Neues Schufa-Urteil stärkt Schuldner: Mehr Transparenz bei der Berechnung der Bonität

25. Oktober 2026
Eine Bank lehnt den Kredit ab, ein Unternehmen verweigert den Vertrag – und Betroffene erfahren kaum mehr als den Hinweis auf ihre Bonität. Der Bundesgerichtshof hat jetzt präzisiert, wann die Schufa erklären muss, wie die Bewertung zustande gekommen ist. Die Urteile vom 21. Oktober 2026 erleichtern Verbrauchern den Nachweis, dass ein übermittelter Score zu einer nachteiligen Vertragsentscheidung geführt hat. Damit verbessern sich ihre Möglichkeiten, eine verständliche Erklärung der Bewertung einzufordern. Wann die Schufa ihren Score erklären muss Der besondere Auskunftsanspruch setzt voraus, dass die Vertragsentscheidung des Unternehmens erheblich von dem übermittelten Score abhängt. Rechtlich geht es um eine automatisierte Entscheidung, die für Betroffene rechtliche Folgen hat oder sie in vergleichbarer Weise erheblich beeinträchtigt. Der BGH knüpft damit an die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs vom 7. Dezember 2023 an. Danach kann bereits die Erstellung eines Bonitätswerts durch eine Auskunftei unter die Schutzvorschriften für automatisierte Entscheidungen fallen, wenn dieser Wert die spätere Vertragsentscheidung entsprechend stark bestimmt. Die bloße Unzufriedenheit mit einer Bonitätsnote begründet diesen besonderen Erklärungsanspruch deshalb noch nicht. Das allgemeine Recht auf Auskunft über gespeicherte personenbezogene Daten besteht unabhängig davon. Der Nachweis darf nicht an den internen Abläufen einer Bank scheitern Grundsätzlich müssen Verbraucher die Voraussetzungen ihres Anspruchs darlegen und bei Streit beweisen. Der BGH erleichtert ihnen diese Aufgabe: Es genügt, eine Scoreübermittlung an ein Unternehmen und eine zeitlich damit zusammenhängende nachteilige Entscheidung über einen Vertrag darzulegen und nötigenfalls zu belegen. Dann spricht eine tatsächliche Vermutung dafür, dass die Entscheidung erheblich auf dem Score beruhte. Die Schufa kann diese Vermutung erschüttern; die Beweiserleichterung bedeutet deshalb keine automatische Auskunftspflicht bei jeder Vertragsabsage. Warum die vier Verfahren trotzdem zurück an das OLG gehen Die vier Kläger hatten 2023 bereits Datenauskünfte erhalten und verlangten zusätzliche Erklärungen zur Berechnung ihrer Werte. Das Oberlandesgericht Dresden hatte ihnen teilweise recht gegeben, aber nicht ausreichend festgestellt, welchen Einfluss die Scores auf konkrete Vertragsentscheidungen hatten. Der BGH hob deshalb die zugunsten der Kläger ergangenen Teile der Berufungsurteile auf und verwies die Verfahren zurück. Sie tragen die Aktenzeichen I ZR 227/25, I ZR 228/25, I ZR 229/25 und I ZR 230/25. Eine Zahlenkolonne ist noch keine verständliche Erklärung Betroffene sollen nachvollziehen können, welche ihrer personenbezogenen Daten auf welche Weise in die Bewertung eingeflossen sind. Der Europäische Gerichtshof hat 2025 erläutert, dass das tatsächlich angewandte Verfahren und seine Grundsätze verständlich beschrieben werden müssen. Eine komplexe Formel allein erfüllt diesen Zweck nicht. Anschaulich kann dagegen eine Erklärung sein, wie veränderte Ausgangsdaten das Ergebnis beeinflusst hätten. Auch Geschäftsgeheimnisse erlauben keine pauschale Auskunftsverweigerung. Wenn tatsächlich geschützte Informationen betroffen sind, müssen Datenschutzaufsicht oder Gericht die widerstreitenden Rechte und Interessen abwägen. Diese Unterlagen helfen nach einer Vertragsabsage Für Betroffene folgt daraus vor allem eine praktische Aufgabe: Sie sollten die Anfrage, die Scoreübermittlung und die anschließende Absage möglichst genau dokumentieren. Eine schriftliche Nachfrage beim Unternehmen kann zusätzlich klären, welche Bonitätsinformationen verwendet wurden. Unterlage Wofür sie hilfreich ist Schufa-Datenkopie mit übermittelten Scorewerten Sie kann Empfänger, Datum und den damals übermittelten Wert zeigen. Ablehnungsschreiben oder gespeicherte Absage Es dokumentiert die nachteilige Vertragsentscheidung und ihren Zeitpunkt. Kreditantrag oder Vertragsangebot Es ordnet die Bonitätsabfrage dem konkreten Geschäft zu. Antwort des Unternehmens zur Bonitätsprüfung Sie kann Hinweise darauf geben, welche Auskunft in die Entscheidung eingeflossen ist. Die Datenkopie bleibt kostenlos Ein sinnvoller erster Schritt ist die kostenlose Datenkopie nach Artikel 15 DSGVO. Nach Angaben der Schufa enthält sie auch Informationen darüber, an wen Daten in den vergangenen zwölf Monaten weitergeleitet und welche Wahrscheinlichkeitswerte übermittelt wurden. Die Schufa verlangt für diese Datenkopie keine Gebühr. Kostenpflichtige Vermittlungsangebote im Internet sind für die unmittelbare Anfrage bei der Auskunftei nicht erforderlich. Wer falsche personenbezogene Daten entdeckt, kann deren Berichtigung verlangen und sollte den Fehler mit Unterlagen belegen. Welche zusätzlichen Ansprüche bei rechtswidrigen Meldungen in Betracht kommen, erläutert Gegen-Hartz im Beitrag über unzulässige Schufa-Einträge und mögliche Entschädigungen. Für die Antwort gilt grundsätzlich eine Monatsfrist Im Auskunftsantrag sollten Betroffene den Vertragspartner, den Zeitpunkt der Absage und die bekannte Scoreübermittlung benennen. Sie können ausdrücklich eine verständliche Erläuterung nach Artikel 15 Absatz 1 Buchstabe h DSGVO verlangen und die vorhandenen Nachweise beifügen. Über einen solchen Antrag muss grundsätzlich innerhalb eines Monats nach Eingang informiert werden. Eine Verlängerung um bis zu zwei weitere Monate ist unter gesetzlichen Voraussetzungen möglich und muss innerhalb des ersten Monats begründet mitgeteilt werden. Bleibt die Auskunft aus oder bestehen begründete Zweifel an ihrer Vollständigkeit, können Betroffene den Schriftwechsel der zuständigen Datenschutzaufsicht vorlegen. Auch eine gerichtliche Durchsetzung kommt in Betracht. Der neue Schufa-Score beseitigt alte Streitfragen nicht Die Verfahren betreffen Auskünfte aus dem Jahr 2023 und damit ältere Berechnungsmodelle. Die Schufa verweist inzwischen auf ihr im März 2026 vorgestelltes neues Modell und will dieses bis Ende 2028 als einheitlichen Bonitätsscore etablieren. Für eine frühere Vertragsabsage ist deshalb die damals verwendete Bewertung zu klären. Hintergründe zur Umstellung beschreibt Gegen-Hartz im Beitrag Neuer Schufa-Score stuft viele Verbraucher deutlich schlechter ein. Mehr Auskunft ist noch keine Kreditzusage Eine verständliche Erklärung kann Fehler sichtbar machen und eine Überprüfung ermöglichen. Sie verschafft Verbrauchern aber keinen automatischen Anspruch auf den gewünschten Kredit, denn Banken berücksichtigen auch Einkommen, Vermögen und weitere eigene Informationen. Der Fortschritt liegt darin, dass Betroffene eine konkrete Ablehnung besser hinterfragen können. Wer die Bewertung eines Menschen für Vertragsentscheidungen verwendet, muss sich unter den gesetzlichen Voraussetzungen auch Fragen zu ihrem Zustandekommen stellen lassen. Sechs Fragen und Antworten zum Schufa-Urteil Muss die Schufa jetzt jedem ihre vollständige Formel offenlegen? Ein allgemeines Recht auf Offenlegung der vollständigen Formel folgt aus den Urteilen nicht. Unter den gesetzlichen Voraussetzungen besteht ein Anspruch auf eine verständliche Erläuterung der konkret angewandten Bewertungslogik. Welche Nachweise helfen nach einer Vertragsabsage? Hilfreich sind Belege für die Scoreübermittlung und eine zeitlich damit zusammenhängende nachteilige Vertragsentscheidung. Daraus kann sich die vom BGH beschriebene tatsächliche Vermutung ergeben. Kostet die Schufa-Datenkopie Geld? Die Datenkopie nach Artikel 15 DSGVO wird grundsätzlich kostenlos erteilt. Ein kostenpflichtiges Schufa-Produkt ist dafür nicht erforderlich. Wie schnell muss die Schufa auf den Antrag reagieren? Grundsätzlich innerhalb eines Monats nach Eingang. Eine gesetzlich zulässige Verlängerung muss rechtzeitig mitgeteilt und begründet werden. Verschwindet ein schlechter Score durch das Urteil? Nein, eine ungünstige Bewertung wird durch die Urteile nicht automatisch gelöscht. Unrichtige personenbezogene Daten können unabhängig davon berichtigt werden. Muss die Bank nach der Auskunft den Kredit gewähren? Nein, die Auskunft ersetzt keine Kreditzusage. Auch weitere Informationen wie das Einkommen können der Finanzierung entgegenstehen. Stand: 25. Oktober 2026. Quellen: BGH-Pressemitteilung vom 21. Oktober 2026, wiedergegeben bei DATEV; EuGH, C-634/21, Urteil vom 7. Dezember 2023; EuGH, C-203/22
Aktuelles
25. Oktober 2026
Wer 2025 zu wenig Sozialhilfe bekommen hat, sollte seine Bescheide noch vor dem Jahreswechsel prüfen lassen. Ein Überprüfungsantrag, der 2026 eingeht, kann bei erfüllten Voraussetzungen Nachzahlungen bis zum 1. Januar 2025 ermöglichen. Wird der Antrag erst 2027 gestellt, fällt das Jahr 2025 grundsätzlich aus diesem Nachzahlungszeitraum heraus. Schon wenige Tage Verzögerung können deshalb mehrere Hundert Euro kosten, obwohl der Berechnungsfehler derselbe bleibt. Warum der Jahreswechsel Geld kosten kann Die gesetzliche Grundlage steht in § 44 SGB X und § 116a SGB XII. Während § 44 SGB X grundsätzlich einen längeren Nachzahlungszeitraum vorsieht, verkürzt ihn das Sozialhilferecht auf ein Jahr. Dieses Jahr wird vom Beginn des Kalenderjahres der Antragstellung zurückgerechnet. Deshalb bedeutet die Regelung keine starre Grenze von zwölf Monaten vor dem Tag, an dem der Antrag beim Amt eingeht. Eingang des Überprüfungsantrags Frühester grundsätzlich erreichbarer Leistungszeitraum Was bedeutet das für 2025? Noch im Jahr 2026, spätestens am 31. Dezember Ab 1. Januar 2025 Nachzahlungen können bei bestehendem Anspruch noch möglich sein. Erstmals im Jahr 2027 Ab 1. Januar 2026 2025 liegt grundsätzlich außerhalb des Nachzahlungszeitraums dieses Antrags. Bei einem Antrag gegen Ende 2026 können damit fast zwei Kalenderjahre erfasst werden. Geld gibt es allerdings nur für die Monate und Beträge, für die tatsächlich ein nachträglich durchsetzbarer Anspruch besteht. Auch bestandskräftige Bescheide können fehlerhaft sein Viele Betroffene halten einen Bescheid für endgültig, sobald die Widerspruchsfrist abgelaufen ist. Ein Überprüfungsantrag eröffnet jedoch die Möglichkeit, auch eine bestandskräftige Entscheidung korrigieren zu lassen. Voraussetzung ist insbesondere, dass das Sozialamt das Recht falsch angewandt oder seiner Entscheidung einen unrichtigen Sachverhalt zugrunde gelegt und deshalb zustehende Leistungen nicht gezahlt hat. Ein bloßes Unbehagen über die Höhe der Sozialhilfe reicht dafür nicht aus. Das betrifft beispielsweise Menschen mit Hilfe zum Lebensunterhalt sowie Rentnerinnen und Rentner oder dauerhaft voll erwerbsgeminderte Menschen mit Grundsicherung nach dem SGB XII. Auch ein geringer monatlicher Aufstockungsbetrag sollte deshalb anhand des vollständigen Berechnungsbogens kontrolliert werden. Wo sich ein genauer Blick lohnen kann Prüfenswert sind etwa zu niedrig berücksichtigte Unterkunftskosten, eine fehlerhafte Einkommensanrechnung oder ein übersehener Mehrbedarf. Bei Renteneinkommen kann außerdem der Freibetrag für Menschen mit mindestens 33 Jahren Grundrentenzeitenbeziehungsweise entsprechenden Zeiten Bedeutung haben. Ein anschaulicher Fall ist die Warmwasserbereitung über einen elektrischen Boiler oder Durchlauferhitzer in der Wohnung. Unter den gesetzlichen Voraussetzungen kommt dafür ein Mehrbedarf infrage, wie der Beitrag „Sozialhilfe: Das Sozialamt muss zusätzlich für Strom zahlen“ erläutert. Ob tatsächlich Geld fehlt, ergibt sich aus dem Vergleich der damaligen Lebensverhältnisse, der eingereichten Nachweise und der Berechnung des Sozialamts. Eine hohe Stromrechnung oder eine gestiegene Miete allein beweisen noch keinen Fehler im alten Bescheid. Vier Jahre für die Korrektur sind keine vier Jahre Nachzahlung § 116a SGB XII enthält zusätzlich eine Grenze für die Rücknahme alter Bescheide: Sie muss grundsätzlich spätestens vier Jahre nach Ablauf des Jahres erfolgen, in dem der Bescheid bekanntgegeben wurde. Es genügt, wenn die Rücknahme innerhalb dieses Zeitraums beantragt wird. Diese Grenze und der verkürzte Nachzahlungszeitraum betreffen unterschiedliche Fragen. Wer einen älteren Bescheid noch überprüfen lassen kann, erhält deshalb nicht automatisch Sozialhilfe für vier vergangene Jahre. Der Antrag muss erkennen lassen, was falsch sein soll Ein Überprüfungsantrag sollte das Aktenzeichen, die betroffenen Bescheide oder eindeutig bestimmbaren Bewilligungszeiträume und den vermuteten Fehler nennen. Das Sozialamt muss erkennen können, welche Entscheidung aus welchem Grund überprüft werden soll. Eine pauschale Forderung, sämtliche Bescheide der vergangenen Jahre auf jeden denkbaren Fehler zu untersuchen, kann dagegen ohne inhaltliche Prüfung scheitern. Darauf weist auch der Beitrag „Bürgergeld und Sozialhilfe: Keine pauschale Überprüfung aller Bescheide“ hin. Eine mögliche Formulierung lautet: „Hiermit beantrage ich nach § 44 SGB X in Verbindung mit § 116a SGB XII die Überprüfung meines Bescheids vom [Datum] für den Zeitraum [Zeitraum], weil die nachgewiesenen Unterkunftskosten nach meiner Auffassung um monatlich [Betrag] Euro zu niedrig berücksichtigt wurden. Ich beantrage die entsprechende Korrektur und Nachzahlung der mir zustehenden Leistungen.