Wohngeld: Nachzahlung der Mütterrente soll den Zuschuss nicht kürzen

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Die Nachzahlung der Mütterrente III für das Jahr 2027 soll bei der Berechnung des Wohngeldes unberücksichtigt bleiben. Dafür sieht der Regierungsentwurf zur Änderung des Wohngeldgesetzes eine ausdrückliche Ausnahme vor. Rentnerinnen und Rentner sollen wegen dieses zusätzlichen Rentenbetrags keine rückwirkende Wohngeldkürzung befürchten müssen. Die Regelung ist allerdings noch nicht beschlossen.

Bei einer vollen Altersrente entspricht der zusätzliche halbe Rentenpunkt nach dem seit Juli 2026 geltenden Rentenwert einem monatlichen Plus von 21,26 Euro brutto je berücksichtigtem Kind. Für zwölf Monate wären das rechnerisch 255,12 Euro. Die tatsächliche Nachzahlung für 2027 steht noch nicht fest, weil sich der Rentenwert verändern kann und die Dauer des Rentenbezugs berücksichtigt werden muss.

Der Bundestag hat den Wohngeldentwurf am 8. Oktober 2026 erstmals beraten und anschließend an die Ausschüsse überwiesen. Nach dem Bericht des Bundestages zur ersten Lesung steht die abschließende Entscheidung noch aus. Rechtsstand dieses Beitrags ist der 10. Oktober 2026.

Warum für 2027 eine Nachzahlung entsteht

Die Mütterrente III verbessert die rentenrechtliche Anerkennung der Erziehung von Kindern, die vor 1992 geboren wurden. Wer bereits Rente bezieht, erhält dafür grundsätzlich einen zusätzlichen Zuschlag. Wer erst ab 2028 in Rente geht, erhält im Regelfall sechs weitere Monate Kindererziehungszeit. Damit wird die bisher unterschiedliche Anerkennung für vor und ab 1992 geborene Kinder angeglichen.

Die Verbesserungen gelten ab Januar 2027, die Auszahlung beginnt nach Angaben der Deutschen Rentenversicherung zur Mütterrente III jedoch erst 2028. Grund dafür sind die umfangreichen technischen Anpassungen. Der zusätzliche Rentenbetrag für 2027 wird deshalb später nachgezahlt.

Beginnt die Rente erst während des Jahres 2027, entsteht keine Nachzahlung für das vollständige Jahr. Der Zuschlag wird frühestens ab dem jeweiligen Rentenbeginn berücksichtigt. Außerdem handelt es sich bei den genannten Beträgen um Bruttowerte; der tatsächliche Zahlungseingang kann durch Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung geringer ausfallen.

Welcher Betrag beim Wohngeld geschützt werden soll

Der Regierungsentwurf zur Änderung des Wohngeldgesetzes sieht einen neuen § 47 vor. Danach soll der zusätzliche Mütterrente-III-Zuschlag für den Zeitraum vom 1. Januar bis zum 31. Dezember 2027 bei der Wohngeldberechnung nicht als Einkommen berücksichtigt werden. Wegen dieses Zuschlags soll die Wohngeldstelle somit kein Geld zurückfordern dürfen. Die übrige gesetzliche Rente bleibt grundsätzlich Einkommen.

Mit der Ausnahme will die Bundesregierung aufwendige rückwirkende Änderungen von Wohngeldbescheiden vermeiden. Entscheidend ist der Zeitraum, für den der Zuschlag gezahlt wird: Der Betrag für 2027 soll auch dann unberücksichtigt bleiben, wenn er erst 2028 auf dem Konto eingeht. Enthält die Überweisung zusätzlich Zuschläge für Monate des Jahres 2028, werden diese von der Ausnahme nicht erfasst.

