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Aktuelle Urteile zum Bürgergeld, Grundsicherung, Sozialhilfe und Rente

Neues Schufa-Urteil stärkt Schuldner: Mehr Transparenz bei der Berechnung der Bonität

Beitragsbild von: Neues Schufa-Urteil stärkt Schuldner: Mehr Transparenz bei der Berechnung der Bonität

25. Oktober 2026

Eine Bank lehnt den Kredit ab, ein Unternehmen verweigert den Vertrag – und Betroffene erfahren kaum mehr als den Hinweis auf ihre Bonität. Der Bundesgerichtshof hat jetzt präzisiert, wann die Schufa erklären muss, wie die Bewertung zustande gekommen ist. Die Urteile vom 21. Oktober 2026 erleichtern Verbrauchern den Nachweis, dass ein übermittelter Score zu einer nachteiligen Vertragsentscheidung geführt hat. Damit verbessern sich ihre Möglichkeiten, eine verständliche Erklärung der Bewertung einzufordern. Wann die Schufa ihren Score erklären muss Der besondere Auskunftsanspruch setzt voraus, dass die Vertragsentscheidung des Unternehmens erheblich von dem übermittelten Score abhängt. Rechtlich geht es um eine automatisierte Entscheidung, die für Betroffene rechtliche Folgen hat oder sie in vergleichbarer Weise erheblich beeinträchtigt. Der BGH knüpft damit an die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs vom 7. Dezember 2023 an. Danach kann bereits die Erstellung eines Bonitätswerts durch eine Auskunftei unter die Schutzvorschriften für automatisierte Entscheidungen fallen, wenn dieser Wert die spätere Vertragsentscheidung entsprechend stark bestimmt. Die bloße Unzufriedenheit mit einer Bonitätsnote begründet diesen besonderen Erklärungsanspruch deshalb noch nicht. Das allgemeine Recht auf Auskunft über gespeicherte personenbezogene Daten besteht unabhängig davon. Der Nachweis darf nicht an den internen Abläufen einer Bank scheitern Grundsätzlich müssen Verbraucher die Voraussetzungen ihres Anspruchs darlegen und bei Streit beweisen. Der BGH erleichtert ihnen diese Aufgabe: Es genügt, eine Scoreübermittlung an ein Unternehmen und eine zeitlich damit zusammenhängende nachteilige Entscheidung über einen Vertrag darzulegen und nötigenfalls zu belegen. Dann spricht eine tatsächliche Vermutung dafür, dass die Entscheidung erheblich auf dem Score beruhte. Die Schufa kann diese Vermutung erschüttern; die Beweiserleichterung bedeutet deshalb keine automatische Auskunftspflicht bei jeder Vertragsabsage. Warum die vier Verfahren trotzdem zurück an das OLG gehen Die vier Kläger hatten 2023 bereits Datenauskünfte erhalten und verlangten zusätzliche Erklärungen zur Berechnung ihrer Werte. Das Oberlandesgericht Dresden hatte ihnen teilweise recht gegeben, aber nicht ausreichend festgestellt, welchen Einfluss die Scores auf konkrete Vertragsentscheidungen hatten. Der BGH hob deshalb die zugunsten der Kläger ergangenen Teile der Berufungsurteile auf und verwies die Verfahren zurück. Sie tragen die Aktenzeichen I ZR 227/25, I ZR 228/25, I ZR 229/25 und I ZR 230/25. Eine Zahlenkolonne ist noch keine verständliche Erklärung Betroffene sollen nachvollziehen können, welche ihrer personenbezogenen Daten auf welche Weise in die Bewertung eingeflossen sind. Der Europäische Gerichtshof hat 2025 erläutert, dass das tatsächlich angewandte Verfahren und seine Grundsätze verständlich beschrieben werden müssen. Eine komplexe Formel allein erfüllt diesen Zweck nicht. Anschaulich kann dagegen eine Erklärung sein, wie veränderte Ausgangsdaten das Ergebnis beeinflusst hätten. Auch Geschäftsgeheimnisse erlauben keine pauschale Auskunftsverweigerung. Wenn tatsächlich geschützte Informationen betroffen sind, müssen Datenschutzaufsicht oder Gericht die widerstreitenden Rechte und Interessen abwägen. Diese Unterlagen helfen nach einer Vertragsabsage Für Betroffene folgt daraus vor allem eine praktische Aufgabe: Sie sollten die Anfrage, die Scoreübermittlung und die anschließende Absage möglichst genau dokumentieren. Eine schriftliche Nachfrage beim Unternehmen kann zusätzlich klären, welche Bonitätsinformationen verwendet wurden. Unterlage Wofür sie hilfreich ist Schufa-Datenkopie mit übermittelten Scorewerten Sie kann Empfänger, Datum und den damals übermittelten Wert zeigen. Ablehnungsschreiben oder gespeicherte Absage Es dokumentiert die nachteilige Vertragsentscheidung und ihren Zeitpunkt. Kreditantrag oder Vertragsangebot Es ordnet die Bonitätsabfrage dem konkreten Geschäft zu. Antwort des Unternehmens zur Bonitätsprüfung Sie kann Hinweise darauf geben, welche Auskunft in die Entscheidung eingeflossen ist. Die Datenkopie bleibt kostenlos Ein sinnvoller erster Schritt ist die kostenlose Datenkopie nach Artikel 15 DSGVO. Nach Angaben der Schufa enthält sie auch Informationen darüber, an wen Daten in den vergangenen zwölf Monaten weitergeleitet und welche Wahrscheinlichkeitswerte übermittelt wurden. Die Schufa verlangt für diese Datenkopie keine Gebühr. Kostenpflichtige Vermittlungsangebote im Internet sind für die unmittelbare Anfrage bei der Auskunftei nicht erforderlich. Wer falsche personenbezogene Daten entdeckt, kann deren Berichtigung verlangen und sollte den Fehler mit Unterlagen belegen. Welche zusätzlichen Ansprüche bei rechtswidrigen Meldungen in Betracht kommen, erläutert Gegen-Hartz im Beitrag über unzulässige Schufa-Einträge und mögliche Entschädigungen. Für die Antwort gilt grundsätzlich eine Monatsfrist Im Auskunftsantrag sollten Betroffene den Vertragspartner, den Zeitpunkt der Absage und die bekannte Scoreübermittlung benennen. Sie können ausdrücklich eine verständliche Erläuterung nach Artikel 15 Absatz 1 Buchstabe h DSGVO verlangen und die vorhandenen Nachweise beifügen. Über einen solchen Antrag muss grundsätzlich innerhalb eines Monats nach Eingang informiert werden. Eine Verlängerung um bis zu zwei weitere Monate ist unter gesetzlichen Voraussetzungen möglich und muss innerhalb des ersten Monats begründet mitgeteilt werden. Bleibt die Auskunft aus oder bestehen begründete Zweifel an ihrer Vollständigkeit, können Betroffene den Schriftwechsel der zuständigen Datenschutzaufsicht vorlegen. Auch eine gerichtliche Durchsetzung kommt in Betracht. Der neue Schufa-Score beseitigt alte Streitfragen nicht Die Verfahren betreffen Auskünfte aus dem Jahr 2023 und damit ältere Berechnungsmodelle. Die Schufa verweist inzwischen auf ihr im März 2026 vorgestelltes neues Modell und will dieses bis Ende 2028 als einheitlichen Bonitätsscore etablieren. Für eine frühere Vertragsabsage ist deshalb die damals verwendete Bewertung zu klären. Hintergründe zur Umstellung beschreibt Gegen-Hartz im Beitrag Neuer Schufa-Score stuft viele Verbraucher deutlich schlechter ein. Mehr Auskunft ist noch keine Kreditzusage Eine verständliche Erklärung kann Fehler sichtbar machen und eine Überprüfung ermöglichen. Sie verschafft Verbrauchern aber keinen automatischen Anspruch auf den gewünschten Kredit, denn Banken berücksichtigen auch Einkommen, Vermögen und weitere eigene Informationen. Der Fortschritt liegt darin, dass Betroffene eine konkrete Ablehnung besser hinterfragen können. Wer die Bewertung eines Menschen für Vertragsentscheidungen verwendet, muss sich unter den gesetzlichen Voraussetzungen auch Fragen zu ihrem Zustandekommen stellen lassen. Sechs Fragen und Antworten zum Schufa-Urteil Muss die Schufa jetzt jedem ihre vollständige Formel offenlegen? Ein allgemeines Recht auf Offenlegung der vollständigen Formel folgt aus den Urteilen nicht. Unter den gesetzlichen Voraussetzungen besteht ein Anspruch auf eine verständliche Erläuterung der konkret angewandten Bewertungslogik. Welche Nachweise helfen nach einer Vertragsabsage? Hilfreich sind Belege für die Scoreübermittlung und eine zeitlich damit zusammenhängende nachteilige Vertragsentscheidung. Daraus kann sich die vom BGH beschriebene tatsächliche Vermutung ergeben. Kostet die Schufa-Datenkopie Geld? Die Datenkopie nach Artikel 15 DSGVO wird grundsätzlich kostenlos erteilt. Ein kostenpflichtiges Schufa-Produkt ist dafür nicht erforderlich. Wie schnell muss die Schufa auf den Antrag reagieren? Grundsätzlich innerhalb eines Monats nach Eingang. Eine gesetzlich zulässige Verlängerung muss rechtzeitig mitgeteilt und begründet werden. Verschwindet ein schlechter Score durch das Urteil? Nein, eine ungünstige Bewertung wird durch die Urteile nicht automatisch gelöscht. Unrichtige personenbezogene Daten können unabhängig davon berichtigt werden. Muss die Bank nach der Auskunft den Kredit gewähren? Nein, die Auskunft ersetzt keine Kreditzusage. Auch weitere Informationen wie das Einkommen können der Finanzierung entgegenstehen. Stand: 25. Oktober 2026. Quellen: BGH-Pressemitteilung vom 21. Oktober 2026, wiedergegeben bei DATEV; EuGH, C-634/21, Urteil vom 7. Dezember 2023; EuGH, C-203/22

Aktuelles

Beitragsbild von: Zu wenig Sozialhilfe: Warum der 31. Dezember 2026 ein Stichtag ist

25. Oktober 2026

Wer 2025 zu wenig Sozialhilfe bekommen hat, sollte seine Bescheide noch vor dem Jahreswechsel prüfen lassen. Ein Überprüfungsantrag, der 2026 eingeht, kann bei erfüllten Voraussetzungen Nachzahlungen bis zum 1. Januar 2025 ermöglichen. Wird der Antrag erst 2027 gestellt, fällt das Jahr 2025 grundsätzlich aus diesem Nachzahlungszeitraum heraus. Schon wenige Tage Verzögerung können deshalb mehrere Hundert Euro kosten, obwohl der Berechnungsfehler derselbe bleibt. Warum der Jahreswechsel Geld kosten kann Die gesetzliche Grundlage steht in § 44 SGB X und § 116a SGB XII. Während § 44 SGB X grundsätzlich einen längeren Nachzahlungszeitraum vorsieht, verkürzt ihn das Sozialhilferecht auf ein Jahr. Dieses Jahr wird vom Beginn des Kalenderjahres der Antragstellung zurückgerechnet. Deshalb bedeutet die Regelung keine starre Grenze von zwölf Monaten vor dem Tag, an dem der Antrag beim Amt eingeht. Eingang des Überprüfungsantrags Frühester grundsätzlich erreichbarer Leistungszeitraum Was bedeutet das für 2025? Noch im Jahr 2026, spätestens am 31. Dezember Ab 1. Januar 2025 Nachzahlungen können bei bestehendem Anspruch noch möglich sein. Erstmals im Jahr 2027 Ab 1. Januar 2026 2025 liegt grundsätzlich außerhalb des Nachzahlungszeitraums dieses Antrags. Bei einem Antrag gegen Ende 2026 können damit fast zwei Kalenderjahre erfasst werden. Geld gibt es allerdings nur für die Monate und Beträge, für die tatsächlich ein nachträglich durchsetzbarer Anspruch besteht. Auch bestandskräftige Bescheide können fehlerhaft sein Viele Betroffene halten einen Bescheid für endgültig, sobald die Widerspruchsfrist abgelaufen ist. Ein Überprüfungsantrag eröffnet jedoch die Möglichkeit, auch eine bestandskräftige Entscheidung korrigieren zu lassen. Voraussetzung ist insbesondere, dass das Sozialamt das Recht falsch angewandt oder seiner Entscheidung einen unrichtigen Sachverhalt zugrunde gelegt und deshalb zustehende Leistungen nicht gezahlt hat. Ein bloßes Unbehagen über die Höhe der Sozialhilfe reicht dafür nicht aus. Das betrifft beispielsweise Menschen mit Hilfe zum Lebensunterhalt sowie Rentnerinnen und Rentner oder dauerhaft voll erwerbsgeminderte Menschen mit Grundsicherung nach dem SGB XII. Auch ein geringer monatlicher Aufstockungsbetrag sollte deshalb anhand des vollständigen Berechnungsbogens kontrolliert werden. Wo sich ein genauer Blick lohnen kann Prüfenswert sind etwa zu niedrig berücksichtigte Unterkunftskosten, eine fehlerhafte Einkommensanrechnung oder ein übersehener Mehrbedarf. Bei Renteneinkommen kann außerdem der Freibetrag für Menschen mit mindestens 33 Jahren Grundrentenzeitenbeziehungsweise entsprechenden Zeiten Bedeutung haben. Ein anschaulicher Fall ist die Warmwasserbereitung über einen elektrischen Boiler oder Durchlauferhitzer in der Wohnung. Unter den gesetzlichen Voraussetzungen kommt dafür ein Mehrbedarf infrage, wie der Beitrag „Sozialhilfe: Das Sozialamt muss zusätzlich für Strom zahlen“ erläutert. Ob tatsächlich Geld fehlt, ergibt sich aus dem Vergleich der damaligen Lebensverhältnisse, der eingereichten Nachweise und der Berechnung des Sozialamts. Eine hohe Stromrechnung oder eine gestiegene Miete allein beweisen noch keinen Fehler im alten Bescheid. Vier Jahre für die Korrektur sind keine vier Jahre Nachzahlung § 116a SGB XII enthält zusätzlich eine Grenze für die Rücknahme alter Bescheide: Sie muss grundsätzlich spätestens vier Jahre nach Ablauf des Jahres erfolgen, in dem der Bescheid bekanntgegeben wurde. Es genügt, wenn die Rücknahme innerhalb dieses Zeitraums beantragt wird. Diese Grenze und der verkürzte Nachzahlungszeitraum betreffen unterschiedliche Fragen. Wer einen älteren Bescheid noch überprüfen lassen kann, erhält deshalb nicht automatisch Sozialhilfe für vier vergangene Jahre. Der Antrag muss erkennen lassen, was falsch sein soll Ein Überprüfungsantrag sollte das Aktenzeichen, die betroffenen Bescheide oder eindeutig bestimmbaren Bewilligungszeiträume und den vermuteten Fehler nennen. Das Sozialamt muss erkennen können, welche Entscheidung aus welchem Grund überprüft werden soll. Eine pauschale Forderung, sämtliche Bescheide der vergangenen Jahre auf jeden denkbaren Fehler zu untersuchen, kann dagegen ohne inhaltliche Prüfung scheitern. Darauf weist auch der Beitrag „Bürgergeld und Sozialhilfe: Keine pauschale Überprüfung aller Bescheide“ hin. Eine mögliche Formulierung lautet: „Hiermit beantrage ich nach § 44 SGB X in Verbindung mit § 116a SGB XII die Überprüfung meines Bescheids vom [Datum] für den Zeitraum [Zeitraum], weil die nachgewiesenen Unterkunftskosten nach meiner Auffassung um monatlich [Betrag] Euro zu niedrig berücksichtigt wurden. Ich beantrage die entsprechende Korrektur und Nachzahlung der mir zustehenden Leistungen.“ Ein solcher Antrag lässt sich an den eigenen Fall anpassen; eine juristisch ausgearbeitete Begründung ist dafür nicht erforderlich. Ergänzende Nachweise können nachgereicht werden, der Gegenstand der Überprüfung sollte aber bereits im Antrag klar erkennbar sein. Der Eingang zählt, nicht der Poststempel Wer den Nachzahlungszeitraum für eine Antragstellung im Jahr 2026 nutzen möchte, sollte den Antrag nachweisbar spätestens am 31. Dezember 2026 beim zuständigen Sozialamt einreichen. Ein Brief, der erst an Silvester abgeschickt wird und im Januar ankommt, bewirkt für sich genommen keine Antragstellung im alten Jahr. Bei persönlicher Abgabe empfiehlt sich eine Eingangsbestätigung auf einer Kopie. Wer einen dafür angebotenen Onlinezugang nutzt, sollte die Übermittlungsbestätigung zusammen mit dem vollständigen Antrag aufbewahren. Ein besonderes Formular ist für den Überprüfungsantrag nach dem Grundsatz des formfreien Verwaltungsverfahrens grundsätzlich nicht vorgeschrieben. Weil Öffnungszeiten und Postlaufzeiten rund um den Jahreswechsel Probleme bereiten können, ist eine frühzeitige Übermittlung sinnvoll. Ein Überprüfungsantrag ersetzt keinen ersten Leistungsantrag Die Rückwirkung hilft bei der Korrektur rechtswidriger Entscheidungen über einen damaligen Anspruch. Sie eröffnet keine allgemeine Möglichkeit, heute erstmals Sozialhilfe für beliebige frühere Monate zu verlangen. Für die Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung gilt nach § 44 SGB XIIgrundsätzlich das Antragserfordernis mit Wirkung ab dem Beginn des Antragsmonats. Bei der Hilfe zum Lebensunterhalt kommt es nach § 18 SGB XII grundsätzlich auf die Kenntnis des Sozialhilfeträgers von den Leistungsvoraussetzungen an. Laufende Widerspruchsfristen sollten Betroffene nutzen Ist die Widerspruchsfrist gegen den ursprünglichen Bescheid noch offen, sollten Betroffene rechtzeitig Widerspruch einlegen. Sie beträgt bei ordnungsgemäßer Rechtsbehelfsbelehrung nach § 84 SGG im Regelfall einen Monat nach Bekanntgabe. Auch gegen einen Bescheid, der den Überprüfungsantrag ablehnt, ist grundsätzlich Widerspruch möglich. Dass das Sozialamt einen Antrag zunächst zurückweist, beendet die rechtlichen Möglichkeiten also noch nicht. Beispiel aus der Praxis: 600 Euro hängen am Antragsjahr Ein vereinfachtes, fiktives Beratungsbeispiel: Marianne bezieht Grundsicherung im Alter und entdeckt im Herbst 2026, dass das Sozialamt ihre Unterkunftskosten im gesamten Jahr 2025 monatlich um 50 Euro zu niedrig berücksichtigt hat. Die erforderlichen Unterlagen lagen dem Amt bereits vor, die damaligen Bescheide sind inzwischen bestandskräftig. Geht ihr ausreichend konkreter Überprüfungsantrag noch 2026 ein und bestätigt sich der nachzahlbare Anspruch, kommen für 2025 insgesamt 600 Euro infrage. Stellt sie denselben Antrag erstmals 2027, ist 2025 von dessen regulärem Nachzahlungszeitraum nicht mehr erfasst. Sechs Fragen und Antworten zum Überprüfungsantrag Wie weit kann ein Antrag aus dem Jahr 2026 zurückreichen? Bei Sozialhilfe nach dem SGB XII grundsätzlich bis zum 1. Januar 2025. Ob und wie viel nachgezahlt wird, hängt vom Fehler im Bescheid und den weiteren Anspruchsvoraussetzungen ab. Muss ich bis Dezember warten? Nein, auch ein Antrag im Oktober oder November 2026 kann den Zeitraum ab Januar 2025 erfassen. Wer einen Fehler entdeckt, sollte deshalb frühzeitig handeln. Reicht es, den Brief am 31. Dezember abzuschicken? Nein, allein das Absenden sichert die Antragstellung im Jahr 2026 nicht. Der rechtzeitige Eingang sollte nachweisbar sein. Kann ich Unterlagen später nachreichen? Ergänzende Belege und Erläuterungen können grundsätzlich nachgereicht werden. Der Antrag sollte bereits erkennen lassen, welche Bescheide oder Zeiträume und welcher vermutete Fehler gemeint sind. Muss das Sozialamt noch 2026 über den Antrag entscheiden? Nein, für die Berechnung des Rückwirkungszeitraums zählt bei einer Rücknahme auf Antrag das Jahr der Antragstellung. Eine Bearbeitung erst 2027 verschiebt einen wirksam 2026 gestellten Antrag deshalb nicht in das neue Antragsjahr. Was kann ich tun, wenn die Überprüfung abgelehnt wird? Gegen den Ablehnungsbescheid kann grundsätzlich innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch eingelegt werden. Eine Sozialberatungsstelle oder ein Sozialverband kann bei der Prüfung der Begründung und der Rechtsbehelfsbelehrung helfen.

