Schwarzarbeit bei Grundsicherung: Jobcenter erweitert Forderungen an diese Gruppe

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Wer Grundsicherung bezieht und gleichzeitig schwarz beschäftigt wird, riskiert Rückforderungen vom Jobcenter. Seit dem 1. Juli 2026 kann das Jobcenter unter bestimmten Voraussetzungen jedoch auch den Arbeitgeber direkt für zu Unrecht gezahlte Leistungen haftbar machen.

Die neue Regel steht in § 62a SGB II und kann für Arbeitgeber teuer werden. Denn neben möglichen Folgen wegen Schwarzarbeit, fehlender Sozialversicherungsmeldungen oder anderer Verstöße kann nun zusätzlich ein eigener Ersatzanspruch des Jobcenters entstehen.

Arbeitgeber kann für gezahlte Grundsicherung haften

Bislang standen bei verschwiegenem Einkommen vor allem Leistungsbezieher im Fokus. Wurde durch nicht angegebenes Einkommen zu viel Bürgergeld beziehungsweise Grundsicherung gezahlt, verlangte das Jobcenter das Geld regelmäßig von ihnen zurück.

Mit der neuen Grundsicherung wird die Haftung ausgeweitet. Beschäftigt ein Arbeitgeber einen Grundsicherungsbezieher und meldet diese Beschäftigung nicht ordnungsgemäß zur Sozialversicherung, kann das Jobcenter jetzt auch vom Arbeitgeber Erstatz fordern.

Das gilt ebenfalls bei Scheinbeschäftigungen. Gemeint sind Fälle, in denen eine Beschäftigung nur gemeldet wird, obwohl tatsächlich gar keine entsprechende Arbeit ausgeübt wird oder werden soll.

Jobcenter kann eigenen Bescheid gegen Arbeitgeber erlassen

Das Jobcenter selbst kann nach § 62a SGB II einen Ersatzanspruch durch Verwaltungsakt festsetzen und dem Arbeitgeber einen eigenen Bescheid über die Forderung schicken.

Voraussetzung ist allerdings, dass aufgrund der nicht ordnungsgemäß gemeldeten oder vorgetäuschten Beschäftigung Leistungen nach dem SGB II rechtswidrig erbracht wurden. Die Vorschrift betrifft deshalb nicht automatisch jeden Meldefehler eines Arbeitgebers.

Zwischen der Pflichtverletzung des Arbeitgebers und der zu Unrecht erfolgten Leistungszahlung muss ein Zusammenhang bestehen. Erst dann kommt der neue sozialrechtliche Ersatzanspruch des Jobcenters in Betracht.

Arbeitgeber muss Grundsicherungsbezug nicht gekannt haben

Die Haftung hängt nicht zwingend davon ab, ob der Arbeitgeber überhaupt wusste, dass sein Beschäftigter Grundsicherung bezieht. Nach den Erläuterungen des Bundesarbeitsministeriums soll die Arbeitgeberhaftung nämlich auch ohne Kenntnis vom Leistungsbezug greifen.

Ein Arbeitgeber kann sich daher nicht ohne Weiteres darauf berufen, von den Leistungen des Beschäftigten nichts gewusst zu haben. Entscheidend ist vielmehr, ob die gesetzlichen Voraussetzungen des § 62a SGB II im konkreten Fall erfüllt sind.

Auch Sozialversicherungsbeiträge können zurückgefordert werden

Die Forderung kann deutlich höher sein als die unmittelbar an den Leistungsbeziehenden ausgezahlte Grundsicherung. Nach § 62a SGB II umfasst der Ersatzanspruch auch Sozialversicherungsbeiträge, die der Leistungsträger aufgrund des Leistungsbezugs gezahlt hat.

Auch erbrachte Sachleistungen können in Geld ersetzt verlangt werden. Für Arbeitgeber kann eine nicht ordnungsgemäß gemeldete Beschäftigung deshalb neben Nachforderungen bei Sozialversicherungsbeiträgen, Bußgeldern oder strafrechtlichen Konsequenzen zusätzlich eine Forderung des Jobcenters bedeuten.

Leistungsbeziehende sind trotzdem nicht aus der Haftung

Für Grundsicherungsbezieher bedeutet die neue Regel aber nicht, dass sie Rückforderungen künftig einfach an den Arbeitgeber weiterreichen. Eine eigene Erstattungspflicht des Leistungsbeziehenden kann weiterhin bestehen.

Das Gesetz sieht vielmehr eine Gesamtschuld vor. Sind sowohl der Leistungsbeziehende als auch der Arbeitgeber zum Ersatz verpflichtet, haften beide als Gesamtschuldner, sodass das Jobcenter einen zusätzlichen Schuldner erhält, bei dem es seine Forderung geltend machen kann.

Wird die Forderung von einem Gesamtschuldner vollständig beglichen, darf dieselbe Summe nicht noch einmal beim anderen eingezogen werden.