“ Ein solcher Antrag lässt sich an den eigenen Fall anpassen; eine juristisch ausgearbeitete Begründung ist dafür nicht erforderlich. Ergänzende Nachweise können nachgereicht werden, der Gegenstand der Überprüfung sollte aber bereits im Antrag klar erkennbar sein. Der Eingang zählt, nicht der Poststempel Wer den Nachzahlungszeitraum für eine Antragstellung im Jahr 2026 nutzen möchte, sollte den Antrag nachweisbar spätestens am 31. Dezember 2026 beim zuständigen Sozialamt einreichen. Ein Brief, der erst an Silvester abgeschickt wird und im Januar ankommt, bewirkt für sich genommen keine Antragstellung im alten Jahr. Bei persönlicher Abgabe empfiehlt sich eine Eingangsbestätigung auf einer Kopie. Wer einen dafür angebotenen Onlinezugang nutzt, sollte die Übermittlungsbestätigung zusammen mit dem vollständigen Antrag aufbewahren. Ein besonderes Formular ist für den Überprüfungsantrag nach dem Grundsatz des formfreien Verwaltungsverfahrens grundsätzlich nicht vorgeschrieben. Weil Öffnungszeiten und Postlaufzeiten rund um den Jahreswechsel Probleme bereiten können, ist eine frühzeitige Übermittlung sinnvoll. Ein Überprüfungsantrag ersetzt keinen ersten Leistungsantrag Die Rückwirkung hilft bei der Korrektur rechtswidriger Entscheidungen über einen damaligen Anspruch. Sie eröffnet keine allgemeine Möglichkeit, heute erstmals Sozialhilfe für beliebige frühere Monate zu verlangen. Für die Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung gilt nach § 44 SGB XIIgrundsätzlich das Antragserfordernis mit Wirkung ab dem Beginn des Antragsmonats. Bei der Hilfe zum Lebensunterhalt kommt es nach § 18 SGB XII grundsätzlich auf die Kenntnis des Sozialhilfeträgers von den Leistungsvoraussetzungen an. Laufende Widerspruchsfristen sollten Betroffene nutzen Ist die Widerspruchsfrist gegen den ursprünglichen Bescheid noch offen, sollten Betroffene rechtzeitig Widerspruch einlegen. Sie beträgt bei ordnungsgemäßer Rechtsbehelfsbelehrung nach § 84 SGG im Regelfall einen Monat nach Bekanntgabe. Auch gegen einen Bescheid, der den Überprüfungsantrag ablehnt, ist grundsätzlich Widerspruch möglich. Dass das Sozialamt einen Antrag zunächst zurückweist, beendet die rechtlichen Möglichkeiten also noch nicht. Beispiel aus der Praxis: 600 Euro hängen am Antragsjahr Ein vereinfachtes, fiktives Beratungsbeispiel: Marianne bezieht Grundsicherung im Alter und entdeckt im Herbst 2026, dass das Sozialamt ihre Unterkunftskosten im gesamten Jahr 2025 monatlich um 50 Euro zu niedrig berücksichtigt hat. Die erforderlichen Unterlagen lagen dem Amt bereits vor, die damaligen Bescheide sind inzwischen bestandskräftig. Geht ihr ausreichend konkreter Überprüfungsantrag noch 2026 ein und bestätigt sich der nachzahlbare Anspruch, kommen für 2025 insgesamt 600 Euro infrage. Stellt sie denselben Antrag erstmals 2027, ist 2025 von dessen regulärem Nachzahlungszeitraum nicht mehr erfasst. Sechs Fragen und Antworten zum Überprüfungsantrag Wie weit kann ein Antrag aus dem Jahr 2026 zurückreichen? Bei Sozialhilfe nach dem SGB XII grundsätzlich bis zum 1. Januar 2025. Ob und wie viel nachgezahlt wird, hängt vom Fehler im Bescheid und den weiteren Anspruchsvoraussetzungen ab. Muss ich bis Dezember warten? Nein, auch ein Antrag im Oktober oder November 2026 kann den Zeitraum ab Januar 2025 erfassen. Wer einen Fehler entdeckt, sollte deshalb frühzeitig handeln. Reicht es, den Brief am 31. Dezember abzuschicken? Nein, allein das Absenden sichert die Antragstellung im Jahr 2026 nicht. Der rechtzeitige Eingang sollte nachweisbar sein. Kann ich Unterlagen später nachreichen? Ergänzende Belege und Erläuterungen können grundsätzlich nachgereicht werden. Der Antrag sollte bereits erkennen lassen, welche Bescheide oder Zeiträume und welcher vermutete Fehler gemeint sind. Muss das Sozialamt noch 2026 über den Antrag entscheiden? Nein, für die Berechnung des Rückwirkungszeitraums zählt bei einer Rücknahme auf Antrag das Jahr der Antragstellung. Eine Bearbeitung erst 2027 verschiebt einen wirksam 2026 gestellten Antrag deshalb nicht in das neue Antragsjahr. Was kann ich tun, wenn die Überprüfung abgelehnt wird? Gegen den Ablehnungsbescheid kann grundsätzlich innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch eingelegt werden. Eine Sozialberatungsstelle oder ein Sozialverband kann bei der Prüfung der Begründung und der Rechtsbehelfsbelehrung helfen.
25. Oktober 2026
So viel darfst du beim Jobcenter besitzen: Was 2026 geschützt bleibt Wer nach einem Jobverlust zum Jobcenter muss, darf einen Teil seiner Ersparnisse behalten. Wie viel geschützt bleibt, hängt seit Juli 2026 vom Alter, von der Bedarfsgemeinschaft und vom Beginn des Bewilligungszeitraums ab. Die oft genannten 40.000 Euro gelten deshalb längst nicht mehr für jeden neuen Bürgergeld-Antrag. Gleichzeitig kann der gesamte geschützte Besitz deutlich über dem persönlichen Geldfreibetrag liegen, weil das Gesetz etwa für ein angemessenes Auto zusätzliche Ausnahmen vorsieht. Neue Freibeträge: Zwischen 5.000 und 20.000 Euro pro Person Seit dem 1. Juli 2026 heißt die Leistung des Jobcenters Grundsicherungsgeld. Für Bewilligungszeiträume, die ab Juli beginnen, gelten grundsätzlich die neuen Vermögensregeln. Der allgemeine Freibetrag richtet sich nach § 12 SGB II nach dem Lebensalter und steht jeder Person der Bedarfsgemeinschaft zu. Die Tabelle übersetzt die gesetzlichen Formulierungen in das tatsächlich erreichte Alter. Alter Allgemeiner Vermögensfreibetrag pro Person Unter 30 Jahren 5.000 Euro 30 bis 39 Jahre 10.000 Euro 40 bis 49 Jahre 12.500 Euro Ab 50 Jahren 20.000 Euro Der höhere Betrag gilt bereits ab Beginn des Monats, in dem der entsprechende Geburtstag liegt. Wer beispielsweise im November 50 wird, hat schon ab dem 1. November einen Freibetrag von 20.000 Euro. Die Formulierung „ab dem 51. Lebensjahr“ bedeutet damit ab dem 50. Geburtstag. Wer erst den 51. Geburtstag berücksichtigt, setzt den höheren Schutz ein Jahr zu spät an. Die früheren 40.000 Euro sind noch möglich Die einjährige Karenzzeit für gewöhnliches Geldvermögen ist im neuen Recht entfallen. Wer erstmals für einen Zeitraum ab Juli 2026 Leistungen beantragt, kann sich deshalb grundsätzlich nicht mehr auf den früheren Schutz von 40.000 Euro berufen. Für ältere Bewilligungszeiträume gibt es jedoch eine ausdrückliche Übergangsregel: Haben sie vor dem 1. Juli 2026 begonnen, bleibt nach § 65a SGB II bis zu ihrem Ende das bisherige Vermögensrecht anwendbar. Erst der folgende Bewilligungszeitraum fällt unter die neuen Regeln. Nach dem alten Recht waren während einer noch laufenden Vermögenskarenzzeit 40.000 Euro für die erste und 15.000 Euro für jede weitere Person geschützt. Außerhalb dieser Karenzzeit betrug der allgemeine Freibetrag 15.000 Euro je Person. Deshalb reicht der Blick auf das Datum eines Schreibens nicht aus. Wer im Herbst 2026 einen Bescheid erhält, sollte prüfen, wann der betreffende Bewilligungszeitraum begonnen hat. Mehrere Konten ergeben keinen mehrfachen Freibetrag Das Jobcenter betrachtet das verwertbare Vermögen insgesamt: Dazu gehören beispielsweise Bargeld, Sparguthaben, Wertpapiere und frei verfügbare Kapitalanlagen. Auch Immobilien oder wertvolle Gegenstände können berücksichtigt werden, sofern keine Schutzvorschrift greift. Wer 6.000 Euro auf dem Tagesgeldkonto und 5.000 Euro in einem gewöhnlichen ETF-Depot besitzt, verfügt grundsätzlich über 11.000 Euro Geldvermögen. Die Verteilung auf verschiedene Banken vergrößert den Freibetrag nicht. Bei Wertgegenständen zählt grundsätzlich der aktuelle Verkehrswert und damit der erzielbare Verkaufspreis. Ein früher hoher Kaufpreis sagt noch wenig darüber aus, welchen Betrag das Jobcenter heute berücksichtigen darf. Familien können ungenutzte Freibeträge übertragen Ein nicht ausgeschöpfter Freibetrag kann innerhalb der Bedarfsgemeinschaft auf ein anderes Mitglied übertragen werden. Auch Kinder haben einen eigenen Freibetrag, der nach dem neuen Recht bei unter 30-Jährigen 5.000 Euro beträgt. Bei einem Paar im Alter von 35 und 44 Jahren ergeben sich beispielsweise Freibeträge von insgesamt 22.500 Euro. Hat eine Person mehr und die andere entsprechend weniger Vermögen, muss die Übertragung des ungenutzten Freibetrags berücksichtigt werden. Bei Kindern gibt es eine zusätzliche Grenze: Ihr eigenes Vermögen dient grundsätzlich ihrem eigenen Lebensunterhalt. Es darf nicht pauschal zur Finanzierung der Eltern herangezogen werden. Auto und Hausrat kommen zum Freibetrag hinzu Angemessener Hausrat und ein angemessenes Kraftfahrzeug je erwerbsfähiger Person der Bedarfsgemeinschaft sind gesondert geschützt. Ihr Wert verbraucht deshalb grundsätzlich keinen Teil des allgemeinen Vermögensfreibetrags. Nach den Fachlichen Weisungen der Bundesagentur für Arbeit gilt ein Auto regelmäßig als angemessen, wenn der erzielbare Verkaufserlös nach Abzug einer noch bestehenden Fahrzeugfinanzierung höchstens 15.000 Euro beträgt. Bei einem höheren Wert sind die persönlichen Umstände zu prüfen; ein teureres Fahrzeug führt nicht automatisch zum Verlust sämtlicher Leistungen. Wird das Auto als unangemessen eingestuft, ist nach den Weisungen der übersteigende Wert beim allgemeinen Vermögen zu berücksichtigen. Welche weiteren Rücklagen und Gegenstände vor der Anrechnung geschützt sind, hängt von den jeweiligen gesetzlichen Ausnahmen ab. Das eigene Zuhause muss nicht sofort verkauft werden Ein selbst bewohntes Haus ist grundsätzlich bis zu einer Wohnfläche von 140 Quadratmetern geschützt, eine selbst bewohnte Eigentumswohnung bis zu 130 Quadratmetern. Bei mehr als vier Bewohnern erhöht sich die Grenze für jede weitere Person um 20 Quadratmeter. Während der einjährigen Karenzzeit nach den Unterkunftsvorschriften bleibt selbst genutztes Wohneigentum bei der Vermögensprüfung unabhängig von seiner Größe geschützt. Auch danach können größere Wohnflächen anerkannt werden, wenn andernfalls eine besondere Härte entstünde. Der Schutz der Immobilie bedeutet allerdings keine Zusage, sämtliche laufenden Ausgaben zu übernehmen. Für Eigenheim und Unterkunftskosten beim Jobcenter gelten unterschiedliche Prüfungen. Altersvorsorge ist geschützt – aber nicht jedes Sparkonto Für die Altersvorsorge bestimmte Versicherungsverträge und bundesrechtlich ausdrücklich geförderte Vorsorgeformen können zusätzlich zum allgemeinen Freibetrag geschützt sein. Dazu gehören beispielsweise entsprechend geschützte Riester-Verträge. Ein gewöhnliches Tagesgeldkonto oder ein frei verfügbares ETF-Depot wird dagegen nicht allein deshalb ausgenommen, weil das Geld später die Rente aufbessern soll. Für Menschen mit Zeiten hauptberuflicher Selbstständigkeit ohne Beiträge zu den gesetzlich genannten Versorgungssystemen bestehen zusätzliche Schutzmöglichkeiten, deren Umfang individuell berechnet wird. Was passiert, wenn die Rücklagen über der Grenze liegen? Verwertbares, nicht anderweitig geschütztes Vermögen oberhalb der Freibeträge muss grundsätzlich zunächst für den Lebensunterhalt eingesetzt werden. Die Freibeträge bestimmen damit den Zugang zur Unterstützung; das Jobcenter zieht das Ersparte nicht selbst ein. Für jüngere Betroffene ist der Einschnitt gegenüber dem früheren Schutz besonders deutlich. Wer unter 30 ist und neu Leistungen beantragt, kann schon mit Rücklagen über 5.000 Euro auf den Einsatz des Ersparten verwiesen werden. Ist eine sofortige Verwertung nicht möglich oder würde gerade ihre sofortige Durchführung eine besondere Härte bedeuten, sieht § 24 Absatz 5 SGB II Leistungen als Darlehen vor. Eine solche Überbrückung sollte geprüft werden, bevor jemand trotz vorhandenen Vermögens ohne Geld für den täglichen Bedarf dasteht. Ein hoher Kontostand ersetzt keine korrekte Prüfung Betroffene sollten dem Jobcenter ihre Vermögensverhältnisse vollständig offenlegen und Schutzgründe mit geeigneten Unterlagen belegen. Dazu können aktuelle Wertnachweise, Versicherungsverträge oder Angaben zur Selbstnutzung einer Immobilie gehören. Bei einer Ablehnung durch das Jobcenter lohnt sich ein Blick auf Alter, Bewilligungszeitraum und die Zuordnung geschützter Gegenstände. Gegen einen fehlerhaften Bescheid kann grundsätzlich innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch eingelegt werden. Ein Beispiel aus der Praxis Miriam ist 43 Jahre alt, lebt allein und beantragt erstmals für November 2026 Grundsicherungsgeld. Sie besitzt 13.500 Euro frei verfügbares Sparguthaben und einen angemessenen Gebrauchtwagen im Wert von 9.000 Euro. Ihr allgemeiner Freibetrag beträgt 12.500 Euro; das Auto ist zusätzlich geschützt. Ohne weitere Schutzgründe muss sie grundsätzlich die darüberliegenden 1.000 Euro für ihren Lebensunterhalt einsetzen, während der Freibetrag von 12.500 Euro unangetastet bleibt. Sechs Fragen und Antworten zum Vermögen beim Jobcenter Wie viel Geld darf ich auf dem Konto behalten? Nach dem neuen Recht bleiben je nach Alter 5.000, 10.000, 12.500 oder 20.000 Euro pro Person geschützt. Das ist ein Freibetrag für das gesamte berücksichtigungsfähige Vermögen und keine eigene Grenze für jedes Konto. Gelten die 40.000 Euro aus dem Bürgergeld noch? Sie können innerhalb der alten Vermögenskarenzzeit weiterhin gelten, wenn der Bewilligungszeitraum vor dem 1. Juli 2026 begonnen hat. Für Bewilligungszeiträume ab Juli 2026 greift grundsätzlich das neue altersabhängige System. Ab wann gelten die 20.000 Euro? Der Freibetrag gilt bereits ab Beginn des Monats, in dem die Person 50 Jahre alt wird. Die gesetzliche Angabe „ab dem 51. Lebensjahr“ meint den Beginn dieses Lebensjahres am 50. Geburtstag. Muss ich mein Auto verkaufen, bevor ich Leistungen bekomme? Ein angemessenes Auto je erwerbsfähiger Person der Bedarfsgemeinschaft ist gesondert geschützt. Regelmäßig gilt ein erzielbarer Erlös bis 15.000 Euro nach Abzug einer noch bestehenden Fahrzeugfinanzierung als angemessen; bei höheren Werten kommt es auf den Einzelfall an. Darf ich trotz Jobcenter ein eigenes Haus besitzen? Ja, selbst genutztes Wohneigentum kann unabhängig vom allgemeinen Geldfreibetrag geschützt sein. Außerhalb der Unterkunftskarenzzeit gelten grundsätzlich 140 Quadratmeter für ein Haus und 130 Quadratmeter für eine Eigentumswohnung, mit Erweiterungen für größere Haushalte und Härtefälle. Kann das Jobcenter meine gesamten Ersparnisse verlangen? Geschützte Freibeträge und gesetzliche Ausnahmen müssen berücksichtigt werden. Für den Lebensunterhalt einzusetzen ist grundsätzlich nur der darüberliegende Teil des verwertbaren Vermögens.