Beitragsbild von: Bürgergeld: Nur das darf man jetzt noch besitzen

25. Oktober 2026

So viel darfst du beim Jobcenter besitzen: Was 2026 geschützt bleibt Wer nach einem Jobverlust zum Jobcenter muss, darf einen Teil seiner Ersparnisse behalten. Wie viel geschützt bleibt, hängt seit Juli 2026 vom Alter, von der Bedarfsgemeinschaft und vom Beginn des Bewilligungszeitraums ab. Die oft genannten 40.000 Euro gelten deshalb längst nicht mehr für jeden neuen Bürgergeld-Antrag. Gleichzeitig kann der gesamte geschützte Besitz deutlich über dem persönlichen Geldfreibetrag liegen, weil das Gesetz etwa für ein angemessenes Auto zusätzliche Ausnahmen vorsieht. Neue Freibeträge: Zwischen 5.000 und 20.000 Euro pro Person Seit dem 1. Juli 2026 heißt die Leistung des Jobcenters Grundsicherungsgeld. Für Bewilligungszeiträume, die ab Juli beginnen, gelten grundsätzlich die neuen Vermögensregeln. Der allgemeine Freibetrag richtet sich nach § 12 SGB II nach dem Lebensalter und steht jeder Person der Bedarfsgemeinschaft zu. Die Tabelle übersetzt die gesetzlichen Formulierungen in das tatsächlich erreichte Alter. Alter Allgemeiner Vermögensfreibetrag pro Person Unter 30 Jahren 5.000 Euro 30 bis 39 Jahre 10.000 Euro 40 bis 49 Jahre 12.500 Euro Ab 50 Jahren 20.000 Euro Der höhere Betrag gilt bereits ab Beginn des Monats, in dem der entsprechende Geburtstag liegt. Wer beispielsweise im November 50 wird, hat schon ab dem 1. November einen Freibetrag von 20.000 Euro. Die Formulierung „ab dem 51. Lebensjahr“ bedeutet damit ab dem 50. Geburtstag. Wer erst den 51. Geburtstag berücksichtigt, setzt den höheren Schutz ein Jahr zu spät an. Die früheren 40.000 Euro sind noch möglich Die einjährige Karenzzeit für gewöhnliches Geldvermögen ist im neuen Recht entfallen. Wer erstmals für einen Zeitraum ab Juli 2026 Leistungen beantragt, kann sich deshalb grundsätzlich nicht mehr auf den früheren Schutz von 40.000 Euro berufen. Für ältere Bewilligungszeiträume gibt es jedoch eine ausdrückliche Übergangsregel: Haben sie vor dem 1. Juli 2026 begonnen, bleibt nach § 65a SGB II bis zu ihrem Ende das bisherige Vermögensrecht anwendbar. Erst der folgende Bewilligungszeitraum fällt unter die neuen Regeln. Nach dem alten Recht waren während einer noch laufenden Vermögenskarenzzeit 40.000 Euro für die erste und 15.000 Euro für jede weitere Person geschützt. Außerhalb dieser Karenzzeit betrug der allgemeine Freibetrag 15.000 Euro je Person. Deshalb reicht der Blick auf das Datum eines Schreibens nicht aus. Wer im Herbst 2026 einen Bescheid erhält, sollte prüfen, wann der betreffende Bewilligungszeitraum begonnen hat. Mehrere Konten ergeben keinen mehrfachen Freibetrag Das Jobcenter betrachtet das verwertbare Vermögen insgesamt: Dazu gehören beispielsweise Bargeld, Sparguthaben, Wertpapiere und frei verfügbare Kapitalanlagen. Auch Immobilien oder wertvolle Gegenstände können berücksichtigt werden, sofern keine Schutzvorschrift greift. Wer 6.000 Euro auf dem Tagesgeldkonto und 5.000 Euro in einem gewöhnlichen ETF-Depot besitzt, verfügt grundsätzlich über 11.000 Euro Geldvermögen. Die Verteilung auf verschiedene Banken vergrößert den Freibetrag nicht. Bei Wertgegenständen zählt grundsätzlich der aktuelle Verkehrswert und damit der erzielbare Verkaufspreis. Ein früher hoher Kaufpreis sagt noch wenig darüber aus, welchen Betrag das Jobcenter heute berücksichtigen darf. Familien können ungenutzte Freibeträge übertragen Ein nicht ausgeschöpfter Freibetrag kann innerhalb der Bedarfsgemeinschaft auf ein anderes Mitglied übertragen werden. Auch Kinder haben einen eigenen Freibetrag, der nach dem neuen Recht bei unter 30-Jährigen 5.000 Euro beträgt. Bei einem Paar im Alter von 35 und 44 Jahren ergeben sich beispielsweise Freibeträge von insgesamt 22.500 Euro. Hat eine Person mehr und die andere entsprechend weniger Vermögen, muss die Übertragung des ungenutzten Freibetrags berücksichtigt werden. Bei Kindern gibt es eine zusätzliche Grenze: Ihr eigenes Vermögen dient grundsätzlich ihrem eigenen Lebensunterhalt. Es darf nicht pauschal zur Finanzierung der Eltern herangezogen werden. Auto und Hausrat kommen zum Freibetrag hinzu Angemessener Hausrat und ein angemessenes Kraftfahrzeug je erwerbsfähiger Person der Bedarfsgemeinschaft sind gesondert geschützt. Ihr Wert verbraucht deshalb grundsätzlich keinen Teil des allgemeinen Vermögensfreibetrags. Nach den Fachlichen Weisungen der Bundesagentur für Arbeit gilt ein Auto regelmäßig als angemessen, wenn der erzielbare Verkaufserlös nach Abzug einer noch bestehenden Fahrzeugfinanzierung höchstens 15.000 Euro beträgt. Bei einem höheren Wert sind die persönlichen Umstände zu prüfen; ein teureres Fahrzeug führt nicht automatisch zum Verlust sämtlicher Leistungen. Wird das Auto als unangemessen eingestuft, ist nach den Weisungen der übersteigende Wert beim allgemeinen Vermögen zu berücksichtigen. Welche weiteren Rücklagen und Gegenstände vor der Anrechnung geschützt sind, hängt von den jeweiligen gesetzlichen Ausnahmen ab. Das eigene Zuhause muss nicht sofort verkauft werden Ein selbst bewohntes Haus ist grundsätzlich bis zu einer Wohnfläche von 140 Quadratmetern geschützt, eine selbst bewohnte Eigentumswohnung bis zu 130 Quadratmetern. Bei mehr als vier Bewohnern erhöht sich die Grenze für jede weitere Person um 20 Quadratmeter. Während der einjährigen Karenzzeit nach den Unterkunftsvorschriften bleibt selbst genutztes Wohneigentum bei der Vermögensprüfung unabhängig von seiner Größe geschützt. Auch danach können größere Wohnflächen anerkannt werden, wenn andernfalls eine besondere Härte entstünde. Der Schutz der Immobilie bedeutet allerdings keine Zusage, sämtliche laufenden Ausgaben zu übernehmen. Für Eigenheim und Unterkunftskosten beim Jobcenter gelten unterschiedliche Prüfungen. Altersvorsorge ist geschützt – aber nicht jedes Sparkonto Für die Altersvorsorge bestimmte Versicherungsverträge und bundesrechtlich ausdrücklich geförderte Vorsorgeformen können zusätzlich zum allgemeinen Freibetrag geschützt sein. Dazu gehören beispielsweise entsprechend geschützte Riester-Verträge. Ein gewöhnliches Tagesgeldkonto oder ein frei verfügbares ETF-Depot wird dagegen nicht allein deshalb ausgenommen, weil das Geld später die Rente aufbessern soll. Für Menschen mit Zeiten hauptberuflicher Selbstständigkeit ohne Beiträge zu den gesetzlich genannten Versorgungssystemen bestehen zusätzliche Schutzmöglichkeiten, deren Umfang individuell berechnet wird. Was passiert, wenn die Rücklagen über der Grenze liegen? Verwertbares, nicht anderweitig geschütztes Vermögen oberhalb der Freibeträge muss grundsätzlich zunächst für den Lebensunterhalt eingesetzt werden. Die Freibeträge bestimmen damit den Zugang zur Unterstützung; das Jobcenter zieht das Ersparte nicht selbst ein. Für jüngere Betroffene ist der Einschnitt gegenüber dem früheren Schutz besonders deutlich. Wer unter 30 ist und neu Leistungen beantragt, kann schon mit Rücklagen über 5.000 Euro auf den Einsatz des Ersparten verwiesen werden. Ist eine sofortige Verwertung nicht möglich oder würde gerade ihre sofortige Durchführung eine besondere Härte bedeuten, sieht § 24 Absatz 5 SGB II Leistungen als Darlehen vor. Eine solche Überbrückung sollte geprüft werden, bevor jemand trotz vorhandenen Vermögens ohne Geld für den täglichen Bedarf dasteht. Ein hoher Kontostand ersetzt keine korrekte Prüfung Betroffene sollten dem Jobcenter ihre Vermögensverhältnisse vollständig offenlegen und Schutzgründe mit geeigneten Unterlagen belegen. Dazu können aktuelle Wertnachweise, Versicherungsverträge oder Angaben zur Selbstnutzung einer Immobilie gehören. Bei einer Ablehnung durch das Jobcenter lohnt sich ein Blick auf Alter, Bewilligungszeitraum und die Zuordnung geschützter Gegenstände. Gegen einen fehlerhaften Bescheid kann grundsätzlich innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch eingelegt werden. Ein Beispiel aus der Praxis Miriam ist 43 Jahre alt, lebt allein und beantragt erstmals für November 2026 Grundsicherungsgeld. Sie besitzt 13.500 Euro frei verfügbares Sparguthaben und einen angemessenen Gebrauchtwagen im Wert von 9.000 Euro. Ihr allgemeiner Freibetrag beträgt 12.500 Euro; das Auto ist zusätzlich geschützt. Ohne weitere Schutzgründe muss sie grundsätzlich die darüberliegenden 1.000 Euro für ihren Lebensunterhalt einsetzen, während der Freibetrag von 12.500 Euro unangetastet bleibt. Sechs Fragen und Antworten zum Vermögen beim Jobcenter Wie viel Geld darf ich auf dem Konto behalten? Nach dem neuen Recht bleiben je nach Alter 5.000, 10.000, 12.500 oder 20.000 Euro pro Person geschützt. Das ist ein Freibetrag für das gesamte berücksichtigungsfähige Vermögen und keine eigene Grenze für jedes Konto. Gelten die 40.000 Euro aus dem Bürgergeld noch? Sie können innerhalb der alten Vermögenskarenzzeit weiterhin gelten, wenn der Bewilligungszeitraum vor dem 1. Juli 2026 begonnen hat. Für Bewilligungszeiträume ab Juli 2026 greift grundsätzlich das neue altersabhängige System. Ab wann gelten die 20.000 Euro? Der Freibetrag gilt bereits ab Beginn des Monats, in dem die Person 50 Jahre alt wird. Die gesetzliche Angabe „ab dem 51. Lebensjahr“ meint den Beginn dieses Lebensjahres am 50. Geburtstag. Muss ich mein Auto verkaufen, bevor ich Leistungen bekomme? Ein angemessenes Auto je erwerbsfähiger Person der Bedarfsgemeinschaft ist gesondert geschützt. Regelmäßig gilt ein erzielbarer Erlös bis 15.000 Euro nach Abzug einer noch bestehenden Fahrzeugfinanzierung als angemessen; bei höheren Werten kommt es auf den Einzelfall an. Darf ich trotz Jobcenter ein eigenes Haus besitzen? Ja, selbst genutztes Wohneigentum kann unabhängig vom allgemeinen Geldfreibetrag geschützt sein. Außerhalb der Unterkunftskarenzzeit gelten grundsätzlich 140 Quadratmeter für ein Haus und 130 Quadratmeter für eine Eigentumswohnung, mit Erweiterungen für größere Haushalte und Härtefälle. Kann das Jobcenter meine gesamten Ersparnisse verlangen? Geschützte Freibeträge und gesetzliche Ausnahmen müssen berücksichtigt werden. Für den Lebensunterhalt einzusetzen ist grundsätzlich nur der darüberliegende Teil des verwertbaren Vermögens.

Beitragsbild von: Pflegeheim unbezahlbar: Das können Angehörige tun, bevor das Ersparte aufgebraucht ist

25. Oktober 2026

Die Heimrechnung kommt jeden Monat, die Rücklagen werden kleiner, und irgendwann reicht auch der Rest auf dem Konto nicht mehr. Viele Familien wenden sich erst dann ans Sozialamt – dabei müssen Pflegebedürftige ihr geschütztes Vermögen grundsätzlich nicht für die Heimkosten aufbrauchen. Die Hilfe zur Pflege ist eine gesetzliche Leistung für Menschen, die notwendige Pflege nicht ausreichend selbst finanzieren können. Wer rechtzeitig den Hilfebedarf meldet, kann verhindern, dass aus einer absehbaren Finanzierungslücke eine akute Notlage wird. Die Pflegeversicherung lässt eine Rechnung übrig Die Pflegeversicherung übernimmt bei einem Heimaufenthalt nur einen Teil der Kosten. Unterkunft, Verpflegung, Investitionskosten und ein verbleibender pflegebedingter Eigenanteil können die Rente deutlich übersteigen. Auch die Zuschläge nach § 43c SGB XI beseitigen diese Lücke nicht vollständig: Sie reduzieren den pflegebedingten Eigenanteil abhängig von der Bezugsdauer, erfassen aber nicht die gesamte Heimrechnung. Was hinter den einzelnen Positionen steckt, erläutert der Beitrag zum Pflegeheim-Eigenanteil, wenn die Rente nicht mehr reicht. Wann das Sozialamt helfen muss Für die stationäre Hilfe zur Pflege müssen grundsätzlich Pflegegrad 2 bis 5 und ein entsprechender Bedarf an Heimpflege vorliegen. Nach § 65 SGB XII besteht der Anspruch, wenn häusliche oder teilstationäre Pflege nicht möglich ist oder wegen der Besonderheiten des Einzelfalls nicht in Betracht kommt. Hinzu kommt die finanzielle Prüfung: Vorrangige Leistungen, insbesondere der Pflegeversicherung, sowie das zumutbar einzusetzende Einkommen und Vermögen dürfen zur Finanzierung nicht ausreichen. Nach § 61 SGB XII werden dabei auch die Verhältnisse nicht getrennt lebender Ehegatten oder eingetragener Lebenspartner berücksichtigt. Das Sozialamt prüft die notwendigen und sozialhilferechtlich anerkennungsfähigen Kosten; eine vollständige Übernahme jeder privat vereinbarten Zusatzleistung ist damit nicht zugesagt. Neben der Hilfe zur Pflege können Leistungen für den Lebensunterhalt im Heim erforderlich sein, etwa Grundsicherung im Alter oder Hilfe zum Lebensunterhalt. 10.000 Euro dürfen grundsätzlich bleiben Alleinstehende müssen ihr Geldvermögen grundsätzlich nicht bis auf null verbrauchen: Der allgemeine geschützte Geldbetrag beträgt regelmäßig 10.000 Euro. Bei gemeinsam berücksichtigten erwachsenen Ehepartnern bleiben regelmäßig insgesamt 20.000 Euro geschützt. Diese Beträge folgen aus der Verordnung zu § 90 Absatz 2 Nummer 9 SGB XII. Wer noch deutlich mehr anrechenbares Vermögen besitzt, muss den übersteigenden Teil grundsätzlich zunächst einsetzen; eine frühe Kontaktaufnahme mit dem Sozialamt ersetzt diese Prüfung nicht. Weitere Vermögenswerte können zusätzlich geschützt sein, beispielsweise angemessener Hausrat oder unter bestimmten Voraussetzungen ein angemessenes Eigenheim. Auch eine angemessene, verbindlich zweckgebundene Bestattungsvorsorge kann geschützt sein; ein frei verfügbares Sparkonto wird durch die Bezeichnung „für die Beerdigung“ allein nicht unantastbar. Die erste Meldung darf nicht auf vollständige Unterlagen warten Für die Hilfe zur Pflege gilt nach § 18 SGB XII grundsätzlich das Kenntnisprinzip: Die Sozialhilfe setzt ein, sobald dem Sozialhilfeträger bekannt ist, dass die Leistungsvoraussetzungen vorliegen. Ein vollständig ausgefüllter Formularsatz ist deshalb nicht die Voraussetzung dafür, den Hilfebedarf erstmals wirksam mitzuteilen. Angehörige sollten die Finanzierungslücke nachweisbar melden, sobald absehbar ist, wann das einzusetzende Vermögen nicht mehr reicht. Dazu gehören die Höhe der Heimkosten, die verfügbaren Einnahmen, der aktuelle Vermögensstand und möglichst der voraussichtliche Zeitpunkt der Bedürftigkeit. Die bloße Bitte um allgemeine Beratung kann dafür zu unbestimmt sein. Besser ist eine konkrete Mitteilung mit der ausdrücklichen Bitte um Sozialhilfeprüfung und einer Bestätigung des Eingangs. Für Zeiten vor der Kenntnis des Sozialamts werden Pflegekosten grundsätzlich nicht nachträglich übernommen. Umgekehrt verschiebt eine lange Bearbeitung einen bereits bestehenden Anspruch nicht einfach auf den Tag, an dem der Bescheid fertig wird. So kann die erste Nachricht an das Sozialamt aussehen Eine bevollmächtigte Tochter könnte beispielsweise schreiben: „Ich vertrete meine Mutter [Name, Geburtsdatum, bisherige Anschrift], die im Pflegeheim [Name] lebt und deren notwendige Heimkosten voraussichtlich ab [Datum] nicht mehr aus den verfügbaren eigenen Mitteln gedeckt werden können. Hiermit zeige ich den Hilfebedarf an und beantrage Hilfe zur Pflege sowie die erforderlichen Leistungen für den Lebensunterhalt einschließlich gegebenenfalls Grundsicherung im Alter; weitere Unterlagen reiche ich nach.“ Die ausdrückliche Beantragung der Grundsicherung ist sinnvoll, weil diese Leistung nach § 44 SGB XII einen Antrag voraussetzt. Für die weitere Bearbeitung müssen die angeforderten Formulare und Nachweise anschließend vollständig eingereicht werden. Erste Anlaufstelle ist in der Regel das Sozialamt am bisherigen Wohnort der pflegebedürftigen Person. Für stationäre Leistungen richtet sich die örtliche Zuständigkeit nach § 98 SGB XII grundsätzlich nach dem gewöhnlichen Aufenthalt bei Heimaufnahme beziehungsweise dem letzten gewöhnlichen Aufenthalt innerhalb der zwei Monate davor; die Behördenorganisation unterscheidet sich nach Bundesland. Welche Unterlagen Angehörige zusammenstellen sollten Das Sozialamt muss Pflegebedarf, Heimkosten und wirtschaftliche Verhältnisse nachvollziehen können. Welche Nachweise im Einzelnen verlangt werden, hängt vom Fall und vom zuständigen Träger ab. Bereich Typische Unterlagen Identität und Vertretung Personalausweis, gegebenenfalls Vollmacht oder Betreuerausweis. Pflegebedarf und Pflegeversicherung Pflegegradbescheid, Leistungsbescheid der Pflegekasse, gegebenenfalls Gutachten des Medizinischen Dienstes und ärztliche Unterlagen. Heimkosten Heimvertrag, aktuelle Kostenaufstellung, Rechnungen und Mitteilungen über Entgelterhöhungen. Einkommen Aktuelle Bescheide über gesetzliche und betriebliche Renten, Pensionen sowie Nachweise über weitere Einnahmen. Konten und Geldanlagen Lückenlose Kontoauszüge aller Konten sowie Nachweise über Sparbücher, Depots und sonstige Geldanlagen. Weiteres Vermögen Unterlagen zu Immobilien, Fahrzeugen, Lebensversicherungen einschließlich Rückkaufswert sowie Bestattungsvorsorge. Partner zu Hause Einkommens- und Vermögensnachweise des Partners, Mietvertrag beziehungsweise Wohnkosten sowie Belege über besondere Belastungen. Häufig werden zunächst Kontoauszüge der letzten drei Monate verlangt, einzelne Stellen fordern sechs Monate oder bei konkretem Klärungsbedarf weitere Nachweise. Angehörige sollten deshalb die aktuelle Unterlagenanforderung ihres Sozialamts beachten und fehlende Dokumente gezielt nachreichen. Der Ehepartner zu Hause darf nicht übergangen werden Der Umzug ins Pflegeheim beendet eine bestehende eheliche Gemeinschaft nicht automatisch. Deshalb kann das Sozialamt grundsätzlich Einkommen und Vermögen beider nicht getrennt lebender Ehepartner prüfen, auch wenn sie getrennte Konten führen. Der Partner zu Hause benötigt aber weiterhin Geld für seinen Lebensunterhalt und die Wohnung. Bei längerer stationärer Unterbringung muss nach § 92 Absatz 2 SGB XII auch seine bisherige Lebenssituation berücksichtigt werden; einen bundesweit einheitlichen Restbetrag für alle Ehepaare gibt es nicht. Angehörige sollten deshalb eine nachvollziehbare Berechnung verlangen, statt sich mit einer pauschalen Zahlungsforderung zufriedenzugeben. Ausführlicher erklärt gegen-hartz.de, wie viel Geld dem Ehepartner zu Hause bleiben muss. Ein angemessenes Eigenheim kann nach § 90 SGB XII geschützt bleiben, wenn beispielsweise der Ehepartner dort weiter wohnt und die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind. Steht das Haus nach dem dauerhaften Heimeinzug allein leer, besteht dieser Schutz nicht automatisch fort. Kinder müssen nicht automatisch die Lücke schließen Beim Unterhaltsrückgriff des Sozialamts werden Ansprüche gegenüber einem erwachsenen Kind grundsätzlich erst berücksichtigt, wenn dessen jährliches Gesamteinkommen mehr als 100.000 Euro beträgt. Die Grenze nach § 94 Absatz 1a SGB XII wird für jedes Kind einzeln geprüft; die Einkommen von Geschwistern werden dafür nicht zusammengerechnet. Gemeint ist das Gesamteinkommen im sozialrechtlichen Sinn, zu dem neben Arbeitsverdienst auch andere steuerrechtliche Einkünfte gehören können. Oberhalb der Grenze muss zusätzlich geprüft werden, ob und in welcher Höhe das Kind nach Unterhaltsrecht tatsächlich zahlen kann; für Ehepartner gilt diese 100.000-Euro-Grenze nicht. Eine eigene vertragliche Haftungsübernahme gegenüber dem Pflegeheim ist davon zu unterscheiden. Wer für einen Angehörigen unterschreibt, sollte seine Vertretung eindeutig kenntlich machen und eine zusätzliche Schuldbeitritts- oder Haftungserklärung vor der Unterschrift prüfen lassen. Auch im Heim muss Geld für persönliche Bedürfnisse bleiben Bei entsprechendem Sozialhilfeanspruch steht volljährigen Heimbewohnern 2026 grundsätzlich ein persönlicher Barbetrag von mindestens 152,01 Euro monatlich zu. Nach § 27b SGB XII beträgt der Mindestbarbetrag 27 Prozent der Regelbedarfsstufe 1; Bekleidung und Schuhe werden zusätzlich berücksichtigt. Die Finanzierung darf deshalb nicht allein nach der Formel „Heimrechnung minus Rente“ beurteilt werden. Was Betroffenen für eigene Ausgaben verbleiben muss, erläutert der Beitrag zum persönlichen Barbetrag im Pflegeheim. Was bei Verzögerung oder Ablehnung hilft Drohen während der Bearbeitung Zahlungsrückstände, sollten Angehörige das Sozialamt schriftlich auf die Dringlichkeit hinweisen und mit dem Heim eine vorübergehende Zahlungsregelung klären. Unterstützung können ein Pflegestützpunkt, die Sozialberatung oder eine im Sozialrecht tätige Beratungsstelle leisten. Gegen einen ablehnenden oder fehlerhaften Bescheid ist bei ordnungsgemäßer Rechtsbehelfsbelehrung grundsätzlich innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch möglich. Ist die notwendige Versorgung akut gefährdet, kommt zusätzlich ein Antrag auf einstweilige Anordnung beim Sozialgericht infrage. Beispiel aus der Praxis: Hilfe verlangen, bevor die Reserve verschwindet Die 84-jährige Frau Berger lebt mit Pflegegrad 3 im Heim, nach den Leistungen der Pflegeversicherung bleiben monatlich 3.000 Euro zu finanzieren. Sie erhält 1.600 Euro Rente und besitzt noch 12.500 Euro auf ihrem Sparkonto, weiteres verwertbares Vermögen hat sie nicht. Schon ohne zusätzliche persönliche Bedarfe fehlen monatlich 1.400 Euro, während ihre Rücklage nur noch 2.500 Euro über dem allgemeinen Schutzbetrag liegt. Ihre bevollmächtigte Tochter meldet dem Sozialamt deshalb sofort die absehbare Bedürftigkeit und reicht Heimvertrag, Pflegekassenbescheid und Kontonachweise nach. Sobald die Leistungsvoraussetzungen vorliegen, muss das Sozialamt den anerkannten ungedeckten Bedarf einschließlich des persönlichen Lebensunterhalts prüfen. Frau Berger muss die geschützten 10.000 Euro grundsätzlich nicht erst verbrauchen, um Hilfe erhalten zu können. Sechs Fragen und Antworten zur Hilfe bei unbezahlbaren Heimkosten Muss das Konto leer sein, bevor das Sozialamt zahlt? Nein, der allgemeine geschützte Geldbetrag liegt für Alleinstehende regelmäßig bei 10.000 Euro, für ein gemeinsam berücksichtigtes erwachsenes Ehepaar bei insgesamt 20.000 Euro. Zusätzlich können weitere Vermögenswerte geschützt sein. Reicht Pflegegrad 1 für die stationäre Hilfe zur Pflege? Nein, die stationäre Hilfe zur Pflege nach § 65 SGB XII setzt grundsätzlich Pflegegrad 2 bis 5 voraus. Bei Pflegegrad 1 sieht die Hilfe zur Pflege nur begrenzte Leistungen vor, jedoch keine entsprechende Finanzierung der stationären Pflege. Kann ich das Sozialamt schon ohne alle Nachweise informieren? Ja, der konkrete Hilfebedarf sollte frühzeitig und nachweisbar mitgeteilt werden. Die benötigten Unterlagen müssen anschließend für die Prüfung nachgereicht werden. Übernimmt das Sozialamt auch alte Heimrechnungen? Eine nachträgliche Übernahme von Pflegekosten aus der Zeit vor der Kenntnis des Sozialamts ist grundsätzlich ausgeschlossen. Geht es um Kosten nach einer rechtzeitigen Meldung, muss geprüft werden, ob die Leistungsvoraussetzungen bereits damals erfüllt waren. Müssen die Kinder zahlen, wenn die Rente nicht reicht? Das Sozialamt kann Kinder beim Elternunterhalt grundsätzlich erst bei mehr als 100.000 Euro jährlichem Gesamteinkommen in Anspruch nehmen und muss dann ihre unterhaltsrechtliche Leistungsfähigkeit prüfen. Eine wirksam vereinbarte eigene Zahlungspflicht gegenüber dem Heim kann unabhängig davon bestehen. Darf das Sozialamt den Verkauf des Hauses verlangen? Ein angemessenes, weiterhin etwa vom Ehepartner bewohntes Eigenheim kann gesetzlich geschützt sein. Bei einem dauerhaft leerstehenden Haus oder anderem verwertbaren Immobilienvermögen ist eine gesonderte Prüfung erforderlich.

