Wohngeld und Schulden: Diese Änderung kann Betroffene ab 2027 sehr hart treffen

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Die geplante Wohngeldreform 2027 enthält einen Punkt, der sich leicht überlesen lässt, aber erhebliche Folgen hätte: Künftig soll das Geld nur noch auf ein Bankkonto fließen.

Damit könnten Menschen ohne verfügbares Konto nicht mehr ausweichen. Das trifft diejenigen, die Schulden haben und mit Pfändung rechnen müssen. Aber auch, wer kein Girokonto praktisch nutzen kann, gerät in die Bredouille. Sozialverbände verlangen deshalb eine Härtefallregelung.

Das Bundeskabinett hat den Gesetzentwurf bereits beschlossen, der Bundesrat noch nicht zugestimmt. Seit dem 14. August 2026 liegt er dem Bundesrat als Drucksache 474/26 vor. Die neuen Regeln sollen grundsätzlich am 1. Januar 2027 starten.

Das soll sich bei der Auszahlung ändern

Auch heute überweisen Wohngeldstellen die Leistung in der Regel im Voraus auf ein Konto. Noch gibt es rechtlich aber eine wesentliche Ausnahme: Die Behörde darf die Leistung an den Wohnsitz des Wohngeldempfängers übermitteln.

Diese Ausnahme soll jetzt wegfallen, und die Kontoüberweisung als einzige Option bleiben, um die Verwaltungzu entlasten. Probleme bekämen dann all jene, die nicht frei über ein Konto verfügen können.

Warum eine Kontopfändung zum Problem werden kann

Wer Schulden hat, besitzt häufig weiterhin ein Girokonto. Ein Gläubiger kann dieses Konto jedoch pfänden. Ohne ausreichenden Pfändungsschutz kann die Bank eingehende Beträge sperren.

Renten oder Sozialleistungen sind nicht vor diesem Zugriff geschützt. Betroffene können ihr Girokonto deshalb als Pfändungsschutzkonto einrichten.

Seit dem 1. Juli 2026 schützt dieses P-Konto automatisch 1.590 Euro pro Kalendermonat. Bei gesetzlichen Unterhaltspflichten, Kindergeld oder bestimmten weiteren Leistungen kann sich der geschützte Betrag erhöhen.

Wohngeld löst keinen eigenen Freibetrag aus. Fließen bereits Rente, Lohn oder andere Einnahmen auf das Konto, kann das Wohngeld dazu führen, dass das Gesamtguthaben den geschützten Betrag überschreitet.

Denkbeispiel: Klaus verliert 150 Eurp

Klaus aus Fulda erhält monatlich 1.480 Euro Rente und zusätzlich 260 Euro Wohngeld. Insgesamt gehen also  1.740 Euro auf seinem Konto ein.

Hat Klaus eine laufende Kontopfändung und schützt sein P-Konto zunächst nur den Grundfreibetrag von 1.590 Euro, liegen 150 Euro darüber.

Das bedeutet zwar nicht zwangsläufig, dass der Gläubiger die 150 Euro endgültig erhält. Klaus kann möglicherweise einen höheren Freibetrag nachweisen oder individuell festsetzen lassen. Er muss sich darum jedoch kümmern, und bis dahin kann das Geld weg sein. .

Caritas verlangt ausdrücklich eine Härtefallregelung

Der Deutsche Caritasverband warnt vor dieser Gesetzesänderung: Eine Überweisung nur noch auf ein Konto könne bei Pfändungen und bei Trennungen Schwierigkeiten verursachen.

Die Caritas fordert deshal: In besonderen Lebenslagen müsse die Wohngeldstelle andere Zahlungswege möglich machen.

Auch der Sozialverband Deutschland kritisiert die geplante Änderung. Besonders gefährdete Menschen hätten zwar formal ein Konto, könnten darüber wegen Verschuldung jedoch teilweise nicht frei verfügen. Existenzsichernde Leistungen dürften nicht an solchen formalen Voraussetzungen scheitern.

Ein P-Konto schützt das Wohngeld nicht grenzenlos

Ein P-Konto schützt seit Juli 2026 zunächst automatisch 1.590 Euro monatlich. Unterhaltspflichten erhöhen den Schutz. Für die erste berücksichtigungsfähige Person kommt ein Betrag von 597,42 Euro hinzu, für weitere Personen gelten zusätzliche Erhöhungsbeträge.

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Manche Erhöhungen berücksichtigt die Bank erst nach Vorlage einer entsprechenden Bescheinigung. In besonderen Fällen kann außerdem das Vollstreckungsgericht oder die Vollstreckungsbehörde einen individuellen Freibetrag festsetzen.