25. Oktober 2026
Die Heimrechnung kommt jeden Monat, die Rücklagen werden kleiner, und irgendwann reicht auch der Rest auf dem Konto nicht mehr. Viele Familien wenden sich erst dann ans Sozialamt – dabei müssen Pflegebedürftige ihr geschütztes Vermögen grundsätzlich nicht für die Heimkosten aufbrauchen. Die Hilfe zur Pflege ist eine gesetzliche Leistung für Menschen, die notwendige Pflege nicht ausreichend selbst finanzieren können. Wer rechtzeitig den Hilfebedarf meldet, kann verhindern, dass aus einer absehbaren Finanzierungslücke eine akute Notlage wird. Die Pflegeversicherung lässt eine Rechnung übrig Die Pflegeversicherung übernimmt bei einem Heimaufenthalt nur einen Teil der Kosten. Unterkunft, Verpflegung, Investitionskosten und ein verbleibender pflegebedingter Eigenanteil können die Rente deutlich übersteigen. Auch die Zuschläge nach § 43c SGB XI beseitigen diese Lücke nicht vollständig: Sie reduzieren den pflegebedingten Eigenanteil abhängig von der Bezugsdauer, erfassen aber nicht die gesamte Heimrechnung. Was hinter den einzelnen Positionen steckt, erläutert der Beitrag zum Pflegeheim-Eigenanteil, wenn die Rente nicht mehr reicht. Wann das Sozialamt helfen muss Für die stationäre Hilfe zur Pflege müssen grundsätzlich Pflegegrad 2 bis 5 und ein entsprechender Bedarf an Heimpflege vorliegen. Nach § 65 SGB XII besteht der Anspruch, wenn häusliche oder teilstationäre Pflege nicht möglich ist oder wegen der Besonderheiten des Einzelfalls nicht in Betracht kommt. Hinzu kommt die finanzielle Prüfung: Vorrangige Leistungen, insbesondere der Pflegeversicherung, sowie das zumutbar einzusetzende Einkommen und Vermögen dürfen zur Finanzierung nicht ausreichen. Nach § 61 SGB XII werden dabei auch die Verhältnisse nicht getrennt lebender Ehegatten oder eingetragener Lebenspartner berücksichtigt. Das Sozialamt prüft die notwendigen und sozialhilferechtlich anerkennungsfähigen Kosten; eine vollständige Übernahme jeder privat vereinbarten Zusatzleistung ist damit nicht zugesagt. Neben der Hilfe zur Pflege können Leistungen für den Lebensunterhalt im Heim erforderlich sein, etwa Grundsicherung im Alter oder Hilfe zum Lebensunterhalt. 10.000 Euro dürfen grundsätzlich bleiben Alleinstehende müssen ihr Geldvermögen grundsätzlich nicht bis auf null verbrauchen: Der allgemeine geschützte Geldbetrag beträgt regelmäßig 10.000 Euro. Bei gemeinsam berücksichtigten erwachsenen Ehepartnern bleiben regelmäßig insgesamt 20.000 Euro geschützt. Diese Beträge folgen aus der Verordnung zu § 90 Absatz 2 Nummer 9 SGB XII. Wer noch deutlich mehr anrechenbares Vermögen besitzt, muss den übersteigenden Teil grundsätzlich zunächst einsetzen; eine frühe Kontaktaufnahme mit dem Sozialamt ersetzt diese Prüfung nicht. Weitere Vermögenswerte können zusätzlich geschützt sein, beispielsweise angemessener Hausrat oder unter bestimmten Voraussetzungen ein angemessenes Eigenheim. Auch eine angemessene, verbindlich zweckgebundene Bestattungsvorsorge kann geschützt sein; ein frei verfügbares Sparkonto wird durch die Bezeichnung „für die Beerdigung“ allein nicht unantastbar. Die erste Meldung darf nicht auf vollständige Unterlagen warten Für die Hilfe zur Pflege gilt nach § 18 SGB XII grundsätzlich das Kenntnisprinzip: Die Sozialhilfe setzt ein, sobald dem Sozialhilfeträger bekannt ist, dass die Leistungsvoraussetzungen vorliegen. Ein vollständig ausgefüllter Formularsatz ist deshalb nicht die Voraussetzung dafür, den Hilfebedarf erstmals wirksam mitzuteilen. Angehörige sollten die Finanzierungslücke nachweisbar melden, sobald absehbar ist, wann das einzusetzende Vermögen nicht mehr reicht. Dazu gehören die Höhe der Heimkosten, die verfügbaren Einnahmen, der aktuelle Vermögensstand und möglichst der voraussichtliche Zeitpunkt der Bedürftigkeit. Die bloße Bitte um allgemeine Beratung kann dafür zu unbestimmt sein. Besser ist eine konkrete Mitteilung mit der ausdrücklichen Bitte um Sozialhilfeprüfung und einer Bestätigung des Eingangs. Für Zeiten vor der Kenntnis des Sozialamts werden Pflegekosten grundsätzlich nicht nachträglich übernommen. Umgekehrt verschiebt eine lange Bearbeitung einen bereits bestehenden Anspruch nicht einfach auf den Tag, an dem der Bescheid fertig wird. So kann die erste Nachricht an das Sozialamt aussehen Eine bevollmächtigte Tochter könnte beispielsweise schreiben: „Ich vertrete meine Mutter [Name, Geburtsdatum, bisherige Anschrift], die im Pflegeheim [Name] lebt und deren notwendige Heimkosten voraussichtlich ab [Datum] nicht mehr aus den verfügbaren eigenen Mitteln gedeckt werden können. Hiermit zeige ich den Hilfebedarf an und beantrage Hilfe zur Pflege sowie die erforderlichen Leistungen für den Lebensunterhalt einschließlich gegebenenfalls Grundsicherung im Alter; weitere Unterlagen reiche ich nach.“ Die ausdrückliche Beantragung der Grundsicherung ist sinnvoll, weil diese Leistung nach § 44 SGB XII einen Antrag voraussetzt. Für die weitere Bearbeitung müssen die angeforderten Formulare und Nachweise anschließend vollständig eingereicht werden. Erste Anlaufstelle ist in der Regel das Sozialamt am bisherigen Wohnort der pflegebedürftigen Person. Für stationäre Leistungen richtet sich die örtliche Zuständigkeit nach § 98 SGB XII grundsätzlich nach dem gewöhnlichen Aufenthalt bei Heimaufnahme beziehungsweise dem letzten gewöhnlichen Aufenthalt innerhalb der zwei Monate davor; die Behördenorganisation unterscheidet sich nach Bundesland. Welche Unterlagen Angehörige zusammenstellen sollten Das Sozialamt muss Pflegebedarf, Heimkosten und wirtschaftliche Verhältnisse nachvollziehen können. Welche Nachweise im Einzelnen verlangt werden, hängt vom Fall und vom zuständigen Träger ab. Bereich Typische Unterlagen Identität und Vertretung Personalausweis, gegebenenfalls Vollmacht oder Betreuerausweis. Pflegebedarf und Pflegeversicherung Pflegegradbescheid, Leistungsbescheid der Pflegekasse, gegebenenfalls Gutachten des Medizinischen Dienstes und ärztliche Unterlagen. Heimkosten Heimvertrag, aktuelle Kostenaufstellung, Rechnungen und Mitteilungen über Entgelterhöhungen. Einkommen Aktuelle Bescheide über gesetzliche und betriebliche Renten, Pensionen sowie Nachweise über weitere Einnahmen. Konten und Geldanlagen Lückenlose Kontoauszüge aller Konten sowie Nachweise über Sparbücher, Depots und sonstige Geldanlagen. Weiteres Vermögen Unterlagen zu Immobilien, Fahrzeugen, Lebensversicherungen einschließlich Rückkaufswert sowie Bestattungsvorsorge. Partner zu Hause Einkommens- und Vermögensnachweise des Partners, Mietvertrag beziehungsweise Wohnkosten sowie Belege über besondere Belastungen. Häufig werden zunächst Kontoauszüge der letzten drei Monate verlangt, einzelne Stellen fordern sechs Monate oder bei konkretem Klärungsbedarf weitere Nachweise. Angehörige sollten deshalb die aktuelle Unterlagenanforderung ihres Sozialamts beachten und fehlende Dokumente gezielt nachreichen. Der Ehepartner zu Hause darf nicht übergangen werden Der Umzug ins Pflegeheim beendet eine bestehende eheliche Gemeinschaft nicht automatisch. Deshalb kann das Sozialamt grundsätzlich Einkommen und Vermögen beider nicht getrennt lebender Ehepartner prüfen, auch wenn sie getrennte Konten führen. Der Partner zu Hause benötigt aber weiterhin Geld für seinen Lebensunterhalt und die Wohnung. Bei längerer stationärer Unterbringung muss nach § 92 Absatz 2 SGB XII auch seine bisherige Lebenssituation berücksichtigt werden; einen bundesweit einheitlichen Restbetrag für alle Ehepaare gibt es nicht. Angehörige sollten deshalb eine nachvollziehbare Berechnung verlangen, statt sich mit einer pauschalen Zahlungsforderung zufriedenzugeben. Ausführlicher erklärt gegen-hartz.de, wie viel Geld dem Ehepartner zu Hause bleiben muss. Ein angemessenes Eigenheim kann nach § 90 SGB XII geschützt bleiben, wenn beispielsweise der Ehepartner dort weiter wohnt und die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind. Steht das Haus nach dem dauerhaften Heimeinzug allein leer, besteht dieser Schutz nicht automatisch fort. Kinder müssen nicht automatisch die Lücke schließen Beim Unterhaltsrückgriff des Sozialamts werden Ansprüche gegenüber einem erwachsenen Kind grundsätzlich erst berücksichtigt, wenn dessen jährliches Gesamteinkommen mehr als 100.000 Euro beträgt. Die Grenze nach § 94 Absatz 1a SGB XII wird für jedes Kind einzeln geprüft; die Einkommen von Geschwistern werden dafür nicht zusammengerechnet. Gemeint ist das Gesamteinkommen im sozialrechtlichen Sinn, zu dem neben Arbeitsverdienst auch andere steuerrechtliche Einkünfte gehören können. Oberhalb der Grenze muss zusätzlich geprüft werden, ob und in welcher Höhe das Kind nach Unterhaltsrecht tatsächlich zahlen kann; für Ehepartner gilt diese 100.000-Euro-Grenze nicht. Eine eigene vertragliche Haftungsübernahme gegenüber dem Pflegeheim ist davon zu unterscheiden. Wer für einen Angehörigen unterschreibt, sollte seine Vertretung eindeutig kenntlich machen und eine zusätzliche Schuldbeitritts- oder Haftungserklärung vor der Unterschrift prüfen lassen. Auch im Heim muss Geld für persönliche Bedürfnisse bleiben Bei entsprechendem Sozialhilfeanspruch steht volljährigen Heimbewohnern 2026 grundsätzlich ein persönlicher Barbetrag von mindestens 152,01 Euro monatlich zu. Nach § 27b SGB XII beträgt der Mindestbarbetrag 27 Prozent der Regelbedarfsstufe 1; Bekleidung und Schuhe werden zusätzlich berücksichtigt. Die Finanzierung darf deshalb nicht allein nach der Formel „Heimrechnung minus Rente“ beurteilt werden. Was Betroffenen für eigene Ausgaben verbleiben muss, erläutert der Beitrag zum persönlichen Barbetrag im Pflegeheim. Was bei Verzögerung oder Ablehnung hilft Drohen während der Bearbeitung Zahlungsrückstände, sollten Angehörige das Sozialamt schriftlich auf die Dringlichkeit hinweisen und mit dem Heim eine vorübergehende Zahlungsregelung klären. Unterstützung können ein Pflegestützpunkt, die Sozialberatung oder eine im Sozialrecht tätige Beratungsstelle leisten. Gegen einen ablehnenden oder fehlerhaften Bescheid ist bei ordnungsgemäßer Rechtsbehelfsbelehrung grundsätzlich innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch möglich. Ist die notwendige Versorgung akut gefährdet, kommt zusätzlich ein Antrag auf einstweilige Anordnung beim Sozialgericht infrage. Beispiel aus der Praxis: Hilfe verlangen, bevor die Reserve verschwindet Die 84-jährige Frau Berger lebt mit Pflegegrad 3 im Heim, nach den Leistungen der Pflegeversicherung bleiben monatlich 3.000 Euro zu finanzieren. Sie erhält 1.600 Euro Rente und besitzt noch 12.500 Euro auf ihrem Sparkonto, weiteres verwertbares Vermögen hat sie nicht. Schon ohne zusätzliche persönliche Bedarfe fehlen monatlich 1.400 Euro, während ihre Rücklage nur noch 2.500 Euro über dem allgemeinen Schutzbetrag liegt. Ihre bevollmächtigte Tochter meldet dem Sozialamt deshalb sofort die absehbare Bedürftigkeit und reicht Heimvertrag, Pflegekassenbescheid und Kontonachweise nach. Sobald die Leistungsvoraussetzungen vorliegen, muss das Sozialamt den anerkannten ungedeckten Bedarf einschließlich des persönlichen Lebensunterhalts prüfen. Frau Berger muss die geschützten 10.000 Euro grundsätzlich nicht erst verbrauchen, um Hilfe erhalten zu können. Sechs Fragen und Antworten zur Hilfe bei unbezahlbaren Heimkosten Muss das Konto leer sein, bevor das Sozialamt zahlt? Nein, der allgemeine geschützte Geldbetrag liegt für Alleinstehende regelmäßig bei 10.000 Euro, für ein gemeinsam berücksichtigtes erwachsenes Ehepaar bei insgesamt 20.000 Euro. Zusätzlich können weitere Vermögenswerte geschützt sein. Reicht Pflegegrad 1 für die stationäre Hilfe zur Pflege? Nein, die stationäre Hilfe zur Pflege nach § 65 SGB XII setzt grundsätzlich Pflegegrad 2 bis 5 voraus. Bei Pflegegrad 1 sieht die Hilfe zur Pflege nur begrenzte Leistungen vor, jedoch keine entsprechende Finanzierung der stationären Pflege. Kann ich das Sozialamt schon ohne alle Nachweise informieren? Ja, der konkrete Hilfebedarf sollte frühzeitig und nachweisbar mitgeteilt werden. Die benötigten Unterlagen müssen anschließend für die Prüfung nachgereicht werden. Übernimmt das Sozialamt auch alte Heimrechnungen? Eine nachträgliche Übernahme von Pflegekosten aus der Zeit vor der Kenntnis des Sozialamts ist grundsätzlich ausgeschlossen. Geht es um Kosten nach einer rechtzeitigen Meldung, muss geprüft werden, ob die Leistungsvoraussetzungen bereits damals erfüllt waren. Müssen die Kinder zahlen, wenn die Rente nicht reicht? Das Sozialamt kann Kinder beim Elternunterhalt grundsätzlich erst bei mehr als 100.000 Euro jährlichem Gesamteinkommen in Anspruch nehmen und muss dann ihre unterhaltsrechtliche Leistungsfähigkeit prüfen. Eine wirksam vereinbarte eigene Zahlungspflicht gegenüber dem Heim kann unabhängig davon bestehen. Darf das Sozialamt den Verkauf des Hauses verlangen? Ein angemessenes, weiterhin etwa vom Ehepartner bewohntes Eigenheim kann gesetzlich geschützt sein. Bei einem dauerhaft leerstehenden Haus oder anderem verwertbaren Immobilienvermögen ist eine gesonderte Prüfung erforderlich.
