Das Geld auf dem Konto ist vollständig unpfändbar, und trotzdem sperrt die Bank es Monat für Monat aufs Neue, verlangt Nachweise oder hält Beträge zurück. Wer Grundsicherung im Alter oder eine kleine Rente bezieht und ein gepfändetes Pfändungsschutzkonto (P-Konto) führt, kennt dieses Ritual:
Der Freibetrag deckt zwar alles ab, aber der Schutz muss jeden Monat neu funktionieren. Ein einziger Antrag beim Gericht kann diesen Dauerzustand für bis zu zwölf Monate beenden, und genau diesen Antrag stellt fast niemand.
Das ist kein Einzelfall, sondern die Regel für alle, deren monatliche Eingänge dauerhaft unter dem Freibetrag liegen. Bei Grundsicherung, kleiner Rente oder dem seit Juli 2026 so genannten Grundsicherungsgeld ist das fast immer der Fall.
Für diese Menschen hält das Gesetz seit der P-Konto-Reform ein Instrument bereit, das die Pfändung praktisch stilllegt, statt sie jeden Monat neu abzuwehren. Bekannt ist dieser Weg kaum, und selbst wo er auftaucht, steht er oft nur in einem Halbsatz.
Warum das P-Konto den Ärger nicht beendet, sondern monatlich neu erzeugt
Ein P-Konto schützt kein Geld nach seiner Herkunft, sondern nur einen monatlichen Betrag. Seit dem 1. Juli 2026 sind das 1.590 Euro pro Kalendermonat, aufgerundet aus dem gesetzlichen Grundbetrag von 1.587,40 Euro. Bis zu dieser Grenze bleibt das Guthaben trotz Pfändung verfügbar.
Der Haken steckt im Wort „monatlich”: Der Schutz gilt je Kalendermonat, nicht je Zahlungseingang. Was am Monatsende übrig bleibt, ist nur noch drei weitere Monate geschützt, danach fällt es an den Gläubiger.
Diese Kalenderlogik zwingt die Bank in eine Dauerrolle. Sie muss jeden Monat prüfen, welcher Betrag frei ist, Überträge nachhalten, Eingänge nach dem Prinzip „zuerst herein, zuerst heraus” verrechnen und bei jedem Übertritt über den Freibetrag sperren.
Wer zusätzlich eine geschützte Leistung wie Kindergeld oder Pflegegeld über den Freibetrag hinaus sichern will, muss der Bank dafür eine P-Konto-Bescheinigung vorlegen, und die läuft nach einiger Zeit ab. So entsteht der Zustand, den viele beschreiben: Das Konto zeigt ein Plus, verfügbar ist es aber nicht.
Für Menschen mit schwankendem Einkommen ist dieser Aufwand unvermeidbar. Für jemanden, dessen Rente oder Grundsicherung ohnehin dauerhaft unter dem Freibetrag bleibt, ist er reine Reibung ohne Gegenwert. Ein Rechenbeispiel macht das greifbar:
Wer als Alleinstehender Grundsicherung im Alter aus dem Regelbedarf von 563 Euro und einer Miete von rund 450 Euro bezieht, kommt auf gut 1.000 Euro im Monat. Das liegt in jedem Monat unter den 1.590 Euro, und die Bankprüfung ergibt jedes Mal dasselbe Ergebnis. Dass sich dieser Leerlauf für bis zu ein Jahr abstellen lässt, wissen die wenigsten.
Der Antrag, der die Pfändung für ein Jahr stilllegt
Die Vorschrift heißt § 907 der Zivilprozessordnung. Auf Antrag des Schuldners kann das Vollstreckungsgericht festsetzen, dass das Guthaben auf dem P-Konto für bis zu zwölf Monate der Pfändung nicht unterworfen ist. In dieser Zeit läuft das Konto wieder wie ein gewöhnliches Girokonto: keine monatliche Sperre, kein Nachweis, keine Bescheinigung, die abläuft.
