Auszubildende können von einer Betriebsvereinbarung zur Betriebsrente erfasst sein, wenn dort allgemein von „Betriebsangehörigen“ die Rede ist. Arbeitgeber können sie dann nicht nachträglich ausschließen, nur weil sie während der Ausbildung noch keine Arbeitnehmer im klassischen Sinn gewesen seien. Das entschied das Bundesarbeitsgericht. (Az.: 3 AZR 283/24)
Betriebsrente kann schon während der Ausbildung beginnen
Betriebliche Altersversorgung ist für Beschäftigte ein wichtiger Baustein gegen Altersarmut. Wer später nur eine geringe gesetzliche Rente erhält, ist auf zusätzliche Ansprüche besonders angewiesen.
Das Urteil des Bundesarbeitsgerichts zeigt: Solche Ansprüche können bereits während einer Ausbildung entstehen. Entscheidend ist, wie die Versorgungsordnung oder Betriebsvereinbarung formuliert ist.
Steht dort nicht ausdrücklich, dass Auszubildende ausgeschlossen sind, kann der Begriff „Betriebsangehörige“ auch Azubis einschließen.
Worum ging es vor dem Bundesarbeitsgericht?
Der Kläger begann am 1. August 2006 eine Ausbildung zum Immobilienkaufmann bei einer Wohnungsgenossenschaft. Nach der Ausbildung wurde er übernommen und arbeitet bis heute für den Arbeitgeber.
Seit dem 1. Juni 1989 galt im Betrieb eine Betriebsvereinbarung über eine betriebliche Rentenordnung. Diese versprach „den Betriebsangehörigen, welche mindestens zu 50 Prozent der tariflichen Arbeitszeit beschäftigt sind“, Leistungen der betrieblichen Alters- und Erwerbsunfähigkeitsversorgung.
Der Arbeitgeber kündigte diese Rentenordnung zum 31. Januar 2009 und führte keine neue Regelung ein. Der Streit entstand, weil der Kläger noch während seiner Ausbildung unter die alte Regelung fallen wollte.
Arbeitgeber wollte Azubis ausschließen
Der Arbeitgeber meinte, die Rentenordnung habe nur für Arbeitnehmer im engeren Sinn gegolten. Auszubildende seien davon nicht erfasst.
Aus seiner Sicht konnte der Kläger deshalb keine Anwartschaft erwerben, bevor er nach der Ausbildung als Arbeitnehmer übernommen wurde. Zu diesem Zeitpunkt war die Betriebsvereinbarung aber bereits gekündigt.
Der Kläger sah das anders. Er argumentierte, dass er schon während seiner Ausbildung Betriebsangehöriger gewesen sei und deshalb noch vor der Kündigung Anwartschaften auf die Betriebsrente erworben habe.
Bundesarbeitsgericht stellt sich auf die Seite des Beschäftigten
Das Bundesarbeitsgericht gab dem Kläger Recht. Er hat im Versorgungsfall Anspruch auf Leistungen der betrieblichen Altersversorgung nach der alten Rentenordnung. Nach Auffassung des BAG erfasst der Begriff „Betriebsangehörige“ alle Personen, die im Betrieb tätig sind. Dazu gehören auch Auszubildende.
Die Betriebsvereinbarung enthielt keinen ausdrücklichen Ausschluss von Azubis. Sie beschränkte den persönlichen Geltungsbereich auch nicht auf Arbeitnehmer im engeren Sinn.
Betriebliche Altersversorgung schließt Azubis nicht aus
Das Gericht verwies auf das Betriebsrentengesetz. Nach Paragraf 17 Absatz 1 Betriebsrentengesetz gelten als Arbeitnehmer im Sinne des Gesetzes ausdrücklich auch Personen, die zu ihrer Berufsausbildung beschäftigt werden.
Auch das Betriebsverfassungsgesetz stützt diese Sicht. Nach Paragraf 5 Absatz 1 Betriebsverfassungsgesetz zählen Auszubildende ebenfalls zu den Arbeitnehmern im betriebsverfassungsrechtlichen Sinn.
Damit war klar: Wer eine Betriebsvereinbarung weit formuliert und allgemein „Betriebsangehörige“ begünstigt, muss auch Auszubildende einbeziehen, wenn kein klarer Ausschluss geregelt ist.
50 Prozent der tariflichen Arbeitszeit schließen Azubis nicht aus
Der Arbeitgeber berief sich auch auf die Formulierung, wonach Betriebsangehörige mindestens zu 50 Prozent der tariflichen Arbeitszeit beschäftigt sein mussten. Daraus folge angeblich, dass nur klassische Arbeitnehmer gemeint seien.
Das Bundesarbeitsgericht folgte dem nicht. Diese Formulierung begrenzt nur den zeitlichen Umfang der Beschäftigung. Sie sagt aber nichts darüber, dass Auszubildende ausgeschlossen sein sollen. Auch Azubis sind im Betrieb tätig und unterliegen einem festgelegten Ausbildungs- und Arbeitszeitrahmen.
Ausbildungszeiten können Betriebstreue begründen
Ein weiteres Argument des Gerichts betrifft den Zweck der Betriebsrente. Betriebliche Altersversorgung soll häufig Betriebstreue belohnen. Diese Betriebstreue kann bereits während der Ausbildung beginnen. Wer im Betrieb ausgebildet wird und anschließend übernommen wird, gehört oft besonders eng zum Unternehmen.