Beitragsbild von: Verhinderungspflege: Springt die Familie ein, zahlt die Pflegekasse weniger

25. Oktober 2026

Übernehmen Kinder, Geschwister oder Enkel vorübergehend die Pflege, zahlt die Pflegekasse oft weniger als für einen Pflegedienst. Bei nicht erwerbsmäßiger Ersatzpflege durch nahe Angehörige liegt die jährliche Grenze je nach Pflegegrad zunächst zwischen 694 und 1.980 Euro. Fahrtkosten oder Verdienstausfälle können die Erstattung erhöhen. Insgesamt stehen für Verhinderungs- und Kurzzeitpflege zusammen höchstens 3.539 Euro pro Jahr zur Verfügung. Der Pflegegrad bestimmt die Grenze für Angehörige Übernehmen nahe Angehörige die Ersatzpflege nicht erwerbsmäßig, orientiert sich die reguläre Höchstgrenze am doppelten monatlichen Pflegegeld. Daraus ergeben sich für 2026 folgende Beträge. Pflegegrad Monatliches Pflegegeld Reguläre jährliche Höchstgrenze bei nicht erwerbsmäßiger Ersatzpflege durch nahe Angehörige Pflegegrad 1 Kein Pflegegeld Kein Anspruch auf Verhinderungspflege Pflegegrad 2 347 Euro 694 Euro Pflegegrad 3 599 Euro 1.198 Euro Pflegegrad 4 800 Euro 1.600 Euro Pflegegrad 5 990 Euro 1.980 Euro Die Tabelle beschreibt Höchstbeträge, keine pauschalen Auszahlungen. Erstattet werden entstandene und nachgewiesene Kosten. Wer beispielsweise 400 Euro für eine Ersatzpflege abrechnet, erhält nicht allein wegen Pflegegrad 3 den gesamten Höchstbetrag von 1.198 Euro. Entscheidend ist die Beziehung zur pflegebedürftigen Person Die besondere Grenze betrifft Verwandte und Verschwägerte bis zum zweiten Grad. Dazu gehören beispielsweise Kinder, Eltern, Geschwister, Großeltern und Enkel. Maßgeblich ist das Verhältnis zur pflegebedürftigen Person, nicht zur verhinderten Pflegeperson. Auch Menschen, die mit dem Pflegebedürftigen in einem Haushalt leben, fallen bei nicht erwerbsmäßiger Ersatzpflege unter diese Regel. Eine fehlende Verwandtschaft genügt deshalb nicht, um die niedrigere Grenze auszuschließen. Bei einer nicht verwandten Nachbarin aus einem anderen Haushalt oder einem Pflegedienst können dagegen grundsätzlich Kosten bis zum noch verfügbaren gemeinsamen Jahresbetrag übernommen werden. Fahrtkosten und Verdienstausfall können zusätzlich zählen Die Grenze aus der Tabelle muss nicht das Ende der Erstattung sein. Entstehen der einspringenden Person notwendige Fahrtkosten oder verliert sie durch die Vertretung Arbeitsverdienst, können diese Aufwendungen zusätzlich berücksichtigt werden. Dafür sind konkrete Nachweise erforderlich. Bei einem Verdienstausfall kommt etwa eine Arbeitgeberbescheinigung infrage. Für Fahrten sollten Datum, Strecke und Anlass dokumentiert werden. Welche Unterlagen die Pflegekasse verlangt, lässt sich vorab klären. Auch mit diesen zusätzlichen Aufwendungen darf das verfügbare gemeinsame Jahresbudget nicht überschritten werden. Eine höhere Erstattung hängt somit sowohl von den belegten Kosten als auch vom bereits verbrauchten Budget ab. Ein Beispiel mit Pflegegrad 3 Ein Vater hat Pflegegrad 3. Seine Tochter übernimmt vorübergehend die Pflege, weil die sonst pflegende Ehefrau ausfällt. Im vereinfachten Beispiel entstehen folgende erstattungsfähige und belegte Kosten. Kostenposition Betrag Vergütung für die nicht erwerbsmäßige Ersatzpflege 900 Euro Notwendige Fahrtkosten 120 Euro Nachgewiesener Verdienstausfall 500 Euro Mögliche Erstattung insgesamt 1.520 Euro Die Vergütung von 900 Euro liegt unter der Angehörigengrenze von 1.198 Euro. Durch die zusätzlichen Aufwendungen kann die Erstattung insgesamt darüber hinausgehen. Die Rechnung setzt voraus, dass die Pflegekasse die einzelnen Kosten anerkennt und mindestens 1.520 Euro im Jahresbudget verfügbar sind. Sie ist keine Zusage für einen konkreten Pflegefall. Die 3.539 Euro stehen nicht für jede Vertretung neu bereit Verhinderungspflege und Kurzzeitpflege greifen auf denselben Jahresbetrag zu. Wurden beispielsweise bereits 2.500 Euro für erstattungsfähige Leistungen der Kurzzeitpflege eingesetzt, bleiben von 3.539 Euro noch 1.039 Euro übrig. Im vorangegangenen Beispiel könnten dann trotz belegter Kosten von 1.520 Euro höchstens noch 1.039 Euro aus diesem Budget übernommen werden. Die Differenz müssten die Beteiligten anderweitig tragen. Auch ein Wechsel der Ersatzpflegeperson schafft kein neues Jahresbudget. Vor längeren Vertretungen sollte deshalb feststehen, wie viel die Pflegekasse im laufenden Kalenderjahr bereits abgerechnet hat. Pflegegeld läuft bei längeren Vertretungen teilweise weiter Während einer tageweisen Verhinderungspflege wird das bisher bezogene Pflegegeld grundsätzlich für bis zu acht Wochen im Kalenderjahr zur Hälfte weitergezahlt. Für den ersten und letzten Tag wird es in voller Höhe gezahlt. Bei stundenweiser Ersatzpflege gelten Besonderheiten. Deshalb sollten Familien die tatsächlichen Abwesenheitszeiten der üblichen Pflegeperson sorgfältig festhalten. Näheres erläutert unser Beitrag zur Abrechnung der Verhinderungspflege und zur Weiterzahlung des Pflegegeldes. Belege rechtzeitig bei der Pflegekasse einreichen Für die Abrechnung sollten Pflegebedürftige oder ihre Bevollmächtigten den Vertretungszeitraum, die Ersatzpflegeperson, das Verwandtschaftsverhältnis und die entstandenen Kosten festhalten. Eine nachvollziehbare Aufstellung erleichtert die Prüfung. Für eine im Jahr 2026 durchgeführte Ersatzpflege müssen der Antrag auf Kostenerstattung und die Kostennachweise spätestens bis zum 31. Dezember 2027 bei der Pflegekasse eingehen. Das Bundesgesundheitsministerium weist ausdrücklich darauf hin, dass bei einer späteren Antragstellung kein Erstattungsanspruch mehr besteht. Häufige Fragen zur Verhinderungspflege durch Angehörige Bekommt jedes Familienmitglied einen eigenen Höchstbetrag? Nein. Der Leistungsanspruch gehört zur pflegebedürftigen Person. Mehrere Vertretungen teilen sich die verfügbaren Leistungen. Für jede einspringende Person entsteht kein neues Jahresbudget. Kann die Erstattung bei Pflegegrad 2 über 694 Euro liegen? Ja. Zusätzlich nachgewiesene notwendige Aufwendungen wie Fahrtkosten oder Verdienstausfall können berücksichtigt werden. Insgesamt bleibt die Erstattung auf das verfügbare gemeinsame Jahresbudget begrenzt. Werden die Beträge auch ohne Ausgaben ausgezahlt? Nein. Verhinderungspflege dient der Übernahme nachgewiesener Kosten einer notwendigen Ersatzpflege. Ein ungenutzter Betrag wird nicht als frei verfügbares Geld ausgezahlt. Quellen Bundesgesundheitsministerium, Leistungsbeträge der Pflegeversicherung 2026 Bundesgesundheitsministerium, häusliche Pflege und Verhinderungspflege Bundesgesundheitsportal, Voraussetzungen und Leistungen der Verhinderungspflege

Beitragsbild von: Rente: Überraschendes Ranking - Dieses Land lässt für Rentner beliebte Auswanderungsziele hinter sich

25. Oktober 2026

Den Ruhestand am Meer verbringen und mit der Rente besser auskommen. Für viele klingt das nach einem guten Grund, Deutschland zu verlassen. Im „Annual Global Retirement Index 2026“ von International Living liegt Griechenland auf Platz eins. Dahinter folgen Panama und Costa Rica. Für deutsche Rentner ist die Rangliste allerdings nur ein Ausgangspunkt. Ob ein Umzug finanziell passt, hängt von der konkreten Wohnung, der Krankenversicherung und der Besteuerung der eigenen Rente ab. Ein günstiger Alltag hilft wenig, wenn wichtige Behandlungen teuer werden oder die Miete am Wunschort das Budget sprengt. Diese zehn Länder stehen im Ranking vorn International Living bewertet unter anderem Wohnen, Lebenshaltungskosten, Gesundheitsversorgung, Klima und Aufenthaltsmöglichkeiten. Hinzu kommt eine Kategorie zur persönlichen Attraktivität der Länder. Die Rangfolge ist damit eine redaktionelle Bewertung und keine amtliche Empfehlung für deutsche Rentner. Platz Land 1 Griechenland 2 Panama 3 Costa Rica 4 Portugal 5 Mexiko 6 Italien 7 Frankreich 8 Spanien 9 Thailand 10 Malaysia Griechenland erreicht in der veröffentlichten Tabelle 90,1 Punkte, Panama 89,3. Unter den ersten zehn Ländern liegen fünf in der Europäischen Union. Griechenland ist für deutsche Rentner vergleichsweise leicht erreichbar Für deutsche Staatsangehörige hat Griechenland einen praktischen Vorteil. Als EU-Bürger benötigen sie kein besonderes Rentnervisum. Ein dauerhafter Aufenthalt ist dennoch an Voraussetzungen gebunden. Wer als wirtschaftlich nicht aktiver Rentner länger als drei Monate in einem anderen EU-Land lebt, muss grundsätzlich über ausreichende Existenzmittel und umfassenden Krankenversicherungsschutz verfügen. Auch eine Anmeldung bei den zuständigen Behörden kann erforderlich sein. Die eigene Rente kann als Einkommensnachweis dienen. Über die Platzierung Griechenlands haben wir bereits im Beitrag zum Ruhestand in Europa und dem Spitzenplatz im Rentner-Ranking berichtet. Für die persönliche Entscheidung zählt vor allem, welche Kosten am konkreten Wohnort entstehen. Die deutsche Rente kann ins Ausland mitziehen Ein Umzug beendet den Anspruch auf die gesetzliche Altersrente grundsätzlich nicht. Nach Angaben der Deutschen Rentenversicherung wird die Rente bei einem dauerhaften Umzug innerhalb der EU in den allermeisten Fällen in bisheriger Höhe weitergezahlt. Das gilt entsprechend für Island, Liechtenstein, Norwegen und die Schweiz. Bei anderen Zielländern können Sozialversicherungsabkommen und Besonderheiten der eigenen Versicherungszeiten eine Rolle spielen. Deshalb sollte die Rentenversicherung vor dem Umzug prüfen, ob sich im Einzelfall etwas an der Zahlung ändert. Auch die neue Anschrift und gegebenenfalls eine andere Bankverbindung müssen rechtzeitig mitgeteilt werden. Bei Zahlungen außerhalb des Euro-Raums gehören mögliche Bankgebühren und Wechselkursschwankungen in die Haushaltsrechnung. Die Krankenversicherung gehört vor die Wohnungssuche Wer regelmäßig Medikamente braucht oder fachärztlich behandelt wird, sollte die Versorgung am Wunschort früh klären. Die Bewertung eines gesamten Gesundheitssystems beantwortet noch nicht, ob eine geeignete Praxis in erreichbarer Nähe liegt. Innerhalb der EU kann die Absicherung über den bisher zuständigen Krankenversicherungsträger weiterlaufen. Bezieht jemand ausschließlich eine deutsche Rente und besteht kein vorrangiger Versicherungsanspruch im neuen Wohnland, kommt häufig das Formular S1 zum Einsatz. Es wird beim zuständigen Krankenversicherungsträger beantragt und im Wohnland registriert. Wer zusätzlich eine Rente aus dem neuen Wohnland bezieht, kann dagegen dort krankenversichert sein. Die Zuständigkeit sollte die eigene Krankenkasse vor dem Umzug verbindlich klären. Auswandern bedeutet nicht, dass die Rente steuerfrei wird Eine Abmeldung in Deutschland beantwortet die Steuerfrage noch nicht. Entscheidend sind unter anderem der steuerliche Wohnsitz, die Art der Rentenzahlung und das Doppelbesteuerungsabkommen mit dem Zielland. Das Finanzamt Neubrandenburg erläutert, dass solche Abkommen das deutsche Besteuerungsrecht begrenzen können. Dürfen beide Staaten besteuern, regelt das jeweilige Abkommen, wie eine doppelte Belastung vermieden wird. Pauschale Aussagen über niedrige Rentnersteuern ersetzen deshalb keine Berechnung für die eigenen Einkünfte. Neben der gesetzlichen Rente können beispielsweise Betriebsrenten, Pensionen oder Mieteinnahmen gesondert zu beurteilen sein. Eine ehrliche Monatsrechnung sagt mehr als der Tabellenplatz Für die Planung sollte die tatsächlich verfügbare Rente den erwarteten Ausgaben gegenübergestellt werden. Zur Miete kommen Nebenkosten, Lebensmittel, Mobilität, Versicherungsbeiträge und mögliche Zuzahlungen für Behandlungen. Auch Rücklagen gehören dazu. Besuche bei Kindern und Enkeln, ein notwendiger Umzug oder eine kurzfristige Rückreise können die Rechnung verändern. Wer bisher Unterstützung durch Angehörige erhält, sollte außerdem überlegen, wie sich diese Hilfe am neuen Wohnort organisieren lässt. Ein längerer Probeaufenthalt kann zeigen, ob der Ort auch im Alltag passt. Dabei zählt nicht nur die Urlaubszeit. Einkaufsmöglichkeiten, Verkehrsverbindungen, Arztbesuche und soziale Kontakte müssen auch außerhalb der Hauptsaison funktionieren. Drei häufige Fragen zur Rente im Ausland Ist Griechenland für jeden Rentner die beste Wahl? Nein. Der Spitzenplatz beschreibt die Bewertung von International Living. Für den Einzelnen können Gesundheitsversorgung, Sprache, familiäre Nähe oder Wohnkosten an einem anderen Ort wichtiger sein. Wird meine deutsche Altersrente beim Auswandern gekürzt? Innerhalb der EU wird sie in den allermeisten Fällen unverändert weitergezahlt. Besonderheiten können sich aus den Versicherungszeiten oder der Rentenart ergeben. Eine Prüfung durch die Rentenversicherung schafft vor dem Umzug Klarheit. Bleibe ich in einem anderen EU-Land bei meiner deutschen Krankenkasse? Das kann möglich sein, hängt aber von der persönlichen Situation ab. Relevant ist insbesondere, aus welchen Ländern Renten bezogen werden und ob im neuen Wohnland ein eigener Versicherungsanspruch besteht. Quellen International Living, Annual Global Retirement Index 2026, Originaltabelle Deutsche Rentenversicherung, Umzug als Rentner ins Ausland Europäische Union, Aufenthaltsrechte im EU-Ausland Europäische Union, Krankenversicherungsschutz im Gastland Finanzamt Neubrandenburg, Bedeutung des Wohnsitzstaates für die Rentenbesteuerung

Beitragsbild von: Rente: 200 Euro Abzug pro Überweisung – diese Rentner trifft die hohe Bankgebühr

25. Oktober 2026

200 Euro verschwinden auf dem Zahlungsweg, jeden Monat aufs Neue: Bei bestimmten Überweisungen deutscher Renten nach Russland wird nach Medienberichten eine hohe Bankgebühr abgezogen. Besonders hart trifft die feste Pauschale Menschen mit kleinen Renten: Bei 400 Euro Überweisungsbetrag geht die Hälfte verloren. Betroffen sind bestimmte Rentenzahlungen nach Russland Die berichteten Fälle betreffen deutsche Rentner mit Wohnsitz in Russland, deren Zahlungen über die Raiffeisen Bank International in Wien auf ein russisches Konto weitergeleitet werden. Seit Juni 2026 fehlen ihnen demnach jeweils 200 Euro pro Zahlung. Die österreichische Bank ist dabei als Korrespondenzbank zwischengeschaltet und vermittelt die Überweisung zwischen den beteiligten Geldinstituten. Aus diesen Fällen lässt sich kein pauschaler Abzug bei sämtlichen deutschen Renten nach Russland ableiten. Die Bundesregierung bestätigt Gebührenabzüge Nach einem Bericht vom 19. Oktober 2026 bestätigt das Bundesarbeitsministerium in einer schriftlichen Ergänzung vom 14. Oktober, dass bei Rentenüberweisungen nach Russland Gebühren einbehalten werden. Die Höhe von 200 Euro nennt diese ministerielle Antwort nach Angaben der Zeitung allerdings selbst nicht. Die konkrete Summe stammt aus den dokumentierten Fällen und der dort wiedergegebenen Bankkorrespondenz. Der Rentenbescheid erklärt den fehlenden Betrag nicht In den geschilderten Fällen wird der für die Auszahlung bestimmte Rentenbetrag vollständig angewiesen. Die Gebühr fällt bei der anschließenden Weiterleitung an und verringert die Gutschrift auf dem Empfängerkonto. Wer die Ursache finden will, muss deshalb die Zahlungsunterlagen mit dem Kontoauszug vergleichen. Ein Blick auf den Rentenbescheid allein zeigt noch nicht, welche Bank welchen Betrag auf dem Weg zum Empfänger einbehalten hat. Weitere Besonderheiten erläutert unser Beitrag zur Rente im Ausland und möglichen Abzügen. Bei der hier beschriebenen Gebühr geht es um die Übermittlung des Geldes. 200 Euro Gebühr können die halbe Zahlung aufzehren Eine feste Gebühr belastet kleine Renten anteilig besonders stark. Bei 400 Euro Überweisungsbetrag verschlingen 200 Euro die Hälfte, bei 2.000 Euro sind es zehn Prozent. Überweisungsbetrag vor der Gebühr Bankgebühr Verbleibender Betrag Anteiliger Verlust 400 Euro 200 Euro 200 Euro 50 Prozent 500 Euro 200 Euro 300 Euro 40 Prozent 800 Euro 200 Euro 600 Euro 25 Prozent 1.000 Euro 200 Euro 800 Euro 20 Prozent 1.500 Euro 200 Euro 1.300 Euro 13,3 Prozent 2.000 Euro 200 Euro 1.800 Euro 10 Prozent Eigene Berechnungen bei einer angenommenen Gebühr von 200 Euro je Zahlung; weitere Bankkosten und Wechselkursverluste sind nicht berücksichtigt. Bei zwölf monatlichen Zahlungen summiert sich der Verlust auf 2.400 Euro im Jahr. Wer monatlich 500 Euro überwiesen bekommt, verliert damit rechnerisch fast fünf vollständige Monatszahlungen. Was Paragraf 118 SGB VI tatsächlich regelt Für die Kostenverteilung ist Paragraf 118 Absatz 2c SGB VI wichtig. Bei Zahlungen außerhalb des Geltungsbereichs der dort genannten EU-Zahlungsverkehrsverordnung trägt der Rentenversicherungsträger die Kosten bis zu dem Geldinstitut, das er mit der Zahlung beauftragt hat. Die rechtlichen Anweisungen der Deutschen Rentenversicherung erläutern, dass weitere Bank-, Transfer- oder Umrechnungsgebühren vom Zahlungsempfänger zu tragen sind. Deshalb kommt es darauf an, welche Bank zuerst beauftragt wurde und an welcher Stelle die Kosten entstanden sind. Aus dieser Kostenverteilung ergibt sich jedoch keine gesetzlich festgelegte Bankgebühr von 200 Euro. Ob eine konkrete Pauschale wirksam vereinbart und zulässig ist, muss anhand der Zahlungsaufträge, der Vertragsbedingungen und des anwendbaren Rechts geprüft werden. Die Bank verweist auf Prüfungen und Bearbeitungskosten Die RBI begründet die Gebühr nach den veröffentlichten Berichten mit zusätzlichem Aufwand für Geldwäsche- und Sanktionsprüfungen. In der wiedergegebenen Regierungsantwort ist von gestiegenen Risiken und notwendigen manuellen Eingriffen die Rede. Eine solche Begründung beantwortet noch nicht, warum für eine kleine Rentenzahlung derselbe Betrag anfällt wie für eine deutlich höhere. Für eine rechtliche Bewertung müsste insbesondere nachvollziehbar sein, auf welcher Grundlage die Bank das Entgelt erhebt und wer es tragen soll. Die hohe Belastung allein beweist noch keine Rechtswidrigkeit. Ebenso wenig ersetzt der Hinweis auf Prüfpflichten die Prüfung der konkreten Gebührenforderung. Betroffene sollten den Zahlungsweg schriftlich klären Für eine Prüfung sollten Rentner Kontoauszüge, Rentenanpassungsmitteilungen und vorhandene Banknachrichten zusammenstellen. Vom Renten Service sollten sie sich den angewiesenen Betrag, das beauftragte Geldinstitut und die verfügbaren Angaben zum weiteren Zahlungsweg schriftlich erläutern lassen. Bei der Bank sollte die Beschwerde nach der genauen Gebührenposition, ihrer vertraglichen Grundlage und dem Zeitpunkt ihrer Einführung fragen. So lässt sich klären, gegen wen sich ein möglicher Erstattungsanspruch überhaupt richten könnte. Die österreichische Finanzmarktaufsicht empfiehlt zunächst eine Beschwerde beim betreffenden Unternehmen. Sie weist zugleich darauf hin, dass sie selbst keine individuelle Rückzahlung durchsetzen kann; für eine persönliche Lösung kommen je nach Fall Schlichtung oder eine gerichtliche Prüfung in Betracht. Ein anderes Konto kann helfen – der weitere Zugriff muss funktionieren Die deutschen Auslandsvertretungen in Russland erklären, dass Renten auch auf ein eigenes Konto in einem anderen Land, etwa Deutschland, überwiesen werden können. Eine Änderung der Bankverbindung muss dem Renten Service mitgeteilt werden. Für Überweisungen auf Konten bei Geldinstituten im Geltungsbereich der in Paragraf 118 Absatz 2b genannten EU-Verordnung sieht das Gesetz eine kostenfreie Rentenüberweisung vor. Eigene Kontoführungsgebühren sowie Kosten für einen späteren Weitertransfer oder eine Währungsumrechnung können trotzdem entstehen. Der aktuelle Medienbericht nennt außerdem die Spesenoption „OUR“, bei der die Überweisungskosten vom Absender getragen werden sollen. Das würde die Gebühr verlagern; eine Zusage zur Übernahme dieser Kosten durch die Rentenversicherung ergibt sich daraus nicht. Ein Ausweichkonto hilft deshalb nur, wenn es eröffnet beziehungsweise weitergeführt werden kann und der Rentner tatsächlich über das Geld verfügen kann. Vor einer Umstellung sollten die Erreichbarkeit des Guthabens, mögliche Beschränkungen und sämtliche Folgekosten geklärt sein. Warum beim Auswandern die Zahlungsabwicklung ebenso sorgfältig geplant werden sollte wie Krankenversicherung und Wohnkosten, erläutert unser Beitrag zum Ruhestand im Ausland. Eine volle Anweisung löst das Problem der Betroffenen nicht Wie schleppend die öffentliche Aufklärung verlief, zeigt das Protokoll der Regierungspressekonferenz vom 5. Oktober: Das Arbeitsministerium verwies auf seine vorherige schriftliche Antwort, das Auswärtige Amt erklärte sich für die Rentenauszahlung nach Russland für nicht zuständig. Für die Betroffenen bleibt die praktische Frage bestehen, wie sie ihre Rente mit vertretbaren Kosten erhalten können. Sie brauchen einen nachvollziehbaren Zahlungsweg, eine verständliche Gebührenabrechnung und Auskunft darüber, welche Alternative in ihrem Fall tatsächlich funktioniert. Fragen und Antworten zu den Rentenabzügen Wird jetzt allen Rentnern eine Gebühr von 200 Euro abgezogen? Nein, die veröffentlichten Fälle betreffen bestimmte Zahlungswege nach Russland über die RBI. Daraus folgt kein allgemeiner Abzug bei deutschen Renten oder sämtlichen Auslandsüberweisungen. Kürzt die Rentenversicherung den Rentenanspruch? In den geschilderten Fällen bleibt der Rentenanspruch bestehen und der auszuzahlende Betrag wird vollständig angewiesen. Die Bankgebühr verringert die anschließende Gutschrift. Wie hoch ist der Verlust bei 1.000 Euro? 200 Euro entsprechen bei einem Überweisungsbetrag von 1.000 Euro genau 20 Prozent. Nach diesem Abzug verbleiben 800 Euro, sofern keine weiteren Kosten hinzukommen. Kann ein Konto in Deutschland die Gebühr vermeiden? Ein solcher Zahlungsweg kann den beschriebenen Abzug bei der Rentenüberweisung vermeiden. Ob er sich praktisch eignet, hängt auch davon ab, wie der Betroffene anschließend über das Guthaben verfügen kann und welche Folgekosten entstehen.