25. Oktober 2026
Übernehmen Kinder, Geschwister oder Enkel vorübergehend die Pflege, zahlt die Pflegekasse oft weniger als für einen Pflegedienst. Bei nicht erwerbsmäßiger Ersatzpflege durch nahe Angehörige liegt die jährliche Grenze je nach Pflegegrad zunächst zwischen 694 und 1.980 Euro. Fahrtkosten oder Verdienstausfälle können die Erstattung erhöhen. Insgesamt stehen für Verhinderungs- und Kurzzeitpflege zusammen höchstens 3.539 Euro pro Jahr zur Verfügung. Der Pflegegrad bestimmt die Grenze für Angehörige Übernehmen nahe Angehörige die Ersatzpflege nicht erwerbsmäßig, orientiert sich die reguläre Höchstgrenze am doppelten monatlichen Pflegegeld. Daraus ergeben sich für 2026 folgende Beträge. Pflegegrad Monatliches Pflegegeld Reguläre jährliche Höchstgrenze bei nicht erwerbsmäßiger Ersatzpflege durch nahe Angehörige Pflegegrad 1 Kein Pflegegeld Kein Anspruch auf Verhinderungspflege Pflegegrad 2 347 Euro 694 Euro Pflegegrad 3 599 Euro 1.198 Euro Pflegegrad 4 800 Euro 1.600 Euro Pflegegrad 5 990 Euro 1.980 Euro Die Tabelle beschreibt Höchstbeträge, keine pauschalen Auszahlungen. Erstattet werden entstandene und nachgewiesene Kosten. Wer beispielsweise 400 Euro für eine Ersatzpflege abrechnet, erhält nicht allein wegen Pflegegrad 3 den gesamten Höchstbetrag von 1.198 Euro. Entscheidend ist die Beziehung zur pflegebedürftigen Person Die besondere Grenze betrifft Verwandte und Verschwägerte bis zum zweiten Grad. Dazu gehören beispielsweise Kinder, Eltern, Geschwister, Großeltern und Enkel. Maßgeblich ist das Verhältnis zur pflegebedürftigen Person, nicht zur verhinderten Pflegeperson. Auch Menschen, die mit dem Pflegebedürftigen in einem Haushalt leben, fallen bei nicht erwerbsmäßiger Ersatzpflege unter diese Regel. Eine fehlende Verwandtschaft genügt deshalb nicht, um die niedrigere Grenze auszuschließen. Bei einer nicht verwandten Nachbarin aus einem anderen Haushalt oder einem Pflegedienst können dagegen grundsätzlich Kosten bis zum noch verfügbaren gemeinsamen Jahresbetrag übernommen werden. Fahrtkosten und Verdienstausfall können zusätzlich zählen Die Grenze aus der Tabelle muss nicht das Ende der Erstattung sein. Entstehen der einspringenden Person notwendige Fahrtkosten oder verliert sie durch die Vertretung Arbeitsverdienst, können diese Aufwendungen zusätzlich berücksichtigt werden. Dafür sind konkrete Nachweise erforderlich. Bei einem Verdienstausfall kommt etwa eine Arbeitgeberbescheinigung infrage. Für Fahrten sollten Datum, Strecke und Anlass dokumentiert werden. Welche Unterlagen die Pflegekasse verlangt, lässt sich vorab klären. Auch mit diesen zusätzlichen Aufwendungen darf das verfügbare gemeinsame Jahresbudget nicht überschritten werden. Eine höhere Erstattung hängt somit sowohl von den belegten Kosten als auch vom bereits verbrauchten Budget ab. Ein Beispiel mit Pflegegrad 3 Ein Vater hat Pflegegrad 3. Seine Tochter übernimmt vorübergehend die Pflege, weil die sonst pflegende Ehefrau ausfällt. Im vereinfachten Beispiel entstehen folgende erstattungsfähige und belegte Kosten. Kostenposition Betrag Vergütung für die nicht erwerbsmäßige Ersatzpflege 900 Euro Notwendige Fahrtkosten 120 Euro Nachgewiesener Verdienstausfall 500 Euro Mögliche Erstattung insgesamt 1.520 Euro Die Vergütung von 900 Euro liegt unter der Angehörigengrenze von 1.198 Euro. Durch die zusätzlichen Aufwendungen kann die Erstattung insgesamt darüber hinausgehen. Die Rechnung setzt voraus, dass die Pflegekasse die einzelnen Kosten anerkennt und mindestens 1.520 Euro im Jahresbudget verfügbar sind. Sie ist keine Zusage für einen konkreten Pflegefall. Die 3.539 Euro stehen nicht für jede Vertretung neu bereit Verhinderungspflege und Kurzzeitpflege greifen auf denselben Jahresbetrag zu. Wurden beispielsweise bereits 2.500 Euro für erstattungsfähige Leistungen der Kurzzeitpflege eingesetzt, bleiben von 3.539 Euro noch 1.039 Euro übrig. Im vorangegangenen Beispiel könnten dann trotz belegter Kosten von 1.520 Euro höchstens noch 1.039 Euro aus diesem Budget übernommen werden. Die Differenz müssten die Beteiligten anderweitig tragen. Auch ein Wechsel der Ersatzpflegeperson schafft kein neues Jahresbudget. Vor längeren Vertretungen sollte deshalb feststehen, wie viel die Pflegekasse im laufenden Kalenderjahr bereits abgerechnet hat. Pflegegeld läuft bei längeren Vertretungen teilweise weiter Während einer tageweisen Verhinderungspflege wird das bisher bezogene Pflegegeld grundsätzlich für bis zu acht Wochen im Kalenderjahr zur Hälfte weitergezahlt. Für den ersten und letzten Tag wird es in voller Höhe gezahlt. Bei stundenweiser Ersatzpflege gelten Besonderheiten. Deshalb sollten Familien die tatsächlichen Abwesenheitszeiten der üblichen Pflegeperson sorgfältig festhalten. Näheres erläutert unser Beitrag zur Abrechnung der Verhinderungspflege und zur Weiterzahlung des Pflegegeldes. Belege rechtzeitig bei der Pflegekasse einreichen Für die Abrechnung sollten Pflegebedürftige oder ihre Bevollmächtigten den Vertretungszeitraum, die Ersatzpflegeperson, das Verwandtschaftsverhältnis und die entstandenen Kosten festhalten. Eine nachvollziehbare Aufstellung erleichtert die Prüfung. Für eine im Jahr 2026 durchgeführte Ersatzpflege müssen der Antrag auf Kostenerstattung und die Kostennachweise spätestens bis zum 31. Dezember 2027 bei der Pflegekasse eingehen. Das Bundesgesundheitsministerium weist ausdrücklich darauf hin, dass bei einer späteren Antragstellung kein Erstattungsanspruch mehr besteht. Häufige Fragen zur Verhinderungspflege durch Angehörige Bekommt jedes Familienmitglied einen eigenen Höchstbetrag? Nein. Der Leistungsanspruch gehört zur pflegebedürftigen Person. Mehrere Vertretungen teilen sich die verfügbaren Leistungen. Für jede einspringende Person entsteht kein neues Jahresbudget. Kann die Erstattung bei Pflegegrad 2 über 694 Euro liegen? Ja. Zusätzlich nachgewiesene notwendige Aufwendungen wie Fahrtkosten oder Verdienstausfall können berücksichtigt werden. Insgesamt bleibt die Erstattung auf das verfügbare gemeinsame Jahresbudget begrenzt. Werden die Beträge auch ohne Ausgaben ausgezahlt? Nein. Verhinderungspflege dient der Übernahme nachgewiesener Kosten einer notwendigen Ersatzpflege. Ein ungenutzter Betrag wird nicht als frei verfügbares Geld ausgezahlt. Quellen Bundesgesundheitsministerium, Leistungsbeträge der Pflegeversicherung 2026 Bundesgesundheitsministerium, häusliche Pflege und Verhinderungspflege Bundesgesundheitsportal, Voraussetzungen und Leistungen der Verhinderungspflege
25. Oktober 2026
Den Ruhestand am Meer verbringen und mit der Rente besser auskommen. Für viele klingt das nach einem guten Grund, Deutschland zu verlassen. Im „Annual Global Retirement Index 2026“ von International Living liegt Griechenland auf Platz eins. Dahinter folgen Panama und Costa Rica. Für deutsche Rentner ist die Rangliste allerdings nur ein Ausgangspunkt. Ob ein Umzug finanziell passt, hängt von der konkreten Wohnung, der Krankenversicherung und der Besteuerung der eigenen Rente ab. Ein günstiger Alltag hilft wenig, wenn wichtige Behandlungen teuer werden oder die Miete am Wunschort das Budget sprengt. Diese zehn Länder stehen im Ranking vorn International Living bewertet unter anderem Wohnen, Lebenshaltungskosten, Gesundheitsversorgung, Klima und Aufenthaltsmöglichkeiten. Hinzu kommt eine Kategorie zur persönlichen Attraktivität der Länder. Die Rangfolge ist damit eine redaktionelle Bewertung und keine amtliche Empfehlung für deutsche Rentner. Platz Land 1 Griechenland 2 Panama 3 Costa Rica 4 Portugal 5 Mexiko 6 Italien 7 Frankreich 8 Spanien 9 Thailand 10 Malaysia Griechenland erreicht in der veröffentlichten Tabelle 90,1 Punkte, Panama 89,3. Unter den ersten zehn Ländern liegen fünf in der Europäischen Union. Griechenland ist für deutsche Rentner vergleichsweise leicht erreichbar Für deutsche Staatsangehörige hat Griechenland einen praktischen Vorteil. Als EU-Bürger benötigen sie kein besonderes Rentnervisum. Ein dauerhafter Aufenthalt ist dennoch an Voraussetzungen gebunden. Wer als wirtschaftlich nicht aktiver Rentner länger als drei Monate in einem anderen EU-Land lebt, muss grundsätzlich über ausreichende Existenzmittel und umfassenden Krankenversicherungsschutz verfügen. Auch eine Anmeldung bei den zuständigen Behörden kann erforderlich sein. Die eigene Rente kann als Einkommensnachweis dienen. Über die Platzierung Griechenlands haben wir bereits im Beitrag zum Ruhestand in Europa und dem Spitzenplatz im Rentner-Ranking berichtet. Für die persönliche Entscheidung zählt vor allem, welche Kosten am konkreten Wohnort entstehen. Die deutsche Rente kann ins Ausland mitziehen Ein Umzug beendet den Anspruch auf die gesetzliche Altersrente grundsätzlich nicht. Nach Angaben der Deutschen Rentenversicherung wird die Rente bei einem dauerhaften Umzug innerhalb der EU in den allermeisten Fällen in bisheriger Höhe weitergezahlt. Das gilt entsprechend für Island, Liechtenstein, Norwegen und die Schweiz. Bei anderen Zielländern können Sozialversicherungsabkommen und Besonderheiten der eigenen Versicherungszeiten eine Rolle spielen. Deshalb sollte die Rentenversicherung vor dem Umzug prüfen, ob sich im Einzelfall etwas an der Zahlung ändert. Auch die neue Anschrift und gegebenenfalls eine andere Bankverbindung müssen rechtzeitig mitgeteilt werden. Bei Zahlungen außerhalb des Euro-Raums gehören mögliche Bankgebühren und Wechselkursschwankungen in die Haushaltsrechnung. Die Krankenversicherung gehört vor die Wohnungssuche Wer regelmäßig Medikamente braucht oder fachärztlich behandelt wird, sollte die Versorgung am Wunschort früh klären. Die Bewertung eines gesamten Gesundheitssystems beantwortet noch nicht, ob eine geeignete Praxis in erreichbarer Nähe liegt. Innerhalb der EU kann die Absicherung über den bisher zuständigen Krankenversicherungsträger weiterlaufen. Bezieht jemand ausschließlich eine deutsche Rente und besteht kein vorrangiger