mietobjekte besitzen oder Kapitalerträge erzielen. Auch diese Einkommensarten fallen unter den Einkommensbegriff des vierten Sozialgesetzbuchs und werden auf die Witwenrente angerechnet, sobald der Freibetrag überschritten ist.
Der Sockelbetrag setzt dort nicht an. Wer also hofft, dass die Reform seine konkrete Situation verbessert, sollte zuerst prüfen, aus welcher Einkommensquelle sein Einkommen stammt.
Wie die Einkommensanrechnung aktuell funktioniert – und was ab Juli 2026 gilt
Die rechtliche Grundlage bleibt unverändert: § 97 des Sechsten Sozialgesetzbuchs regelt, dass Einkommen von Hinterbliebenenrentnern auf die Witwen- oder Witwerrente angerechnet wird, sobald ein Freibetrag überschritten ist. Dieser Freibetrag ist kein fester Euro-Betrag, sondern an den aktuellen Rentenwert gekoppelt.
Er berechnet sich als das 26,4-Fache des jeweils gültigen Rentenwerts. Das bedeutet: Mit jeder Rentenanpassung steigt der Freibetrag automatisch mit.
Bis zum 30. Juni 2026 gilt ein Freibetrag von 1.076,86 Euro monatlich. Ab dem 1. Juli 2026 steigt er durch die Rentenanpassung von 4,24 Prozent auf 1.122,53 Euro. Für jedes waisenrentenberechtigte Kind kommen jeweils 238,11 Euro hinzu (bisher 228,42 Euro). Wer als Witwe oder Witwer also zwei Kinder mit Anspruch auf Waisenrente hat, behält ab Juli 2026 monatlich bis zu 1.598,75 Euro anrechnungsfrei.
Bleibt das eigene Einkommen unterhalb dieses Freibetrags, wird die Witwenrente nicht gekürzt. Übersteigt es den Freibetrag, werden 40 Prozent des übersteigenden Betrags von der Hinterbliebenenrente abgezogen.
Entscheidend ist dabei nicht das ausgezahlte Nettoeinkommen, sondern ein nach gesetzlichen Pauschalen berechnetes Nettoeinkommen – gerade bei Arbeitseinkommen weicht dieser Wert vom tatsächlichen Nettozahlbetrag ab. Wer die Kürzung seiner Witwenrente nicht versteht, sollte sich bei der Deutschen Rentenversicherung eine detaillierte Berechnung anfordern.
In den ersten drei Kalendermonaten nach dem Todesfall – dem sogenannten Sterbevierteljahr – wird keine Einkommensanrechnung vorgenommen. In dieser Zeit erhält der Hinterbliebene die volle Rente, die der Verstorbene zuletzt bezogen hat.
Zwei Beispiele: Wer profitiert, wer nicht
Gabi K., 54 Jahre alt, aus Erfurt, arbeitet als Krankenpflegehelferin in Teilzeit. Nach dem Tod ihres Mannes erhält sie eine große Witwenrente. Die Deutsche Rentenversicherung berechnet ihr anrechenbares Nettoeinkommen nach den gesetzlichen Pauschalen; nach diesem Verfahren liegt ihr bereinigtes monatliches Einkommen bei 1.500 Euro.
Ohne Sockelbetrag übersteigt das den aktuellen Freibetrag von 1.076,86 Euro um 423,14 Euro; ihre Witwenrente wird um 169,26 Euro gekürzt. Ab dem 1. Juli 2027 greift der Sockelbetrag: Vor der gesamten Einkommensberechnung werden 538 Euro von ihrem Bruttolohn abgezogen.
Weil dieser Abzug bereits vor der Nettobereinigung ansetzt, sinkt das schließlich anzurechnende Einkommen erheblich – nach üblichen Berechnungsschritten bleibt nichts mehr, das den Freibetrag überschreitet. Ihre Witwenrente bleibt ungekürzt. Für Gabi K. macht der Sockelbetrag einen messbaren Unterschied.