Der entscheidende Satz steht in der Gesetzesbegründung. Mit der Festsetzung, heißt es dort, „entfällt der Zwang zur Nachweisführung”.
Zwei Dinge muss der Antrag belegen. Erstens den Blick zurück: In den letzten sechs Monaten dürfen dem Konto „ganz überwiegend nur unpfändbare Beträge” gutgeschrieben worden sein, also Eingänge, die den Freibetrag ohnehin nicht übersteigen.
Das weist man mit Kontoauszügen und Leistungsbescheiden nach. Zweitens den Blick nach vorn: Für die nächsten sechs Monate muss glaubhaft sein, dass es dabei bleibt. Bei einer laufenden Rente oder einer bewilligten Grundsicherung ist diese Prognose leicht zu begründen.
| Merkmal | Standard-P-Konto | Nach Festsetzung (§ 907) |
|---|---|---|
| Prüfung durch die Bank | jeden Kalendermonat neu | entfällt für die festgesetzte Dauer |
| Zusätzlicher Schutz (z. B. Kindergeld) | nur mit P-Konto-Bescheinigung | ganzes Guthaben geschützt, ohne Bescheinigung |
| Guthaben über dem Freibetrag | wird gesperrt und abgeführt | bleibt geschützt |
| Dauer | unbegrenzt, aber monatliche Reibung | einmalig festgesetzt, längstens 12 Monate |
Der Gesetzgeber hat diesen Weg mit der Reform von 2021 ausdrücklich erleichtert. Früher war eine Prognose über zwölf Monate nötig, heute genügen sechs. Das Ziel war, Gerichte und Banken zu entlasten. Und trotzdem wird dieser Weg bis heute selten gegangen. Die Hürde ist gefallen, die Bekanntheit nicht gestiegen.
So stellen Sie den Antrag beim Amtsgericht
Zuständig ist das Vollstreckungsgericht, und das ist das Amtsgericht am eigenen Wohnort. Einen festen Vordruck gibt es nicht, der Antrag ist formlos. In ihm benennt man das gepfändete P-Konto und verweist auf § 907.
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Dazu gehören zwei Nachweise: die Kontoauszüge der vergangenen sechs Monate und die Bescheide über die laufenden Leistungen. Aus ihnen muss hervorgehen, dass die Eingänge unter dem Freibetrag bleiben.
Einen Punkt machen viele falsch. Hat nicht ein privater Gläubiger gepfändet, sondern eine Behörde, etwa das Finanzamt oder die Stadtkasse, laufen viele andere P-Konto-Anträge über deren eigene Vollstreckungsstelle.
Für diesen Antrag gilt das nicht: Er geht immer an das Amtsgericht, auch bei einer Behördenpfändung. Wer ihn an die falsche Stelle schickt, verliert nur Zeit.
Sobald das Gericht die Unpfändbarkeit festsetzt, ist die Bank an diese Entscheidung gebunden und aus der monatlichen Überwachung heraus. Für die festgesetzte Dauer muss niemand mehr Auszüge einreichen, keine Bescheinigung erneuern und nicht am Monatswechsel bangen, ob eine Nachzahlung oder eine späte Gutschrift das Konto sperrt.
Wann § 907 nicht hilft
Der Weg passt nur zu einer klaren Lage: Die Eingänge müssen dauerhaft unter dem Freibetrag bleiben. Bei schwankendem Einkommen, im einen Monat darüber, im anderen darunter, ist die Voraussetzung nicht erfüllt, und die monatliche Bescheinigung bleibt das richtige Werkzeug. Selbst bei passender Lage kann das Gericht ablehnen, wenn „überwiegende Belange des Gläubigers” entgegenstehen. Bei kleinen, vollständig geschützten Einkommen ist das allerdings selten.
Zwei Konstellationen liegen ganz außerhalb. Bei einer Unterhaltspfändung nach § 850d gilt der normale Freibetrag von vornherein nicht. Dort setzt das Gericht einen eigenen Selbstbehalt fest, und daran ändert die Festsetzung nichts.
