Wer ein Pfändungsschutzkonto führt, verlässt sich auf einen automatischen Grundschutz: Ab Juli 2026 sind das 1.590 Euro monatlich. Doch dieser Schutz gilt nicht immer. Sobald ein Unterhaltsgläubiger pfändet, fällt der automatische Freibetrag vollständig weg.
An seine Stelle tritt das sozialrechtliche Existenzminimum, ein Betrag, den nur eine aktuelle Bedarfsbescheinigung nach SGB II oder SGB XII konkret beziffert. Die Formulare wurden zum 1. Januar 2026 aktualisiert.
Viele wissen nicht, dass die Bescheinigung in dieser Situation entscheidend ist. Wer sie nicht vorlegt, riskiert, dass das Vollstreckungsgericht einen Selbstbehalt festsetzt, der weit unter dem tatsächlichen Bedarf liegt. Das kostet, Monat für Monat.
Inhaltsverzeichnis
Automatischer P-Konto-Schutz und seine Grenzen: Wann er wegfällt
Das Pfändungsschutzkonto schützt Guthaben bis zum gesetzlichen Grundfreibetrag automatisch. Für reguläre Gläubiger wie Banken, Vermieter oder das Finanzamt greift dieser Schutz ohne Antrag und ohne Gerichtsverfahren. Wer Bürgergeld von 943 Euro monatlich erhält und ein P-Konto führt, ist vollständig geschützt: Der Betrag liegt unterhalb des Freibetrags.
Bei Unterhaltspfändungen nach § 850d ZPO ist das grundlegend anders. Unterhaltsberechtigte Gläubiger dürfen das Vollstreckungsgericht anrufen und beantragen, über den normalen Freibetrag hinaus zu pfänden. Das Gericht setzt dann einen individuellen Selbstbehalt fest, nicht nach der Pfändungstabelle, sondern nach dem sozialhilferechtlichen Existenzminimum.
Nach ständiger BGH-Rechtsprechung orientiert sich dieser Betrag am Regelbedarf plus angemessenen Wohnkosten nach SGB XII. Das Ergebnis liegt regelmäßig weit unterhalb der 1.590 Euro, auf die P-Konto-Inhaber sonst zählen können.
Wie die Bedarfsbescheinigung 2026 den Selbstbehalt nach oben drückt
Der Selbstbehalt, den das Gericht festsetzt, hängt von den Angaben des Schuldners ab. Wer dem Gericht nichts vorlegt, bekommt den niedrigsten plausiblen Wert. Wer eine ausgefüllte Bedarfsbescheinigung nach SGB II oder SGB XII einreicht, zeigt dem Gericht den tatsächlichen Bedarf:
Regelbedarf 563 Euro, dazu die konkrete Bruttowarmmiete, gegebenenfalls Mehrbedarfe für Schwerbehinderung, dezentrale Warmwasserbereitung oder andere anerkannte Positionen.
Thomas K., 42, Lagerarbeiter aus Dortmund, verdient netto 1.650 Euro. Sein volljähriger Sohn pfändet rückständigen Unterhalt über das Sonderverfahren nach § 850d ZPO. Das Gericht setzt zunächst 910 Euro als Selbstbehalt fest: Regelbedarf plus geschätzte Miete.
Thomas weist nach, dass seine tatsächliche Bruttowarmmiete 720 Euro beträgt. Mit der SGB-II-Bescheinigung erhöht das Gericht den Selbstbehalt auf 1.283 Euro. Statt 740 Euro monatlich werden nur noch 367 Euro abgeführt.
Die neuen Formulare ab Januar 2026: Warum die Version zählt
Zum 1. Januar 2026 wurden die Musterbescheinigungen aktualisiert, trotz unveränderter Regelbedarfe, weil sich die gesetzliche Grundlage geändert hat. Träger und Gerichte können ältere Versionen zurückweisen. Die Formulare gibt es als SGB-II-Version für Bürgergeld-Beziehende und Erwerbsfähige sowie als SGB-XII-Version für Rentner, Sozialhilfeempfänger und voll Erwerbsgeminderte.
Der Unterschied zwischen beiden Versionen ist praxisrelevant. Die SGB-II-Version erlaubt Pauschalen für Erwerbstätigenaufwendungen; die SGB‑XII‑Version verlangt,verlangt dass jeder Absetzbetrag einzeln belegt wird. Wer als Rentner die SGB-II-Version einreicht oder die Absetzbeträge nicht nachweist, riskiert, dass der ausgewiesene Bedarf unter dem tatsächlichen liegt. Das Gericht setzt dann einen niedrigeren Selbstbehalt, obwohl der reale Bedarf höher wäre.
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Wer die Bescheinigung ausstellt und was gilt, wenn das Jobcenter ablehnt
Jobcenter und Sozialamt sollen die Bescheinigung ausstellen, sind dazu aber nicht verpflichtet. In der Praxis verweigern manche Stellen die Ausstellung, weil kein laufender Leistungsbezug besteht. Anerkannte Schuldnerberatungsstellen, Rechtsanwälte und Steuerberater dürfen die Bescheinigung alternativ ausstellen und gegenzeichnen.