Elisabeth W., 68 Jahre alt, aus München, hat eigene Ansprüche aus der gesetzlichen Rentenversicherung aufgebaut. Sie bezieht eine eigene Altersrente von 1.400 Euro netto. Diese 1.400 Euro liegen über dem Freibetrag von aktuell 1.076,86 Euro. Der übersteigende Betrag von 323,14 Euro wird zu 40 Prozent auf ihre Witwenrente angerechnet; sie erhält 129,26 Euro weniger.
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Ab dem 1. Juli 2027 ändert sich daran nichts, weil der Sockelbetrag nur für Erwerbseinkommen gilt. Ihre eigene Altersrente ist Erwerbsersatzeinkommen nach dem Rentenrecht – sie fällt nicht unter die neue Regelung. Elisabeth W. wartet vergeblich auf Entlastung durch diese Reform.
Was der Koalitionsvertrag verspricht – und warum bislang nichts folgt
Die schwarz-rote Bundesregierung hat im Koalitionsvertrag vom April 2025 festgehalten, die Hinzuverdienstmöglichkeiten bei der Hinterbliebenenrente weiter zu verbessern. Eine Sprecherin des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales bestätigte, dass im Koalitionsvertrag (Zeile 616 f.) verabredet ist, die Anreize für Witwen und Witwer, eine Erwerbstätigkeit auszuweiten oder aufzunehmen, zu erhöhen.
Das klingt nach Handlungswillen. Einen konkreten Gesetzentwurf gibt es dafür, Stand Mai 2026 nicht.
Das unterscheidet dieses Vorhaben grundlegend vom Sockelbetrag im vierten Bürokratieentlastungsgesetz: Dort ist die Regelung bereits Gesetz. Die Koalitionszusage hingegen ist bisher eine Absichtserklärung ohne Referentenentwurf. Solange kein Entwurf vorliegt, lassen sich weder der geplante Umfang noch das Inkrafttreten konkret einschätzen.
Ob die geplante Reform auch die Gruppe derjenigen erfassen wird, die aus eigener Rente oder Vermietung Einkommen beziehen – also den blinden Fleck der jetzigen Reform schließt –, ist ebenfalls offen.
Der VdK sieht die Lage ähnlich: Der Verband begrüßt den Sockelbetrag, hält die Hinzuverdienstmöglichkeiten aber für weiterhin unzureichend. Gerade Frauen, die wegen Kindererziehung und Pflegearbeit nur geringe eigene Rentenansprüche aufgebaut haben, seien auf die Witwenrente besonders angewiesen, könnten aber durch die Einkommensanrechnung kaum ohne Verlust hinzuverdienen.
Genau diese Gruppe – Witwen mit kleinem Teilzeitjob neben sehr niedriger Witwenrente – profitiert vom Sockelbetrag am stärksten. Die Gruppe der Rentnerinnen mit eigener mittlerer Altersrente bleibt dagegen außen vor.
Was Betroffene jetzt prüfen sollten
Wer aktuell eine Witwenrente bezieht und eigenes Einkommen hat, muss drei Punkte klären. Erstens: Aus welcher Quelle stammt das eigene Einkommen? Wer ausschließlich eine eigene Rente bezieht, wird vom Sockelbetrag ab 2027 nicht profitieren – es lohnt sich, das jetzt zu wissen und keine falschen Erwartungen aufzubauen. Wer daneben noch Arbeitseinkommen bezieht, profitiert ab Juli 2027 möglicherweise stark.
Zweitens: Ist die Einkommensanrechnung in den aktuellen Bescheiden korrekt berechnet? Die Rentenversicherung verwendet für das anrechenbare Einkommen bei Erwerbseinkommen pauschale Nettowerte, nicht den tatsächlichen Auszahlungsbetrag.
Wer glaubt, dass zu viel angerechnet wird, kann innerhalb eines Monats nach Erhalt des Bescheids Widerspruch bei der Deutschen Rentenversicherung einlegen. Für Widerspruch oder Klage ist außerdem eine genaue Prüfung erforderlich, ob das angerechnete Einkommen korrekt bestimmt wurde – besonders bei Selbstständigen und Personen mit mehreren Einkommensarten.
Drittens: Ab dem 1. Juli 2026 steigt der Freibetrag automatisch auf 1.122,53 Euro. Ein gesonderter Antrag ist dafür nicht nötig. Wer aber sein Einkommen verändert hat – durch Lohnerhöhung, Rentenzugang oder neue Mietverhältnisse –, muss die Rentenversicherung darüber informieren, damit die Berechnung aktuell bleibt.