Beitragsbild von: Witwenrente: Witwe soll 4.024 Euro wegen Minijob zurückzahlen – Gericht stoppt Rentenversicherung

25. Oktober 2026

Eine Witwe verdient mit einem Minijob rund 130 Euro im Monat hinzu und soll Jahre später 4.024,64 Euro Witwenrente zurückzahlen. Die Rentenversicherung wirft ihr verschwiegene Einkünfte vor, kann aber ausgerechnet den ursprünglichen Rentenantrag nicht mehr vorlegen. Das Thüringer Landessozialgericht lässt die Rückforderung im geprüften Umfang scheitern: Die Behörde muss beweisen, dass die Voraussetzungen für die rückwirkende Rücknahme vorliegen. Ihre Überzeugung, bei der Bearbeitung könne kein Fehler passiert sein, reicht dafür nicht aus. 130 Euro hinzuverdient, jahrelang falsch berechnet Die 1938 geborene Klägerin arbeitete seit Januar 1999 als Reinigungskraft in einem Minijob und bezog bereits eine eigene Altersrente. Nach dem Tod ihres Ehemannes bewilligte ihr die Rentenversicherung mit Bescheid vom 25. Juni 2004 zusätzlich eine große Witwenrente ab Mai 2004. Bei deren Berechnung berücksichtigte die Behörde die eigene Altersrente der Frau, ließ den Arbeitslohn jedoch außen vor. Daran änderten auch spätere Neuberechnungen nichts. Erst ein Datenabgleich im Mai 2018 brachte die Beschäftigung ans Licht. Daraufhin verlangte die Rentenversicherung 4.024,64 Euro zurück; im Berufungsverfahren ging es um die rückwirkende Kürzung für Juli 2011 bis August 2018 und die entsprechende Erstattung. Der Vorwurf war da, der Antrag verschwunden Die Rentenversicherung behauptete, die Frau habe ihren Minijob bei der Antragstellung verschwiegen. Welche Antworten tatsächlich im Formular standen, ließ sich jedoch nicht mehr feststellen: Der Antrag war bei der Behörde nicht mehr auffindbar, und die Witwe besaß ebenfalls keine Kopie. Aus der fehlenden Anrechnung des Lohns durfte deshalb nicht auf eine falsche Angabe der Antragstellerin geschlossen werden. Ebenso möglich blieb, dass die Beschäftigung angegeben worden war und bei der Bearbeitung übersehen wurde. Bereits das Sozialgericht Altenburg hob die angegriffene Rücknahme und Erstattungsforderung im streitigen Umfang auf. Das Thüringer Landessozialgericht bestätigte dies mit Urteil vom 18. Dezember 2025 unter dem Aktenzeichen L 3 R 366/22 und ließ die Revision nicht zu. Auch das Vieraugenprinzip ersetzt keinen Beweis Die Rentenversicherung verwies auf ihre internen Prüfungen: Zwei Mitarbeiter hätten den Vorgang bearbeitet und die Bewilligung freigegeben. Hätte die Frau ihren Lohn angegeben, hätten die dazugehörigen Formulare vorgelegen und wären nach Ansicht der Behörde kaum übersehen worden. Das Gericht wies diese Schlussfolgerung zurück, weil auch bei einer Prüfung durch zwei Beschäftigte Fehler möglich sind. Interne Freigabevermerke belegen nicht zuverlässig, welche Angaben eine Antragstellerin Jahre zuvor gemacht hat. Damit setzt das Urteil der behördlichen Beweisführung eine klare Grenze: Die Rentenversicherung darf ihre Annahme eines fehlerfreien Arbeitsablaufs nicht als Nachweis einer Pflichtverletzung der Witwe behandeln. Den fehlenden Antrag konnte sie damit nicht ersetzen. Eine Überzahlung führt nicht automatisch zur Rückzahlung Der Minijob hätte bei der Einkommensanrechnung berücksichtigt werden müssen, die Witwenrente war insoweit zu hoch bewilligt. Für eine Rückforderung muss die Rentenversicherung aber zusätzlich die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllen, unter denen sie einen früheren Bewilligungsbescheid rückwirkend zurücknehmen darf. Bei einer bereits bei Erlass fehlerhaften Bewilligung schützt § 45 SGB X unter bestimmten Voraussetzungen das Vertrauen auf den Bescheid. Dieser Schutz kann beispielsweise entfallen, wenn die Bewilligung auf vorsätzlich oder grob fahrlässig falschen beziehungsweise unvollständigen Angaben beruht. Auch wer die Rechtswidrigkeit kennt oder sie wegen eines besonders schweren Sorgfaltsverstoßes nicht erkennt, kann sich darauf nicht berufen. Die dafür erforderlichen Tatsachen muss die Rentenversicherung nachweisen, wenn sie ihre Rücknahme darauf stützt. Im entschiedenen Fall gelang ihr das nicht, sodass auch der Erstattungsforderung nach § 50 SGB X die Grundlage fehlte. Die rechtlichen Hintergründe erläutert auch unsere Einordnung zum verschwundenen Witwenrentenantrag und zum Vertrauensschutz. Was bei einer Rückforderung geprüft werden muss Feststellung Bedeutung für die Rückforderung Die Witwenrente wurde zu hoch berechnet. Die Überzahlung allein belegt noch keine rechtmäßige rückwirkende Rücknahme. Die Behörde behauptet falsche Angaben. Sie muss diese Angaben und den erforderlichen Vorsatz oder die grobe Fahrlässigkeit nachweisen. Der ursprüngliche Antrag fehlt. Andere zuverlässige Beweismittel können weiterhin ausreichen; bloße Vermutungen genügen nicht. Die Rentnerin hätte den Fehler möglicherweise bemerken können. Für den Ausschluss des Vertrauensschutzes wegen Unkenntnis der Rechtswidrigkeit muss grobe Fahrlässigkeit vorliegen. Warum der kleine Verdienst den Fehler nicht offensichtlich machte Die Rentenversicherung hielt der Witwe außerdem vor, sie hätte die fehlende Anrechnung beim Lesen der Bescheide erkennen müssen. Das Gericht berücksichtigte dagegen den geringen Monatsverdienst und den Umstand, dass ihre eigene Altersrente bereits angerechnet wurde. Als Laiin musste die Frau unter diesen Umständen nicht erkennen, dass die zusätzlichen 130 Euro trotz der genannten Freibeträge eine weitere Kürzung auslösen mussten. Auch die allgemeinen Hinweise zur Mitteilung von Einkommen in späteren Bescheiden belegten hier keinen besonders schweren Sorgfaltsverstoß. Eine vollständige Angabe bei der ersten Antragstellung blieb möglich. Deshalb ließ sich ihr auch das spätere Unterlassen einer erneuten Mitteilung des fortlaufenden Minijobs nicht als grob fahrlässig vorwerfen. Minijobs müssen trotzdem der Rentenstelle mitgeteilt werden Wer eine Witwen- oder Witwerrente beantragt, muss auch Einkünfte aus einem Minijob angeben und erhebliche spätere Änderungen mitteilen. Auf die Anmeldung durch den Arbeitgeber sollten sich Betroffene gegenüber der für die Hinterbliebenenrente zuständigen Stelle nicht verlassen. Ob der Verdienst die Witwenrente mindert, hängt vom insgesamt zu berücksichtigenden Einkommen ab. Eine eigene Altersrente kann zusammen mit einem kleinen Arbeitsverdienst den Freibetrag überschreiten. Vom 1. Juli 2026 bis zum 30. Juni 2027 beträgt der monatliche Freibetrag 1.122,53 Euro, bezogen auf das nach den gesetzlichen Regeln ermittelte Nettoeinkommen. Vom darüberliegenden Betrag werden grundsätzlich 40 Prozent auf die Hinterbliebenenrente angerechnet. Ausführlicher erklärt dies unser Beitrag zum Freibetrag bei der Witwenrente seit Juli 2026. Bei geringfügiger Beschäftigung kann außerdem der Versicherungsstatus die Berechnung beeinflussen, wie der Beitrag zu Witwenrente, Minijob und eigenen Rentenbeiträgen erläutert. Akteneinsicht verlangen und die Widerspruchsfrist wahren Wer eine Rückforderung erhält, sollte prüfen, welche konkrete Angabe die Behörde beanstandet und welche Unterlagen das belegen sollen. Nach § 25 SGB X besteht grundsätzlich ein Recht auf Akteneinsicht, soweit dies zur Wahrung der eigenen rechtlichen Interessen erforderlich ist. Bei Bekanntgabe des Bescheides im Inland beträgt die Widerspruchsfrist grundsätzlich einen Monat. Auf die Akteneinsicht sollte deshalb niemand warten, bevor er fristwahrend Widerspruch in der vorgeschriebenen Form einlegt; die ausführliche Begründung kann anschließend folgen. Ein fehlender Antrag garantiert allerdings keinen Erfolg, wenn andere Unterlagen die damaligen Angaben zuverlässig belegen oder andere Rücknahmegründe nachgewiesen werden. Das Urteil betrifft außerdem nicht die gesonderte Forderung über weitere 3.567,81 Euro für Mai 2004 bis Juni 2011, zu der nach dem damaligen Verfahrensstand ein anderes Verfahren ruhte. Quellen: Thüringer Landessozialgericht, Urteil vom 18. Dezember 2025, L 3 R 366/22, amtliche Fundstelle; Deutsche Rentenversicherung zum Einkommensfreibetrag; § 84 SGG zur Widerspruchsfrist.

Beitragsbild von: Mieter aufgepasst: Oft genutzter Trick spart keine Heizkosten und verursacht Schimmel in der Wohnung

25. Oktober 2026

Das Wohnzimmer ist warm, das Gästezimmer bleibt kühl: Wer die Verbindungstür offen lässt, will häufig Heizkosten sparen. Doch mit der Wärme gelangt auch Feuchtigkeit in den kälteren Raum – und der vermeintliche Spartipp kann ein Schimmelproblem begünstigen. Wenig genutzte Zimmer müssen nicht auf Wohnzimmertemperatur gehalten werden. Sie einfach auskühlen zu lassen und nebenbei über offene Türen mitzuheizen, ist allerdings keine gute Sparstrategie. Die offene Tür bringt auch Feuchtigkeit ins Zimmer Das Umweltbundesamt empfiehlt, Türen zu weniger beheizten Räumen geschlossen zu halten. Denn warme Raumluft transportiert Wasserdampf, der beim Atmen, Kochen oder Duschen entsteht. Kühlt diese Luft im Nachbarzimmer ab, steigt ihre relative Feuchtigkeit. Besonders an kalten Außenwänden und in Raumecken können dadurch Bedingungen entstehen, unter denen Schimmel wächst. Der Zusammenhang wird leicht übersehen: Ein Zimmer kann sich nach dem Öffnen der Tür etwas wärmer anfühlen, während seine Wandoberflächen weiterhin kalt bleiben. Die übertragene Wärme ist deshalb kein verlässlicher Schutz vor Feuchtigkeitsschäden. Wenig genutzt bedeutet nicht: Heizung dauerhaft aus Die Verbraucherzentralen empfehlen für Wohn- und Schlafräume während der Heizperiode tagsüber mindestens etwa 16 bis 18 Grad, auch bei seltener Nutzung. In schlecht gedämmten Gebäuden kann eine höhere Temperatur erforderlich sein. Diese Empfehlung ist eine Orientierung, keine Garantie gegen Schimmel. Wie weit sich die Temperatur sinnvoll absenken lässt, hängt auch davon ab, wie trocken der Raum ist und wie kalt seine Außenwände werden. Ein trockenes Gästezimmer in einem gut gedämmten Haus ist daher anders zu beurteilen als ein Schlafzimmer mit zwei Außenwänden im unsanierten Altbau. Allein der Blick auf die Zahl am Heizungsregler reicht für diese Einschätzung nicht aus. Welche Temperaturen als Orientierung dienen Nicht jeder Raum braucht dieselbe Wärme, doch große Unterschiede verlangen Aufmerksamkeit. Die folgende Tabelle nennt Richtwerte für die Heizperiode; persönliche Bedürfnisse und der Zustand des Gebäudes können höhere Temperaturen erfordern. Raum oder Nutzung Temperatur zur Orientierung Worauf es ankommt Regelmäßig genutztes Wohnzimmer Etwa 20 Grad Behaglichkeit prüfen und Heizkörper freihalten. Schlafzimmer Etwa 16 bis 18 Grad Nach dem Aufstehen lüften und Feuchtigkeit beobachten. Selten genutztes Gäste- oder Arbeitszimmer Etwa 16 bis 18 Grad als vorsichtige Orientierung Tür zum wärmeren Nachbarraum geschlossen halten. Raum mit sehr kalten Außenwänden Gegebenenfalls wärmer Temperatur, Feuchtigkeit und mögliche Gebäudemängel gemeinsam prüfen. Stufe zwei bedeutet ungefähr 16 Grad Bei üblichen Heizkörperthermostaten entspricht Stufe zwei ungefähr 16 Grad, Stufe drei etwa 20 Grad. Die tatsächliche Raumtemperatur sollte trotzdem mit einem Thermometer überprüft werden, weil Einbauort und Thermostatmodell die Regelung beeinflussen. Auch das Sternchen am Regler wird leicht missverstanden: Es steht üblicherweise für Frostschutz bei ungefähr sechs Grad. Eine solche Einstellung ist kein geeigneter Ersatz für eine Temperatur, die Feuchtigkeitsproblemen in Wohnräumen vorbeugen soll. Wer das Gästezimmer vor einem Besuch aufwärmen möchte, sollte die gewünschte Temperatur einstellen. Stufe fünf sorgt bei einem üblichen Thermostat nicht dafür, dass der Raum schneller warm wird, sondern legt eine höhere Zieltemperatur fest. Ein Hygrometer ist hilfreicher als das Bauchgefühl Ein Thermo-Hygrometer zeigt neben der Temperatur auch die relative Luftfeuchtigkeit an. Als allgemeiner Orientierungsbereich gelten häufig 40 bis 60 Prozent, doch daraus lässt sich keine pauschale Entwarnung ableiten. An einer kalten Wand kann die Feuchtigkeit deutlich höher sein als am Messgerät in der Raummitte. Deshalb können selbst bei einem dort unauffälligen Wert an schlecht gedämmten Außenwänden problematische Bedingungen entstehen. Die Verbraucherzentralen raten zum Lüften, wenn die Luftfeuchtigkeit längere Zeit über 50 Prozent liegt. Beschlagene Fensterscheiben sind ebenfalls ein Anlass zu reagieren; auf sichtbares Kondenswasser muss man jedoch nicht warten, denn Schimmel kann schon vorher wachsen. Stoßlüften statt die Feuchtigkeit weiterzureichen Nach dem Duschen, Kochen und Schlafen sollte feuchte Luft möglichst rasch nach draußen gelangen. Das gelingt durch weit geöffnete Fenster oder eine dafür vorgesehene Lüftungsanlage. Bei kaltem Winterwetter reichen zum Stoßlüften häufig wenige Minuten, während bei mildem Wetter mehr Zeit nötig sein kann. Währenddessen werden die Heizkörperthermostate heruntergedreht und anschließend wieder auf die gewünschte Temperatur gestellt. Für einen kurzen Durchzug dürfen auch Innentüren geöffnet werden. Das ist etwas anderes, als einen kühlen Raum über Stunden mit warmer Wohnungsluft zu versorgen. Dauerhaft gekippte Fenster können unnötige Wärmeverluste verursachen und angrenzende Bauteile auskühlen lassen. Wie häufig zusätzlich gelüftet werden muss, richtet sich nach Nutzung, Feuchtigkeit und vorhandener Lüftungstechnik. Eine hohe Rechnung lässt sich nicht einfach wegfrieren Der Druck zu sparen ist für Menschen mit kleiner Rente oder niedrigem Einkommen besonders groß. Bei einer gemeinschaftlichen Heizungsanlage wird aber ohnehin nur ein Teil der Kosten nach dem erfassten Verbrauch verteilt. Im Regelfall sind das 50 bis 70 Prozent; der übrige Anteil wird nach Fläche oder einem anderen zulässigen Maßstab umgelegt. Ein heruntergedrehter Heizkörper lässt die Rechnung deshalb nicht im selben Verhältnis schrumpfen. Das erklärt auch, warum trotz sparsamen Heizens eine hohe Heizkostenabrechnung entstehen kann. Wer seine Wohnung immer weiter abkühlt, löst damit nicht automatisch das Kostenproblem. Schimmel ist nicht automatisch ein Fehler der Bewohner Feuchtigkeitsschäden können auch durch undichte Gebäudeteile, defekte Leitungen oder andere bauliche Probleme entstehen. Wiederkehrende Flecken lassen sich deshalb nicht zuverlässig mit der pauschalen Aufforderung erledigen, mehr zu heizen. Wer Schimmel entdeckt, sollte den Zustand dokumentieren, den Vermieter informieren und die Ursache klären lassen. Was bei der Anzeige und Beweissicherung zu beachten ist, erläutert der Beitrag über Schimmel in der Wohnung und mögliche Mietminderung. Quellen: Umweltbundesamt: Richtig heizen und Schimmel vermeiden; Verbraucherzentrale: Heizen und Lüften; Verbraucherzentrale: Heizung optimieren; Verbraucherzentrale: Thermostat richtig einstellen; Verbraucherzentrale Energieberatung: Heizen; Verbraucherzentrale Energieberatung: Lüften; Umweltbundesamt: Schimmelursachen und Vorbeugung; § 7 Heizkostenverordnung

Beitragsbild von: Wohngeld zurückzahlen: Behörde darf nicht alles einbehalten darf