Viele Beratungsstellen tun das an der Anmeldung, ohne vollständigen Termin.
Wer gar keine Bescheinigung bekommt, ist nicht schutzlos. Das Landessozialgericht Berlin-Brandenburg hat im März 2025 klargestellt, dass eigene Unterlagen die Bescheinigung ersetzen können: Mietvertrag, Einkommensnachweise und eine vollständige Vermögensaufstellung genügen,, solange das Gericht oder der Träger daraus die Hilfebedürftigkeit selbst berechnen kann.
Das Vollstreckungsgericht kann den Selbstbehalt nach § 850f Abs. 1 ZPO zudem auf Antrag individuell erhöhen, wenn Belege den tatsächlichen Bedarf nachweisen. Der Antrag ist formlos möglich.
Aufrechnung durch Jobcenter oder Rentenversicherung: Dieselbe Bescheinigung hilft auch hier
Die Bedarfsbescheinigung wirkt nicht nur bei Pfändungen. Wenn Jobcenter, Rentenversicherung oder Krankenkasse eine Forderung gegen laufende Leistungen aufrechnen, dürfen sie nach § 51 Abs. 2 SGB I bis zur Hälfte einbehalten, solange der Betroffene nicht Hilfebedürftigkeit nachweist. Auch hier gilt:
Vor jeder Aufrechnung muss eine Anhörung stattfinden. Wer in diesem Anhörungsschreiben die SGB-II- oder SGB-XII-Bescheinigung beifügt und zeigt, dass der verbleibende Betrag unter dem sozialrechtlichen Bedarf liegt, stoppt die Aufrechnung.
Das entscheidende Detail, das viele übersehen: Seit 2005 liegt die Beweislast beim Betroffenen. Wer schweigt oder nur erklärt, dass das Geld fehlt, verliert. Wer mit konkreten Zahlen belegt, gewinnt.
Häufige Fragen zur Bedarfsbescheinigung und zum Pfändungsschutz 2026
Muss ich die Bescheinigung jedes Jahr erneuern?
Nicht zwingend, aber bei Änderungen der persönlichen Situation (höhere Miete, neue Unterhaltspflichten, Wegfall von Einkommen) sollte die Bescheinigung aktualisiert werden. Da die Formulare zum 1. Januar 2026 aktualisiert wurden, sollten Betroffene mit einer älteren Version die neue Version beantragen, um eine Zurückweisung durch Träger oder Gericht zu vermeiden.
Gilt die neue P-Konto-Grenze von 1.590 Euro ab Juli 2026 auch bei Unterhaltspfändungen?
Nein. Die Erhöhung des Grundfreibetrags von 1.560 auf 1.590 Euro ab Juli 2026 gilt nur für reguläre Pfändungen. Bei Unterhaltspfändungen nach § 850d ZPO ersetzt das Vollstreckungsgericht den automatischen Freibetrag durch einen individuell festgesetzten Selbstbehalt. Dieser richtet sich nach dem sozialhilferechtlichen Existenzminimum und wird nicht automatisch angepasst.
Kann ich die Bescheinigung selbst unterschreiben?
Nein. Selbst unterschriebene Bescheinigungen akzeptieren Träger und Gerichte nicht. Die Unterschrift muss von einer anerkannten Stelle kommen: Schuldnerberatungsstelle, Rechtsanwalt oder Steuerberater. Viele Schuldnerberatungsstellen leisten diese Unterschrift an der Anmeldung, ohne dass ein vollständiger Beratungstermin nötig ist.
Was tun, wenn das Vollstreckungsgericht einen zu niedrigen Selbstbehalt festgesetzt hat?
Betroffene können beim Vollstreckungsgericht einen Abänderungsantrag stellen und die tatsächlichen Verhältnisse belegen. Je früher das passiert, desto eher endet die Überpfändung. Wer mit einer SGB-II- oder SGB-XII-Bescheinigung und einem Mietvertrag nachweist, dass der festgesetzte Betrag unter dem sozialrechtlichen Bedarf liegt, hat eine rechtlich tragfähige Grundlage für die Erhöhung.
Quellen
Infodienst Schuldnerberatung: Bescheinigungen des sozialrechtlichen Existenzminimums 2026 nach SGB II und SGB XII (Prof. Dr. Zimmermann / Malte Poppe, Stand 01.01.2026)
Bundesgesetzblatt: BGBl. 2026 I Nr. 243 (Grundlage Bedarfsbescheinigungen) und BGBl. 2026 I Nr. 80 (Pfändungsfreigrenzenbekanntmachung 2026)
Dejure.org: § 850d ZPO, § 850f ZPO, § 51 SGB I
Deutsche Rentenversicherung: GRA zu § 51 SGB I (rvRecht)