Die Pflicht zur Mitteilung liegt bei den Betroffenen selbst; die DRV nimmt Anpassungen nicht automatisch vor, wenn sie keine Kenntnis von Einkommensänderungen hat.
Häufige Fragen zur Witwenrente und zum Sockelbetrag ab 2027
Gilt der Sockelbetrag auch für meine eigene Altersrente, die ich neben der Witwenrente beziehe?
Nein. Der Sockelbetrag aus dem vierten Bürokratieentlastungsgesetz gilt ausschließlich für Erwerbseinkommen (Arbeitslohn, Gewinn aus Selbstständigkeit) und kurzfristiges Erwerbsersatzeinkommen wie Krankengeld.
Eine eigene Altersrente ist rentenrechtlich kein Erwerbseinkommen, sondern Erwerbsersatzeinkommen im Sinne des § 18a SGB IV. Sie bleibt daher nach den bisherigen Regeln vollständig anrechenbar, sobald der Freibetrag überschritten ist.
Muss ich den neuen Freibetrag ab Juli 2026 gesondert beantragen?
Nein. Der Freibetrag steigt automatisch, weil er an den aktuellen Rentenwert gekoppelt ist. Die Deutsche Rentenversicherung passt die Berechnung zum 1. Juli 2026 von sich aus an. Sie müssen allerdings Einkommensänderungen selbst melden – etwa wenn Sie seit dem letzten Bescheid mehr verdienen oder eine neue Rente bezogen haben.
Wann tritt der Sockelbetrag aus dem Bürokratieentlastungsgesetz in Kraft?
Am 1. Juli 2027. Die Verschiebung gegenüber dem ursprünglich geplanten Termin (1. Juli 2025) ist im Gesetz selbst begründet: Die Deutsche Rentenversicherung benötigt Zeit für die technische Anpassung ihrer Systeme.
Was ist mit dem Widerspruchsrecht, wenn die Rentenversicherung zu viel anrechnet?
Sie können gegen jeden Rentenbescheid innerhalb eines Monats nach Zustellung Widerspruch einlegen. Wenn Sie vermuten, dass das angerechnete Einkommen falsch berechnet wurde – etwa weil die falschen Einkommensarten herangezogen oder die Pauschalen nicht korrekt angewandt wurden –, haben Sie das Recht auf eine detaillierte Neuberechnung. Beratungsstellen der DRV, VdK oder SoVD können dabei unterstützen.
Profitieren Witwen, die Mieteinnahmen haben, von künftigen Reformen?
Das ist derzeit offen. Der Koalitionsvertrag von CDU/CSU und SPD (April 2025) verspricht weitere Verbesserungen der Hinzuverdienstmöglichkeiten, ohne einen konkreten Gesetzentwurf vorzulegen. Ob und wann dieser Entwurf kommt – und ob er auch Nicht-Erwerbseinkommen einbezieht – lässt sich heute nicht verlässlich beantworten.
Quellen
Bundesministerium der Justiz: Viertes Gesetz zur Entlastung der Bürgerinnen und Bürger, der Wirtschaft sowie der Verwaltung von Bürokratie (BGBl. 2024 I Nr. 323, 29. Oktober 2024)
Bundesministerium für Arbeit und Soziales/Bundesregierung: Koalitionsvertrag „Verantwortung für Deutschland”, CDU/CSU/SPD, April 2025, Zeile 616 f.
Deutsche Rentenversicherung: GRA zu § 97 SGB VI – Einkommensanrechnung auf Renten wegen Todes
Gesetze im Internet/dejure.org: § 97 SGB VI (Einkommensanrechnung auf Renten wegen Todes), § 18a SGB IV (Einkommensbegriff), § 18b SGB IV
Deutsche Rentenversicherung: Aktuelle Rentenwerte und Berechnungswerte 2026 (aktueller Rentenwert 42,52 Euro ab 01.07.2026)
Sozialverband VdK Deutschland: Stellungnahme zum Sockelbetrag bei Hinterbliebenenrenten