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Deshalb wäre es widersprüchlich, Ausbildungszeiten ohne klare Regelung vollständig auszublenden, obwohl die Betriebsvereinbarung allgemein auf Betriebsangehörige abstellt.
Kündigung der Betriebsvereinbarung vernichtet Anwartschaft nicht automatisch
Wichtig war auch die Frage, was die Kündigung der Rentenordnung bewirkte. Der Arbeitgeber hatte die Betriebsvereinbarung ersatzlos gekündigt. Eine solche Kündigung kann das Versorgungswerk für neue Beschäftigte schließen. Sie beseitigt aber nicht ohne Weiteres bereits erworbene Anwartschaften.
Das BAG geht bei Eingriffen in betriebliche Versorgungsrechte nach einem abgestuften Schutzsystem vor. Bereits erdiente Besitzstände sind besonders geschützt.
Anwartschaft blieb erhalten
Im konkreten Fall hatte der Kläger schon vor dem Ende der Rentenordnung zum Kreis der begünstigten Betriebsangehörigen gehört. Damit konnte er bereits während der Ausbildung Anwartschaften erwerben.
Da das Kündigungsschreiben keine klare Regelung enthielt, dass bereits entstandene Anwartschaften vollständig entfallen sollten, blieb der bis dahin erworbene Stand erhalten. Für den Kläger bedeutet das: Wenn später der Versorgungsfall eintritt, kann er Leistungen nach der alten betrieblichen Rentenordnung verlangen.
Warum das Urteil für Azubis und Beschäftigte wichtig ist
Das Urteil kann für viele ehemalige Auszubildende wichtig sein, die später im Betrieb übernommen wurden. Gerade in älteren Betriebsvereinbarungen werden Begriffe wie „Betriebsangehörige“, „Mitarbeiter“ oder „Beschäftigte“ oft weit verwendet.
Wenn Azubis nicht ausdrücklich ausgeschlossen sind, kann sich daraus ein Anspruch ergeben. Das gilt besonders dann, wenn die Betriebsrente später geschlossen, gekündigt oder durch ein neues System ersetzt wurde.
Betroffene sollten daher alte Betriebsvereinbarungen, Versorgungsordnungen und Schreiben zur betrieblichen Altersversorgung prüfen.
Arbeitgeber müssen Ausschlüsse klar formulieren
Das Bundesarbeitsgericht macht auch den Arbeitgebern klare Vorgaben. Wer Auszubildende von einer Betriebsrente ausschließen will, muss das eindeutig regeln. Unklare oder weite Begriffe gehen im Zweifel nicht automatisch zulasten der Beschäftigten. Eine pauschale Behauptung, Azubis seien nicht gemeint gewesen, reicht nicht aus.
Auch bei der Kündigung einer Betriebsvereinbarung muss klar geregelt werden, welche Folgen dies für bereits entstandene Anwartschaften haben soll.
FAQ: Die wichtigsten Fragen und Antworten
Können Auszubildende Anspruch auf Betriebsrente haben?
Ja. Wenn eine Betriebsvereinbarung allgemein Betriebsangehörige, Beschäftigte oder Mitarbeiter begünstigt und Azubis nicht ausdrücklich ausschließt, können auch Auszubildende erfasst sein.
Warum war der Begriff „Betriebsangehörige“ entscheidend?
Das Bundesarbeitsgericht verstand darunter alle Personen, die im Betrieb tätig sind. Dazu gehören auch Beschäftigte in Berufsausbildung.
Schließt eine Mindestarbeitszeit von 50 Prozent Azubis aus?
Nein. Eine solche Regel beschreibt nur den zeitlichen Umfang der Tätigkeit. Sie bedeutet nicht automatisch, dass Auszubildende keine Ansprüche erwerben können.
Was passiert, wenn die Betriebsvereinbarung später gekündigt wird?
Eine Kündigung kann das Versorgungswerk für neue Beschäftigte schließen. Bereits erworbene Anwartschaften fallen aber nicht automatisch weg.
Was sollten ehemalige Azubis prüfen?
Sie sollten prüfen, ob während ihrer Ausbildung eine Betriebsvereinbarung zur Betriebsrente galt, ob sie später übernommen wurden und ob Azubis ausdrücklich ausgeschlossen waren. Fehlt ein Ausschluss, können Ansprüche bestehen.
Fazit
Das Bundesarbeitsgericht stärkt Auszubildende und später übernommene Beschäftigte. Wer während der Ausbildung bereits zum Kreis der „Betriebsangehörigen“ gehörte, kann Anwartschaften auf eine Betriebsrente erwerben. Arbeitgeber können sich nicht nachträglich darauf berufen, Auszubildende seien nicht gemeint gewesen, wenn die Betriebsvereinbarung das nicht klar sagt.
Für Beschäftigte ist die Entscheidung bares Geld wert. Alte Rentenordnungen und Betriebsvereinbarungen sollten genau geprüft werden – besonders dann, wenn die betriebliche Altersversorgung später gekündigt oder geschlossen wurde.