25. Oktober 2026

Wer Wohngeld zurückzahlen muss, kann plötzlich ohne den laufenden Mietzuschuss dastehen. Die Behörde darf eine frühere Überzahlung grundsätzlich mit dem gesamten monatlichen Wohngeld aufrechnen. Sie darf dabei jedoch nicht in einem Umfang aufrechnen, der nachweislich Hilfebedürftigkeit entstehen lässt oder verstärkt. Betroffene sollten deshalb nicht nur um kleinere Rückzahlungsraten bitten. Sie können ausdrücklich geltend machen, dass ihnen durch den Einbehalt das notwendige Geld für Miete und Lebensunterhalt fehlt. Entscheidend sind überprüfbare Nachweise über ihre wirtschaftliche Situation. Warum die Behörde das gesamte Wohngeld einbehalten kann Bei der Erstattung zu Unrecht gezahlter Sozialleistungen erlaubt § 51 Absatz 2 SGB I grundsätzlich eine Aufrechnung mit bis zur Hälfte der laufenden Geldleistung. Für Wohngeld enthält § 29 Absatz 2 Wohngeldgesetz eine Sonderregelung: Forderungen auf Rückzahlung früher überzahlten Wohngeldes kann die Wohngeldbehörde mit dem gesamten Wohngeldanspruch aufrechnen. Ein bewilligter Anspruch führt deshalb nicht immer zu einer Überweisung. Die laufende Leistung kann stattdessen zur Tilgung der alten Forderung eingesetzt werden. Die Behörde muss allerdings entscheiden, ob und in welcher Höhe sie aufrechnet, und dabei die Umstände des Einzelfalls berücksichtigen. Rechtlich handelt es sich um eine Aufrechnung, wenn die Wohngeldbehörde ihre eigene Erstattungsforderung einzieht. Eine Verrechnung betrifft dagegen Ansprüche eines anderen Leistungsträgers, die mit der Wohngeldzahlung ausgeglichen werden sollen. Welcher Schutz vor Hilfebedürftigkeit bestehen bleibt Die Sonderregelung hebt den Schutz des § 51 Absatz 2 SGB I nicht auf. Leistungsberechtigte können nachweisen, dass sie durch die Aufrechnung hilfebedürftig nach den dort genannten Vorschriften des SGB II oder SGB XII würden. Die Wohngeld-Verwaltungsvorschrift unter Nummer 29.21 bestätigt dies ausdrücklich. Sie erfasst eine Hilfebedürftigkeit, die durch die Aufrechnung entsteht oder verstärkt wird. Den Nachweis muss die zur Rückzahlung verpflichtete Person erbringen; die Wohngeldbehörde muss diese Prüfung danach nicht von sich aus vornehmen. Ein erfolgreicher Nachweis sichert allerdings nicht zwangsläufig die vollständige Auszahlung. Eine geringere Aufrechnung kann weiterhin zulässig sein, wenn sie die Schutzgrenze wahrt. Entscheidend ist deshalb die konkrete Berechnung. Wann liegt Hilfebedürftigkeit vor? Ein geringes Einkommen oder eine hohe Miete allein reichen als Nachweis nicht aus. Zu prüfen ist, ob die verfügbaren Mittel nach dem Einbehalt noch den sozialrechtlich anzuerkennenden Bedarf decken. Dazu gehören insbesondere die gesetzlichen Lebenshaltungsbedarfe sowie die zu berücksichtigenden Kosten für Unterkunft und Heizung. Auch Einkommen und gegebenenfalls einzusetzendes Vermögen sind zu berücksichtigen. Dabei gelten die jeweiligen gesetzlichen Freibeträge und Schutzvorschriften. Eine einfache Gegenüberstellung von Nettolohn und Warmmiete ersetzt diese Prüfung nicht. Für die Hilfe zum Lebensunterhalt beschreibt § 27 SGB XII den Ausgangspunkt: Unterstützung erhält, wer seinen notwendigen Lebensunterhalt nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln bestreiten kann. Welches Einkommen und Vermögen berücksichtigt wird, hängt auch von den persönlichen und familiären Verhältnissen ab. Welche Unterlagen den Nachweis unterstützen Die Unterlagen sollten erkennen lassen, welche Einnahmen zur Verfügung stehen, welche Wohnkosten entstehen und wer bei der Bedarfsprüfung zu berücksichtigen ist. Hilfreich ist eine nachvollziehbare Darstellung der Situation mit und ohne den angekündigten Einbehalt. Unterlage Was damit belegt werden kann Wohngeldbescheid und Aufrechnungsschreiben Höhe des Anspruchs und vorgesehener Einbehalt Lohnabrechnungen, Rentenbescheid oder andere Einkommensnachweise Laufende Einnahmen Mietvertrag und aktuelle Neben- und Heizkostenunterlagen Kosten für Unterkunft und Heizung Angaben zu den Personen im Haushalt Haushaltsgröße und familiäre Verhältnisse Vermögensnachweise Vorhandene Mittel und mögliche Schutzvorschriften Vorhandene Bedarfsberechnung von Jobcenter oder Sozialamt Bereits geprüfte Berechnungsgrundlagen Ein Kontoauszug mit niedrigem Guthaben kann die Dringlichkeit verdeutlichen. Für sich genommen zeigt er aber noch nicht, ob Hilfebedürftigkeit im gesetzlichen Sinne vorliegt. Eine Sozialberatungsstelle kann helfen, die erforderlichen Angaben zusammenzustellen. Was im Schreiben an die Wohngeldstelle stehen sollte Betroffene sollten ausdrücklich erklären, dass sie sich auf den Schutz vor Hilfebedürftigkeit nach § 51 Absatz 2 SGB I in Verbindung mit § 29 Absatz 2 WoGG berufen. Dazu gehören das Aktenzeichen, der angekündigte monatliche Einbehalt und eine Beschreibung der finanziellen Folgen. Mit den beigefügten Nachweisen sollten sie verlangen, dass die Behörde den zulässigen Umfang der Aufrechnung überprüft. Fehlen noch Unterlagen, empfiehlt sich ein Hinweis, welche Belege nachgereicht werden. Das Ergebnis der Prüfung sollten Betroffene schriftlich anfordern. Die bloße Bitte um „mehr Zeit“ lässt dagegen offen, ob lediglich eine Zahlungserleichterung gewünscht oder eine gesetzliche Grenze der Aufrechnung geltend gemacht wird. Warum eine Ratenvereinbarung die Prüfung nicht ersetzt Eine Ratenvereinbarung regelt, wie eine bestehende Forderung schrittweise zurückgezahlt werden soll. Der Schutz vor Hilfebedürftigkeit betrifft dagegen die rechtlichen Grenzen des Einbehalts aus dem laufenden Wohngeld. Auch kleinere Raten können finanziell überfordern. Bevor Betroffene einer monatlichen Zahlung zustimmen, sollten sie deshalb prüfen, welcher Betrag tatsächlich tragbar ist. Eine freiwillige Vereinbarung sollte nicht vorschnell an die Stelle der Prüfung treten, ob die angekündigte Aufrechnung zulässig ist. Die Rückforderung muss gesondert geprüft werden Ob früher gezahltes Wohngeld zurückgefordert werden darf, ist eine andere Frage als der zulässige Umfang der Aufrechnung. Der Nachweis drohender Hilfebedürftigkeit beseitigt die Erstattungsforderung nicht automatisch. Die Erstattung zu Unrecht erbrachter Leistungen regelt § 50 SGB X. Wer die Rückforderung selbst für falsch hält, sollte deren Grundlage, Höhe und Zeitraum zusätzlich prüfen lassen. Weitere Hintergründe erläutert der Beitrag dazu, wann Wohngeld zurückgezahlt werden muss. Für den konkreten Fall kommt es auf die Begründung und Berechnung im eigenen Bescheid an. Rechtsbehelfsfristen nicht verstreichen lassen Liegt bereits ein Bescheid vor, müssen Betroffene dessen Rechtsbehelfsbelehrung beachten. Je nach Landesrecht kann ein Widerspruch oder unmittelbar eine Klage vorgesehen sein. Die Belehrung nennt die zuständige Stelle und die einzuhaltende Frist. Eine Bitte um Überprüfung oder um Ratenzahlung ersetzt keinen fristgerechten Rechtsbehelf. Drohen wegen der ausbleibenden Zahlung unmittelbar Mietrückstände, sollte außerdem geprüft werden, ob gerichtlicher Eilrechtsschutz erforderlich ist. Beispiel aus der Praxis: Von 240 Euro müssen mindestens 100 Euro bleiben Ein alleinlebender Mieter erhält monatlich 240 Euro Wohngeld. Wegen einer früheren Überzahlung von 960 Euro will die Behörde vier Monate lang den gesamten Zuschuss einbehalten. Das folgende Beispiel ist fiktiv und vereinfacht. Eine individuelle sozialrechtliche Prüfung ergibt einen monatlichen Bedarf von 1.200 Euro. Ohne Wohngeld stehen dem Mieter nach Berücksichtigung aller einschlägigen Regeln 1.100 Euro anrechenbare Mittel zur Verfügung; einzusetzendes Vermögen ist nicht vorhanden. Mit dem Wohngeld verfügt er über 1.340 Euro. Ein vollständiger Einbehalt würde eine Unterdeckung von 100 Euro verursachen. Unter diesen Annahmen müssten mindestens 100 Euro Wohngeld ausgezahlt werden, damit der Bedarf gedeckt bleibt. Rechnerisch kämen höchstens 140 Euro für eine Aufrechnung in Betracht; ob die Behörde diesen Betrag tatsächlich einbehalten darf, muss sie gesondert prüfen. Der Mieter sollte die Bedarfsberechnung zusammen mit den Einkommens- und Mietnachweisen vorlegen. Die Rückforderung von 960 Euro entfällt durch diesen Nachweis allein nicht. Häufige Fragen zur Aufrechnung beim Wohngeld Darf die Wohngeldstelle das gesamte Wohngeld einbehalten? Grundsätzlich erlaubt das Wohngeldgesetz eine vollständige Aufrechnung wegen früher überzahlten Wohngeldes. Sie darf aber nicht in einem Umfang erfolgen, der nachweislich Hilfebedürftigkeit entstehen lässt oder verstärkt. Muss ich bereits Leistungen vom Jobcenter oder Sozialamt erhalten? Ein bereits laufender Leistungsbezug ist keine ausdrücklich genannte Voraussetzung. Der Schutz erfasst auch Menschen, die erst durch die Aufrechnung hilfebedürftig würden. Reicht ein Kontoauszug als Nachweis? Ein Kontoauszug kann die finanzielle Lage ergänzend belegen. Regelmäßig sind weitere Angaben zu Einkommen, Wohnkosten, Vermögen und persönlichen Verhältnissen erforderlich. Ist nach einem erfolgreichen Nachweis jede Aufrechnung ausgeschlossen? Nicht zwangsläufig. Eine geringere Aufrechnung kann zulässig bleiben, wenn dadurch keine Hilfebedürftigkeit entsteht oder verstärkt wird und die weiteren Voraussetzungen vorliegen. Was sollten Betroffene zuerst tun? Sie sollten die drohende Hilfebedürftigkeit möglichst früh ausdrücklich geltend machen und mit überprüfbaren Unterlagen belegen. Liegt bereits ein Bescheid vor, müssen sie zusätzlich die darin genannte Rechtsbehelfsfrist beachten.

Beitragsbild von: Pflegegrad 1 bringt kein Pflegegeld – kann aber später den ALG-I-Schutz sichern

25. Oktober 2026

Wer einen Angehörigen mit Pflegegrad 1 zu Hause pflegt, wird dadurch noch nicht als Pflegeperson arbeitslosenversichert. Steigt der Pflegebedarf später auf mindestens Pflegegrad 2, kann der frühere Pflegebeginn aber helfen, den Versicherungsschutz zu sichern. Entscheidend ist dann, ob unmittelbar vor diesem frühen Beginn eine Arbeitslosenversicherung oder ein entsprechender Leistungsanspruch bestand. Das betrifft etwa Angehörige, die zunächst neben ihrer Beschäftigung gepflegt und ihre Arbeit später aufgegeben haben. Beim Wechsel zu Pflegegrad 2 müssen sie deshalb nicht zwingend noch beschäftigt sein. Das gemeinsame Rundschreiben der Sozialversicherungsträger vom 3. Juni 2026 sieht diese Prüfung spätestens für Zeiten ab dem 1. Januar 2027 vor. Es geht um die Umsetzung von Rechtsprechung, nicht um einen neuen Pflegegeldanspruch. Warum der Beginn bei Pflegegrad 1 helfen kann Die Pflege eines Angehörigen beginnt häufig schrittweise. Familienmitglieder übernehmen immer mehr Aufgaben und reduzieren ihre Berufstätigkeit oder geben sie auf. Ein höherer Pflegegrad wird möglicherweise erst Monate später festgestellt. Für die notwendige Vorversicherung gibt es zwei Prüfwege: Berücksichtigt werden kann der Versicherungsstatus unmittelbar vor Beginn der Pflege, die bereits die Voraussetzungen bei mindestens Pflegegrad 2 erfüllt. Zusätzlich kann auf den früheren Pflegebeginn bei mindestens Pflegegrad 1 zurückgeschaut werden. Damit muss der spätere Schutz nicht allein daran scheitern, dass beim Wechsel zu Pflegegrad 2 keine Beschäftigung mehr besteht. Eine frühere Berufstätigkeit im Lebenslauf genügt allerdings nicht. Welche Voraussetzungen für die Arbeitslosenversicherung gelten Die gesetzlichen Bedingungen stehen in § 26 Absatz 2b SGB III. Die Pflegeperson muss einen Menschen mit mindestens Pflegegrad 2 nicht erwerbsmäßig in dessen häuslicher Umgebung pflegen. Der Pflegeumfang muss wenigstens zehn Stunden wöchentlich betragen, verteilt auf regelmäßig mindestens zwei Tage. Die gepflegte Person muss außerdem Leistungen aus der Pflegeversicherung, Hilfe zur Pflege nach dem SGB XII oder gleichartige Leistungen nach anderen Vorschriften beziehen. Die erforderlichen Pflegezeiten können unter den gesetzlichen Voraussetzungen auch durch die Pflege mehrerer Menschen zusammenkommen. Hinzu kommt die Vorversicherung: Unmittelbar vor dem berücksichtigten Pflegebeginn muss die Pflegeperson arbeitslosenversicherungspflichtig gewesen sein oder Anspruch auf eine laufende Entgeltersatzleistung nach dem SGB III gehabt haben. Dazu gehört unter anderem Arbeitslosengeld I. Was „unmittelbar vor Pflegebeginn“ bedeutet Ein Übergang ohne einen einzigen freien Tag ist nicht zwingend erforderlich. Grundsätzlich wird ein Abstand von höchstens einem Monat zwischen dem Ende der vorherigen Versicherung beziehungsweise des Leistungsanspruchs und dem Pflegebeginn akzeptiert. Für Zeiten ab 2027 können unter zusätzlichen Voraussetzungen auch Unterbrechungen bis zu sechs Monaten berücksichtigt werden. Die längere Lücke muss mit dem Zweck der Absicherung vereinbar sein und darf nicht überwiegend von der Pflegeperson verursacht worden sein. Eine allgemeine Sechsmonatsfrist gibt es deshalb nicht. Betroffene sollten den zeitlichen Ablauf und die Gründe einer längeren Unterbrechung gegenüber der Pflegeversicherung nachvollziehbar erklären. Welche Bedeutung das BSG-Urteil hat Das Rundschreiben verweist auf das Urteil des Bundessozialgerichts vom 6. Juni 2023, Aktenzeichen B 11 AL 1/22 R. Der Kläger hatte seine Mutter bereits seit 2006 gepflegt. Die betreffende gesetzliche Arbeitslosenversicherungspflicht wurde jedoch erst zum 1. Januar 2017 eingeführt. Wie das Gericht in seinem Jahresbericht zur Entscheidung erläutert, konnte die fortgesetzte Pflege ab 2017 trotzdem versicherungspflichtig sein. Für den Anschluss an die vorherige Versicherung durfte der frühere Beginn der Pflegetätigkeit berücksichtigt werden. Das Gericht sprach dem Mann Arbeitslosengeld zu. Das Verfahren betraf keinen unmittelbaren Streit über eine Höherstufung von Pflegegrad 1 auf Pflegegrad 2. Die Sozialversicherungsträger greifen die Rechtsprechung jedoch für die ergänzte Prüfung des früheren Pflegebeginns auf. Wer die Beiträge trägt Sind die Voraussetzungen erfüllt, übernimmt bei gesetzlich versicherten Pflegebedürftigen grundsätzlich deren Pflegekasse die Beiträge zur Arbeitslosenversicherung. Bei einer privaten Pflegepflichtversicherung ist das private Versicherungsunternehmen zuständig. Besteht zusätzlich ein Beihilfeanspruch, werden die Beiträge entsprechend aufgeteilt. Die Grundlage enthält § 347 Nummer 10 SGB III. Pflegepersonen müssen diese Beiträge nicht selbst bezahlen. Sie bekommen sie allerdings auch nicht als zusätzlichen Geldbetrag ausgezahlt. Davon zu unterscheiden ist das Pflegegeld: Dieser Anspruch steht der pflegebedürftigen Person zu und besteht bei Pflegegrad 1 nicht. Welche anderen Hilfen möglich sind, erläutert unser Überblick über Pflegegelder und Zuschüsse für Pflegebedürftige. Was bei Beschäftigung oder laufendem ALG-I-Anspruch gilt Wer während der Pflege bereits aus anderen Gründen arbeitslosenversicherungspflichtig ist, etwa durch eine Beschäftigung, wird grundsätzlich darüber abgesichert. Eine zusätzliche Versicherungspflicht als Pflegeperson entsteht daneben nicht. Auch ein während der Pflege bestehender Anspruch auf eine Entgeltersatzleistung nach dem SGB III schließt diese zusätzliche Versicherungspflicht prinzipiell aus. Das ergibt sich aus § 26 Absatz 3 SGB III. Der frühere Leistungsanspruch vor Pflegebeginn und ein fortbestehender Anspruch während der Pflege müssen deshalb auseinandergehalten werden. Warum daraus nicht automatisch Arbeitslosengeld entsteht Versicherte Pflegezeiten können helfen, die Anwartschaftszeit für Arbeitslosengeld I zu erfüllen. Dafür müssen üblicherweise innerhalb einer Rahmenfrist von 30 Monaten mindestens zwölf Monate Versicherungspflicht zusammenkommen. Unterschiedliche anrechenbare Versicherungszeiten können dabei zusammengerechnet werden. Nach den allgemeinen Voraussetzungen für Arbeitslosengeld müssen Betroffene außerdem arbeitslos sein und sich bei der Agentur für Arbeit arbeitslos melden. Eine versicherte Pflegezeit ersetzt diese Bedingungen nicht. Besonders wichtig ist die Verfügbarkeit für eine Beschäftigung. Nach § 138 SGB III müssen Betroffene grundsätzlich mindestens 15 Stunden pro Woche unter den üblichen Arbeitsmarktbedingungen arbeiten können und wollen. Wenn sie weiterpflegen, muss die Versorgung des Angehörigen eine solche Arbeitsaufnahme ermöglichen. Die Pflege muss dafür nicht vollständig enden. Weitere Zusammenhänge erläutert unser Beitrag dazu, wie aus Pflegezeiten ein ALG-I-Anspruch entstehen kann. So lassen Angehörige ihren Schutz prüfen Erste Anlaufstelle ist die Pflegekasse oder private Pflegeversicherung der gepflegten Person. Auch die Bundesagentur für Arbeit empfiehlt, die Voraussetzungen dort prüfen zu lassen. Angehörige sollten dabei den tatsächlichen Pflegebeginn und ihre vorherigen Versicherungszeiten angeben. Hilfreich sind Pflegegradbescheide, Beschäftigungsnachweise und Bescheide über frühere Leistungen. Auch Umfang und Verteilung der Pflege sollten nachvollziehbar dokumentiert sein. Lassen Sie sich das Prüfergebnis möglichst schriftlich bestätigen. Den Fragebogen zur sozialen Sicherung sollten Pflegepersonen vollständig zurückschicken. Er liefert die Angaben für die Prüfung und Durchführung der Versicherung. Die Versicherungspflicht selbst entsteht bei erfüllten Voraussetzungen kraft Gesetzes und nicht erst durch den Fragebogen. Ein Beispiel aus der Praxis Eine Arbeitnehmerin beginnt im Februar 2027, ihren Vater mit Pflegegrad 1 zu Hause zu pflegen. Zu diesem Zeitpunkt ist sie noch arbeitslosenversicherungspflichtig beschäftigt. Später beendet sie ihre Beschäftigung und setzt die Pflege durchgehend fort. Ab September erhält ihr Vater Leistungen wegen Pflegegrad 2; die Tochter pflegt ihn nun an fünf Tagen insgesamt 18 Stunden wöchentlich. Bei der Prüfung der Vorversicherung kann ihr Versicherungsstatus vor dem Pflegebeginn im Februar zählen. Die fehlende Beschäftigung im September schließt den Schutz deshalb nicht allein aus, sofern auch die übrigen Voraussetzungen erfüllt sind. Häufige Fragen zu Pflegegrad 1 und Arbeitslosenversicherung Entstehen durch Pflegegrad 1 bereits Versicherungszeiten für ALG I? Allein durch diese Pflege entsteht keine Arbeitslosenversicherungspflicht als Pflegeperson. Eine Absicherung kann aber aus anderen Gründen bestehen, beispielsweise durch eine versicherungspflichtige Beschäftigung. Warum kann der frühere Pflegebeginn später helfen? Bei einer späteren Höherstufung kann die vorherige Versicherung bereits vor dem Pflegebeginn bei mindestens Pflegegrad 1 geprüft werden. Das kann helfen, wenn beim Beginn der Pflege mit mindestens Pflegegrad 2 keine aktuelle Beschäftigung mehr besteht. Muss ich bis Januar 2027 warten, bevor ich nachfrage? Nein. Der Termin beschreibt die im Rundschreiben vorgesehene späteste Anwendung für entsprechende Versicherungszeiten. Betroffene können ihre Situation schon vorher prüfen lassen. Kann ich Arbeitslosengeld beziehen und weiter Angehörige pflegen? Das ist möglich, wenn sämtliche Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind. Insbesondere müssen Sie trotz der Pflege eine Beschäftigung von mindestens 15 Stunden wöchentlich aufnehmen können und wollen. Wie lange kann nach der Pflege Arbeitslosengeld gezahlt werden? Das hängt von den anrechenbaren Versicherungszeiten und dem Lebensalter ab. Nach § 147 SGB III ergeben beispielsweise zwölf Monate Versicherungspflicht grundsätzlich sechs Monate Anspruchsdauer. Längere Versicherungszeiten können abhängig vom Alter einen längeren Bezug ermöglichen.

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Von der Arbeitsmarktreform sind Millionen von Menschen betroffen. Vieles ist im SGB II unklar und auf die individuellen Bedarfe des Einzelnen zu pauschal ausgelegt. Laut einiger Erhebungen, sollen nur rund 50 Prozent aller Bescheide der Jobcenter mindestens teilweise falsch und rechtswidrig sein. Das bedeutet für die Menschen oft tatsächliche Beschneidungen in Grundrechten und Ansprüchen.



Diese Plattform will daher denen eine Stimme geben, die kein Gehör finden, weil sie keine gesellschaftliche Lobby besitzen. Bezieher von Bürgergeld (ehemals Hartz IV) werden nicht selten als "dumm" oder "faul" abgestempelt. Es reicht nicht, dass Leistungsberechtigte mit den täglichen Einschränkungen zu kämpfen haben, es sind auch die täglichen Anfeindungen in den Jobcentern, in der Schule, in der Familie oder auf der Straße. Neben aktuellen Informationen zur Rechtssprechung konzentrieren wir uns auch auf Einzelfälle, die zum Teil skandalös sind. Wir decken auf und helfen damit den Betroffenen. Denn wenn eine Öffentlichkeit hergestellt wurde, müssen die Jobcenter agieren. Sie bekommen dadurch Druck. Lesen Sie mehr darüber in unserem redaktionellem Leitfaden!

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Aktuelle Urteile zum Bürgergeld, Grundsicherung, Sozialhilfe und Rente

Witwenrente: Altersunterschied führt zur Kürzung der Hinterbliebenenrente

Beitragsbild von: Witwenrente: Altersunterschied führt zur Kürzung der Hinterbliebenenrente

25. Oktober 2026

Ein großer Altersunterschied zwischen Ehepartnern kann dazu führen, dass die betriebliche Witwenrente schrumpft. Pensionsordnungen dürfen bei einem Altersunterschied von über 15 Jahren jedes Jahr darüber die Rente im fünf Prozent kürzen. So urteilte das Arbeitsgericht Köln (Az.: 7 Ca 6880/15). Die Witwe ist 30 Jahre jünger als der Ehemann Der Ehemann starb im Alter von 70 Jahren. Die Witwe war fast 30 Jahre jünger und nahm die betriebliche Witwenrente des Gatten in Anspruch. Dabei bekam sie eine Überraschung, denn der Arbeitgeber zahlte lediglich 30 Prozent der vollen Witwenrente aus. Arbeitgeber kürzt Witwenrente um 70 Prozent Er bezog sich auf eine geltende Pensionsordnung. Dieser zufolge kürzte der Betrieb die Witwenrente bei einem Unterschied von mehr als 15 Jahren für jedes Jahr um fünf Prozent, und bei der Witwe waren das ganze 70 Prozent weniger Bezüge. Benachteiligung wegen des Alters Die Witwe klagte vor dem Arbeitsgericht Köln und sah eine ungerechtfertigte Benachteiligung wegen ihres Alters. Das Arbeitsgericht entschied, dass zwar eine Benachteiligung wegen des Alters vorliege, doch diese sei ebenso sachlich begründet wie zulässig. Der Grund liege darin, dass der Arbeitgeber die Betriebsrenten kalkullieren müsse, auch in Hinblick auf andere Arbeitnehmer und zukünftige Betriebsrentner. Wie sieht es bei der gesetzlichen Witwenrente aus? Bei der gesetzlichen Witwenrente werden Hinterbliebene zwar nicht benachteiligt, wenn ein großer Altersunterschied zum verstorbenen Partner vorliegt. Es gibt aber eine andere Benachteiligung aufgrund des Alters, und das ist das Lebensalter der Hinterbliebenen, unabhängig vom Alter des verstorbenen Partners. Wer jünger als 47 Jahre ist, keine Erwerbsminderung hat und auch keine Kinder großzieht, erhält nur eine kleine Witwenrente in Höhe von 25 Prozent der Rente des Verstorbenen. Kinderlose Hinterbliebene ohne Erwerbsminderung erhalten eine große Witwenrente in Höhe von 55 Prozent der Rente des Partners erst, wenn sie 47 Jahre oder älter sind. Rentenkürzung auch bei elf Jahren Altersunterschied Das Bundesarbeitsgericht stellte später klar, dass bereits ein Altersabstand von elf Jahren ausreicht, um eine Kürzung der betrieblichen Witwenrente zu rechtfertigen. Die Voraussetzung sei lediglich, dass die Hinterbliebenenrente nicht völlig ausgeschlossen würde. (3 AZR 400/17) Womit lässt sich die Kürzung rechtfertigen? Wenn eine Witwe / ein Witwer im gleichen Alter plus / minus einige Jahre ist wie der verstorbene Partner, dann deckt sich die Dauer des Rentenbeginns grob mit der Zeit, in der der Arbeitgeber auch dem Verstorbenen die Rente gezahlt hätte. Je jünger die Hinterbliebene oder der Witwer ist, desto länger ist jedoch die Zeitspanne, in der der Arbeitgeber die Rente auszahlt, und dies kann bis zum Doppelten oder Dreifachen dessen liegen, was der Verstorbene an Jahren gehabt hätte. Lebensabschnitt ohne Partner ist absehbar Bei einem derart großen Altersunterschied sei von vorneherein klar, so das Bundesarbeitsgericht, dass der jüngere Partner einen Teil seines Lebens ohne den älteren Betriebsrenter verbringen müsste. Die damit verbundenen finanziellen Risiken sollte der jüngere Partner selbst absichern, und es sei nicht Aufgabe des Arbeitgebers, dieses Risiko zu übernehmen. Was lernen wir aus dem Urteil? Die betroffene Witwe traf die Rentenkürzung völlig unerwartet. Wenn ihre Ehepartner oder ihre Ehepartnerin ebenfalls in eine Betriebsrente einzahlt und Sie im Todesfall eine Witwenrente erwarten, sollten Sie bereits jetzt klären, wie die genauen Kondiitionen sind, damit Sie nicht negativ überrascht werden.