Wer Wohngeld, Rente, Arbeitsentgelt oder andere Zahlungen auf demselben Konto erhält, sollte deshalb die Summe aller monatlichen Eingänge mit seinem tatsächlich geschützten P-Konto-Betrag vergleichen.

Auch eine Trennung kann die neue Regel erschweren

Eine plötzliche Trennung innerhalb eines Haushalts kann zum Problem beim Wohngeld werden. Läuft dieses weiter über das Konto eines Ehepartners und trennen sich beide, kann der andere Partner den Zugriff verlieren. Auch solche Situationen müssten bei einer Gesetzesänderung dringend beachtet werden, so die Caritas.

Wohngeld muss nicht zwingend auf das eigene Konto gehen

Die geplante Änderung bedeutet nicht, dass jeder Wohngeldberechtigte zwingend ein Konto auf den eigenen Namen benötigt. Schon das derzeitige Wohngeldgesetz erlaubt grundsätzlich ein Konto eines Haushaltsmitglieds.

Außerdem kann die Wohngeldstelle das Wohngeld unter den Voraussetzungen des § 26 Absatz 1 WoGG an ein anderes Haushaltsmitglied oder direkt an den Empfänger der Miete zahlen. Eine Direktzahlung an den Vermieter kann zwar helfen, hängt aber stark von den Umständen ab und ist keine Löstung.

Was Betroffene mit gepfändetem Konto jetzt prüfen sollten

Wer Wohngeld erhält und bereits Schulden hat, sollte zunächst prüfen, ob eine Kontopfändung besteht oder kurzfristig droht. In diesem Fall bietet ein P-Konto den wichtigsten Grundschutz.

Wer Kinder hat, Unterhalt leistet oder weitere Voraussetzungen erfüllt, sollte notwendige P-Konto-Bescheinigungen frühzeitig beschaffen.

Reicht der pauschale Schutz trotzdem nicht aus, solten Sie es mit einem Antrag auf einen individuell höheren Freibetrag  versuchen. Schuldnerberatungen und Verbraucherzentralen bieten Unterstützung.

Ändert sich die Bankverbindung, sollten Sie die Wohngeldstelle sofort informieren. Wer wegen einer Pfändung keinen sicheren Zahlungsweg sieht, kann zudem klären lassen, ob die Behörde das Wohngeld unmittelbar an den Vermieter zahlt.

Noch gilt die alte Wohngeldregel

Bis eine Gesetzesänderung in Kraft tritt gilt weiterhin § 26 WoGG in seiner bisherigen Fassung. Menschen ohne geeignetes Konto können deshalb grundsätzlich noch die gesetzlich vorgesehene Übermittlung an ihren Wohnsitz nutzen.

Die Bundesregierung will diese Möglichkeit zum 1. Januar 2027 abschaffen. Ob der Bundestag und der Bundesrat den Regierungsentwurf unverändert verabschieden, steht Ende August 2026 allerdings noch nicht fest.

FAQ: Wohngeld und Kontopfändung

Muss ich ab 2027 zwingend ein eigenes Konto für Wohngeld besitzen?

Nach dem Regierungsentwurf soll das Wohngeld nur noch auf ein Konto fließen. Es muss aber nicht zwingend das eigene Konto sein; auch ein Konto eines Haushaltsmitglieds kann grundsätzlich infrage kommen.

Kann ein Gläubiger mein Wohngeld auf dem Konto pfänden?

Eine Kontopfändung kann den Zugriff auf eingehendes Wohngeld einschränken. Ein P-Konto schützt derzeit automatisch 1.590 Euro monatlich. Je nach Situation lässt sich der Freibetrag erhöhen.

Was sollte ich tun, wenn mein Konto bereits gepfändet ist?

Prüfen Sie den P-Konto-Schutz und Ihren tatsächlichen Freibetrag. Reicht dieser nicht, sollten Sie eine mögliche Erhöhung prüfen und frühzeitig Schuldnerberatung oder Verbraucherzentrale einschalten.

Quellen

Bundesregierung, „Wohngeld wird neu geordnet“, Kabinettsbeschluss vom 6. Juli 2026 (Bundesregierung)
Bundesrat, Regierungsentwurf eines Gesetzes zur Vereinfachung und Fortentwicklung des Wohngeldgesetzes, BR-Drucksache 474/26 vom 14. August 2026 (Bundestagszusammenfasser)
Deutscher Caritasverband, Stellungnahme zur Wohngeldreform vom 28./30. Juni 2026 (caritas.de)
Gesetze im Internet, § 26 Wohngeldgesetz (Gesetze im Internet)
Gesetze im Internet, § 899 Zivilprozessordnung und Pfändungsfreigrenzenbekanntmachung 2026 (Gesetze im Internet)
Sozialverband Deutschland, Stellungnahme zum Referentenentwurf der Wohngeldreform vom 6. Juli 2026 (sovd-he.de)