Eine Witwe verdient mit einem Minijob rund 130 Euro im Monat hinzu und soll Jahre später 4.024,64 Euro Witwenrente zurückzahlen.
Die Rentenversicherung wirft ihr verschwiegene Einkünfte vor, kann aber ausgerechnet den ursprünglichen Rentenantrag nicht mehr vorlegen.
Das Thüringer Landessozialgericht lässt die Rückforderung im geprüften Umfang scheitern: Die Behörde muss beweisen, dass die Voraussetzungen für die rückwirkende Rücknahme vorliegen. Ihre Überzeugung, bei der Bearbeitung könne kein Fehler passiert sein, reicht dafür nicht aus.
130 Euro hinzuverdient, jahrelang falsch berechnet
Die 1938 geborene Klägerin arbeitete seit Januar 1999 als Reinigungskraft in einem Minijob und bezog bereits eine eigene Altersrente. Nach dem Tod ihres Ehemannes bewilligte ihr die Rentenversicherung mit Bescheid vom 25. Juni 2004 zusätzlich eine große Witwenrente ab Mai 2004.
Bei deren Berechnung berücksichtigte die Behörde die eigene Altersrente der Frau, ließ den Arbeitslohn jedoch außen vor. Daran änderten auch spätere Neuberechnungen nichts.
Erst ein Datenabgleich im Mai 2018 brachte die Beschäftigung ans Licht. Daraufhin verlangte die Rentenversicherung 4.024,64 Euro zurück; im Berufungsverfahren ging es um die rückwirkende Kürzung für Juli 2011 bis August 2018 und die entsprechende Erstattung.
Der Vorwurf war da, der Antrag verschwunden
Die Rentenversicherung behauptete, die Frau habe ihren Minijob bei der Antragstellung verschwiegen. Welche Antworten tatsächlich im Formular standen, ließ sich jedoch nicht mehr feststellen: Der Antrag war bei der Behörde nicht mehr auffindbar, und die Witwe besaß ebenfalls keine Kopie.
Aus der fehlenden Anrechnung des Lohns durfte deshalb nicht auf eine falsche Angabe der Antragstellerin geschlossen werden. Ebenso möglich blieb, dass die Beschäftigung angegeben worden war und bei der Bearbeitung übersehen wurde.
Bereits das Sozialgericht Altenburg hob die angegriffene Rücknahme und Erstattungsforderung im streitigen Umfang auf. Das Thüringer Landessozialgericht bestätigte dies mit Urteil vom 18. Dezember 2025 unter dem Aktenzeichen L 3 R 366/22 und ließ die Revision nicht zu.
Auch das Vieraugenprinzip ersetzt keinen Beweis
Die Rentenversicherung verwies auf ihre internen Prüfungen: Zwei Mitarbeiter hätten den Vorgang bearbeitet und die Bewilligung freigegeben. Hätte die Frau ihren Lohn angegeben, hätten die dazugehörigen Formulare vorgelegen und wären nach Ansicht der Behörde kaum übersehen worden.
Das Gericht wies diese Schlussfolgerung zurück, weil auch bei einer Prüfung durch zwei Beschäftigte Fehler möglich sind. Interne Freigabevermerke belegen nicht zuverlässig, welche Angaben eine Antragstellerin Jahre zuvor gemacht hat.
Damit setzt das Urteil der behördlichen Beweisführung eine klare Grenze: Die Rentenversicherung darf ihre Annahme eines fehlerfreien Arbeitsablaufs nicht als Nachweis einer Pflichtverletzung der Witwe behandeln. Den fehlenden Antrag konnte sie damit nicht ersetzen.
Eine Überzahlung führt nicht automatisch zur Rückzahlung
Der Minijob hätte bei der Einkommensanrechnung berücksichtigt werden müssen, die Witwenrente war insoweit zu hoch bewilligt. Für eine Rückforderung muss die Rentenversicherung aber zusätzlich die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllen, unter denen sie einen früheren Bewilligungsbescheid rückwirkend zurücknehmen darf.
Bei einer bereits bei Erlass fehlerhaften Bewilligung schützt § 45 SGB X unter bestimmten Voraussetzungen das Vertrauen auf den Bescheid. Dieser Schutz kann beispielsweise entfallen, wenn die Bewilligung auf vorsätzlich oder grob fahrlässig falschen beziehungsweise unvollständigen Angaben beruht.
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Auch wer die Rechtswidrigkeit kennt oder sie wegen eines besonders schweren Sorgfaltsverstoßes nicht erkennt, kann sich darauf nicht berufen. Die dafür erforderlichen Tatsachen muss die Rentenversicherung nachweisen, wenn sie ihre Rücknahme darauf stützt.