Aktuelle Urteile zum Bürgergeld, Grundsicherung, Sozialhilfe und Rente

Witwenrente: Witwe soll 4.024 Euro wegen Minijob zurückzahlen – Gericht stoppt Rentenversicherung

Beitragsbild von: Witwenrente: Witwe soll 4.024 Euro wegen Minijob zurückzahlen – Gericht stoppt Rentenversicherung

25. Oktober 2026

Eine Witwe verdient mit einem Minijob rund 130 Euro im Monat hinzu und soll Jahre später 4.024,64 Euro Witwenrente zurückzahlen. Die Rentenversicherung wirft ihr verschwiegene Einkünfte vor, kann aber ausgerechnet den ursprünglichen Rentenantrag nicht mehr vorlegen. Das Thüringer Landessozialgericht lässt die Rückforderung im geprüften Umfang scheitern: Die Behörde muss beweisen, dass die Voraussetzungen für die rückwirkende Rücknahme vorliegen. Ihre Überzeugung, bei der Bearbeitung könne kein Fehler passiert sein, reicht dafür nicht aus. 130 Euro hinzuverdient, jahrelang falsch berechnet Die 1938 geborene Klägerin arbeitete seit Januar 1999 als Reinigungskraft in einem Minijob und bezog bereits eine eigene Altersrente. Nach dem Tod ihres Ehemannes bewilligte ihr die Rentenversicherung mit Bescheid vom 25. Juni 2004 zusätzlich eine große Witwenrente ab Mai 2004. Bei deren Berechnung berücksichtigte die Behörde die eigene Altersrente der Frau, ließ den Arbeitslohn jedoch außen vor. Daran änderten auch spätere Neuberechnungen nichts. Erst ein Datenabgleich im Mai 2018 brachte die Beschäftigung ans Licht. Daraufhin verlangte die Rentenversicherung 4.024,64 Euro zurück; im Berufungsverfahren ging es um die rückwirkende Kürzung für Juli 2011 bis August 2018 und die entsprechende Erstattung. Der Vorwurf war da, der Antrag verschwunden Die Rentenversicherung behauptete, die Frau habe ihren Minijob bei der Antragstellung verschwiegen. Welche Antworten tatsächlich im Formular standen, ließ sich jedoch nicht mehr feststellen: Der Antrag war bei der Behörde nicht mehr auffindbar, und die Witwe besaß ebenfalls keine Kopie. Aus der fehlenden Anrechnung des Lohns durfte deshalb nicht auf eine falsche Angabe der Antragstellerin geschlossen werden. Ebenso möglich blieb, dass die Beschäftigung angegeben worden war und bei der Bearbeitung übersehen wurde. Bereits das Sozialgericht Altenburg hob die angegriffene Rücknahme und Erstattungsforderung im streitigen Umfang auf. Das Thüringer Landessozialgericht bestätigte dies mit Urteil vom 18. Dezember 2025 unter dem Aktenzeichen L 3 R 366/22 und ließ die Revision nicht zu. Auch das Vieraugenprinzip ersetzt keinen Beweis Die Rentenversicherung verwies auf ihre internen Prüfungen: Zwei Mitarbeiter hätten den Vorgang bearbeitet und die Bewilligung freigegeben. Hätte die Frau ihren Lohn angegeben, hätten die dazugehörigen Formulare vorgelegen und wären nach Ansicht der Behörde kaum übersehen worden. Das Gericht wies diese Schlussfolgerung zurück, weil auch bei einer Prüfung durch zwei Beschäftigte Fehler möglich sind. Interne Freigabevermerke belegen nicht zuverlässig, welche Angaben eine Antragstellerin Jahre zuvor gemacht hat. Damit setzt das Urteil der behördlichen Beweisführung eine klare Grenze: Die Rentenversicherung darf ihre Annahme eines fehlerfreien Arbeitsablaufs nicht als Nachweis einer Pflichtverletzung der Witwe behandeln. Den fehlenden Antrag konnte sie damit nicht ersetzen. Eine Überzahlung führt nicht automatisch zur Rückzahlung Der Minijob hätte bei der Einkommensanrechnung berücksichtigt werden müssen, die Witwenrente war insoweit zu hoch bewilligt. Für eine Rückforderung muss die Rentenversicherung aber zusätzlich die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllen, unter denen sie einen früheren Bewilligungsbescheid rückwirkend zurücknehmen darf. Bei einer bereits bei Erlass fehlerhaften Bewilligung schützt § 45 SGB X unter bestimmten Voraussetzungen das Vertrauen auf den Bescheid. Dieser Schutz kann beispielsweise entfallen, wenn die Bewilligung auf vorsätzlich oder grob fahrlässig falschen beziehungsweise unvollständigen Angaben beruht. Auch wer die Rechtswidrigkeit kennt oder sie wegen eines besonders schweren Sorgfaltsverstoßes nicht erkennt, kann sich darauf nicht berufen. Die dafür erforderlichen Tatsachen muss die Rentenversicherung nachweisen, wenn sie ihre Rücknahme darauf stützt. Im entschiedenen Fall gelang ihr das nicht, sodass auch der Erstattungsforderung nach § 50 SGB X die Grundlage fehlte. Die rechtlichen Hintergründe erläutert auch unsere Einordnung zum verschwundenen Witwenrentenantrag und zum Vertrauensschutz. Was bei einer Rückforderung geprüft werden muss Feststellung Bedeutung für die Rückforderung Die Witwenrente wurde zu hoch berechnet. Die Überzahlung allein belegt noch keine rechtmäßige rückwirkende Rücknahme. Die Behörde behauptet falsche Angaben. Sie muss diese Angaben und den erforderlichen Vorsatz oder die grobe Fahrlässigkeit nachweisen. Der ursprüngliche Antrag fehlt. Andere zuverlässige Beweismittel können weiterhin ausreichen; bloße Vermutungen genügen nicht. Die Rentnerin hätte den Fehler möglicherweise bemerken können. Für den Ausschluss des Vertrauensschutzes wegen Unkenntnis der Rechtswidrigkeit muss grobe Fahrlässigkeit vorliegen. Warum der kleine Verdienst den Fehler nicht offensichtlich machte Die Rentenversicherung hielt der Witwe außerdem vor, sie hätte die fehlende Anrechnung beim Lesen der Bescheide erkennen müssen. Das Gericht berücksichtigte dagegen den geringen Monatsverdienst und den Umstand, dass ihre eigene Altersrente bereits angerechnet wurde. Als Laiin musste die Frau unter diesen Umständen nicht erkennen, dass die zusätzlichen 130 Euro trotz der genannten Freibeträge eine weitere Kürzung auslösen mussten. Auch die allgemeinen Hinweise zur Mitteilung von Einkommen in späteren Bescheiden belegten hier keinen besonders schweren Sorgfaltsverstoß. Eine vollständige Angabe bei der ersten Antragstellung blieb möglich. Deshalb ließ sich ihr auch das spätere Unterlassen einer erneuten Mitteilung des fortlaufenden Minijobs nicht als grob fahrlässig vorwerfen. Minijobs müssen trotzdem der Rentenstelle mitgeteilt werden Wer eine Witwen- oder Witwerrente beantragt, muss auch Einkünfte aus einem Minijob angeben und erhebliche spätere Änderungen mitteilen. Auf die Anmeldung durch den Arbeitgeber sollten sich Betroffene gegenüber der für die Hinterbliebenenrente zuständigen Stelle nicht verlassen. Ob der Verdienst die Witwenrente mindert, hängt vom insgesamt zu berücksichtigenden Einkommen ab. Eine eigene Altersrente kann zusammen mit einem kleinen Arbeitsverdienst den Freibetrag überschreiten. Vom 1. Juli 2026 bis zum 30. Juni 2027 beträgt der monatliche Freibetrag 1.122,53 Euro, bezogen auf das nach den gesetzlichen Regeln ermittelte Nettoeinkommen. Vom darüberliegenden Betrag werden grundsätzlich 40 Prozent auf die Hinterbliebenenrente angerechnet. Ausführlicher erklärt dies unser Beitrag zum Freibetrag bei der Witwenrente seit Juli 2026. Bei geringfügiger Beschäftigung kann außerdem der Versicherungsstatus die Berechnung beeinflussen, wie der Beitrag zu Witwenrente, Minijob und eigenen Rentenbeiträgen erläutert. Akteneinsicht verlangen und die Widerspruchsfrist wahren Wer eine Rückforderung erhält, sollte prüfen, welche konkrete Angabe die Behörde beanstandet und welche Unterlagen das belegen sollen. Nach § 25 SGB X besteht grundsätzlich ein Recht auf Akteneinsicht, soweit dies zur Wahrung der eigenen rechtlichen Interessen erforderlich ist. Bei Bekanntgabe des Bescheides im Inland beträgt die Widerspruchsfrist grundsätzlich einen Monat. Auf die Akteneinsicht sollte deshalb niemand warten, bevor er fristwahrend Widerspruch in der vorgeschriebenen Form einlegt; die ausführliche Begründung kann anschließend folgen. Ein fehlender Antrag garantiert allerdings keinen Erfolg, wenn andere Unterlagen die damaligen Angaben zuverlässig belegen oder andere Rücknahmegründe nachgewiesen werden. Das Urteil betrifft außerdem nicht die gesonderte Forderung über weitere 3.567,81 Euro für Mai 2004 bis Juni 2011, zu der nach dem damaligen Verfahrensstand ein anderes Verfahren ruhte. Quellen: Thüringer Landessozialgericht, Urteil vom 18. Dezember 2025, L 3 R 366/22, amtliche Fundstelle; Deutsche Rentenversicherung zum Einkommensfreibetrag; § 84 SGG zur Widerspruchsfrist.

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Die Eigentumswohnung treibt Rentner regelrecht in eine Pleite

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25. Oktober 2026

Altersvorsorge wird zur Kostenfalle: Wie eine Eigentumswohnung ein Rentner-Paar ruinieren kann Eine abbezahlte Eigentumswohnung gilt für viele Menschen als sichere Altersvorsorge. Keine Miete mehr, überschaubare Wohnkosten und ein Sachwert, der im Notfall verkauft werden kann – so lautet zumindest die verbreitete Vorstellung. Ein Fall aus dem sächsischen Mockrehna zeigt jedoch, wie schnell diese Rechnung scheitern kann. Ein Rentner-Ehepaar mit einer längst abbezahlten Wohnung sollte plötzlich mehr als 2.000 Euro zusätzlich im Monat an seine Wohnungseigentümergemeinschaft zahlen, obwohl das Paar selbst keine entsprechenden Schulden verursacht hatte. Abbezahlte Wohnung – und trotzdem mehr als 2.300 Euro Wohnkosten Iris und Klaus-Jürgen Schmidt hatten ihre Vier-Raum-Wohnung nach Medienberichten bereits vollständig abbezahlt. Das gemeinsame monatliche Einkommen des Ehepaars soll bei rund 2.200 Euro gelegen haben. Trotzdem wurden von ihnen aufgrund der finanziellen Schwierigkeiten innerhalb der Eigentümergemeinschaft monatlich 2.058,25 Euro als Sonderzahlung verlangt. Zusätzlich fiel die reguläre monatliche Umlage von rund 304 Euro an. Damit hätten allein die Zahlungen für die Wohnung das gesamte verfügbare Monatseinkommen des Paares überstiegen. Lebensmittel, Strom, Versicherungen, Medikamente, Mobilität und andere Ausgaben wären dabei noch nicht einmal berücksichtigt gewesen. Der Fall ist deshalb ein warnendes Beispiel dafür, dass eine schuldenfreie Wohnung nicht automatisch niedrige Wohnkosten garantiert. Wer eine Eigentumswohnung besitzt, trägt nicht nur die Kosten innerhalb der eigenen vier Wände, sondern hängt finanziell auch von der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer ab. Die Ursache liegt in der Insolvenz eines großen Immobilieneigentümers Die vier Wohnblöcke in Mockrehna umfassen nach regionalen Medienberichten rund 170 Wohneinheiten. Mehr als 100 davon gehörten der Thüringisch-Sächsischen Gesellschaft für Kommunales Wohnen mbH, kurz ThüSa, deren Wohnungen von der Vivet-Gruppe verwaltet wurden. Ende 2025 und Anfang 2026 gerieten mehrere Unternehmen aus diesem Firmenumfeld in erhebliche Zahlungsschwierigkeiten. Im Februar 2026 wurde für die ThüSa die vorläufige Insolvenzverwaltung angeordnet; auch weitere Gesellschaften der Vivet-Gruppe befanden sich in Insolvenzverfahren. Dadurch fehlte der Eigentümergemeinschaft Geld für laufende Rechnungen. Betroffen waren unter anderem Zahlungen an Versorger und Dienstleister, während gleichzeitig die Versorgung der Wohnanlage mit Wärme und Wasser sichergestellt werden musste. Warum andere Wohnungseigentümer für Zahlungsausfälle einspringen können Für Eigentümer klingt das zunächst widersprüchlich: Warum soll jemand mehr bezahlen, nur weil ein anderer Eigentümer seine Verpflichtungen nicht erfüllt? Der Grund liegt in der Konstruktion einer Wohnungseigentümergemeinschaft. Rechnungen für das Gemeinschaftseigentum, die Versorgung oder andere gemeinschaftliche Ausgaben müssen weiterhin bezahlt werden, selbst wenn ein einzelner Eigentümer seine Beiträge nicht überweist. § 28 Wohnungseigentumsgesetz erlaubt Eigentümern, Vorschüsse für die gemeinschaftlichen Kosten sowie spätere Nachschüsse zu beschließen. Dadurch kann eine Gemeinschaft zusätzliche Beiträge einfordern, wenn die vorhandenen Mittel nicht ausreichen. Gerichte haben zudem mehrfach bestätigt, dass eine Sonderumlage grundsätzlich genutzt werden kann, um Liquiditätsprobleme einer Wohnungseigentümergemeinschaft aufzufangen. Das kann auch dann gelten, wenn die Finanzlücke ursprünglich durch den Zahlungsausfall eines anderen Eigentümers entstanden ist. Besonders gefährlich wird ein insolventer Mehrheitseigentümer Das finanzielle Risiko steigt erheblich, wenn zahlreiche Wohnungen innerhalb einer Anlage einem einzigen Unternehmen gehören. Fallen dessen Beiträge aus, fehlt nicht nur der Anteil einer einzelnen Wohnung, sondern möglicherweise ein großer Teil der laufenden Einnahmen der Gemeinschaft. Das Kammergericht Berlin beschäftigte sich bereits mit einer vergleichbaren Situation. Bei der Zahlungsunfähigkeit eines Mehrheitseigentümers darf eine Eigentümergemeinschaft bei einer Sonderumlage sogar berücksichtigen, dass weitere Zahlungen dieses Eigentümers wahrscheinlich ebenfalls ausbleiben werden. Auch der Bundesgerichtshof hat beschrieben, dass bei Zahlungsausfällen einzelner Wohnungseigentümer Deckungslücken entstehen können, die durch zusätzliche Beiträge ausgeglichen werden müssen. Für die zahlungsfähigen Eigentümer bedeutet das im schlimmsten Fall erhebliche zusätzliche finanzielle Belastungen. In Mockrehna ging es zeitweise um 250.000 Euro Bereits im Januar 2026 stand in Mockrehna eine Sonderumlage von insgesamt rund 250.000 Euro zur Diskussion. Sie sollte nach damaligen Berichten vor allem dazu dienen, die Versorgung und Zahlungsfähigkeit für weitere Wochen sicherzustellen. Die Eigentümergemeinschaft bestand den Berichten zufolge aus rund 40 Mitgliedern. Ein erheblicher Teil der Wohnungen gehörte jedoch dem großen gewerblichen Eigentümer, dessen Zahlungen ausblieben. Für kleinere private Eigentümer entstanden dadurch Beträge, die mit gewöhnlichem Hausgeld kaum noch vergleichbar waren. Beim Ehepaar Schmidt wurden 2.058,25 Euro monatlich zusätzlich zur regulären Umlage genannt. Warum eine Eigentumswohnung niemals völlig kostenfrei wird Eine abbezahlte Immobilie bedeutet lediglich, dass für den Kauf normalerweise keine Kreditraten mehr anfallen. Laufende Kosten bleiben jedoch bestehen. Bei einer Eigentumswohnung kommen insbesondere Hausgeld, Verwaltungskosten, Grundsteuer, Versicherungen, Betriebskosten sowie Beiträge zur Erhaltungsrücklage hinzu. Werden größere Reparaturen notwendig und reicht die vorhandene Rücklage nicht aus, können weitere Zahlungen beschlossen werden. Die Verbraucherzentrale warnt deshalb besonders bei älteren Wohnanlagen vor einer zu niedrigen Erhaltungsrücklage. Bereits eine größere Heizungsreparatur oder eine umfangreiche Gebäudesanierung kann vorhandene Rücklagen schnell aufzehren. Sonderumlagen können fünf- oder sogar sechsstellige Beträge erreichen Das Problem betrifft nicht ausschließlich Insolvenzen großer Eigentümer. Auch Dachsanierungen, Fassadenarbeiten, neue Heizungen, Aufzüge oder Schäden am Gemeinschaftseigentum können außergewöhnlich hohe Kosten auslösen. Bei unzureichenden Rücklagen müssen Eigentümer dann zusätzliches Geld bereitstellen. Verbraucherschützer weisen darauf hin, dass entsprechende Forderungen je nach Gebäude und Eigentumsanteil fünf- oder sogar sechsstellige Größenordnungen erreichen können. Für Erwerbstätige mit gutem Einkommen kann bereits eine Zahlung von 20.000 oder 30.000 Euro problematisch sein. Für Rentnerinnen und Rentner mit einem weitgehend festen Monatseinkommen kann eine solche Forderung existenzbedrohend werden. Warum ein Verkauf dann ebenfalls schwierig werden kann Theoretisch könnte ein Eigentümer versuchen, die Wohnung zu verkaufen. Praktisch kann genau das in einer finanziell angeschlagenen Wohnanlage schwierig werden. Kaufinteressenten dürfen sich vor einem Erwerb unter anderem Eigentümerbeschlüsse, Abrechnungen und Informationen über anstehende Ausgaben ansehen. Eine hohe Sonderumlage, offene Forderungen oder die Insolvenz eines Groß- beziehungsweise Mehrheitseigentümers können den Verkaufswert erheblich drücken. Auch die BILD berichtete beim Ehepaar Schmidt davon, dass sich die Wohnung nicht ohne Weiteres verkaufen lasse. Öffentlich frei zugängliche Details zu den konkreten Verkaufshindernissen enthält der Bericht allerdings nicht. Eigentümer sollten vor dem Kauf nicht nur die eigene Wohnung prüfen Wer eine Eigentumswohnung als Altersvorsorge kauft, sollte deshalb nicht ausschließlich Badezimmer, Fenster, Energieverbrauch oder Kaufpreis betrachten. Ebenso wichtig ist die wirtschaftliche Verfassung der gesamten Eigentümergemeinschaft. Besondere Aufmerksamkeit verdienen die Höhe der Erhaltungsrücklage, geplante Sanierungen, bereits beschlossene Sonderumlagen und offene Forderungen. Auch die Eigentümerstruktur kann erhebliche Folgen haben. Besitzt beispielsweise ein einzelnes Unternehmen einen sehr großen Anteil der Wohnungen, entsteht eine Abhängigkeit von dessen Zahlungsfähigkeit. Der Fall Mockrehna zeigt, welche Folgen diese Konstellation für kleinere Eigentümer haben kann. Protokolle der Eigentümerversammlungen können Warnsignale enthalten Vor dem Kauf sollten deshalb möglichst mehrere Protokolle vergangener Eigentümerversammlungen geprüft werden. Dort finden sich häufig Hinweise auf Reparaturstau, Streitigkeiten, ausstehende Zahlungen oder geplante Investitionen. Auch Wirtschaftsplan, Jahresabrechnung und Vermögensbericht liefern wichtige Informationen. Nach § 28 WEG muss der Verwalter unter anderem einen Vermögensbericht erstellen, aus dem auch der Stand der Rücklagen hervorgeht. Wer dort bereits hohe Zahlungsrückstände einzelner Eigentümer entdeckt, sollte die Ursache klären. Bei älteren Anlagen ist außerdem zu prüfen, ob die Rücklage zum Zustand des Gebäudes passt. Der Lastenzuschuss kann Eigentümern mit kleiner Rente helfen Geraten selbstnutzende Eigentümer wegen ihrer laufenden Wohnkosten finanziell unter Druck, kann Wohngeld eine Möglichkeit sein. Eigentümer erhalten dabei keinen Mietzuschuss, sondern den sogenannten Lastenzuschuss. Berücksichtigt werden können unter anderem bestimmte Belastungen aus Finanzierung und Bewirtschaftung. Auch Eigentümer ohne laufenden Immobilienkredit sollten einen Anspruch nicht vorschnell ausschließen. Gegen-Hartz hat ausführlich erläutert, unter welchen Voraussetzungen auch Eigentümer Wohngeld erhalten können: Lastenzuschuss 2026: Wohngeld auch für Eigentümer. Eine außergewöhnlich hohe Sonderumlage wird über das Wohngeld allerdings nicht einfach in tatsächlicher Höhe erstattet. Die Wohngeldberechnung arbeitet bei bestimmten Bewirtschaftungskosten unter anderem mit Pauschalen und gesetzlichen Höchstbeträgen. Auch Grundsicherung im Alter kommt unter Umständen infrage Reicht eine geringe Rente nicht für den notwendigen Lebensunterhalt, kann auch Grundsicherung im Alter geprüft werden. Selbstgenutztes Wohneigentum schließt diese Leistung nicht automatisch aus. Nach dem SGB XII können angemessene Unterkunftskosten grundsätzlich auch bei einer selbstgenutzten Eigentumswohnung berücksichtigt werden. Bei notwendigen Instandhaltungs- und Reparaturkosten sieht § 35a SGB XII ebenfalls Unterstützungsmöglichkeiten vor, wobei Angemessenheitsgrenzen und im Einzelfall auch Darlehen relevant werden können. Ob eine Immobilie als geschütztes Vermögen gilt, hängt allerdings vom Einzelfall ab. Gegen-Hartz hat die aktuelle Rechtsprechung zur Angemessenheit von Wohneigentum bei Grundsicherung im Alter ausführlich dargestellt. Wer Grundsicherung im Alter erhält, bekommt allerdings nicht gleichzeitig Wohngeld beziehungsweise Lastenzuschuss. Diese Leistungen schließen sich hinsichtlich der bereits berücksichtigten Wohnkosten grundsätzlich aus. Können Sozialleistungen sogar bei einer Sonderumlage helfen? Unter bestimmten Voraussetzungen können außergewöhnliche Kosten einer selbstbewohnten Eigentumswohnung sozialrechtlich relevant sein. Das Bundessozialgericht hat bereits entschieden, dass unabweisbare Kosten einer notwendigen Instandsetzung als Unterkunftsbedarf berücksichtigt werden können. Eine von einer Wohnungseigentümergemeinschaft beschlossene Sonderumlage für notwendige Instandhaltungsarbeiten kann deshalb unter bestimmten Voraussetzungen berücksichtigt werden. Gegen-Hartz hat dazu den Beitrag Bürgergeld: Jobcenter muss bei Wohneigentum Hausgeld zahlen veröffentlicht. Der Mockrehnaer Fall unterscheidet sich allerdings von einer normalen Sanierungsumlage. Dort ging es den Berichten zufolge vor allem darum, finanzielle Ausfälle anderer Beteiligter sowie laufende Betriebskosten der Gemeinschaft aufzufangen. Deshalb kann nicht pauschal davon ausgegangen werden, dass eine Sozialbehörde eine solche Forderung vollständig übernimmt. Betroffene sollten hohe Forderungen deshalb möglichst vor Zahlung sozialrechtlich und wohnungseigentumsrechtlich prüfen lassen. Gegen eine Sonderumlage kann juristischer Widerstand möglich sein Eine beschlossene Sonderumlage ist nicht allein deshalb rechtmäßig, weil die Mehrheit dafür gestimmt hat. Auch Beschlüsse einer Eigentümergemeinschaft müssen die gesetzlichen Anforderungen erfüllen. In Mockrehna wollten sich die betroffenen privaten Eigentümer nach Medienberichten juristisch gegen die Zahlungen wehren. Bei einem weiteren Treffen am 16. Februar 2026 wurde demnach gegen eine weitere Sonderumlage gestimmt. Ob ein Beschluss angreifbar ist, hängt jedoch von seiner Ausgestaltung, dem Finanzbedarf, der Verteilung der Kosten und weiteren Umständen ab. Wegen der gesetzlichen Fristen sollten Betroffene bei hohen Forderungen frühzeitig anwaltlichen Rat einholen. Die Insolvenz des Eigentümers beseitigt dessen Schulden gegenüber der Gemeinschaft nicht automatisch Wichtig ist außerdem: Wenn ein großer Eigentümer insolvent wird, verschwinden seine Verpflichtungen gegenüber der Wohnungseigentümergemeinschaft nicht einfach. Forderungen können je nach Zeitpunkt und rechtlicher Einordnung als Insolvenzforderungen oder als Verpflichtungen der Insolvenzmasse behandelt werden. Die rechtliche Abgrenzung kann kompliziert sein. Für die privaten Eigentümer besteht das praktische Problem trotzdem darin, dass Rechnungen der Gemeinschaft kurzfristig bezahlt werden müssen, während die Durchsetzung von Forderungen gegen einen insolventen Eigentümer Zeit benötigt. Genau deshalb können solche Situationen zu enormen Liquiditätsproblemen führen. Das Geld wird heute für Wasser, Wärme oder andere Rechnungen benötigt, während mögliche Rückzahlungen erst sehr viel später erreichbar sind. Der Insolvenzverwalter wollte die Versorgung stabilisieren Im Februar 2026 wurde Rechtsanwalt Andreas Kleinschmidt zum vorläufigen Insolvenzverwalter der Gesellschaften der Vivet-Gruppe bestellt. Die Gruppe hielt nach Angaben der Kanzlei über rund 20 Gesellschaften etwa 7.000 Wohneinheiten, vor allem in kleineren und mittleren Städten Mittel- und Ostdeutschlands. Der Insolvenzverwalter erklärte damals, dass Kontakte zu Versorgern und Dienstleistern aufgenommen worden seien, um Strom, Wärme und Wasser zu sichern beziehungsweise wiederherzustellen. Auch eine geordnete Verwaltung der Immobilien sollte wieder aufgebaut werden. Für betroffene Eigentümer bedeutete dies zumindest die Aussicht auf eine Stabilisierung. Die bereits entstandenen finanziellen Probleme innerhalb einzelner Eigentümergemeinschaften waren damit jedoch nicht automatisch beseitigt. Eigentumswohnungen bleiben eine mögliche Altersvorsorge – aber nicht ohne Risiko Der Fall aus Mockrehna spricht nicht grundsätzlich gegen Wohneigentum. Eine abbezahlte Wohnung kann die Wohnkosten im Alter erheblich reduzieren und bietet vielen Menschen dauerhaft Sicherheit. Problematisch wird es jedoch, wenn der Kaufpreis nahezu das gesamte Vermögen bindet und daneben keine ausreichenden finanziellen Reserven vorhanden sind. Eigentümer müssen auch nach vollständiger Tilgung jederzeit mit größeren Ausgaben rechnen. Besonders bei Wohnungseigentum hängt die finanzielle Situation außerdem von Entscheidungen und Problemen der gesamten Gemeinschaft ab. Wer seine Altersvorsorge plant, sollte deshalb neben dem Wert der Wohnung ausreichend liquide Rücklagen behalten. Häufige Fragen zur Eigentumswohnung als Altersvorsorge 1. Kann eine abbezahlte Eigentumswohnung tatsächlich zur finanziellen Belastung werden? Ja. Auch ohne Immobilienkredit bleiben Hausgeld, Grundsteuer, Betriebskosten, Erhaltungsrücklage und mögliche Sonderumlagen bestehen. Besonders hohe Forderungen können entstehen, wenn größere Reparaturen notwendig werden oder andere Wohnungseigentümer ihre Beiträge nicht mehr zahlen können. 2. Muss ich für Schulden anderer Wohnungseigentümer bezahlen? Die persönlichen Schulden eines Nachbarn werden nicht einfach auf andere Eigentümer übertragen. Entsteht durch dessen Zahlungsausfall jedoch eine Liquiditätslücke bei der Wohnungseigentümergemeinschaft, kann die Gemeinschaft zusätzliche Beiträge beschließen, um ihre eigenen Rechnungen weiterhin bezahlen zu können. Das wirtschaftliche Ergebnis kann deshalb dazu führen, dass zahlungsfähige Eigentümer vorübergehend deutlich mehr Geld bereitstellen müssen. 3. Kann eine Sonderumlage beliebig hoch sein? Nein. Sie muss auf einem wirksamen Beschluss beruhen und einen nachvollziehbaren Finanzbedarf der Eigentümergemeinschaft abdecken. Bei finanziellen Schwierigkeiten eines anderen Eigentümers darf ein zu erwartender weiterer Zahlungsausfall allerdings unter bestimmten Voraussetzungen bereits bei der Finanzplanung berücksichtigt werden. 4. Können Rentner mit Eigentumswohnung Wohngeld erhalten? Ja. Selbstnutzende Eigentümer können bei niedrigem Einkommen einen Lastenzuschuss beantragen. Ein Anspruch kann sogar bestehen, wenn die Wohnung bereits abbezahlt ist, weil auch bestimmte Bewirtschaftungskosten in die Berechnung einfließen. 5. Muss eine Eigentumswohnung verkauft werden, bevor Grundsicherung im Alter gezahlt wird? Nicht automatisch. Ein angemessenes selbstgenutztes Eigenheim beziehungsweise eine angemessene Eigentumswohnung kann als geschütztes Vermögen behandelt werden. Entscheidend ist eine Betrachtung der konkreten Immobilie und der persönlichen Umstände. Die Rechtsprechung berücksichtigt dabei unter anderem Wohnfläche, Wert und weitere Eigenschaften des Wohneigentums. 6. Was sollte man vor dem Kauf einer Eigentumswohnung für das Alter prüfen? Besonders wichtig sind Jahresabrechnungen, Wirtschaftsplan, Vermögensbericht, Höhe der Erhaltungsrücklage sowie die Protokolle vergangener Eigentümerversammlungen. Auch größere Zahlungsrückstände und die Eigentümerstruktur sollten überprüft werden. Wer erkennt, dass ein einziges Unternehmen einen sehr großen Anteil der Anlage besitzt, sollte außerdem bedenken, welche Folgen dessen finanzielle Schwierigkeiten für die übrigen Eigentümer haben könnten. Der Fall Mockrehna zeigt, dass dieses Risiko im Extremfall die gesamte private Altersplanung gefährden kann.