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Verschwiegenes Einkommen bleibt für Betroffene riskant

Wer Grundsicherung erhält, muss Einkommen gegenüber dem Jobcenter weiterhin vollständig und rechtzeitig angeben. Daran ändert die neue Arbeitgeberhaftung nach § 62a SGB II nichts.

Wird Einkommen verschwiegen und deshalb zu viel Grundsicherung ausgezahlt, drohen weiterhin Aufhebung und Erstattung der Leistungen. Je nach Einzelfall können außerdem weitere rechtliche Folgen hinzukommen.

Neu ist jedoch, dass ein Arbeitgeber, der an einer nicht ordnungsgemäß gemeldeten Beschäftigung beteiligt ist, die finanziellen Folgen nicht mehr ausschließlich beim Arbeitnehmer belassen kann. Das Jobcenter kann nun auch ihn unmittelbar für die entstandenen SGB-II-Kosten in Anspruch nehmen.

Jobcenter melden Verdachtsfälle an den Zoll

Die neue Arbeitgeberhaftung gehört zu einer schärferen Bekämpfung von Schwarzarbeit und Leistungsmissbrauch. Jobcenter müssen bei entsprechenden konkreten Anhaltspunkten enger mit der Finanzkontrolle Schwarzarbeit des Zolls zusammenarbeiten.

Das kann beispielsweise relevant werden, wenn dem Jobcenter Lohnabrechnungen, Arbeitsverträge oder andere Unterlagen vorliegen, die auf eine nicht ordnungsgemäß gemeldete Beschäftigung hindeuten.

Auch konkrete Hinweise auf Verstöße gegen den gesetzlichen Mindestlohn können eine Weiterleitung an den Zoll auslösen.

Damit können Unterlagen, die ursprünglich im Rahmen eines Leistungsfalls geprüft werden, weitere Ermittlungen nach sich ziehen. Erkennt der Zoll Verstöße, können diese Ergebnisse wiederum für leistungsrechtliche Entscheidungen des Jobcenters von Bedeutung sein.

Für Arbeitgeber kann Schwarzarbeit jetzt deutlich teurer werden

Die Neuregelung verändert das finanzielle Risiko für Arbeitgeber, die Beschäftigungen nicht korrekt melden. Neben sozialversicherungsrechtlichen, steuerrechtlichen sowie möglichen straf- oder bußgeldrechtlichen Folgen kann nun zusätzlich das Jobcenter Geld zurückverlangen.

Bei längeren Beschäftigung können erhebliche Forderungen entstehen. Denn nicht nur die eigentlichen Leistungen, sondern auch weitere Kosten kann das Jobcenter einfordern. Für Arbeitgeber kann eine solche Beschäftigung deshalb finanziell noch schwerwiegendere Folgen haben als bislang.

Für Leistungsbezieher ist die Vorschrift allerdings kein Freibrief. Einkommen muss weiterhin vollständig angegeben werden. Die neue Regel sorgt vielmehr dafür, dass auch der Arbeitgeber für die Folgen einer nicht ordnungsgemäß gemeldeten Beschäftigung direkt einstehen kann.

FAQ zur neuen Arbeitgeberhaftung

Kann das Jobcenter die Grundsicherung direkt vom Arbeitgeber zurückfordern?

Ja. Sind die Voraussetzungen des § 62a SGB II erfüllt, kann das Jobcenter einen eigenen Ersatzanspruch gegen den Arbeitgeber durch Bescheid festsetzen. Voraussetzung ist insbesondere, dass wegen einer nicht ordnungsgemäß gemeldeten oder vorgetäuschten Beschäftigung Leistungen rechtswidrig erbracht wurden.

Muss der Arbeitgeber vom Grundsicherungsbezug gewusst haben?

Nach den Erläuterungen des Bundesarbeitsministeriums nein. Die Haftung setzt nicht zwingend voraus, dass der Arbeitgeber wusste, dass der Beschäftigte Leistungen nach dem SGB II erhält. Entscheidend sind vielmehr die gesetzlichen Voraussetzungen der Arbeitgeberhaftung.

Muss der Leistungsbeziehende dann nichts mehr zurückzahlen?

Doch, eine eigene Erstattungspflicht kann weiterhin bestehen. Arbeitgeber und Leistungsbeziehender können nach § 62a SGB II als Gesamtschuldner haften. Das Jobcenter darf die gleiche Forderung allerdings nicht doppelt vereinnahmen.

Quellen

https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_2/__62a.html
https://www.bmas.de/DE/Service/Gesetze-und-Gesetzesvorhaben/FAQ-Gesetz-zur-Umgestaltung-der-Grundsicherung-fuer-Arbeitsuchende/faq-gesetz-zur-umgestaltung-der-grundsicherung-fuer-arbeitsuchende-art.html
https://www.bmas.de/DE/Arbeit/Grundsicherung-fuer-Arbeitsuchende/grundsicherung-fuer-arbeitsuchende.html
https://www.bmas.de/DE/Service/Gesetze-und-Gesetzesvorhaben/13-gesetz-zur-aenderung-zweiten-buch-sozialgesetzbuch-und-anderer-gesetze.html