Zahlung Vorgesehene Behandlung beim Wohngeld
Zusätzlicher Mütterrente-III-Zuschlag für 2027, später nachgezahlt Soll bei der Einkommensermittlung unberücksichtigt bleiben
Laufender oder nachgezahlter Zuschlag für Zeiträume ab Januar 2028 Soll nach den allgemeinen Einkommensregeln berücksichtigt werden
Übrige gesetzliche Rente und gewöhnliche Rentenanpassungen Werden durch diese Ausnahme nicht von der Einkommensermittlung ausgenommen

Ab 2028 kann die höhere Rente das Wohngeld verringern

Für den ab Januar 2028 laufend gewährten Zuschlag sieht der Entwurf keine entsprechende Freistellung vor. Die allgemeinen Regeln zur Anrechnung der Mütterrente bei Wohngeld und Grundsicherung sollen insoweit bestehen bleiben. Der zusätzliche Rentenanteil kann dann das berücksichtigte Einkommen erhöhen und den Wohngeldanspruch verringern.

Das Wohngeld wird allerdings nicht automatisch um jeden zusätzlichen Renteneuro gekürzt. Seine Höhe hängt vom Gesamteinkommen, der Haushaltsgröße und den berücksichtigten Wohnkosten ab. Die Berechnung richtet sich nach § 19 Wohngeldgesetz, der die Formel für die Höhe des Zuschusses vorgibt. Wie unterschiedlich die Ergebnisse ausfallen können, zeigt unser Beitrag über Wohngeldansprüche bei verschiedenen Rentenhöhen an konkreten Rechenbeispielen.

Eine höhere Rente verändert auch nicht zwangsläufig sofort einen laufenden Wohngeldbescheid. Ob und wann die Behörde neu rechnen muss, richtet sich nach den dann geltenden Vorschriften zur Änderung bewilligter Leistungen. Bei einer Weiterbewilligung ist das im neuen Bewilligungszeitraum zu erwartende Einkommen anzugeben.

Abzüge und Freibeträge können das berücksichtigte Einkommen zusätzlich vermindern. Bei mindestens 33 Jahren Grundrentenzeiten kommt beispielsweise der Freibetrag nach § 17a Wohngeldgesetz infrage. Ist dessen Höchstbetrag bereits erreicht, wächst er durch die höhere Rente nicht weiter. Die geplante Ausnahme für den Zuschlag des Jahres 2027 verlangt dagegen keine 33 Jahre Grundrentenzeiten.

Für die Grundsicherung gelten andere Vorschriften

Die geplante Ausnahme betrifft ausschließlich das Wohngeld. Bei der Grundsicherung im Alter oder bei Erwerbsminderung wird die gesetzliche Rente grundsätzlich als Einkommen berücksichtigt. Zulässige Abzüge und Freibeträge müssen dort gesondert geprüft werden.

Auch in der Grundsicherung kann bei mindestens 33 Jahren Grundrentenzeiten ein besonderer Rentenfreibetrag bestehen. Die Rechtsgrundlage dafür ist § 82a SGB XII. Wer Grundsicherung erhält, bei deren Berechnung Unterkunftskosten berücksichtigt werden, ist zudem grundsätzlich vom Wohngeld ausgeschlossen.

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Warum das Wohngeld trotzdem sinken könnte

Der Schutz der Nachzahlung wäre keine Garantie für ein dauerhaft unverändertes Wohngeld. Derselbe Gesetzentwurf enthält weitere Maßnahmen, die den Zuschuss verringern können. Geplant sind unter anderem die Aussetzung der nächsten Wohngeldfortschreibung, die Halbierung der dauerhaften Heizkostenkomponente und eine Änderung der Berechnungsformel. Die Bundesregierung beschreibt diese Vorhaben zur Neuordnung des Wohngeldes ausdrücklich als Einsparungen.

Allerdings sieht der Entwurf auch einen Schutz laufender Bewilligungen vor. Nach dem geplanten § 42e soll vor dem 1. Januar 2027 bewilligtes Wohngeld grundsätzlich bis zum Ende des bisherigen Bewilligungszeitraums weitergezahlt werden. Gesetzlich vorgesehene Änderungen oder Aufhebungen bleiben möglich. Die Reform würde deshalb nicht automatisch sämtliche laufenden Wohngeldzahlungen zum Jahreswechsel verringern.