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Mieter aufgepasst: Oft genutzter Trick spart keine Heizkosten und verursacht Schimmel in der Wohnung

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25. Oktober 2026

Das Wohnzimmer ist warm, das Gästezimmer bleibt kühl: Wer die Verbindungstür offen lässt, will häufig Heizkosten sparen. Doch mit der Wärme gelangt auch Feuchtigkeit in den kälteren Raum – und der vermeintliche Spartipp kann ein Schimmelproblem begünstigen. Wenig genutzte Zimmer müssen nicht auf Wohnzimmertemperatur gehalten werden. Sie einfach auskühlen zu lassen und nebenbei über offene Türen mitzuheizen, ist allerdings keine gute Sparstrategie. Die offene Tür bringt auch Feuchtigkeit ins Zimmer Das Umweltbundesamt empfiehlt, Türen zu weniger beheizten Räumen geschlossen zu halten. Denn warme Raumluft transportiert Wasserdampf, der beim Atmen, Kochen oder Duschen entsteht. Kühlt diese Luft im Nachbarzimmer ab, steigt ihre relative Feuchtigkeit. Besonders an kalten Außenwänden und in Raumecken können dadurch Bedingungen entstehen, unter denen Schimmel wächst. Der Zusammenhang wird leicht übersehen: Ein Zimmer kann sich nach dem Öffnen der Tür etwas wärmer anfühlen, während seine Wandoberflächen weiterhin kalt bleiben. Die übertragene Wärme ist deshalb kein verlässlicher Schutz vor Feuchtigkeitsschäden. Wenig genutzt bedeutet nicht: Heizung dauerhaft aus Die Verbraucherzentralen empfehlen für Wohn- und Schlafräume während der Heizperiode tagsüber mindestens etwa 16 bis 18 Grad, auch bei seltener Nutzung. In schlecht gedämmten Gebäuden kann eine höhere Temperatur erforderlich sein. Diese Empfehlung ist eine Orientierung, keine Garantie gegen Schimmel. Wie weit sich die Temperatur sinnvoll absenken lässt, hängt auch davon ab, wie trocken der Raum ist und wie kalt seine Außenwände werden. Ein trockenes Gästezimmer in einem gut gedämmten Haus ist daher anders zu beurteilen als ein Schlafzimmer mit zwei Außenwänden im unsanierten Altbau. Allein der Blick auf die Zahl am Heizungsregler reicht für diese Einschätzung nicht aus. Welche Temperaturen als Orientierung dienen Nicht jeder Raum braucht dieselbe Wärme, doch große Unterschiede verlangen Aufmerksamkeit. Die folgende Tabelle nennt Richtwerte für die Heizperiode; persönliche Bedürfnisse und der Zustand des Gebäudes können höhere Temperaturen erfordern. Raum oder Nutzung Temperatur zur Orientierung Worauf es ankommt Regelmäßig genutztes Wohnzimmer Etwa 20 Grad Behaglichkeit prüfen und Heizkörper freihalten. Schlafzimmer Etwa 16 bis 18 Grad Nach dem Aufstehen lüften und Feuchtigkeit beobachten. Selten genutztes Gäste- oder Arbeitszimmer Etwa 16 bis 18 Grad als vorsichtige Orientierung Tür zum wärmeren Nachbarraum geschlossen halten. Raum mit sehr kalten Außenwänden Gegebenenfalls wärmer Temperatur, Feuchtigkeit und mögliche Gebäudemängel gemeinsam prüfen. Stufe zwei bedeutet ungefähr 16 Grad Bei üblichen Heizkörperthermostaten entspricht Stufe zwei ungefähr 16 Grad, Stufe drei etwa 20 Grad. Die tatsächliche Raumtemperatur sollte trotzdem mit einem Thermometer überprüft werden, weil Einbauort und Thermostatmodell die Regelung beeinflussen. Auch das Sternchen am Regler wird leicht missverstanden: Es steht üblicherweise für Frostschutz bei ungefähr sechs Grad. Eine solche Einstellung ist kein geeigneter Ersatz für eine Temperatur, die Feuchtigkeitsproblemen in Wohnräumen vorbeugen soll. Wer das Gästezimmer vor einem Besuch aufwärmen möchte, sollte die gewünschte Temperatur einstellen. Stufe fünf sorgt bei einem üblichen Thermostat nicht dafür, dass der Raum schneller warm wird, sondern legt eine höhere Zieltemperatur fest. Ein Hygrometer ist hilfreicher als das Bauchgefühl Ein Thermo-Hygrometer zeigt neben der Temperatur auch die relative Luftfeuchtigkeit an. Als allgemeiner Orientierungsbereich gelten häufig 40 bis 60 Prozent, doch daraus lässt sich keine pauschale Entwarnung ableiten. An einer kalten Wand kann die Feuchtigkeit deutlich höher sein als am Messgerät in der Raummitte. Deshalb können selbst bei einem dort unauffälligen Wert an schlecht gedämmten Außenwänden problematische Bedingungen entstehen. Die Verbraucherzentralen raten zum Lüften, wenn die Luftfeuchtigkeit längere Zeit über 50 Prozent liegt. Beschlagene Fensterscheiben sind ebenfalls ein Anlass zu reagieren; auf sichtbares Kondenswasser muss man jedoch nicht warten, denn Schimmel kann schon vorher wachsen. Stoßlüften statt die Feuchtigkeit weiterzureichen Nach dem Duschen, Kochen und Schlafen sollte feuchte Luft möglichst rasch nach draußen gelangen. Das gelingt durch weit geöffnete Fenster oder eine dafür vorgesehene Lüftungsanlage. Bei kaltem Winterwetter reichen zum Stoßlüften häufig wenige Minuten, während bei mildem Wetter mehr Zeit nötig sein kann. Währenddessen werden die Heizkörperthermostate heruntergedreht und anschließend wieder auf die gewünschte Temperatur gestellt. Für einen kurzen Durchzug dürfen auch Innentüren geöffnet werden. Das ist etwas anderes, als einen kühlen Raum über Stunden mit warmer Wohnungsluft zu versorgen. Dauerhaft gekippte Fenster können unnötige Wärmeverluste verursachen und angrenzende Bauteile auskühlen lassen. Wie häufig zusätzlich gelüftet werden muss, richtet sich nach Nutzung, Feuchtigkeit und vorhandener Lüftungstechnik. Eine hohe Rechnung lässt sich nicht einfach wegfrieren Der Druck zu sparen ist für Menschen mit kleiner Rente oder niedrigem Einkommen besonders groß. Bei einer gemeinschaftlichen Heizungsanlage wird aber ohnehin nur ein Teil der Kosten nach dem erfassten Verbrauch verteilt. Im Regelfall sind das 50 bis 70 Prozent; der übrige Anteil wird nach Fläche oder einem anderen zulässigen Maßstab umgelegt. Ein heruntergedrehter Heizkörper lässt die Rechnung deshalb nicht im selben Verhältnis schrumpfen. Das erklärt auch, warum trotz sparsamen Heizens eine hohe Heizkostenabrechnung entstehen kann. Wer seine Wohnung immer weiter abkühlt, löst damit nicht automatisch das Kostenproblem. Schimmel ist nicht automatisch ein Fehler der Bewohner Feuchtigkeitsschäden können auch durch undichte Gebäudeteile, defekte Leitungen oder andere bauliche Probleme entstehen. Wiederkehrende Flecken lassen sich deshalb nicht zuverlässig mit der pauschalen Aufforderung erledigen, mehr zu heizen. Wer Schimmel entdeckt, sollte den Zustand dokumentieren, den Vermieter informieren und die Ursache klären lassen. Was bei der Anzeige und Beweissicherung zu beachten ist, erläutert der Beitrag über Schimmel in der Wohnung und mögliche Mietminderung. Quellen: Umweltbundesamt: Richtig heizen und Schimmel vermeiden; Verbraucherzentrale: Heizen und Lüften; Verbraucherzentrale: Heizung optimieren; Verbraucherzentrale: Thermostat richtig einstellen; Verbraucherzentrale Energieberatung: Heizen; Verbraucherzentrale Energieberatung: Lüften; Umweltbundesamt: Schimmelursachen und Vorbeugung; § 7 Heizkostenverordnung

Aktuelle Urteile zum Bürgergeld, Grundsicherung, Sozialhilfe und Rente

Bürgergeld: Bei Rauswurf aus der Elternwohnung bedarf es keiner Zusicherung vom Jobcenter

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25. Oktober 2026

Unter 25-Jährige erhalten Bürgergeld für eine eigene Wohnung nur, wenn das Jobcenter der Unterkunft vor Vertragsabschluss zugestimmt hat. Grundlage ist § 22 Abs. 5 SGB II. Ohne Zusicherung werden die Mietkosten nicht übernommen. Die Zustimmung ist grundsätzlich vor Vertragsabschluss einzuholen. Wird sie zu Unrecht verweigert, kann der Anspruch auf Übernahme der Mietkosten gerichtlich durchgesetzt werden, § 22 Abs. 5 Satz 2 SGB II. Mit wegweisender Entscheidung gab das Landessozialgericht Berlin-Brandenburg (AZ. L 25 AS 2137/16 B ER) bekannt, dass bei einer durch den Rauswurf des Hilfebedürftigen aus der elterlichen Wohnung dokumentierten ernstlichen Weigerung der Eltern zur materiellen oder immateriellen Unterstützung ihres Kindes von dem Erfordernis der Zusicherung gemäß § 22 Abs 5 S 3 SGB 2 im Regelfall abzusehen ist. Diese Entscheidung gilt auch heute beim Bürgergeld und wird auch bei der Neuen Grundsicherung nach dem SGB 2 gelten. Der Senat stützt hier seine Entscheidung auf die vom Bundessozialgericht ergangene Rechtsprechung zur Vorgängerregelung des § 22 Abs. 2a SGB II Das Bundessozialgericht (BSG) hat zur wortgleichen Vorgängerregelung des § 22 Abs. 2a SGB II ausgeführt, dass ein Konflikt zwischen den Mitgliedern einer Bedarfsgemeinschaft, der in der (ernstlichen) Weigerung einer materiellen und/oder immateriellen Unterstützung der Eltern für ihre erwachsenen Kinder münde, (volljährige) Kinder und Eltern zur grundsicherungsrechtlich folgenlosen Auflösung des gemeinsamen Haushalts berechtige. Nur eine entsprechend enge Auslegung des § 22 Abs. 2a SGB II wahre die von Verfassungs wegen zu schützenden Belange der Mitglieder einer Bedarfsgemeinschaft (Urteil vom 14. März 2012 – B 14 AS 17/11 R - ) Antragsteller hat durch eidesstattliche Versicherung glaubhaft gemacht, dass er von seinen Eltern „rausgeworfen“ worden zu sein, eine Rückkehr in den elterlichen Haushalt sei ihm nicht möglich, weil seine Eltern ihn nicht zurücklassen würden. Sein Bruder hat diesen Vortrag bestätigt und eidesstattlich versichert, dass sich insbesondere die Mutter des Antragstellers vehement weigere, den Antragsteller wieder aufzunehmen. Somit dokumentiert hier der Rauswurf des Antragstellers aus der elterlichen Wohnung die ernstliche Weigerung einer materiellen und/oder immateriellen Unterstützung der Eltern für den Antragsteller und waren Antragsteller und Eltern im Sinne der Rechtsprechung des BSG zur grundsicherungsrechtlich folgenlosen Auflösung des gemeinsamen Haushalts berechtigt. Die konkrete Begründung für dieses Ergebnis kann hier nach Auffassung der Richter dahinstehen Denn entweder ist § 22 Abs. 5 SGB II hier schon deshalb unanwendbar, weil dieser nur dann greift, wenn durch den Auszug eine Bedarfsgemeinschaft mit den Eltern aufgelöst wird, was hier nicht der Fall ist, weil letztlich schon kein Auszug des Antragstellers im Wortsinne in Rede steht und weil mit dem Rauswurf aus der elterlichen Wohnung bereits keine Bedarfsgemeinschaft mehr bestanden hat. Oder man nimmt an, hier liege ein Fall des § 22 Abs. 5 Satz 2 Nr. 1, Satz 3 SGB II vor Wonach in dem Fall, in dem der Betroffene aus schwerwiegenden sozialen Gründen nicht auf die Wohnung der Eltern oder eines Elternteils verwiesen werden kann, vom Erfordernis der Zusicherung vor Abschluss des Vertrages über die Unterkunft im Sinne des § 22 Abs. 5 Satz 1 SGB II abgesehen werden kann, wenn es der oder dem Betroffenen aus wichtigem Grund nicht zumutbar war, die Zusicherung einzuholen. Dies war dem Antragsteller grundsätzlich möglich, aber Sinn und Zweck des Zusicherungserfordernisses gebieten hier indes eine andere Betrachtungsweise. Denn Regelungsgegenstand der Zusicherung nach § 22 Abs. 5 Satz 1 SGB II ist nicht, in welchem Umfang für die neue Wohnung Kosten übernommen werden. Inhalt der Zusicherung ist vielmehr, dass überhaupt Leistungen für Unterkunft und Heizung gewährt werden. Dieser Umstand gebietet es im Regelfall, entsprechend § 22 Abs. 5 Satz 3 SGB II vom Zusicherungserfordernis in den Fällen abzusehen, in denen wie hier eine Zusicherung vor dem Auszug aus der elterlichen Wohnung nicht mehr eingeholt werden konnte. Anmerkung vom Experten für Sozialrecht Offen gelassen hat das Gericht, ob § 22 Abs. 5 SGB II demnach nur bei einem erstmaligen Auszug anwendbar ist und ein solcher im vorliegenden Fall, in dem der Antragsteller zwischen dem Verlassen der elterlichen Wohnung und dem Einzug in die eigene Wohnung übergangsweise bei seinem Cousin untergekommen war. Hierzu möchte ich darauf hinweisen, dass im Laufe der Jahre von den Gerichten entschieden wurde, dass Junge Erwachsene unter 25 Jahren eine Zusicherung vom Jobcenter nur dann benötigen, wenn sie zum ersten Mal aus dem Elternhaus ausziehen. Das regelt § 22 Abs. 5 SGB II eindeutig. Bei einem weiteren Umzug, etwa in eine andere Wohnung oder in eine andere Stadt, ist keine erneute Zusicherung mehr erforderlich – auch dann nicht, wenn die Person unter 25 Jahre alt ist. Keine neue Prüfung bei Folgeumzügen unter 25 Der Gesetzgeber will mit der Regelung in § 22 Abs. 5 SGB II verhindern, dass junge Menschen vorschnell aus dem Elternhaus ausziehen und dadurch unnötige Kosten entstehen. Doch wenn bereits eine eigene Wohnung bezogen wurde, gilt ein Folgeumzug nicht mehr als „Erstauszug“. Das bedeutet: Ein 23-jähriger Leistungsbezieher muss keine neue Zusicherung einholen, wenn er beispielsweise aus beruflichen oder privaten Gründen umziehen möchte ( LSG Baden-Württemberg zum Az. L 1 AS 4236/16 ER-B ).