Im entschiedenen Fall gelang ihr das nicht, sodass auch der Erstattungsforderung nach § 50 SGB X die Grundlage fehlte. Die rechtlichen Hintergründe erläutert auch unsere Einordnung zum verschwundenen Witwenrentenantrag und zum Vertrauensschutz.
Was bei einer Rückforderung geprüft werden muss
| Feststellung | Bedeutung für die Rückforderung |
|---|---|
| Die Witwenrente wurde zu hoch berechnet. | Die Überzahlung allein belegt noch keine rechtmäßige rückwirkende Rücknahme. |
| Die Behörde behauptet falsche Angaben. | Sie muss diese Angaben und den erforderlichen Vorsatz oder die grobe Fahrlässigkeit nachweisen. |
| Der ursprüngliche Antrag fehlt. | Andere zuverlässige Beweismittel können weiterhin ausreichen; bloße Vermutungen genügen nicht. |
| Die Rentnerin hätte den Fehler möglicherweise bemerken können. | Für den Ausschluss des Vertrauensschutzes wegen Unkenntnis der Rechtswidrigkeit muss grobe Fahrlässigkeit vorliegen. |
Warum der kleine Verdienst den Fehler nicht offensichtlich machte
Die Rentenversicherung hielt der Witwe außerdem vor, sie hätte die fehlende Anrechnung beim Lesen der Bescheide erkennen müssen. Das Gericht berücksichtigte dagegen den geringen Monatsverdienst und den Umstand, dass ihre eigene Altersrente bereits angerechnet wurde.
Als Laiin musste die Frau unter diesen Umständen nicht erkennen, dass die zusätzlichen 130 Euro trotz der genannten Freibeträge eine weitere Kürzung auslösen mussten. Auch die allgemeinen Hinweise zur Mitteilung von Einkommen in späteren Bescheiden belegten hier keinen besonders schweren Sorgfaltsverstoß.
Eine vollständige Angabe bei der ersten Antragstellung blieb möglich. Deshalb ließ sich ihr auch das spätere Unterlassen einer erneuten Mitteilung des fortlaufenden Minijobs nicht als grob fahrlässig vorwerfen.
Minijobs müssen trotzdem der Rentenstelle mitgeteilt werden
Wer eine Witwen- oder Witwerrente beantragt, muss auch Einkünfte aus einem Minijob angeben und erhebliche spätere Änderungen mitteilen. Auf die Anmeldung durch den Arbeitgeber sollten sich Betroffene gegenüber der für die Hinterbliebenenrente zuständigen Stelle nicht verlassen.
Ob der Verdienst die Witwenrente mindert, hängt vom insgesamt zu berücksichtigenden Einkommen ab. Eine eigene Altersrente kann zusammen mit einem kleinen Arbeitsverdienst den Freibetrag überschreiten.
Vom 1. Juli 2026 bis zum 30. Juni 2027 beträgt der monatliche Freibetrag 1.122,53 Euro, bezogen auf das nach den gesetzlichen Regeln ermittelte Nettoeinkommen. Vom darüberliegenden Betrag werden grundsätzlich 40 Prozent auf die Hinterbliebenenrente angerechnet.
Ausführlicher erklärt dies unser Beitrag zum Freibetrag bei der Witwenrente seit Juli 2026. Bei geringfügiger Beschäftigung kann außerdem der Versicherungsstatus die Berechnung beeinflussen, wie der Beitrag zu Witwenrente, Minijob und eigenen Rentenbeiträgen erläutert.
Akteneinsicht verlangen und die Widerspruchsfrist wahren
Wer eine Rückforderung erhält, sollte prüfen, welche konkrete Angabe die Behörde beanstandet und welche Unterlagen das belegen sollen. Nach § 25 SGB X besteht grundsätzlich ein Recht auf Akteneinsicht, soweit dies zur Wahrung der eigenen rechtlichen Interessen erforderlich ist.
Bei Bekanntgabe des Bescheides im Inland beträgt die Widerspruchsfrist grundsätzlich einen Monat. Auf die Akteneinsicht sollte deshalb niemand warten, bevor er fristwahrend Widerspruch in der vorgeschriebenen Form einlegt; die ausführliche Begründung kann anschließend folgen.
Ein fehlender Antrag garantiert allerdings keinen Erfolg, wenn andere Unterlagen die damaligen Angaben zuverlässig belegen oder andere Rücknahmegründe nachgewiesen werden. Das Urteil betrifft außerdem nicht die gesonderte Forderung über weitere 3.567,81 Euro für Mai 2004 bis Juni 2011, zu der nach dem damaligen Verfahrensstand ein anderes Verfahren ruhte.
Quellen:
Thüringer Landessozialgericht, Urteil vom 18. Dezember 2025, L 3 R 366/22, amtliche Fundstelle; Deutsche Rentenversicherung zum Einkommensfreibetrag; § 84 SGG zur Widerspruchsfrist.




