Die Sozialhilfetrรคger mรผssen eine mietvertraglich vereinbarte Betreuungspauschale bei der รbernahme der angemessenen Unterkunftskosten berรผcksichtigen. Entschieden vom BSG, Urteil vom 14.04.2011 – AZ: B 8 SO 19/09 R -.
Bei der Betreuungspauschale handelt es sich um Kosten der Unterkunft im Sinne von ยง 29 SGB XII ( heute ยง 35 SGB XII ), weil es sich um eine zwingende Verpflichtung aus dem Mietvertrag handelt, die zudem als Auflage im Bescheid an den Vermieter รผber die Fรถrderung des sozialen Wohnungsbaus enthalten ist.
Das BSG: Die monatliche Betreuungspauschale ist entgegen der Ansicht des Sozialhilfetrรคgers als Element der Unterkunftskosten anzusehen.
Begrรผndung: Keine Erhรถhung des Regelsatzes aufgrund der Betreuungspauschale – so aber das LSG.
Denn die Betreuungspauschale ist bei den Leistungen fรผr Unterkunft und Heizung zu berรผcksichtigen.
Die Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung umfassen gemรคร ยง 42 Satz 1 SGB XII unter anderem die Aufwendungen fรผr Unterkunft und Heizung entsprechend ยง 35 SGB XII ( damals ยง 29 SGB XII).
Kosten bei Mietwohnungen erfassen in der Regel nur die Mietnebenkosten
Aber zu den Kosten bei Mietwohnungen zรคhlen zwar regelmรครig neben den tatsรคchlichen Mietkosten nur die Mietnebenkosten, wie sie sich aus dem Mietvertrag ergeben.
Betreuungspauschalen sind Kosten der Unterkunft
Dem Grunde nach sind aber auch Betreuungspauschalen, wenn sie – wie hier – als einheitliches Rechtsgeschรคft zwingend mit Begrรผndung und Fortfรผhrung des Mietverhรคltnisses verbunden sind, geeignet, als Teil des Bedarfs fรผr Unterkunft und Heizung nach ยง 35 Abs 1 Satz 1 SGB XII angesehen zu werden.
Betreuungspauschalen sind keine Betriebskosten im Rahmen der Betriebskostenverordnung
Auch sind die Betreuungspauschalen nicht als teil der Mietnebenkosten anzusehen; denn sie sind keine Betriebskosten iS von ยง 556 Bรผrgerliches Gesetzbuch iVm ยง 2 Betriebskostenverordnung.
Unterkunftskosten sind nicht zwingend auf die รbernahme von (Kalt-)Miete und Betriebskosten beschrรคnkt
Denn ยง 35 SGB XII bestimmt, dass Leistungen fรผr die Unterkunft in Hรถhe der “tatsรคchlichen Aufwendungen” erbracht werden. Diese tatsรคchlichen Aufwendungen umfassen regelmรครig alle Zahlungsverpflichtungen, die sich aus dem Mietvertrag fรผr die Unterkunft ergeben.
Begrifflich kรถnnen hierunter auch Aufwendungen fรผr Sach- oder Dienstleistungen fallen, die zwar ihrer Art nach nicht dem Grundbedรผrfnis Wohnen dienen, aber mit den vertraglichen Vereinbarungen betreffend der Unterkunft derart verknรผpft sind, dass die Unterkunft ohne diese Aufwendungen nicht erlangt oder erhalten werden kann.
Vor allem, wenn sie nicht zur Disposition des Leistungsberechtigten stehen und in diesem Sinne einen unausweichlichen Kostenfaktor der Wohnung darstellen.
BSG sieht in diesem Einzelfall die Betreuungspauschale als unausweichlich an
Weil die Vermieterin nur an Menschen vermietet, die im Mietvertrag zugleich eine Betreuungspauschale vereinbaren.
Keine Absenkung des Regelsatzes um die Betreuungspauschale – keine abweichende Festlegung des Regelbedarfs
Denn abzustellen ist im Rahmen einer erforderlichen Gesamtbetrachtung nur auf einem erheblich vom durchschnittlichen Bedarf abweichenden Bedarf von nicht nur unbedeutendem wirtschaftlichen Umfang sowie auf nicht nur mรถglicherweise eintretende Ersparnisse.
Rechtstipp Sozialrechtsexperte Detlef Brock
SG Dresden, Urteil vom 22. Mรคrz 2022 – S 21 SO 150/18 –
Betreutes Wohnen: Kosten fรผr eine Betreuungspauschale sind vom Grundsicherungstrรคger als Kosten der Unterkunft zu รผbernehmen ( Orientierungssatz RA Dr.Jur. Jens- Torsten Lehmann )