Pflegegeld: Bis zu 960 Euro Wohngeld jährlich verschenkt, Freibetrag muss aktiv beantragt werden

Gegen-Hartz bei Google hinzufügen

1.800 Euro pro Jahr — diesen Wohngeld-Freibetrag kennen die wenigsten Betroffenen mit Schwerbehinderung oder Pflegebedarf. Er senkt das anrechenbare Jahreseinkommen um 150 Euro pro Monat und kann dadurch das Wohngeld erhöhen oder einen Anspruch überhaupt erst auslösen.

Wer einen Grad der Behinderung von 100 hat oder Pflegegrad 2, 3, 4 oder 5 nachweist und häuslich, in der Tagespflege oder in Kurzzeitpflege gepflegt wird, kann den Freibetrag nach § 17 Nummer 1 Wohngeldgesetz geltend machen. Doch viele Wohngeldstellen weisen darauf nicht aktiv hin — der Antrag liegt allein beim Antragsteller.

Die Folge ist konkret in Euro messbar: Wer den Freibetrag übersieht, verliert je nach Mietstufe und Haushaltsgröße zwischen 360 und 960 Euro Wohngeld pro Jahr. Über mehrere Bewilligungszeiträume summieren sich diese Beträge schnell zu einer vierstelligen Lücke.

Bei Schwerbehinderten und Pflegebedürftigen kommt hinzu, dass viele den Zusammenhang zwischen Pflegegrad und Wohngeld gar nicht erkennen. Der Wohngeld-Freibetrag für Schwerbehinderte ist dabei eine der wenigen sozialen Leistungen, die rückwirkend für den gesamten Bewilligungszeitraum berücksichtigt werden müssen, sobald die Voraussetzungen festgestellt werden.

Wer den Freibetrag bislang nicht angegeben hat, kann das nachholen. Die Wohngeldstelle ist nach § 44 Sozialgesetzbuch X verpflichtet, rechtswidrige Bescheide auch zugunsten der Betroffenen aufzuheben, wenn sich nachträglich herausstellt, dass eine Schwerbehinderung oder ein anspruchsbegründender Pflegegrad bereits zu Beginn des Bewilligungszeitraums vorlag.

Damit öffnet sich der Weg zu spürbaren Nachzahlungen — wenn die Betroffenen wissen, dass es ihn gibt.

Diese Voraussetzungen müssen für den Wohngeld-Freibetrag erfüllt sein

Der Wohngeld-Freibetrag von 1.800 Euro im Jahr wird in zwei Konstellationen gewährt. Erste Variante: Ein Haushaltsmitglied hat einen Grad der Behinderung von 100. Dann wird der Freibetrag automatisch berücksichtigt, sobald der Nachweis vorliegt — also der Schwerbehindertenausweis oder ein Feststellungsbescheid des Versorgungsamts. Eine zusätzliche Pflegebedürftigkeit muss in diesem Fall nicht nachgewiesen werden.

Zweite Variante: Ein Haushaltsmitglied hat einen Grad der Behinderung von unter 100, ist aber pflegebedürftig im Sinne des Pflegerechts und wird gleichzeitig häuslich, in der Tagespflege oder in Kurzzeitpflege gepflegt.

Diese drei Punkte müssen alle gleichzeitig vorliegen — pflegebedürftig zu sein allein reicht nicht. Wer in einer vollstationären Pflegeeinrichtung lebt, fällt nicht unter diese Variante. Heimbewohner können den Freibetrag nur über die erste Variante bekommen, also bei einem Grad der Behinderung von 100.

Hinzu kommt: Der Freibetrag gilt pro berechtigtes Haushaltsmitglied. Erfüllen mehrere Personen im Haushalt die Voraussetzungen — etwa ein pflegebedürftiges Elternteil und ein schwerbehindertes Kind —, wird der Freibetrag mehrfach gewährt.

Das anrechenbare Jahreseinkommen kann sich dann um 3.600 Euro oder mehr verringern. Der Freibetrag wird vom Gesamteinkommen aller Haushaltsmitglieder abgezogen, auch wenn die berechtigte Person selbst kein Einkommen hat.

Pflegegrad 2 oder 3: Warum die Wohngeldstelle die Schwerbehinderung unterstellen muss

Wer Pflegegrad 2 oder 3 hat, aber keinen Schwerbehindertenausweis besitzt, hat trotzdem gute Chancen auf den Freibetrag. Die Verwaltungsvorschrift zum Wohngeldgesetz regelt eine wichtige Nachweiserleichterung:

Bei nachgewiesenem Pflegegrad 2 oder 3 in Verbindung mit häuslicher, teilstationärer oder Kurzzeitpflege muss die Wohngeldstelle ohne weitere Prüfung von einem Grad der Behinderung von mindestens 50 ausgehen. Ein zusätzlicher Antrag auf Schwerbehinderung beim Versorgungsamt ist dafür nicht nötig.