Geht es dagegen nur um einen einzelnen großen Betrag, etwa eine Rentennachzahlung für mehrere Monate, ist die gezielte gerichtliche Freigabe dieses Betrags nach § 906 der Weg. Für den Dauerzustand ist die Festsetzung gedacht, nicht für den Ausnahmemonat.
Ein Jahr ist zudem die Obergrenze, nicht der Automatismus. Läuft die Festsetzung aus und ist die Lage unverändert, stellt man den Antrag neu. Ändern sich die Verhältnisse vorher spürbar, etwa durch neues Einkommen, muss man die Gläubiger von sich aus darauf hinweisen. Jeder von ihnen kann die Festsetzung dann aufheben lassen.
Was ein Jahr Ruhe wirklich wert ist
Der eigentliche Gewinn dieses Antrags ist nicht ein höherer Betrag, denn geschützt war das Geld ja ohnehin. Der Gewinn ist die Abwesenheit von Verfahren. Kein Monat, in dem eine verspätete Gutschrift plötzlich zur Sperre wird. Kein Termin, an dem eine Bescheinigung erneuert werden muss.
Keine Bank, die das Konto beobachtet. Für Menschen, die mit Grundsicherung oder kleiner Rente ohnehin jeden Euro einteilen, ist diese Verlässlichkeit mehr wert als eine weitere Erklärung darüber, was ihnen zusteht.
Dass der Gesetzgeber die Hürde gesenkt hat und der Weg trotzdem im Verborgenen bleibt, ist die eigentliche Nachricht. Das Instrument liegt bereit. Es muss nur jemand danach greifen.
Häufige Fragen zu § 907 ZPO
Was passiert nach den zwölf Monaten?
Die Unpfändbarkeit endet automatisch mit Ablauf der festgesetzten Frist und verlängert sich nicht von selbst. Wer weiterhin nur geschützte Eingänge hat, stellt beim Amtsgericht einen neuen Antrag mit aktuellen Auszügen. Die Voraussetzungen prüft das Gericht dann erneut.
Brauche ich dafür eine Schuldnerberatung oder einen Anwalt?
Nein. Anders als bei der P-Konto-Bescheinigung, die eine anerkannte Stelle unterschreiben muss, richtet man den Antrag selbst und formlos an das Gericht. Eine Schuldnerberatung kann trotzdem helfen, den Antrag und die Belege zusammenzustellen, und tut das in der Regel kostenlos.
Gilt der Schutz auch, wenn mehrere Gläubiger gepfändet haben?
Die Festsetzung wirkt für das Konto, nicht gegen einen einzelnen Gläubiger, und nimmt das Guthaben insgesamt aus der Pfändung. Allerdings darf jeder Gläubiger beim Gericht die Aufhebung beantragen, sobald die Voraussetzungen wegfallen. Solange die Eingänge geschützt bleiben, läuft die Festsetzung weiter.
Geht das auch mit einem normalen Girokonto?
Nein. Die Festsetzung setzt ein Pfändungsschutzkonto voraus. Ein gewöhnliches Girokonto stellt man dafür zuerst auf ein P-Konto um; dazu ist die Bank auf Verlangen verpflichtet, auch bei einem bereits gepfändeten oder überzogenen Konto. Erst danach kommt die Festsetzung der Unpfändbarkeit in Betracht.
Quellen
Zivilprozessordnung: § 907 ZPO – Festsetzung der Unpfändbarkeit von Kontoguthaben auf dem Pfändungsschutzkonto
Zivilprozessordnung: § 899 und § 850k ZPO – Pfändungsfreier Betrag und Einrichtung des Pfändungsschutzkontos
Bundesministerium der Justiz: Pfändungsfreigrenzenbekanntmachung 2026 und Informationen zum Pfändungsschutzkonto
Prütting/Gehrlein: ZPO-Kommentar zu § 907 unter Verweis auf die Gesetzesbegründung, Bundestags-Drucksache 19/19850
Verbraucherzentrale: Fragen und Antworten zum Pfändungsschutzkonto