Versicherungsanspruch im neuen Wohnland, kommt häufig das Formular S1 zum Einsatz. Es wird beim zuständigen Krankenversicherungsträger beantragt und im Wohnland registriert. Wer zusätzlich eine Rente aus dem neuen Wohnland bezieht, kann dagegen dort krankenversichert sein. Die Zuständigkeit sollte die eigene Krankenkasse vor dem Umzug verbindlich klären. Auswandern bedeutet nicht, dass die Rente steuerfrei wird Eine Abmeldung in Deutschland beantwortet die Steuerfrage noch nicht. Entscheidend sind unter anderem der steuerliche Wohnsitz, die Art der Rentenzahlung und das Doppelbesteuerungsabkommen mit dem Zielland. Das Finanzamt Neubrandenburg erläutert, dass solche Abkommen das deutsche Besteuerungsrecht begrenzen können. Dürfen beide Staaten besteuern, regelt das jeweilige Abkommen, wie eine doppelte Belastung vermieden wird. Pauschale Aussagen über niedrige Rentnersteuern ersetzen deshalb keine Berechnung für die eigenen Einkünfte. Neben der gesetzlichen Rente können beispielsweise Betriebsrenten, Pensionen oder Mieteinnahmen gesondert zu beurteilen sein. Eine ehrliche Monatsrechnung sagt mehr als der Tabellenplatz Für die Planung sollte die tatsächlich verfügbare Rente den erwarteten Ausgaben gegenübergestellt werden. Zur Miete kommen Nebenkosten, Lebensmittel, Mobilität, Versicherungsbeiträge und mögliche Zuzahlungen für Behandlungen. Auch Rücklagen gehören dazu. Besuche bei Kindern und Enkeln, ein notwendiger Umzug oder eine kurzfristige Rückreise können die Rechnung verändern. Wer bisher Unterstützung durch Angehörige erhält, sollte außerdem überlegen, wie sich diese Hilfe am neuen Wohnort organisieren lässt. Ein längerer Probeaufenthalt kann zeigen, ob der Ort auch im Alltag passt. Dabei zählt nicht nur die Urlaubszeit. Einkaufsmöglichkeiten, Verkehrsverbindungen, Arztbesuche und soziale Kontakte müssen auch außerhalb der Hauptsaison funktionieren. Drei häufige Fragen zur Rente im Ausland Ist Griechenland für jeden Rentner die beste Wahl? Nein. Der Spitzenplatz beschreibt die Bewertung von International Living. Für den Einzelnen können Gesundheitsversorgung, Sprache, familiäre Nähe oder Wohnkosten an einem anderen Ort wichtiger sein. Wird meine deutsche Altersrente beim Auswandern gekürzt? Innerhalb der EU wird sie in den allermeisten Fällen unverändert weitergezahlt. Besonderheiten können sich aus den Versicherungszeiten oder der Rentenart ergeben. Eine Prüfung durch die Rentenversicherung schafft vor dem Umzug Klarheit. Bleibe ich in einem anderen EU-Land bei meiner deutschen Krankenkasse? Das kann möglich sein, hängt aber von der persönlichen Situation ab. Relevant ist insbesondere, aus welchen Ländern Renten bezogen werden und ob im neuen Wohnland ein eigener Versicherungsanspruch besteht. Quellen International Living, Annual Global Retirement Index 2026, Originaltabelle Deutsche Rentenversicherung, Umzug als Rentner ins Ausland Europäische Union, Aufenthaltsrechte im EU-Ausland Europäische Union, Krankenversicherungsschutz im Gastland Finanzamt Neubrandenburg, Bedeutung des Wohnsitzstaates für die Rentenbesteuerung
25. Oktober 2026
200 Euro verschwinden auf dem Zahlungsweg, jeden Monat aufs Neue: Bei bestimmten Überweisungen deutscher Renten nach Russland wird nach Medienberichten eine hohe Bankgebühr abgezogen. Besonders hart trifft die feste Pauschale Menschen mit kleinen Renten: Bei 400 Euro Überweisungsbetrag geht die Hälfte verloren. Betroffen sind bestimmte Rentenzahlungen nach Russland Die berichteten Fälle betreffen deutsche Rentner mit Wohnsitz in Russland, deren Zahlungen über die Raiffeisen Bank International in Wien auf ein russisches Konto weitergeleitet werden. Seit Juni 2026 fehlen ihnen demnach jeweils 200 Euro pro Zahlung. Die österreichische Bank ist dabei als Korrespondenzbank zwischengeschaltet und vermittelt die Überweisung zwischen den beteiligten Geldinstituten. Aus diesen Fällen lässt sich kein pauschaler Abzug bei sämtlichen deutschen Renten nach Russland ableiten. Die Bundesregierung bestätigt Gebührenabzüge Nach einem Bericht vom 19. Oktober 2026 bestätigt das Bundesarbeitsministerium in einer schriftlichen Ergänzung vom 14. Oktober, dass bei Rentenüberweisungen nach Russland Gebühren einbehalten werden. Die Höhe von 200 Euro nennt diese ministerielle Antwort nach Angaben der Zeitung allerdings selbst nicht. Die konkrete Summe stammt aus den dokumentierten Fällen und der dort wiedergegebenen Bankkorrespondenz. Der Rentenbescheid erklärt den fehlenden Betrag nicht In den geschilderten Fällen wird der für die Auszahlung bestimmte Rentenbetrag vollständig angewiesen. Die Gebühr fällt bei der anschließenden Weiterleitung an und verringert die Gutschrift auf dem Empfängerkonto. Wer die Ursache finden will, muss deshalb die Zahlungsunterlagen mit dem Kontoauszug vergleichen. Ein Blick auf den Rentenbescheid allein zeigt noch nicht, welche Bank welchen Betrag auf dem Weg zum Empfänger einbehalten hat. Weitere Besonderheiten erläutert unser Beitrag zur Rente im Ausland und möglichen Abzügen. Bei der hier beschriebenen Gebühr geht es um die Übermittlung des Geldes. 200 Euro Gebühr können die halbe Zahlung aufzehren Eine feste Gebühr belastet kleine Renten anteilig besonders stark. Bei 400 Euro Überweisungsbetrag verschlingen 200 Euro die Hälfte, bei 2.000 Euro sind es zehn Prozent. Überweisungsbetrag vor der Gebühr Bankgebühr Verbleibender Betrag Anteiliger Verlust 400 Euro 200 Euro 200 Euro 50 Prozent 500 Euro 200 Euro 300 Euro 40 Prozent 800 Euro 200 Euro 600 Euro 25 Prozent 1.000 Euro 200 Euro 800 Euro 20 Prozent 1.500 Euro 200 Euro 1.300 Euro 13,3 Prozent 2.000 Euro 200 Euro 1.800 Euro 10 Prozent Eigene Berechnungen bei einer angenommenen Gebühr von 200 Euro je Zahlung; weitere Bankkosten und Wechselkursverluste sind nicht berücksichtigt. Bei zwölf monatlichen Zahlungen summiert sich der Verlust auf 2.400 Euro im Jahr. Wer monatlich 500 Euro überwiesen bekommt, verliert damit rechnerisch fast fünf vollständige Monatszahlungen. Was Paragraf 118 SGB VI tatsächlich regelt Für die Kostenverteilung ist Paragraf 118 Absatz 2c SGB VI wichtig. Bei Zahlungen außerhalb des Geltungsbereichs der dort genannten EU-Zahlungsverkehrsverordnung trägt der Rentenversicherungsträger die Kosten bis zu dem Geldinstitut, das er mit der Zahlung beauftragt hat. Die rechtlichen Anweisungen der Deutschen Rentenversicherung erläutern, dass weitere Bank-, Transfer- oder Umrechnungsgebühren vom Zahlungsempfänger zu tragen sind. Deshalb kommt es darauf an, welche Bank zuerst beauftragt wurde und an welcher Stelle die Kosten entstanden sind. Aus dieser Kostenverteilung ergibt sich jedoch keine gesetzlich festgelegte Bankgebühr von 200 Euro. Ob eine konkrete Pauschale wirksam vereinbart und zulässig ist, muss anhand der Zahlungsaufträge, der Vertragsbedingungen und des anwendbaren Rechts geprüft werden. Die Bank verweist auf Prüfungen und Bearbeitungskosten Die RBI begründet die Gebühr nach den veröffentlichten Berichten mit zusätzlichem Aufwand für Geldwäsche- und Sanktionsprüfungen. In der wiedergegebenen Regierungsantwort ist von gestiegenen Risiken und notwendigen manuellen Eingriffen die Rede. Eine solche Begründung beantwortet noch nicht, warum für eine kleine Rentenzahlung derselbe Betrag anfällt wie für eine deutlich höhere. Für eine rechtliche Bewertung müsste insbesondere nachvollziehbar sein, auf welcher Grundlage die Bank das Entgelt erhebt und wer es tragen soll. Die hohe Belastung allein beweist noch keine Rechtswidrigkeit. Ebenso wenig ersetzt der Hinweis auf Prüfpflichten die Prüfung der konkreten Gebührenforderung. Betroffene sollten den Zahlungsweg schriftlich klären Für eine Prüfung sollten Rentner Kontoauszüge, Rentenanpassungsmitteilungen und vorhandene Banknachrichten zusammenstellen. Vom Renten Service sollten sie sich den angewiesenen Betrag, das beauftragte Geldinstitut und die verfügbaren Angaben zum weiteren Zahlungsweg schriftlich erläutern lassen. Bei der Bank sollte die Beschwerde nach der genauen Gebührenposition, ihrer vertraglichen Grundlage und dem Zeitpunkt ihrer Einführung fragen. So lässt sich klären, gegen wen sich ein möglicher Erstattungsanspruch überhaupt richten könnte. Die österreichische Finanzmarktaufsicht empfiehlt zunächst eine Beschwerde beim betreffenden Unternehmen. Sie weist zugleich darauf hin, dass sie selbst keine individuelle Rückzahlung durchsetzen kann; für eine persönliche Lösung kommen je nach Fall Schlichtung oder eine gerichtliche Prüfung in Betracht. Ein anderes Konto kann helfen – der weitere Zugriff muss funktionieren Die deutschen Auslandsvertretungen in Russland erklären, dass Renten auch auf ein eigenes Konto in einem anderen Land, etwa Deutschland, überwiesen werden können. Eine Änderung der Bankverbindung muss dem Renten Service mitgeteilt werden. Für Überweisungen auf Konten bei Geldinstituten im Geltungsbereich der in Paragraf 118 Absatz 2b genannten EU-Verordnung sieht das Gesetz eine kostenfreie Rentenüberweisung vor. Eigene Kontoführungsgebühren sowie Kosten für einen späteren Weitertransfer oder eine Währungsumrechnung können trotzdem entstehen. Der aktuelle Medienbericht nennt außerdem die Spesenoption „OUR“, bei der die Überweisungskosten vom Absender getragen werden sollen. Das würde die Gebühr verlagern; eine Zusage zur Übernahme dieser Kosten durch die Rentenversicherung ergibt sich daraus nicht. Ein Ausweichkonto hilft deshalb nur, wenn es eröffnet beziehungsweise weitergeführt werden kann und der Rentner tatsächlich über das Geld verfügen kann. Vor einer Umstellung sollten die Erreichbarkeit des Guthabens, mögliche Beschränkungen und sämtliche Folgekosten geklärt sein. Warum beim Auswandern die Zahlungsabwicklung ebenso sorgfältig geplant werden sollte wie Krankenversicherung und Wohnkosten, erläutert unser Beitrag zum Ruhestand im Ausland. Eine volle Anweisung löst das Problem der Betroffenen nicht Wie schleppend die öffentliche Aufklärung verlief, zeigt das Protokoll der Regierungspressekonferenz vom 5. Oktober: Das Arbeitsministerium verwies auf seine vorherige schriftliche Antwort, das Auswärtige Amt erklärte sich für die Rentenauszahlung nach Russland für nicht zuständig. Für die Betroffenen bleibt die praktische Frage bestehen, wie sie ihre Rente mit vertretbaren Kosten erhalten können. Sie brauchen einen nachvollziehbaren Zahlungsweg, eine verständliche Gebührenabrechnung und Auskunft darüber, welche Alternative in ihrem Fall tatsächlich funktioniert. Fragen und Antworten zu den Rentenabzügen Wird jetzt allen Rentnern eine Gebühr von 200 Euro abgezogen? Nein, die veröffentlichten Fälle betreffen bestimmte Zahlungswege nach Russland über die RBI. Daraus folgt kein allgemeiner Abzug bei deutschen Renten oder sämtlichen Auslandsüberweisungen. Kürzt die Rentenversicherung den Rentenanspruch? In den geschilderten Fällen bleibt der Rentenanspruch bestehen und der auszuzahlende Betrag wird vollständig angewiesen. Die Bankgebühr verringert die anschließende Gutschrift. Wie hoch ist der Verlust bei 1.000 Euro? 200 Euro entsprechen bei einem Überweisungsbetrag von 1.000 Euro genau 20 Prozent. Nach diesem Abzug verbleiben 800 Euro, sofern keine weiteren Kosten hinzukommen. Kann ein Konto in Deutschland die Gebühr vermeiden? Ein solcher Zahlungsweg kann den beschriebenen Abzug bei der Rentenüberweisung vermeiden. Ob er sich praktisch eignet, hängt auch davon ab, wie der Betroffene anschließend über das Guthaben verfügen kann und welche Folgekosten entstehen.