Bei Pflegegrad 4 oder 5 ist die Schwelle noch niedriger: Hier wird ohne weitere Prüfung ein Grad der Behinderung von 100 angenommen, ebenfalls nur ergänzt durch den Nachweis der entsprechenden Pflegeart.

Wer also Pflegegrad 4 oder 5 hat und zu Hause oder in einer Tagespflege gepflegt wird, hat einen praktisch automatischen Anspruch auf den Freibetrag — vorausgesetzt, die Wohngeldstelle kennt die Verwaltungsvorschrift und wendet sie korrekt an.

Genau da liegt das Problem in der Praxis. Brigitte M., 71 Jahre alt, lebt allein in Bochum. Sie hat Pflegegrad 3 und bezieht Pflegegeld, weil ihre Tochter zweimal pro Woche zur häuslichen Pflege vorbeikommt.

Über zwei Bewilligungszeiträume hinweg bekam sie 264 Euro Wohngeld monatlich — die Wohngeldstelle hatte den Freibetrag nicht berücksichtigt. Erst als ein Berater einer Sozialberatungsstelle den Pflegebescheid sah, fiel auf, dass der Freibetrag nie beantragt wurde. Die Nachzahlung für 18 Monate lag bei rund 970 Euro.

Pflegegrad 1 reicht nicht: Was das Verwaltungsgericht Berlin entschieden hat

Eine wichtige Grenze hat das Verwaltungsgericht Berlin gezogen. In einem Urteil mit dem Aktenzeichen 21 K 504/20 wies das Gericht die Klage einer Frau ab, die einen Grad der Behinderung von 50 und Pflegegrad 1 hatte und den Wohngeld-Freibetrag erstreiten wollte.

Die Begründung: Pflegegrad 1 erfasst nach den Regeln des SGB XI nur eine geringe Beeinträchtigung der Selbstständigkeit. Die Leistungen beschränken sich im Wesentlichen auf den Entlastungsbetrag, Pflegehilfsmittel oder Maßnahmen zur Wohnraumanpassung.

Genau das reicht nach Auffassung des Gerichts nicht aus. Das Wohngeldgesetz verlangt nicht nur Pflegebedürftigkeit, sondern zusätzlich gleichzeitige häusliche, teilstationäre oder Kurzzeitpflege. Bei Pflegegrad 1 liege diese typischerweise nicht vor.

Die Klägerin hatte zudem in ihren eigenen Wohngeldanträgen verneint, häuslich pflegebedürftig zu sein. Der Schwerbehindertenfreibetrag war damit nicht abzusetzen — und es blieb bei der Rückforderung des bereits bezogenen Wohngeldes.

Wer also nur Pflegegrad 1 hat, sollte sich keine Hoffnung auf den Freibetrag machen, selbst wenn ein Schwerbehindertenausweis mit GdB 50 vorliegt. Anders sieht es aus, wenn jemand mit GdB 50 oder 60 zusätzlich konkrete häusliche Pflege durch Angehörige nachweisen kann und mindestens Pflegegrad 2 hat. Dann greift die Vorschrift wieder.

Newsletter zu Bürgergeld, Rente, Schwerbehinderung & Co.

Newsletter

100 % spam-frei • jederzeit abbestellbar

So beantragen Sie den Wohngeld-Freibetrag — auch rückwirkend

Der Wohngeld-Freibetrag wird nicht automatisch gewährt. Er muss im Antrag angegeben oder der Wohngeldstelle nachträglich mitgeteilt werden. Bei einem laufenden Antrag reichen Betroffene den Schwerbehindertenausweis oder den Pflegebescheid einfach nach.

Bei einer ablehnenden Entscheidung oder einem zu niedrig berechneten Wohngeld führt der Weg über den Widerspruch — innerhalb eines Monats nach Erhalt des Bescheids, schriftlich bei derselben Wohngeldstelle.

Besonders wichtig: Wird die Schwerbehinderung oder der Pflegegrad rückwirkend mit Wirkung zum Beginn des Bewilligungszeitraums oder noch früher festgestellt, ist der Wohngeldbescheid von Amts wegen zu korrigieren.

Das bedeutet eine Nachzahlung für den gesamten Zeitraum, in dem der Freibetrag nicht berücksichtigt wurde. In der Praxis kann das mehrere hundert bis über tausend Euro ausmachen, je nach Mietstufe, Haushaltsgröße und Höhe des bisherigen Wohngeldes.

Wer den Antrag stellt, sollte folgende Unterlagen bereithalten: den Schwerbehindertenausweis oder den Feststellungsbescheid des Versorgungsamts, den Pflegebescheid der Pflegekasse mit eingetragenem Pflegegrad sowie einen Nachweis über die Art der Pflege — also etwa eine Bescheinigung über häusliche Pflege durch Angehörige, eine Rechnung des Pflegedienstes oder einen Bescheid über Tages- oder Kurzzeitpflege.