Worauf Betroffene beim Renten- und Wohngeldbescheid achten sollten

Sobald der Bescheid über die Mütterrente III vorliegt, sollte geprüft werden, für welche Monate die Nachzahlung bestimmt ist. Enthält die Abrechnung Beträge für mehrere Kalenderjahre, ist eine Aufteilung besonders hilfreich. Fehlt diese, kann eine Erläuterung beim Rentenversicherungsträger angefordert werden.

Bei einem Wohngeldantrag sollten Nachzahlung und laufende Rente getrennt angegeben und durch den Bescheid belegt werden. Wird der Zuschlag für 2027 trotz einer später beschlossenen Ausnahme als Einkommen berücksichtigt, sollte die Berechnung überprüft werden. Für einen Rechtsbehelf sind die Angaben und Fristen in der Rechtsbehelfsbelehrung des Wohngeldbescheids zu beachten.

Praxisbeispiel: Zwei Kinder und eine spätere Nachzahlung

In einem fiktiven Rechenbeispiel bezieht eine 68-jährige Rentnerin während des gesamten Jahres 2027 eine volle Altersrente und zusätzlich Wohngeld. Sie erfüllt die Voraussetzungen für die Zuschläge zu zwei vor 1992 geborenen Kindern. Bei einem unveränderten Rentenwert von 42,52 Euro ergäbe sich für dieses Jahr ein zusätzlicher Bruttobetrag von insgesamt 510,24 Euro.

Wird die geplante Ausnahme beschlossen, soll dieser Betrag bei der Wohngeldberechnung unberücksichtigt bleiben, auch wenn er erst 2028 ausgezahlt wird. Die erhöhte laufende Rente für Zeiträume ab 2028 kann dagegen berücksichtigt werden. Wie sich das auf den künftigen Zuschuss auswirkt, hängt von ihrer gesamten Einkommens- und Wohnsituation ab.

Fragen und Antworten zur Mütterrente-Nachzahlung und zum Wohngeld

Ist die Ausnahme beim Wohngeld bereits beschlossen?

Nein. Stand 10. Oktober 2026 befindet sich die Regelung im parlamentarischen Verfahren. Der Bundestag hat den Regierungsentwurf erstmals beraten und an die Ausschüsse überwiesen.

Soll die gesamte Mütterrente beim Wohngeld anrechnungsfrei bleiben?

Nein. Die geplante Ausnahme betrifft nur den zusätzlichen Mütterrente-III-Zuschlag für 2027. Die übrige Rente und Zuschläge für Zeiträume ab 2028 werden davon nicht erfasst.

Ist die Nachzahlung für 2027 auch bei einer Auszahlung 2028 geschützt?

Nach dem vorgesehenen Wortlaut ja. Entscheidend ist der Zeitraum, für den der Zuschlag gewährt wird. Die Ausnahme muss dafür allerdings noch beschlossen werden.

Bekommen auch Väter die Mütterrente III?

Ja. Auch Väter können den Zuschlag erhalten, wenn die entsprechende Kindererziehung bei ihrer Rente berücksichtigt wird und die weiteren Voraussetzungen erfüllt sind. Die Bezeichnung „Mütterrente“ schließt sie nicht aus.

Muss die Mütterrente III gesondert beantragt werden?

Bei bereits berücksichtigter Kindererziehung soll die Umsetzung grundsätzlich automatisch erfolgen. Besondere Fälle können eine Klärung mit der Rentenversicherung erfordern. Diese spricht deshalb von einer weitgehend automatischen Berechnung und Auszahlung.

Gilt die Wohngeld-Ausnahme auch für die Grundsicherung?

Nein. Dort gelten die Einkommensvorschriften des SGB XII. Ob und in welchem Umfang die zusätzliche Rente berücksichtigt wird, hängt unter anderem von zulässigen Abzügen und Freibeträgen ab.

Quellen

Die Bundestagsdrucksache 21/8284 enthält auf den Seiten 13, 14 und 91 die vorgesehenen Übergangsregelungen und deren Begründung. Der Bundestagsbericht vom 8. Oktober 2026 dokumentiert die erste Lesung. Die Informationen der Deutschen Rentenversicherung vom 29. Mai 2026 erläutern die Höhe des Zuschlags und die spätere Auszahlung.