25. Oktober 2026
Eine Witwe verdient mit einem Minijob rund 130 Euro im Monat hinzu und soll Jahre später 4.024,64 Euro Witwenrente zurückzahlen. Die Rentenversicherung wirft ihr verschwiegene Einkünfte vor, kann aber ausgerechnet den ursprünglichen Rentenantrag nicht mehr vorlegen. Das Thüringer Landessozialgericht lässt die Rückforderung im geprüften Umfang scheitern: Die Behörde muss beweisen, dass die Voraussetzungen für die rückwirkende Rücknahme vorliegen. Ihre Überzeugung, bei der Bearbeitung könne kein Fehler passiert sein, reicht dafür nicht aus. 130 Euro hinzuverdient, jahrelang falsch berechnet Die 1938 geborene Klägerin arbeitete seit Januar 1999 als Reinigungskraft in einem Minijob und bezog bereits eine eigene Altersrente. Nach dem Tod ihres Ehemannes bewilligte ihr die Rentenversicherung mit Bescheid vom 25. Juni 2004 zusätzlich eine große Witwenrente ab Mai 2004. Bei deren Berechnung berücksichtigte die Behörde die eigene Altersrente der Frau, ließ den Arbeitslohn jedoch außen vor. Daran änderten auch spätere Neuberechnungen nichts. Erst ein Datenabgleich im Mai 2018 brachte die Beschäftigung ans Licht. Daraufhin verlangte die Rentenversicherung 4.024,64 Euro zurück; im Berufungsverfahren ging es um die rückwirkende Kürzung für Juli 2011 bis August 2018 und die entsprechende Erstattung. Der Vorwurf war da, der Antrag verschwunden Die Rentenversicherung behauptete, die Frau habe ihren Minijob bei der Antragstellung verschwiegen. Welche Antworten tatsächlich im Formular standen, ließ sich jedoch nicht mehr feststellen: Der Antrag war bei der Behörde nicht mehr auffindbar, und die Witwe besaß ebenfalls keine Kopie. Aus der fehlenden Anrechnung des Lohns durfte deshalb nicht auf eine falsche Angabe der Antragstellerin geschlossen werden. Ebenso möglich blieb, dass die Beschäftigung angegeben worden war und bei der Bearbeitung übersehen wurde. Bereits das Sozialgericht Altenburg hob die angegriffene Rücknahme und Erstattungsforderung im streitigen Umfang auf. Das Thüringer Landessozialgericht bestätigte dies mit Urteil vom 18. Dezember 2025 unter dem Aktenzeichen L 3 R 366/22 und ließ die Revision nicht zu. Auch das Vieraugenprinzip ersetzt keinen Beweis Die Rentenversicherung verwies auf ihre internen Prüfungen: Zwei Mitarbeiter hätten den Vorgang bearbeitet und die Bewilligung freigegeben. Hätte die Frau ihren Lohn angegeben, hätten die dazugehörigen Formulare vorgelegen und wären nach Ansicht der Behörde kaum übersehen worden. Das Gericht wies diese Schlussfolgerung zurück, weil auch bei einer Prüfung durch zwei Beschäftigte Fehler möglich sind. Interne Freigabevermerke belegen nicht zuverlässig, welche Angaben eine Antragstellerin Jahre zuvor gemacht hat. Damit setzt das Urteil der behördlichen Beweisführung eine klare Grenze: Die Rentenversicherung darf ihre Annahme eines fehlerfreien Arbeitsablaufs nicht als Nachweis einer Pflichtverletzung der Witwe behandeln. Den fehlenden Antrag konnte sie damit nicht ersetzen. Eine Überzahlung führt nicht automatisch zur Rückzahlung Der Minijob hätte bei der Einkommensanrechnung berücksichtigt werden müssen, die Witwenrente war insoweit zu hoch bewilligt. Für eine Rückforderung muss die Rentenversicherung aber zusätzlich die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllen, unter denen sie einen früheren Bewilligungsbescheid rückwirkend zurücknehmen darf. Bei einer bereits bei Erlass fehlerhaften Bewilligung schützt § 45 SGB X unter bestimmten Voraussetzungen das Vertrauen auf den Bescheid. Dieser Schutz kann beispielsweise entfallen, wenn die Bewilligung auf vorsätzlich oder grob fahrlässig falschen beziehungsweise unvollständigen Angaben beruht. Auch wer die Rechtswidrigkeit kennt oder sie wegen eines besonders schweren Sorgfaltsverstoßes nicht erkennt, kann sich darauf nicht berufen. Die dafür erforderlichen Tatsachen muss die Rentenversicherung nachweisen, wenn sie ihre Rücknahme darauf stützt. Im entschiedenen Fall gelang ihr das nicht, sodass auch der Erstattungsforderung nach § 50 SGB X die Grundlage fehlte. Die rechtlichen Hintergründe erläutert auch unsere Einordnung zum verschwundenen Witwenrentenantrag und zum Vertrauensschutz. Was bei einer Rückforderung geprüft werden muss Feststellung Bedeutung für die Rückforderung Die Witwenrente wurde zu hoch berechnet. Die Überzahlung allein belegt noch keine rechtmäßige rückwirkende Rücknahme. Die Behörde behauptet falsche Angaben. Sie muss diese Angaben und den erforderlichen Vorsatz oder die grobe Fahrlässigkeit nachweisen. Der ursprüngliche Antrag fehlt. Andere zuverlässige Beweismittel können weiterhin ausreichen; bloße Vermutungen genügen nicht. Die Rentnerin hätte den Fehler möglicherweise bemerken können. Für den Ausschluss des Vertrauensschutzes wegen Unkenntnis der Rechtswidrigkeit muss grobe Fahrlässigkeit vorliegen. Warum der kleine Verdienst den Fehler nicht offensichtlich machte Die Rentenversicherung hielt der Witwe außerdem vor, sie hätte die fehlende Anrechnung beim Lesen der Bescheide erkennen müssen. Das Gericht berücksichtigte dagegen den geringen Monatsverdienst und den Umstand, dass ihre eigene Altersrente bereits angerechnet wurde. Als Laiin musste die Frau unter diesen Umständen nicht erkennen, dass die zusätzlichen 130 Euro trotz der genannten Freibeträge eine weitere Kürzung auslösen mussten. Auch die allgemeinen Hinweise zur Mitteilung von Einkommen in späteren Bescheiden belegten hier keinen besonders schweren Sorgfaltsverstoß. Eine vollständige Angabe bei der ersten Antragstellung blieb möglich. Deshalb ließ sich ihr auch das spätere Unterlassen einer erneuten Mitteilung des fortlaufenden Minijobs nicht als grob fahrlässig vorwerfen. Minijobs müssen trotzdem der Rentenstelle mitgeteilt werden Wer eine Witwen- oder Witwerrente beantragt, muss auch Einkünfte aus einem Minijob angeben und erhebliche spätere Änderungen mitteilen. Auf die Anmeldung durch den Arbeitgeber sollten sich Betroffene gegenüber der für die Hinterbliebenenrente zuständigen Stelle nicht verlassen. Ob der Verdienst die Witwenrente mindert, hängt vom insgesamt zu berücksichtigenden Einkommen ab. Eine eigene Altersrente kann zusammen mit einem kleinen Arbeitsverdienst den Freibetrag überschreiten. Vom 1. Juli 2026 bis zum 30. Juni 2027 beträgt der monatliche Freibetrag 1.122,53 Euro, bezogen auf das nach den gesetzlichen Regeln ermittelte Nettoeinkommen. Vom darüberliegenden Betrag werden grundsätzlich 40 Prozent auf die Hinterbliebenenrente angerechnet. Ausführlicher erklärt dies unser Beitrag zum Freibetrag bei der Witwenrente seit Juli 2026. Bei geringfügiger Beschäftigung kann außerdem der Versicherungsstatus die Berechnung beeinflussen, wie der Beitrag zu Witwenrente, Minijob und eigenen Rentenbeiträgen erläutert. Akteneinsicht verlangen und die Widerspruchsfrist wahren Wer eine Rückforderung erhält, sollte prüfen, welche konkrete Angabe die Behörde beanstandet und welche Unterlagen das belegen sollen. Nach § 25 SGB X besteht grundsätzlich ein Recht auf Akteneinsicht, soweit dies zur Wahrung der eigenen rechtlichen Interessen erforderlich ist. Bei Bekanntgabe des Bescheides im Inland beträgt die Widerspruchsfrist grundsätzlich einen Monat. Auf die Akteneinsicht sollte deshalb niemand warten, bevor er fristwahrend Widerspruch in der vorgeschriebenen Form einlegt; die ausführliche Begründung kann anschließend folgen. Ein fehlender Antrag garantiert allerdings keinen Erfolg, wenn andere Unterlagen die damaligen Angaben zuverlässig belegen oder andere Rücknahmegründe nachgewiesen werden. Das Urteil betrifft außerdem nicht die gesonderte Forderung über weitere 3.567,81 Euro für Mai 2004 bis Juni 2011, zu der nach dem damaligen Verfahrensstand ein anderes Verfahren ruhte. Quellen: Thüringer Landessozialgericht, Urteil vom 18. Dezember 2025, L 3 R 366/22, amtliche Fundstelle; Deutsche Rentenversicherung zum Einkommensfreibetrag; § 84 SGG zur Widerspruchsfrist.