Bei Heimbewohnern reicht der Schwerbehindertenausweis mit GdB 100 — für sie kommt ohnehin nur die erste Variante des Freibetrags in Betracht.

Wo Betroffene Beratung bekommen — und wo nicht

Eine bittere Pointe für viele Pflegebedürftige: Der Sozialverband VdK Deutschland, der eigentlich die erste Anlaufstelle für viele dieser Themen ist, darf in Wohngeldsachen nicht direkt beraten. Das hat der Verband selbst auf seinen offiziellen Seiten klargestellt.

Beratung bei Schwerbehinderung, Pflege und Renten gehört zum Kerngeschäft des VdK — Wohngeld dagegen fällt rechtlich nicht in seinen Beratungsauftrag. Wer als VdK-Mitglied auf den Freibetrag hingewiesen wird, muss sich für die konkrete Antragstellung an andere Stellen wenden.

Erste Anlaufstellen sind die örtlichen Wohngeldstellen selbst, die kommunalen Sozialberatungsstellen, die Verbraucherzentralen und die Caritas- oder Diakonie-Beratungen vor Ort.

Auch die Pflegestützpunkte, die es in jedem Bundesland gibt, helfen häufig weiter — wenn sie das Wohngeldrecht im Detail kennen. Wer eine schwerere rechtliche Frage hat oder einen ablehnenden Bescheid kassiert hat, sollte einen Anwalt für Sozialrecht einschalten oder sich an unabhängige Sozialrechtsberatungen wenden.

Wer nicht widerspricht, akzeptiert. Diese banale Regel gilt im Wohngeldrecht besonders streng. Ein abgelaufener Bescheid ohne Freibetrag bleibt rechtskräftig — bis zum nächsten Antrag, der dann meist 12 Monate später ansteht.

In diesen 12 Monaten gehen Betroffenen je nach Konstellation 360 bis 960 Euro verloren, ohne dass sie es merken. Wer einen Pflegebescheid in der Schublade liegen hat und Wohngeld bezieht oder beantragen will, sollte unverzüglich prüfen, ob der Freibetrag in seiner Rechnung berücksichtigt ist.

Häufige Fragen zum Wohngeld-Freibetrag bei Schwerbehinderung und Pflege

Wie viel mehr Wohngeld bekomme ich durch den Freibetrag konkret?
Der Freibetrag senkt das anrechenbare Jahreseinkommen um 1.800 Euro. Wie stark sich das auf das tatsächliche Wohngeld auswirkt, hängt von Mietstufe, Haushaltsgröße und Einkommen ab.

Typisch sind Erhöhungen von 30 bis 80 Euro pro Monat — also 360 bis 960 Euro mehr Wohngeld pro Jahr. In Einzelfällen kann der Freibetrag dazu führen, dass überhaupt erst ein Anspruch entsteht.

Bekomme ich den Freibetrag auch im Pflegeheim?
Ja, aber nur über die erste Variante des Wohngeldgesetzes — also bei einem Grad der Behinderung von 100. Heimbewohner können sich nicht auf die Pflegegrad-Variante berufen, weil die vollstationäre Pflege gesetzlich ausgeschlossen ist. Wer im Heim lebt und einen GdB von 100 nachweisen kann, hat aber denselben Freibetrag von 1.800 Euro pro Jahr.

Was passiert, wenn die Wohngeldstelle den Freibetrag verweigert?
Innerhalb eines Monats nach Erhalt des Bescheids können Betroffene Widerspruch einlegen — schriftlich, bei derselben Wohngeldstelle. Die Begründung muss auf den Wohngeld-Freibetrag und die Verwaltungsvorschrift verweisen, die bei Pflegegrad 2 oder 3 einen GdB von 50 unterstellt. Wer den Widerspruch verliert, kann beim Verwaltungsgericht klagen.

Gilt der Freibetrag auch bei einem befristeten Pflegegrad?
Ja, solange der Pflegegrad während des Bewilligungszeitraums tatsächlich vorliegt. Wenn der Pflegegrad während des Bewilligungszeitraums ausläuft oder zurückgestuft wird, kann das eine Neuberechnung auslösen — dann ist die Wohngeldstelle umgehend zu informieren.

Kann ich den Freibetrag rückwirkend bekommen?
Ja, wenn die Schwerbehinderung oder der Pflegegrad mit Wirkung zum Beginn des Bewilligungszeitraums oder davor festgestellt wird. Die Wohngeldstelle muss den ursprünglichen Bescheid aufheben und einen neuen Bescheid erlassen. Die Differenz wird nachgezahlt.

Quellen

Bundesministerium der Justiz: § 17 Wohngeldgesetz — Freibeträge

Bundesministerium der Justiz: § 14 SGB XI — Begriff der Pflegebedürftigkeit

Bundesministerium des Innern: Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Wohngeldgesetz (WoGVwV)

Verwaltungsgericht Berlin: Urteil vom 21. Kammer, Az. 21 K 504/20 — Berechnung von Wohngeld bei Pflegegrad 1