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Wohngeld zurückzahlen: Behörde darf nicht alles einbehalten darf

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25. Oktober 2026

Wer Wohngeld zurückzahlen muss, kann plötzlich ohne den laufenden Mietzuschuss dastehen. Die Behörde darf eine frühere Überzahlung grundsätzlich mit dem gesamten monatlichen Wohngeld aufrechnen. Sie darf dabei jedoch nicht in einem Umfang aufrechnen, der nachweislich Hilfebedürftigkeit entstehen lässt oder verstärkt. Betroffene sollten deshalb nicht nur um kleinere Rückzahlungsraten bitten. Sie können ausdrücklich geltend machen, dass ihnen durch den Einbehalt das notwendige Geld für Miete und Lebensunterhalt fehlt. Entscheidend sind überprüfbare Nachweise über ihre wirtschaftliche Situation. Warum die Behörde das gesamte Wohngeld einbehalten kann Bei der Erstattung zu Unrecht gezahlter Sozialleistungen erlaubt § 51 Absatz 2 SGB I grundsätzlich eine Aufrechnung mit bis zur Hälfte der laufenden Geldleistung. Für Wohngeld enthält § 29 Absatz 2 Wohngeldgesetz eine Sonderregelung: Forderungen auf Rückzahlung früher überzahlten Wohngeldes kann die Wohngeldbehörde mit dem gesamten Wohngeldanspruch aufrechnen. Ein bewilligter Anspruch führt deshalb nicht immer zu einer Überweisung. Die laufende Leistung kann stattdessen zur Tilgung der alten Forderung eingesetzt werden. Die Behörde muss allerdings entscheiden, ob und in welcher Höhe sie aufrechnet, und dabei die Umstände des Einzelfalls berücksichtigen. Rechtlich handelt es sich um eine Aufrechnung, wenn die Wohngeldbehörde ihre eigene Erstattungsforderung einzieht. Eine Verrechnung betrifft dagegen Ansprüche eines anderen Leistungsträgers, die mit der Wohngeldzahlung ausgeglichen werden sollen. Welcher Schutz vor Hilfebedürftigkeit bestehen bleibt Die Sonderregelung hebt den Schutz des § 51 Absatz 2 SGB I nicht auf. Leistungsberechtigte können nachweisen, dass sie durch die Aufrechnung hilfebedürftig nach den dort genannten Vorschriften des SGB II oder SGB XII würden. Die Wohngeld-Verwaltungsvorschrift unter Nummer 29.21 bestätigt dies ausdrücklich. Sie erfasst eine Hilfebedürftigkeit, die durch die Aufrechnung entsteht oder verstärkt wird. Den Nachweis muss die zur Rückzahlung verpflichtete Person erbringen; die Wohngeldbehörde muss diese Prüfung danach nicht von sich aus vornehmen. Ein erfolgreicher Nachweis sichert allerdings nicht zwangsläufig die vollständige Auszahlung. Eine geringere Aufrechnung kann weiterhin zulässig sein, wenn sie die Schutzgrenze wahrt. Entscheidend ist deshalb die konkrete Berechnung. Wann liegt Hilfebedürftigkeit vor? Ein geringes Einkommen oder eine hohe Miete allein reichen als Nachweis nicht aus. Zu prüfen ist, ob die verfügbaren Mittel nach dem Einbehalt noch den sozialrechtlich anzuerkennenden Bedarf decken. Dazu gehören insbesondere die gesetzlichen Lebenshaltungsbedarfe sowie die zu berücksichtigenden Kosten für Unterkunft und Heizung. Auch Einkommen und gegebenenfalls einzusetzendes Vermögen sind zu berücksichtigen. Dabei gelten die jeweiligen gesetzlichen Freibeträge und Schutzvorschriften. Eine einfache Gegenüberstellung von Nettolohn und Warmmiete ersetzt diese Prüfung nicht. Für die Hilfe zum Lebensunterhalt beschreibt § 27 SGB XII den Ausgangspunkt: Unterstützung erhält, wer seinen notwendigen Lebensunterhalt nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln bestreiten kann. Welches Einkommen und Vermögen berücksichtigt wird, hängt auch von den persönlichen und familiären Verhältnissen ab. Welche Unterlagen den Nachweis unterstützen Die Unterlagen sollten erkennen lassen, welche Einnahmen zur Verfügung stehen, welche Wohnkosten entstehen und wer bei der Bedarfsprüfung zu berücksichtigen ist. Hilfreich ist eine nachvollziehbare Darstellung der Situation mit und ohne den angekündigten Einbehalt. Unterlage Was damit belegt werden kann Wohngeldbescheid und Aufrechnungsschreiben Höhe des Anspruchs und vorgesehener Einbehalt Lohnabrechnungen, Rentenbescheid oder andere Einkommensnachweise Laufende Einnahmen Mietvertrag und aktuelle Neben- und Heizkostenunterlagen Kosten für Unterkunft und Heizung Angaben zu den Personen im Haushalt Haushaltsgröße und familiäre Verhältnisse Vermögensnachweise Vorhandene Mittel und mögliche Schutzvorschriften Vorhandene Bedarfsberechnung von Jobcenter oder Sozialamt Bereits geprüfte Berechnungsgrundlagen Ein Kontoauszug mit niedrigem Guthaben kann die Dringlichkeit verdeutlichen. Für sich genommen zeigt er aber noch nicht, ob Hilfebedürftigkeit im gesetzlichen Sinne vorliegt. Eine Sozialberatungsstelle kann helfen, die erforderlichen Angaben zusammenzustellen. Was im Schreiben an die Wohngeldstelle stehen sollte Betroffene sollten ausdrücklich erklären, dass sie sich auf den Schutz vor Hilfebedürftigkeit nach § 51 Absatz 2 SGB I in Verbindung mit § 29 Absatz 2 WoGG berufen. Dazu gehören das Aktenzeichen, der angekündigte monatliche Einbehalt und eine Beschreibung der finanziellen Folgen. Mit den beigefügten Nachweisen sollten sie verlangen, dass die Behörde den zulässigen Umfang der Aufrechnung überprüft. Fehlen noch Unterlagen, empfiehlt sich ein Hinweis, welche Belege nachgereicht werden. Das Ergebnis der Prüfung sollten Betroffene schriftlich anfordern. Die bloße Bitte um „mehr Zeit“ lässt dagegen offen, ob lediglich eine Zahlungserleichterung gewünscht oder eine gesetzliche Grenze der Aufrechnung geltend gemacht wird. Warum eine Ratenvereinbarung die Prüfung nicht ersetzt Eine Ratenvereinbarung regelt, wie eine bestehende Forderung schrittweise zurückgezahlt werden soll. Der Schutz vor Hilfebedürftigkeit betrifft dagegen die rechtlichen Grenzen des Einbehalts aus dem laufenden Wohngeld. Auch kleinere Raten können finanziell überfordern. Bevor Betroffene einer monatlichen Zahlung zustimmen, sollten sie deshalb prüfen, welcher Betrag tatsächlich tragbar ist. Eine freiwillige Vereinbarung sollte nicht vorschnell an die Stelle der Prüfung treten, ob die angekündigte Aufrechnung zulässig ist. Die Rückforderung muss gesondert geprüft werden Ob früher gezahltes Wohngeld zurückgefordert werden darf, ist eine andere Frage als der zulässige Umfang der Aufrechnung. Der Nachweis drohender Hilfebedürftigkeit beseitigt die Erstattungsforderung nicht automatisch. Die Erstattung zu Unrecht erbrachter Leistungen regelt § 50 SGB X. Wer die Rückforderung selbst für falsch hält, sollte deren Grundlage, Höhe und Zeitraum zusätzlich prüfen lassen. Weitere Hintergründe erläutert der Beitrag dazu, wann Wohngeld zurückgezahlt werden muss. Für den konkreten Fall kommt es auf die Begründung und Berechnung im eigenen Bescheid an. Rechtsbehelfsfristen nicht verstreichen lassen Liegt bereits ein Bescheid vor, müssen Betroffene dessen Rechtsbehelfsbelehrung beachten. Je nach Landesrecht kann ein Widerspruch oder unmittelbar eine Klage vorgesehen sein. Die Belehrung nennt die zuständige Stelle und die einzuhaltende Frist. Eine Bitte um Überprüfung oder um Ratenzahlung ersetzt keinen fristgerechten Rechtsbehelf. Drohen wegen der ausbleibenden Zahlung unmittelbar Mietrückstände, sollte außerdem geprüft werden, ob gerichtlicher Eilrechtsschutz erforderlich ist. Beispiel aus der Praxis: Von 240 Euro müssen mindestens 100 Euro bleiben Ein alleinlebender Mieter erhält monatlich 240 Euro Wohngeld. Wegen einer früheren Überzahlung von 960 Euro will die Behörde vier Monate lang den gesamten Zuschuss einbehalten. Das folgende Beispiel ist fiktiv und vereinfacht. Eine individuelle sozialrechtliche Prüfung ergibt einen monatlichen Bedarf von 1.200 Euro. Ohne Wohngeld stehen dem Mieter nach Berücksichtigung aller einschlägigen Regeln 1.100 Euro anrechenbare Mittel zur Verfügung; einzusetzendes Vermögen ist nicht vorhanden. Mit dem Wohngeld verfügt er über 1.340 Euro. Ein vollständiger Einbehalt würde eine Unterdeckung von 100 Euro verursachen. Unter diesen Annahmen müssten mindestens 100 Euro Wohngeld ausgezahlt werden, damit der Bedarf gedeckt bleibt. Rechnerisch kämen höchstens 140 Euro für eine Aufrechnung in Betracht; ob die Behörde diesen Betrag tatsächlich einbehalten darf, muss sie gesondert prüfen. Der Mieter sollte die Bedarfsberechnung zusammen mit den Einkommens- und Mietnachweisen vorlegen. Die Rückforderung von 960 Euro entfällt durch diesen Nachweis allein nicht. Häufige Fragen zur Aufrechnung beim Wohngeld Darf die Wohngeldstelle das gesamte Wohngeld einbehalten? Grundsätzlich erlaubt das Wohngeldgesetz eine vollständige Aufrechnung wegen früher überzahlten Wohngeldes. Sie darf aber nicht in einem Umfang erfolgen, der nachweislich Hilfebedürftigkeit entstehen lässt oder verstärkt. Muss ich bereits Leistungen vom Jobcenter oder Sozialamt erhalten? Ein bereits laufender Leistungsbezug ist keine ausdrücklich genannte Voraussetzung. Der Schutz erfasst auch Menschen, die erst durch die Aufrechnung hilfebedürftig würden. Reicht ein Kontoauszug als Nachweis? Ein Kontoauszug kann die finanzielle Lage ergänzend belegen. Regelmäßig sind weitere Angaben zu Einkommen, Wohnkosten, Vermögen und persönlichen Verhältnissen erforderlich. Ist nach einem erfolgreichen Nachweis jede Aufrechnung ausgeschlossen? Nicht zwangsläufig. Eine geringere Aufrechnung kann zulässig bleiben, wenn dadurch keine Hilfebedürftigkeit entsteht oder verstärkt wird und die weiteren Voraussetzungen vorliegen. Was sollten Betroffene zuerst tun? Sie sollten die drohende Hilfebedürftigkeit möglichst früh ausdrücklich geltend machen und mit überprüfbaren Unterlagen belegen. Liegt bereits ein Bescheid vor, müssen sie zusätzlich die darin genannte Rechtsbehelfsfrist beachten.

Aktuelle Urteile zum Bürgergeld, Grundsicherung, Sozialhilfe und Rente

Bürgergeld: Einem Kläger mit 57.500-Euro-Vermögen wird Wohngeld verweigert – Aber Gericht fällt ein deutliches Urteil

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25. Oktober 2026

Ein Vermögen von 57.500 Euro schließt den Bezug von Wohngeld nicht automatisch aus. Das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg widersprach der Auffassung, die frühere Vermögensgrenze des Bürgergeldes dürfe ohne Weiteres auf das Wohngeld übertragen werden. Die vorausgegangene Ablehnung hatte deshalb keinen Bestand. Wohngeldstelle lehnt den Antrag wegen des Vermögens ab Der Kläger hatte im Jahr 2023 beim Land Berlin Wohngeld beantragt. Zu diesem Zeitpunkt verfügte er über ein Vermögen von rund 57.500 Euro, weshalb die Behörde seinen Antrag ablehnte. Auch seine anschließende Klage vor dem Verwaltungsgericht Berlin blieb zunächst erfolglos. Das Gericht ging davon aus, dass bereits ein Vermögen von mehr als 40.000 Euro erheblich sei und einem Wohngeldanspruch entgegenstehe. Diese Grenze hatte das Verwaltungsgericht nicht unmittelbar dem Wohngeldgesetz entnommen. Es übertrug vielmehr die damalige Wertung des Bürgergeld-Gesetzes auf das Wohngeldrecht. Verwaltungsgericht übernimmt die frühere Bürgergeld-Grenze Mit dem Bürgergeld-Gesetz war für die Karenzzeit eine Grenze von 40.000 Euro für die erste Person einer Bedarfsgemeinschaft eingeführt worden. Das Verwaltungsgericht meinte, der Gesetzgeber habe damit zugleich seine Bewertung eines erheblichen Vermögens verändert. Nach dieser Auslegung hätte der bisher im Wohngeldrecht verwendete Orientierungsbetrag von ungefähr 61.000 Euro nicht mehr gegolten. Das Vermögen des Klägers hätte die angenommene Grenze um 17.500 Euro überschritten. Der Mann legte gegen das Urteil Berufung ein. Darüber entschied das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg unter dem Aktenzeichen OVG 6 B 3/25. Oberverwaltungsgericht hebt die Ablehnung auf Der 6. Senat gab dem Kläger recht und verpflichtete das Land zur Bewilligung des beantragten Wohngeldes. Nach Auffassung des Gerichts dürfen die Vorschriften über das Vermögen im SGB II nicht schematisch auf das Wohngeldgesetz übertragen werden. § 21 Nummer 3 Wohngeldgesetz schließt Wohngeld aus, wenn die Inanspruchnahme wegen erheblichen Vermögens missbräuchlich wäre. Das Gesetz nennt an dieser Stelle jedoch keinen festen Eurobetrag. Nach der Mitteilung des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg kommt es darauf an, ob der betroffenen Person der Einsatz ihres Vermögens zur Deckung des Wohnbedarfs zugemutet werden kann. Dafür müssen die Umstände des jeweiligen Haushalts geprüft werden. Warum die 40.000-Euro-Grenze nicht auf das Wohngeld übertragbar ist Das Gericht fand weder im Wortlaut noch im Aufbau der Gesetze eine Grundlage für die Übernahme der damaligen Bürgergeld-Grenze. Auch die Begründung des Bürgergeld-Gesetzes enthielt keinen Hinweis darauf, dass die neue Summe zugleich für Wohngeld gelten sollte. Hinzu kam, dass der Gesetzgeber das Wohngeldgesetz mehrfach geändert hatte, ohne den Begriff des erheblichen Vermögens neu zu bestimmen. Das sprach nach Ansicht des Gerichts dagegen, die SGB-II-Grenze stillschweigend in das Wohngeldrecht zu übernehmen. Bürgergeld beziehungsweise das heutige Grundsicherungsgeld und Wohngeld beruhen auf unterschiedlichen Leistungssystemen. Vorschriften aus dem SGB II gelten daher nicht automatisch auch für Wohngeldempfänger. 61.000 Euro sind keine feste Wohngeld-Freigrenze Das Oberverwaltungsgericht hielt einen Orientierungsbetrag von ungefähr 61.000 Euro für die erste zu berücksichtigende Person weiterhin für verwendbar. Bei weiteren Haushaltsmitgliedern kann sich der Betrag entsprechend erhöhen. Der Betrag ist jedoch kein gesetzlich garantierter Freibetrag. Die Wohngeldbehörde darf daher nicht allein anhand einer Rechenoperation über den Antrag entscheiden. Auch ein Vermögen von mehr als 61.000 Euro kann im Einzelfall unschädlich sein. Umgekehrt kann ein geringeres Vermögen unter besonderen Umständen als erheblich bewertet werden. Prüfungspunkt Wohngeldrecht Frühere Bürgergeld-Regelung, auf die sich die Vorinstanz bezog Gesetzliche Grundlage § 21 Nummer 3 WoGG Damals § 12 Absatz 4 SGB II Genannter Betrag Keine feste Summe im Gesetz 40.000 Euro für die erste Person während der Karenzzeit Orientierung Ungefähr 61.000 Euro für die erste Person Gesetzlich geregelte Grenze innerhalb des SGB II Art der Prüfung Individuelle Zumutbarkeitsprüfung Prüfung nach den besonderen Vorschriften des SGB II Aussage des OVG Der Einzelfall entscheidet Keine schematische Übertragung auf das Wohngeld Weshalb der Mann trotz 57.500 Euro Wohngeld bekam Das Vermögen des Klägers lag unterhalb des vom Gericht anerkannten Orientierungsbetrags. Zugleich waren keine besonderen Umstände erkennbar, die im Fall des Mannes eine niedrigere Grenze gerechtfertigt hätten. Der Kläger erfüllte nach den Feststellungen des Gerichts auch die übrigen Voraussetzungen für Wohngeld. Deshalb genügte es nicht, seinen Antrag allein mit dem Hinweis auf die überschrittene 40.000-Euro-Grenze abzulehnen. Das Urteil bedeutet nicht, dass der Mann sein Vermögen überhaupt nicht offenlegen musste. Antragsteller müssen gegenüber der Wohngeldbehörde weiterhin vollständige und wahrheitsgemäße Angaben zu ihren finanziellen Verhältnissen machen. Vermögen und Einkommen müssen getrennt betrachtet werden Bei der Wohngeldberechnung steht grundsätzlich das voraussichtliche Einkommen des Haushalts im Bewilligungszeitraum im Vordergrund. Vermögen wird dagegen vor allem über den Ausschlussgrund des § 21 Nummer 3 WoGG geprüft. Erträge aus dem Vermögen können dennoch als Einkommen berücksichtigt werden. Dazu gehören beispielsweise Zinsen, Dividenden oder andere laufende Einnahmen aus Kapitalanlagen. Das vorhandene Sparguthaben ist deshalb von den daraus erzielten Erträgen zu unterscheiden. Ein hoher Kontostand führt nicht automatisch zu einer höheren Wohngeldberechnung, kann aber die Prüfung eines erheblichen Vermögens auslösen. Die aktuelle SGB-II-Rechtslage ändert die Aussage des Urteils nicht Das Verfahren betraf einen Wohngeldantrag aus dem Jahr 2023 und damit die damalige Bürgergeld-Regelung. Seit dem 1. Juli 2026 enthält § 12 SGB II andere, unter anderem vom Lebensalter abhängige Vermögensfreibeträge. Für die Aussage des Urteils ist diese spätere Änderung nicht ausschlaggebend. Vorschriften des SGB II dürfen auch künftig nicht allein deshalb auf das Wohngeld übertragen werden, weil beide Leistungen Menschen mit niedrigem Einkommen unterstützen. Antrag trotz Ersparnissen rechtzeitig stellen Wer wegen vorhandener Ersparnisse unsicher ist, sollte den Wohngeldantrag dennoch rechtzeitig stellen und das Vermögen vollständig angeben. Wohngeld wird grundsätzlich ab dem ersten Tag des Antragsmonats bewilligt, sofern die Voraussetzungen vorliegen. Wer zunächst abwartet, kann dadurch mögliche Leistungsmonate verlieren. Was Betroffene nach einer Ablehnung tun können Wird ein Wohngeldantrag allein wegen einer vermeintlich festen Vermögensgrenze abgelehnt, sollte die Begründung des Bescheids genau geprüft werden. Besonders wichtig ist die Frage, ob die Behörde die persönlichen Verhältnisse tatsächlich gewürdigt hat. Betroffene können auf das Urteil des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg vom 11. Dezember 2025 mit dem Aktenzeichen OVG 6 B 3/25 hinweisen. Sie sollten zugleich erklären und belegen, weshalb ihnen ein vollständiger Verbrauch des Vermögens für ihre Wohnkosten nicht zugemutet werden kann. Welche rechtlichen Schritte möglich sind, ergibt sich aus der Rechtsbehelfsbelehrung des Bescheids. Je nach Bundesland und Verfahrensstand kann ein Widerspruch oder unmittelbar eine Klage erforderlich sein. Das Urteil ist kein Freibrief für unbegrenztes Vermögen Aus der Entscheidung folgt nicht, dass Wohngeld unabhängig von der Höhe des Vermögens gezahlt werden muss. Das Gericht verlangt lediglich eine sachgerechte Prüfung statt einer automatisch angewandten Grenze. Bei sehr hohen, kurzfristig verfügbaren Rücklagen kann es weiterhin zumutbar sein, die Wohnkosten zunächst selbst zu finanzieren. Ebenso können die Zusammensetzung des Haushalts, bestehende Verpflichtungen und der nachvollziehbare Zweck der Rücklagen berücksichtigt werden. Der Orientierungsbetrag von ungefähr 61.000 Euro gibt Behörden und Antragstellern lediglich einen ersten Anhaltspunkt. Die endgültige Entscheidung muss auf den Umständen des einzelnen Antrags beruhen. Urteil entfaltet über Berlin hinaus Bedeutung Die Entscheidung stammt von einem Oberverwaltungsgericht und ist für andere Wohngeldbehörden oder Gerichte nicht automatisch verbindlich. Ihre ausführliche Abgrenzung zwischen SGB II und Wohngeldrecht kann dennoch in vergleichbaren Verfahren als gewichtiges Argument verwendet werden. In seiner Pressemitteilung wies das Gericht darauf hin, dass gegen das Urteil die Zulassung der Revision beantragt werden konnte. Allein aus dieser Mitteilung lässt sich nicht entnehmen, ob die Entscheidung später rechtskräftig geworden ist. Kurzes Beispiel aus der Praxis Eine alleinlebende Rentnerin verfügt über 55.000 Euro auf einem Tagesgeldkonto und erhält nur eine niedrige monatliche Rente. Die Wohngeldstelle lehnt ihren Antrag mit der pauschalen Begründung ab, Vermögen oberhalb von 40.000 Euro sei immer schädlich. Die Rentnerin verweist innerhalb der Rechtsbehelfsfrist auf das Urteil OVG 6 B 3/25 und verlangt eine individuelle Prüfung. Kann die Behörde keine besonderen Umstände darlegen, die den Einsatz der gesamten Rücklage rechtfertigen, darf sie die Ablehnung nicht allein auf die 40.000-Euro-Grenze stützen. Sechs Fragen und Antworten zum Wohngeld bei Vermögen 1. Bekommt man mit 57.500 Euro Vermögen immer Wohngeld? Nein. Das Gericht hat nur entschieden, dass ein Vermögen in dieser Höhe den Anspruch nicht automatisch ausschließt. Einkommen, Miete, Haushaltsgröße und die persönlichen Vermögensverhältnisse müssen ebenfalls geprüft werden. 2. Gilt beim Wohngeld eine feste Vermögensgrenze von 61.000 Euro? Nein. Die Summe ist lediglich ein Orientierungsbetrag für die erste zu berücksichtigende Person. Auch oberhalb oder unterhalb dieses Betrags kann das Ergebnis wegen der persönlichen Umstände anders ausfallen. 3. Darf die Wohngeldstelle die frühere 40.000-Euro-Grenze des Bürgergeldes anwenden? Nach dem Urteil des OVG Berlin-Brandenburg darf diese Grenze nicht schematisch auf das Wohngeld übertragen werden. Das Wohngeldgesetz verlangt eine eigenständige Prüfung. 4. Muss Vermögen im Wohngeldantrag angegeben werden? Ja. Antragsteller müssen die verlangten Angaben vollständig und wahrheitsgemäß machen. Verschwiegenes Vermögen kann zur Aufhebung der Bewilligung, zu Rückforderungen und unter Umständen zu weiteren rechtlichen Folgen führen. 5. Was kann man gegen eine Ablehnung wegen zu hohen Vermögens tun? Betroffene sollten die Rechtsbehelfsbelehrung beachten und die dort genannte Frist einhalten. Im Widerspruch oder in der Klage kann auf das Urteil OVG 6 B 3/25 sowie auf die fehlende Einzelfallprüfung hingewiesen werden.