25. Oktober 2026
Das Wohnzimmer ist warm, das Gästezimmer bleibt kühl: Wer die Verbindungstür offen lässt, will häufig Heizkosten sparen. Doch mit der Wärme gelangt auch Feuchtigkeit in den kälteren Raum – und der vermeintliche Spartipp kann ein Schimmelproblem begünstigen. Wenig genutzte Zimmer müssen nicht auf Wohnzimmertemperatur gehalten werden. Sie einfach auskühlen zu lassen und nebenbei über offene Türen mitzuheizen, ist allerdings keine gute Sparstrategie. Die offene Tür bringt auch Feuchtigkeit ins Zimmer Das Umweltbundesamt empfiehlt, Türen zu weniger beheizten Räumen geschlossen zu halten. Denn warme Raumluft transportiert Wasserdampf, der beim Atmen, Kochen oder Duschen entsteht. Kühlt diese Luft im Nachbarzimmer ab, steigt ihre relative Feuchtigkeit. Besonders an kalten Außenwänden und in Raumecken können dadurch Bedingungen entstehen, unter denen Schimmel wächst. Der Zusammenhang wird leicht übersehen: Ein Zimmer kann sich nach dem Öffnen der Tür etwas wärmer anfühlen, während seine Wandoberflächen weiterhin kalt bleiben. Die übertragene Wärme ist deshalb kein verlässlicher Schutz vor Feuchtigkeitsschäden. Wenig genutzt bedeutet nicht: Heizung dauerhaft aus Die Verbraucherzentralen empfehlen für Wohn- und Schlafräume während der Heizperiode tagsüber mindestens etwa 16 bis 18 Grad, auch bei seltener Nutzung. In schlecht gedämmten Gebäuden kann eine höhere Temperatur erforderlich sein. Diese Empfehlung ist eine Orientierung, keine Garantie gegen Schimmel. Wie weit sich die Temperatur sinnvoll absenken lässt, hängt auch davon ab, wie trocken der Raum ist und wie kalt seine Außenwände werden. Ein trockenes Gästezimmer in einem gut gedämmten Haus ist daher anders zu beurteilen als ein Schlafzimmer mit zwei Außenwänden im unsanierten Altbau. Allein der Blick auf die Zahl am Heizungsregler reicht für diese Einschätzung nicht aus. Welche Temperaturen als Orientierung dienen Nicht jeder Raum braucht dieselbe Wärme, doch große Unterschiede verlangen Aufmerksamkeit. Die folgende Tabelle nennt Richtwerte für die Heizperiode; persönliche Bedürfnisse und der Zustand des Gebäudes können höhere Temperaturen erfordern. Raum oder Nutzung Temperatur zur Orientierung Worauf es ankommt Regelmäßig genutztes Wohnzimmer Etwa 20 Grad Behaglichkeit prüfen und Heizkörper freihalten. Schlafzimmer Etwa 16 bis 18 Grad Nach dem Aufstehen lüften und Feuchtigkeit beobachten. Selten genutztes Gäste- oder Arbeitszimmer Etwa 16 bis 18 Grad als vorsichtige Orientierung Tür zum wärmeren Nachbarraum geschlossen halten. Raum mit sehr kalten Außenwänden Gegebenenfalls wärmer Temperatur, Feuchtigkeit und mögliche Gebäudemängel gemeinsam prüfen. Stufe zwei bedeutet ungefähr 16 Grad Bei üblichen Heizkörperthermostaten entspricht Stufe zwei ungefähr 16 Grad, Stufe drei etwa 20 Grad. Die tatsächliche Raumtemperatur sollte trotzdem mit einem Thermometer überprüft werden, weil Einbauort und Thermostatmodell die Regelung beeinflussen. Auch das Sternchen am Regler wird leicht missverstanden: Es steht üblicherweise für Frostschutz bei ungefähr sechs Grad. Eine solche Einstellung ist kein geeigneter Ersatz für eine Temperatur, die Feuchtigkeitsproblemen in Wohnräumen vorbeugen soll. Wer das Gästezimmer vor einem Besuch aufwärmen möchte, sollte die gewünschte Temperatur einstellen. Stufe fünf sorgt bei einem üblichen Thermostat nicht dafür, dass der Raum schneller warm wird, sondern legt eine höhere Zieltemperatur fest. Ein Hygrometer ist hilfreicher als das Bauchgefühl Ein Thermo-Hygrometer zeigt neben der Temperatur auch die relative Luftfeuchtigkeit an. Als allgemeiner Orientierungsbereich gelten häufig 40 bis 60 Prozent, doch daraus lässt sich keine pauschale Entwarnung ableiten. An einer kalten Wand kann die Feuchtigkeit deutlich höher sein als am Messgerät in der Raummitte. Deshalb können selbst bei einem dort unauffälligen Wert an schlecht gedämmten Außenwänden problematische Bedingungen entstehen. Die Verbraucherzentralen raten zum Lüften, wenn die Luftfeuchtigkeit längere Zeit über 50 Prozent liegt. Beschlagene Fensterscheiben sind ebenfalls ein Anlass zu reagieren; auf sichtbares Kondenswasser muss man jedoch nicht warten, denn Schimmel kann schon vorher wachsen. Stoßlüften statt die Feuchtigkeit weiterzureichen Nach dem Duschen, Kochen und Schlafen sollte feuchte Luft möglichst rasch nach draußen gelangen. Das gelingt durch weit geöffnete Fenster oder eine dafür vorgesehene Lüftungsanlage. Bei kaltem Winterwetter reichen zum Stoßlüften häufig wenige Minuten, während bei mildem Wetter mehr Zeit nötig sein kann. Währenddessen werden die Heizkörperthermostate heruntergedreht und anschließend wieder auf die gewünschte Temperatur gestellt. Für einen kurzen Durchzug dürfen auch Innentüren geöffnet werden. Das ist etwas anderes, als einen kühlen Raum über Stunden mit warmer Wohnungsluft zu versorgen. Dauerhaft gekippte Fenster können unnötige Wärmeverluste verursachen und angrenzende Bauteile auskühlen lassen. Wie häufig zusätzlich gelüftet werden muss, richtet sich nach Nutzung, Feuchtigkeit und vorhandener Lüftungstechnik. Eine hohe Rechnung lässt sich nicht einfach wegfrieren Der Druck zu sparen ist für Menschen mit kleiner Rente oder niedrigem Einkommen besonders groß. Bei einer gemeinschaftlichen Heizungsanlage wird aber ohnehin nur ein Teil der Kosten nach dem erfassten Verbrauch verteilt. Im Regelfall sind das 50 bis 70 Prozent; der übrige Anteil wird nach Fläche oder einem anderen zulässigen Maßstab umgelegt. Ein heruntergedrehter Heizkörper lässt die Rechnung deshalb nicht im selben Verhältnis schrumpfen. Das erklärt auch, warum trotz sparsamen Heizens eine hohe Heizkostenabrechnung entstehen kann. Wer seine Wohnung immer weiter abkühlt, löst damit nicht automatisch das Kostenproblem. Schimmel ist nicht automatisch ein Fehler der Bewohner Feuchtigkeitsschäden können auch durch undichte Gebäudeteile, defekte Leitungen oder andere bauliche Probleme entstehen. Wiederkehrende Flecken lassen sich deshalb nicht zuverlässig mit der pauschalen Aufforderung erledigen, mehr zu heizen. Wer Schimmel entdeckt, sollte den Zustand dokumentieren, den Vermieter informieren und die Ursache klären lassen. Was bei der Anzeige und Beweissicherung zu beachten ist, erläutert der Beitrag über Schimmel in der Wohnung und mögliche Mietminderung. Quellen: Umweltbundesamt: Richtig heizen und Schimmel vermeiden; Verbraucherzentrale: Heizen und Lüften; Verbraucherzentrale: Heizung optimieren; Verbraucherzentrale: Thermostat richtig einstellen; Verbraucherzentrale Energieberatung: Heizen; Verbraucherzentrale Energieberatung: Lüften; Umweltbundesamt: Schimmelursachen und Vorbeugung; § 7 Heizkostenverordnung
25. Oktober 2026
Wer Wohngeld zurückzahlen muss, kann plötzlich ohne den laufenden Mietzuschuss dastehen. Die Behörde darf eine frühere Überzahlung grundsätzlich mit dem gesamten monatlichen Wohngeld aufrechnen. Sie darf dabei jedoch nicht in einem Umfang aufrechnen, der nachweislich Hilfebedürftigkeit entstehen lässt oder verstärkt. Betroffene sollten deshalb nicht nur um kleinere Rückzahlungsraten bitten. Sie können ausdrücklich geltend machen, dass ihnen durch den Einbehalt das notwendige Geld für Miete und Lebensunterhalt fehlt. Entscheidend sind überprüfbare Nachweise über ihre wirtschaftliche Situation. Warum die Behörde das gesamte Wohngeld einbehalten kann Bei der Erstattung zu Unrecht gezahlter Sozialleistungen erlaubt § 51 Absatz 2 SGB I grundsätzlich eine Aufrechnung mit bis zur Hälfte der laufenden Geldleistung. Für Wohngeld enthält § 29 Absatz 2 Wohngeldgesetz eine Sonderregelung: Forderungen auf Rückzahlung früher überzahlten Wohngeldes kann die Wohngeldbehörde mit dem gesamten Wohngeldanspruch aufrechnen. Ein bewilligter Anspruch führt deshalb nicht immer zu einer Überweisung. Die laufende Leistung kann stattdessen zur Tilgung der alten Forderung eingesetzt werden. Die Behörde muss allerdings entscheiden, ob und in welcher Höhe sie aufrechnet, und dabei die Umstände des Einzelfalls berücksichtigen. Rechtlich handelt es sich um eine Aufrechnung, wenn die Wohngeldbehörde ihre eigene Erstattungsforderung einzieht. Eine Verrechnung betrifft dagegen Ansprüche eines anderen Leistungsträgers, die mit der Wohngeldzahlung ausgeglichen werden sollen. Welcher Schutz vor Hilfebedürftigkeit bestehen bleibt Die Sonderregelung hebt den Schutz des § 51 Absatz 2 SGB I nicht auf. Leistungsberechtigte können nachweisen, dass sie durch die Aufrechnung hilfebedürftig nach den dort genannten Vorschriften des SGB II oder SGB XII würden. Die Wohngeld-Verwaltungsvorschrift unter Nummer 29.21 bestätigt dies ausdrücklich. Sie erfasst eine Hilfebedürftigkeit, die durch die Aufrechnung entsteht oder verstärkt wird. Den Nachweis muss die zur Rückzahlung verpflichtete Person erbringen; die Wohngeldbehörde muss diese Prüfung danach nicht von sich aus vornehmen. Ein erfolgreicher Nachweis sichert allerdings nicht zwangsläufig die vollständige Auszahlung. Eine geringere Aufrechnung kann weiterhin zulässig sein, wenn sie die Schutzgrenze wahrt. Entscheidend ist deshalb die konkrete Berechnung. Wann liegt Hilfebedürftigkeit vor? Ein geringes Einkommen oder eine hohe Miete allein reichen als Nachweis nicht aus. Zu prüfen ist, ob die verfügbaren Mittel nach dem Einbehalt noch den sozialrechtlich anzuerkennenden Bedarf decken. Dazu gehören insbesondere die gesetzlichen Lebenshaltungsbedarfe sowie die zu berücksichtigenden Kosten für Unterkunft und Heizung. Auch Einkommen und gegebenenfalls einzusetzendes Vermögen sind zu berücksichtigen. Dabei gelten die jeweiligen gesetzlichen Freibeträge und Schutzvorschriften. Eine einfache Gegenüberstellung von Nettolohn und Warmmiete ersetzt diese Prüfung nicht. Für die Hilfe zum Lebensunterhalt beschreibt § 27 SGB XII den Ausgangspunkt: Unterstützung erhält, wer seinen notwendigen Lebensunterhalt nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln bestreiten kann. Welches Einkommen und Vermögen berücksichtigt wird, hängt auch von den persönlichen und familiären Verhältnissen ab. Welche Unterlagen den Nachweis unterstützen Die Unterlagen sollten erkennen lassen, welche Einnahmen zur Verfügung stehen, welche Wohnkosten entstehen und wer bei der Bedarfsprüfung zu berücksichtigen ist. Hilfreich ist eine nachvollziehbare Darstellung der Situation mit und ohne den angekündigten Einbehalt. Unterlage Was damit belegt werden kann Wohngeldbescheid und Aufrechnungsschreiben Höhe des Anspruchs und vorgesehener Einbehalt Lohnabrechnungen, Rentenbescheid oder andere Einkommensnachweise Laufende Einnahmen Mietvertrag und aktuelle Neben- und Heizkostenunterlagen Kosten für Unterkunft und Heizung Angaben zu den Personen im Haushalt Haushaltsgröße und familiäre Verhältnisse Vermögensnachweise Vorhandene Mittel und mögliche Schutzvorschriften Vorhandene Bedarfsberechnung von Jobcenter oder Sozialamt Bereits geprüfte Berechnungsgrundlagen Ein Kontoauszug mit niedrigem Guthaben kann die Dringlichkeit verdeutlichen. Für sich genommen zeigt er aber noch nicht, ob Hilfebedürftigkeit im gesetzlichen Sinne vorliegt. Eine Sozialberatungsstelle kann helfen, die erforderlichen Angaben zusammenzustellen. Was im Schreiben an die Wohngeldstelle stehen sollte Betroffene sollten ausdrücklich erklären, dass sie sich auf den Schutz vor Hilfebedürftigkeit nach § 51 Absatz 2 SGB I in Verbindung mit § 29 Absatz 2 WoGG berufen. Dazu gehören das Aktenzeichen, der angekündigte monatliche Einbehalt und eine Beschreibung der finanziellen Folgen. Mit den beigefügten Nachweisen sollten sie verlangen, dass die Behörde den zulässigen Umfang der Aufrechnung überprüft. Fehlen noch Unterlagen, empfiehlt sich ein Hinweis, welche Belege nachgereicht werden. Das Ergebnis der Prüfung sollten Betroffene schriftlich anfordern. Die bloße Bitte um „mehr Zeit“ lässt dagegen offen, ob lediglich eine Zahlungserleichterung gewünscht oder eine gesetzliche Grenze der Aufrechnung geltend gemacht wird. Warum eine Ratenvereinbarung die Prüfung nicht ersetzt Eine Ratenvereinbarung regelt, wie eine bestehende Forderung schrittweise zurückgezahlt werden soll. Der Schutz vor Hilfebedürftigkeit betrifft dagegen die rechtlichen Grenzen des Einbehalts aus dem laufenden Wohngeld. Auch kleinere Raten können finanziell überfordern. Bevor Betroffene einer monatlichen Zahlung zustimmen, sollten sie deshalb prüfen, welcher Betrag tatsächlich tragbar ist. Eine freiwillige Vereinbarung sollte nicht vorschnell an die Stelle der Prüfung treten, ob die angekündigte Aufrechnung zulässig ist. Die Rückforderung muss gesondert geprüft werden Ob früher gezahltes Wohngeld zurückgefordert werden darf, ist eine andere Frage als der zulässige Umfang der Aufrechnung. Der Nachweis drohender Hilfebedürftigkeit beseitigt die Erstattungsforderung nicht automatisch. Die Erstattung zu Unrecht erbrachter Leistungen regelt § 50 SGB X. Wer die Rückforderung selbst für falsch hält, sollte deren Grundlage, Höhe und Zeitraum zusätzlich prüfen lassen. Weitere Hintergründe erläutert der Beitrag dazu, wann Wohngeld zurückgezahlt werden muss. Für den konkreten Fall kommt es auf die Begründung und Berechnung im eigenen Bescheid an. Rechtsbehelfsfristen nicht verstreichen lassen Liegt bereits ein Bescheid vor, müssen Betroffene dessen Rechtsbehelfsbelehrung beachten. Je nach Landesrecht kann ein Widerspruch oder unmittelbar eine Klage vorgesehen sein. Die Belehrung nennt die zuständige Stelle und die einzuhaltende Frist. Eine Bitte um Überprüfung oder um Ratenzahlung ersetzt keinen fristgerechten Rechtsbehelf. Drohen wegen der ausbleibenden Zahlung unmittelbar Mietrückstände, sollte außerdem geprüft werden, ob gerichtlicher Eilrechtsschutz erforderlich ist. Beispiel aus der Praxis: Von 240 Euro müssen mindestens 100 Euro bleiben Ein alleinlebender Mieter erhält monatlich 240 Euro Wohngeld. Wegen einer früheren Überzahlung von 960 Euro will die Behörde vier Monate lang den gesamten Zuschuss einbehalten. Das folgende Beispiel ist fiktiv und vereinfacht. Eine individuelle sozialrechtliche Prüfung ergibt einen monatlichen Bedarf von 1.200 Euro. Ohne Wohngeld stehen dem Mieter nach Berücksichtigung aller einschlägigen Regeln 1.100 Euro anrechenbare Mittel zur Verfügung; einzusetzendes Vermögen ist nicht vorhanden. Mit dem Wohngeld verfügt er über 1.340 Euro. Ein vollständiger Einbehalt würde eine Unterdeckung von 100 Euro verursachen. Unter diesen Annahmen müssten mindestens 100 Euro Wohngeld ausgezahlt werden, damit der Bedarf gedeckt bleibt. Rechnerisch kämen höchstens 140 Euro für eine Aufrechnung in Betracht; ob die Behörde diesen Betrag tatsächlich einbehalten darf, muss sie gesondert prüfen. Der Mieter sollte die Bedarfsberechnung zusammen mit den Einkommens- und Mietnachweisen vorlegen. Die Rückforderung von 960 Euro entfällt durch diesen Nachweis allein nicht. Häufige Fragen zur Aufrechnung beim Wohngeld Darf die Wohngeldstelle das gesamte Wohngeld einbehalten? Grundsätzlich erlaubt das Wohngeldgesetz eine vollständige Aufrechnung wegen früher überzahlten Wohngeldes. Sie darf aber nicht in einem Umfang erfolgen, der nachweislich Hilfebedürftigkeit entstehen lässt oder verstärkt. Muss ich bereits Leistungen vom Jobcenter oder Sozialamt erhalten? Ein bereits laufender Leistungsbezug ist keine ausdrücklich genannte Voraussetzung. Der Schutz erfasst auch Menschen, die erst durch die Aufrechnung hilfebedürftig würden. Reicht ein Kontoauszug als Nachweis? Ein Kontoauszug kann die finanzielle Lage ergänzend belegen. Regelmäßig sind weitere Angaben zu Einkommen, Wohnkosten, Vermögen und persönlichen Verhältnissen erforderlich. Ist nach einem erfolgreichen Nachweis jede Aufrechnung ausgeschlossen? Nicht zwangsläufig. Eine geringere Aufrechnung kann zulässig bleiben, wenn dadurch keine Hilfebedürftigkeit entsteht oder verstärkt wird und die weiteren Voraussetzungen vorliegen. Was sollten Betroffene zuerst tun? Sie sollten die drohende Hilfebedürftigkeit möglichst früh ausdrücklich geltend machen und mit überprüfbaren Unterlagen belegen. Liegt bereits ein Bescheid vor, müssen sie zusätzlich die darin genannte Rechtsbehelfsfrist beachten.
