Wird das Pflegegeld an das Wohngeld angerechnet?

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Zunächst: Pflegegeld wird bei der pflegebedürftigen Person grundsätzlich nicht als Einkommen auf das Wohngeld angerechnet, weil es sich um eine zweckgebundene Leistung handelt, die ausschließlich der Sicherstellung häuslicher Pflege dient und nicht der allgemeinen Lebensführung.

Aber: Wird Pflegegeld an eine Pflegeperson weitergegeben, gilt jedoch eine besondere Regel: Bei der Pflegeperson wird die Zahlung in der Wohngeldberechnung zur Hälfte als Einkommen berücksichtigt – sofern die Zahlung die Voraussetzungen des § 3 Nr. 36 EStG erfüllt (steuerfreie Pflegevergütung). Diese hälftige Berücksichtigung ist gesetzlich angeordnet und auch gerichtlich bestätigt.

Rechtsgrundlagen im Wohngeldrecht

Das Wohngeld bemisst sich aus dem zu erwartenden Jahreseinkommen der berücksichtigten Haushaltsmitglieder (§ 14 WoGG). In § 14 Absatz 2 Nummer 26 WoGG ist ausdrücklich geregelt, dass die Hälfte der nach § 3 Nr. 36 EStG steuerfreien Einnahmen der Pflegeperson (für körperbezogene Pflege, Betreuung oder Hilfe im Haushalt) zum Jahreseinkommen zählt.

Für die pflegebedürftige Person enthält das Gesetz hingegen keine Anrechnungsnorm für das Pflegegeld selbst; es wird deshalb bei ihr nicht als Einkommen berücksichtigt.

Was bedeutet das praktisch für Pflegebedürftige?

Wer Pflegegeld erhält und selbst Wohngeld beantragt, muss das Pflegegeld zwar angeben, es erhöht aber nicht das maßgebliche Einkommen für die Wohngeldberechnung. Das bestätigen neben den Verwaltungshinweisen auch unabhängige Informationsstellen für Pflege und Wohnen.

Für Betroffene ist wichtig: Pflegeleistungen nach SGB XI lassen sich mit Wohngeld kombinieren; ein Ausschluss wie bei Bürgergeld oder Sozialhilfe besteht nicht.

Und für pflegende Angehörige?

Erhält eine Pflegeperson Zahlungen vom Pflegebedürftigen – typischerweise aus dessen Pflegegeld – und sind diese nach § 3 Nr. 36 EStG steuerfrei (weil etwa nahe Angehörige oder Personen mit „sittlicher Pflicht“ pflegen), wird die Hälfte dieses Betrags bei ihrer Wohngeldberechnung als Einkommen angesetzt.

Diese hälftige Berücksichtigung hat das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht ausdrücklich bestätigt. Wohnt die Pflegeperson nicht im selben Haushalt, wirkt sich ihr Einkommen ohnehin nicht auf den Wohngeldanspruch des Pflegebedürftigen aus.

Häufige Missverständnisse zur „Weiterleitung“ von Pflegegeld

Die steuerliche Behandlung und die Wohngeld-Regel sind eng verzahnt: § 3 Nr. 36 EStG stellt bestimmte Pflegevergütungen an Angehörige oder Personen mit sittlicher Pflicht steuerfrei – bis zur Höhe des monatlichen Pflegegeldes.

Genau auf diese steuerfreien Pflegevergütungen zielt § 14 Abs. 2 Nr. 26 WoGG: Hälftige Anrechnung bei der Pflegeperson. Daraus folgt weder eine Anrechnung beim Pflegebedürftigen noch eine vollumfängliche Anrechnung bei der Pflegeperson.

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Freibeträge: Pflege und Behinderung können das Wohngeld erhöhen

Neben der reinen Einkommensrechnung sieht § 17 WoGG feste Freibeträge vor, die vom Gesamteinkommen abgezogen werden. Relevanz hat insbesondere der Freibetrag bei Schwerbehinderung und Pflegebedürftigkeit, der die Wohngeldhöhe spürbar verbessern kann.

Der Sozialrechtsexperte Dr. Utz Anhalt weist darauf hin, dass bei Pflege im Haushalt typischerweise ein jährlicher Freibetrag von 1.800 Euro in Betracht kommt. Die genaue Höhe richtet sich nach den gesetzlichen Tatbeständen des § 17 WoGG; maßgeblich sind Schwerbehinderteneigenschaft und die konkrete Pflegesituation.

Pflegewohngeld ist etwas anderes

Nicht zu verwechseln: Pflegewohngeld ist eine landesrechtliche Hilfe zur Finanzierung von Investitionskosten in stationären Pflegeeinrichtungen und hat mit dem bundesrechtlichen Wohngeld nichts zu tun. Pflegewohngeld gibt es nicht in allen Bundesländern, während das Wohngeld nach WoGG bundesweit gilt.

Wohngeld trotz Pflegeheim – geht das?

Auch Bewohnerinnen und Bewohner bestimmter Heime oder besonderer Wohnformen können unter Umständen Wohngeld erhalten, soweit ein wohngeldfähiger Unterkunftsanteil vorliegt.

Es lohnt sich, die jeweilige Wohn- und Entgeltstruktur zu prüfen und gegebenenfalls einen Antrag zu stellen. Offizielle und verbandsseitige Informationen bestätigen diese Möglichkeit.

Nachweise und praktische Tipps für den Antrag

Für die Wohngeldstelle ist es hilfreich, Pflegegrad-Bescheid und Angaben zu Art und Umfang der häuslichen Pflege vorzulegen.

Das zeigt, dass etwaige Zahlungen an Pflegepersonen zweckgebunden sind und – soweit relevant – nur hälftig bei der Pflegeperson angesetzt werden dürfen. Die Praxisleitfäden der Länder betonen zudem: Steuerfreie Einnahmen, die nicht in § 14 Abs. 2 WoGG stehen, dürfen nicht angerechnet werden.

Fazit

Für Pflegebedürftige ist die Lage eindeutig: Pflegegeld mindert das Wohngeld nicht, weil es bei ihnen nicht als Einkommen zählt. Pflegende Angehörige müssen bei eigenem Wohngeldanspruch beachten, dass hälftig auf sie überlassene, steuerfreie Pflegevergütungen als Einkommen zählen.

Wer darüber hinaus die einschlägigen Freibeträge nach § 17 WoGG nutzt, verbessert seine Chancen auf einen höheren Zuschuss. Unterm Strich gilt: Pflegeleistungen nach SGB XI und Wohngeld schließen sich nicht aus – sie greifen, richtig eingeordnet, sogar sinnvoll ineinander.