25. Oktober 2026
Wer einen Angehörigen mit Pflegegrad 1 zu Hause pflegt, wird dadurch noch nicht als Pflegeperson arbeitslosenversichert. Steigt der Pflegebedarf später auf mindestens Pflegegrad 2, kann der frühere Pflegebeginn aber helfen, den Versicherungsschutz zu sichern. Entscheidend ist dann, ob unmittelbar vor diesem frühen Beginn eine Arbeitslosenversicherung oder ein entsprechender Leistungsanspruch bestand. Das betrifft etwa Angehörige, die zunächst neben ihrer Beschäftigung gepflegt und ihre Arbeit später aufgegeben haben. Beim Wechsel zu Pflegegrad 2 müssen sie deshalb nicht zwingend noch beschäftigt sein. Das gemeinsame Rundschreiben der Sozialversicherungsträger vom 3. Juni 2026 sieht diese Prüfung spätestens für Zeiten ab dem 1. Januar 2027 vor. Es geht um die Umsetzung von Rechtsprechung, nicht um einen neuen Pflegegeldanspruch. Warum der Beginn bei Pflegegrad 1 helfen kann Die Pflege eines Angehörigen beginnt häufig schrittweise. Familienmitglieder übernehmen immer mehr Aufgaben und reduzieren ihre Berufstätigkeit oder geben sie auf. Ein höherer Pflegegrad wird möglicherweise erst Monate später festgestellt. Für die notwendige Vorversicherung gibt es zwei Prüfwege: Berücksichtigt werden kann der Versicherungsstatus unmittelbar vor Beginn der Pflege, die bereits die Voraussetzungen bei mindestens Pflegegrad 2 erfüllt. Zusätzlich kann auf den früheren Pflegebeginn bei mindestens Pflegegrad 1 zurückgeschaut werden. Damit muss der spätere Schutz nicht allein daran scheitern, dass beim Wechsel zu Pflegegrad 2 keine Beschäftigung mehr besteht. Eine frühere Berufstätigkeit im Lebenslauf genügt allerdings nicht. Welche Voraussetzungen für die Arbeitslosenversicherung gelten Die gesetzlichen Bedingungen stehen in § 26 Absatz 2b SGB III. Die Pflegeperson muss einen Menschen mit mindestens Pflegegrad 2 nicht erwerbsmäßig in dessen häuslicher Umgebung pflegen. Der Pflegeumfang muss wenigstens zehn Stunden wöchentlich betragen, verteilt auf regelmäßig mindestens zwei Tage. Die gepflegte Person muss außerdem Leistungen aus der Pflegeversicherung, Hilfe zur Pflege nach dem SGB XII oder gleichartige Leistungen nach anderen Vorschriften beziehen. Die erforderlichen Pflegezeiten können unter den gesetzlichen Voraussetzungen auch durch die Pflege mehrerer Menschen zusammenkommen. Hinzu kommt die Vorversicherung: Unmittelbar vor dem berücksichtigten Pflegebeginn muss die Pflegeperson arbeitslosenversicherungspflichtig gewesen sein oder Anspruch auf eine laufende Entgeltersatzleistung nach dem SGB III gehabt haben. Dazu gehört unter anderem Arbeitslosengeld I. Was „unmittelbar vor Pflegebeginn“ bedeutet Ein Übergang ohne einen einzigen freien Tag ist nicht zwingend erforderlich. Grundsätzlich wird ein Abstand von höchstens einem Monat zwischen dem Ende der vorherigen Versicherung beziehungsweise des Leistungsanspruchs und dem Pflegebeginn akzeptiert. Für Zeiten ab 2027 können unter zusätzlichen Voraussetzungen auch Unterbrechungen bis zu sechs Monaten berücksichtigt werden. Die längere Lücke muss mit dem Zweck der Absicherung vereinbar sein und darf nicht überwiegend von der Pflegeperson verursacht worden sein. Eine allgemeine Sechsmonatsfrist gibt es deshalb nicht. Betroffene sollten den zeitlichen Ablauf und die Gründe einer längeren Unterbrechung gegenüber der Pflegeversicherung nachvollziehbar erklären. Welche Bedeutung das BSG-Urteil hat Das Rundschreiben verweist auf das Urteil des Bundessozialgerichts vom 6. Juni 2023, Aktenzeichen B 11 AL 1/22 R. Der Kläger hatte seine Mutter bereits seit 2006 gepflegt. Die betreffende gesetzliche Arbeitslosenversicherungspflicht wurde jedoch erst zum 1. Januar 2017 eingeführt. Wie das Gericht in seinem Jahresbericht zur Entscheidung erläutert, konnte die fortgesetzte Pflege ab 2017 trotzdem versicherungspflichtig sein. Für den Anschluss an die vorherige Versicherung durfte der frühere Beginn der Pflegetätigkeit berücksichtigt werden. Das Gericht sprach dem Mann Arbeitslosengeld zu. Das Verfahren betraf keinen unmittelbaren Streit über eine Höherstufung von Pflegegrad 1 auf Pflegegrad 2. Die Sozialversicherungsträger greifen die Rechtsprechung jedoch für die ergänzte Prüfung des früheren Pflegebeginns auf. Wer die Beiträge trägt Sind die Voraussetzungen erfüllt, übernimmt bei gesetzlich versicherten Pflegebedürftigen grundsätzlich deren Pflegekasse die Beiträge zur Arbeitslosenversicherung. Bei einer privaten Pflegepflichtversicherung ist das private Versicherungsunternehmen zuständig. Besteht zusätzlich ein Beihilfeanspruch, werden die Beiträge entsprechend aufgeteilt. Die Grundlage enthält § 347 Nummer 10 SGB III. Pflegepersonen müssen diese Beiträge nicht selbst bezahlen. Sie bekommen sie allerdings auch nicht als zusätzlichen Geldbetrag ausgezahlt. Davon zu unterscheiden ist das Pflegegeld: Dieser Anspruch steht der pflegebedürftigen Person zu und besteht bei Pflegegrad 1 nicht. Welche anderen Hilfen möglich sind, erläutert unser Überblick über Pflegegelder und Zuschüsse für Pflegebedürftige. Was bei Beschäftigung oder laufendem ALG-I-Anspruch gilt Wer während der Pflege bereits aus anderen Gründen arbeitslosenversicherungspflichtig ist, etwa durch eine Beschäftigung, wird grundsätzlich darüber abgesichert. Eine zusätzliche Versicherungspflicht als Pflegeperson entsteht daneben nicht. Auch ein während der Pflege bestehender Anspruch auf eine Entgeltersatzleistung nach dem SGB III schließt diese zusätzliche Versicherungspflicht prinzipiell aus. Das ergibt sich aus § 26 Absatz 3 SGB III. Der frühere Leistungsanspruch vor Pflegebeginn und ein fortbestehender Anspruch während der Pflege müssen deshalb auseinandergehalten werden. Warum daraus nicht automatisch Arbeitslosengeld entsteht Versicherte Pflegezeiten können helfen, die Anwartschaftszeit für Arbeitslosengeld I zu erfüllen. Dafür müssen üblicherweise innerhalb einer Rahmenfrist von 30 Monaten mindestens zwölf Monate Versicherungspflicht zusammenkommen. Unterschiedliche anrechenbare Versicherungszeiten können dabei zusammengerechnet werden. Nach den allgemeinen Voraussetzungen für Arbeitslosengeld müssen Betroffene außerdem arbeitslos sein und sich bei der Agentur für Arbeit arbeitslos melden. Eine versicherte Pflegezeit ersetzt diese Bedingungen nicht. Besonders wichtig ist die Verfügbarkeit für eine Beschäftigung. Nach § 138 SGB III müssen Betroffene grundsätzlich mindestens 15 Stunden pro Woche unter den üblichen Arbeitsmarktbedingungen arbeiten können und wollen. Wenn sie weiterpflegen, muss die Versorgung des Angehörigen eine solche Arbeitsaufnahme ermöglichen. Die Pflege muss dafür nicht vollständig enden. Weitere Zusammenhänge erläutert unser Beitrag dazu, wie aus Pflegezeiten ein ALG-I-Anspruch entstehen kann. So lassen Angehörige ihren Schutz prüfen Erste Anlaufstelle ist die Pflegekasse oder private Pflegeversicherung der gepflegten Person. Auch die Bundesagentur für Arbeit empfiehlt, die Voraussetzungen dort prüfen zu lassen. Angehörige sollten dabei den tatsächlichen Pflegebeginn und ihre vorherigen Versicherungszeiten angeben. Hilfreich sind Pflegegradbescheide, Beschäftigungsnachweise und Bescheide über frühere Leistungen. Auch Umfang und Verteilung der Pflege sollten nachvollziehbar dokumentiert sein. Lassen Sie sich das Prüfergebnis möglichst schriftlich bestätigen. Den Fragebogen zur sozialen Sicherung sollten Pflegepersonen vollständig zurückschicken. Er liefert die Angaben für die Prüfung und Durchführung der Versicherung. Die Versicherungspflicht selbst entsteht bei erfüllten Voraussetzungen kraft Gesetzes und nicht erst durch den Fragebogen. Ein Beispiel aus der Praxis Eine Arbeitnehmerin beginnt im Februar 2027, ihren Vater mit Pflegegrad 1 zu Hause zu pflegen. Zu diesem Zeitpunkt ist sie noch arbeitslosenversicherungspflichtig beschäftigt. Später beendet sie ihre Beschäftigung und setzt die Pflege durchgehend fort. Ab September erhält ihr Vater Leistungen wegen Pflegegrad 2; die Tochter pflegt ihn nun an fünf Tagen insgesamt 18 Stunden wöchentlich. Bei der Prüfung der Vorversicherung kann ihr Versicherungsstatus vor dem Pflegebeginn im Februar zählen. Die fehlende Beschäftigung im September schließt den Schutz deshalb nicht allein aus, sofern auch die übrigen Voraussetzungen erfüllt sind. Häufige Fragen zu Pflegegrad 1 und Arbeitslosenversicherung Entstehen durch Pflegegrad 1 bereits Versicherungszeiten für ALG I? Allein durch diese Pflege entsteht keine Arbeitslosenversicherungspflicht als Pflegeperson. Eine Absicherung kann aber aus anderen Gründen bestehen, beispielsweise durch eine versicherungspflichtige Beschäftigung. Warum kann der frühere Pflegebeginn später helfen? Bei einer späteren Höherstufung kann die vorherige Versicherung bereits vor dem Pflegebeginn bei mindestens Pflegegrad 1 geprüft werden. Das kann helfen, wenn beim Beginn der Pflege mit mindestens Pflegegrad 2 keine aktuelle Beschäftigung mehr besteht. Muss ich bis Januar 2027 warten, bevor ich nachfrage? Nein. Der Termin beschreibt die im Rundschreiben vorgesehene späteste Anwendung für entsprechende Versicherungszeiten. Betroffene können ihre Situation schon vorher prüfen lassen. Kann ich Arbeitslosengeld beziehen und weiter Angehörige pflegen? Das ist möglich, wenn sämtliche Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind. Insbesondere müssen Sie trotz der Pflege eine Beschäftigung von mindestens 15 Stunden wöchentlich aufnehmen können und wollen. Wie lange kann nach der Pflege Arbeitslosengeld gezahlt werden? Das hängt von den anrechenbaren Versicherungszeiten und dem Lebensalter ab. Nach § 147 SGB III ergeben beispielsweise zwölf Monate Versicherungspflicht grundsätzlich sechs Monate Anspruchsdauer. Längere Versicherungszeiten können abhängig vom Alter einen längeren Bezug ermöglichen.
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Selbstverständnis
Von der Arbeitsmarktreform sind Millionen von Menschen betroffen. Vieles ist im SGB II unklar und auf die individuellen Bedarfe des Einzelnen zu pauschal ausgelegt. Laut einiger Erhebungen, sollen nur rund 50 Prozent aller Bescheide der Jobcenter mindestens teilweise falsch und rechtswidrig sein. Das bedeutet für die Menschen oft tatsächliche Beschneidungen in Grundrechten und Ansprüchen.
Diese Plattform will daher denen eine Stimme geben, die kein Gehör finden, weil sie keine gesellschaftliche Lobby besitzen. Bezieher von Bürgergeld (ehemals Hartz IV) werden nicht selten als "dumm" oder "faul" abgestempelt. Es reicht nicht, dass Leistungsberechtigte mit den täglichen Einschränkungen zu kämpfen haben, es sind auch die täglichen Anfeindungen in den Jobcentern, in der Schule, in der Familie oder auf der Straße. Neben aktuellen Informationen zur Rechtssprechung konzentrieren wir uns auch auf Einzelfälle, die zum Teil skandalös sind. Wir decken auf und helfen damit den Betroffenen. Denn wenn eine Öffentlichkeit hergestellt wurde, müssen die Jobcenter agieren. Sie bekommen dadurch Druck. Lesen Sie mehr darüber in unserem redaktionellem Leitfaden!













